noch 48 Gymnasialassistenten an den humanistischen Gymnasien und 12 Gymnasialassistenten an den Realgymnasien, nach die zur ordentlichen Unterrichtserteilung in ständigen Klassen benötigt sind, eingereiht werden. Dagegen sollen diejenigen Gymnasialassistenten, die nur zur Aushilfe im Unterricht erforderlich sind, künftig nur mehr in nichtetatsmässiger Eigenschaft gegen einen entsprechenden Funktionsbezug verwendet werden. Den bereits der Verordnung vom 26. Juni 1894 ernannten Gymnasialassistenten, die nicht sofort in die Stellung eines Gymnasiallehrers übergeführt werden können, bleibt selbstverständlich die Besoldung und die Anwartschaft auf Pension nach dieser Verordnung gewahrt." Die schon oben angegebene Gleichstellung des Lehrpersonals an den Kreisanstalten (Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Lateinschulen und Landwirtschaftsschulen), mit dem an den Staatsanstalten, die auf S. 59 der Denkschrift nach ihrer Abstufung gegeben ist, habe ich bereits in der Tabelle zum Ausdruck gebracht. C. Aus den Kreisen des Landtages sind in die Tagespressse Äufserungen übergegangen, dafs die vorgelegte Gehaltsordnung genau geprüft und, wo es als nötig sich herausstellte, auch geändert werden würde. Herr Ministerialrat im Finanzministerium Sendel, den die ,,Münchener Neuesten Nachrichten" in Nr. 92 als den Verfasser der Denkschrift bezeichneten, hat Wert darauf hat Wert darauf gelegt öffentlich zu erklären, dafs er keine Äufserung getan habe, als wollte die K. Staatsregierung an dem vorgelegten Entwurfe ,,kein Jota" ändern lassen. Es ist also nicht ausgeschlossen, dafs Änderungen an dem Entwurf vorgenommen werden. Es ist nicht meine Absicht und kann nicht meine Absicht sein, hier und jetzt auseinanderzusetzen, nach welchen Richtungen sich etwa beabsichtigte Änderungen in dem uns berührenden Teile der Vorlage bewegen sollten um die eine oder andere Unstimmigkeit zu beseitigen oder noch nicht ganz erfüllte Wünsche zu befriedigen. Der Zweck meiner Darlegungen soll und kann nur der sein, den Herrn Kollegen, die nicht selbst die Denkschrift studieren konnten, Gedanken vorzulegen, die sich mir bei der Betrachtung der Vorlage bildeten. Mit Dank zu begrüfsen ist die beabsichtigte Erhebung sämtlicher Rektoren aller neunklassigen Lehranstalten in eine höhere Klasse. Sie stehen nun zwischen den Landgerichtspräsidenten und den Landgerichtsdirektoren (und stellvertretenden Landgerichtsdirektoren). Die angestrebte Erhebung in die Klasse der Landgerichtspräsidenten ist schliefslich nicht bewilligt worden. Die K. Staatsregierung erkennt offenbar den von ihr 1873 und 1889/90 gezogenen und begründeten1) 1),,Die Rektoren dieser Anstalten haben einem Beamtenkollegium vorzustehen, das sowohl an wissenschaftlicher Vorbildung als an Zahl mit dem Kollegium eines Landgerichtes wohl in Vergleich gezogen werden kann. An Wichtigkeit Vergleich von Gymnasien (d. h. jetzt allen neunklassigen Lehranstalten) und Landgerichten jetzt nicht mehr als zutreffend an. Begrüfsenswert ist auch der Vorschlag jedem Gymnasium und überhaupt jeder neunklassigen Lehranstalt einen Konrektor zu geben. Die dem Rektor damit zuteil werdende Entlastung in den Verwaltungsgeschäften wird dazu beitragen, ihm neben der Unterrichtserteilung, neben der Aufsicht über ein zahlreiches Lehrpersonal, neben der Dienstaufsicht über ihm unterstellte Progymnasien und Lateinschulen zu ermöglichen, dafs er mit den Strömungen und Fortschritten der Wissenschaft und der Pädagogik die für seine Stellung wünschenswerte lebendige Fühlung behält. Aus den oben mitgeteilten Erläuterungen der Denkschrift erscheint mir sehr wichtig die Anerkennung der besonders schwierigen Dienstaufgabe der Lehrer in den fünfoberen Klassen. Dabei stützt sich die K. Staatsregierung auf die §§ 30, 42 und 57 der Prüfungsordnung für das Lehramt an den humanistischen und technischen Unterrichtsanstalten vom 29. Januar 1895. In den von der K. Staatsregierung in der Denkschrift angezogenen S$ 30, 42 und 57 der Prüfungsordnung wird aber für die Lehrämter der klassischen Philologie, der Mathematik und der neueren Philologie offenbar eine dreifache Abstufung der Dienstaufgabe (i. e. Lehraufgabe) nach ihrer Schwierigkeit statuiert. Und Seine Exzellenz der Herr Kultusminister von Müller wollte bekanntlich auf dieser dreifachen Abstufung die organisatorische Einteilung des höheren Lehrerstandes durchführen (cf. Blätter f. d. G. 1899 S. 23). Die Organisation war gedacht erste Stufe Gymnasiallehrer, zweite Stufe Gymnasialprofessor, dritte Stufe Oberprofessor ev. Studienrat. Das Klassenlehrersystem, das nach einer Mitteilung Seiner Exzellenz des Herrn Ministers Dr. v. Wehner (cf. den Bericht des Herrn Kultusreferenten Dr. Schädler, Stenogr. Bericht der Verh. der K. d. A. III. Bd. S. 309) auch an den anderen Anstalten mehr und mehr beabsichtigt zu sein scheint, ermöglicht ohne allzugrofse Schwierigkeiten eine sinngemässe Übertragung der Einteilung auf die verschiedenen Schularten. = Hat man nun zwar die unterste durch die Prüfungsordnung gegebene Stufe als berechtigten Einteilungsgrundsatz anerkannt, so konnte man sich doch nicht entschliefsen auch die oberste, durch die gleiche Prüfungsordnung gegebene Stufe schon jetzt anzuerkennen oder in die Praxis umzusetzen. Wenn man das in der geltenden Prüfungsordnung aufgestelte Prinzip der Abstufung der Lehraufgaben als richtig anerkennt,1) so kann seiner Durchführung schon jetzt nicht der Umstand für die Staatsverwaltung und an Bedeutung für das Wohl und die Zukunft der Bevölkerung steht eine solche Mittelschule und höhere Studienanstalt einem Landgericht sicher nicht nach" (cf. E. Brand, Die Entwicklung des Gymnasiallehrerstandes in Bayern S. 113 f.). 1) In der „,Petition des Bayerischen Gymnasiallehrervereins an die beiden Kammern des Landtages" vom 17. Dezember 1907 ist auf S. 9 und 10 betont, dafs diesem Prinzip der Abstufung die wohlbegründete Überzeugung zugrunde liegt, dafs die Lehrtätigkeit in den obersten Klassen nach ihrer Bedeutung wie nach ihren im Wege stehen, dafs noch keine Herren da sind, die auf Grund der Prüfungsordnung eine über den Professor gehobene Stellung beanspruchen können. Die Durchführung dieses Prinzips stünde im besten Einklang mit den für die neue Gehaltsordnung aufgestellten Grundsätzen,,die Besoldungen der einzelnen Beamtengruppen ausschliesslich nach Mafsgabe der vorgeschriebenen Vorbildung und der Wichtigkeit ihrer Dienstleistung sowie der damit verbundenen Verantwortung abzustufen". Vielleicht ebnet die in Aussicht stehende Reform der Schulordnung einer späteren Organisation des höheren Lehrerstandes nach dem Sinne der. Vorschriften über die Abstufung der Lehrtätigkeit die Wege. Ungeteilter Anerkennung wird die Beseitigung der sogenannten Assistentenwirtschaft begegnen; zur ,,ordentlichen Unterrichtserteilung in ständigen Klassen" sollen künftig nur Gymnasiallehrer verwendet werden. Die dadurch nötig gewordene Errichtung von 60 Gymnasiallehrerstellen der verschiedenen Fächer zu den 37 im Budget bewilligten wird auch dem stockenden Avancement Luft machen. Auffallend ist die Einreihung der Zeichenlehrer der humanistischen Gymnasien in Kl. 15 (2400+8X300=4800 M.) zusammen mit den Turnlehrern und Musiklehrern und den Präparandenlehrern. Darnach könnte kein Zeichenlehrer mehr am Gymnasium avancieren, was gewifs nicht im Interesse der wünschenswerten Förderung dieses Faches läge. Aus welchen Erwägungen die in der Tabelle bezeichneten Realschulrektoren elf an der Zahl — in die Klasse der Konrektoren erhoben werden sollen, ist in der Denkschrift (S. 59) nicht ausgesprochen. Aus der Wahl der Orte wird das zugrund liegende Prinzip nicht ganz deutlich. Einzelne der Anstalten sind mit Fachschulen verbunden, andere haben eine gröfsere Frequenz. Der Mangel eines klar ausgesprochenen oder erkennbaren Einteilungsgrundsatzes erschwert das Urteil. Bei den doch nur unwesentlichen Unterschieden zwischen den einzelnen Realschulen erscheint ein in den beteiligten Kreisen zu erwartendes Bestreben die zunächst noch zurückgebliebenen Anstalten ihren bevorzugten Schwestern nachzuholen wohl berechtigt. Dabei liegt es auf der Hand, dafs eine solche Hebung der Realschulen ihre Konsequenzen für die Progymnasien nach sich ziehen mufs. Die Tatsache, dafs den 22 in die Klasse 7 ( Konrektoren) gehobenen Vorständen von Amtsgerichten Gerichte mit einer Besetzung von 4-10, im Durchschnitt von 6, Richtern unterstehen, spricht jedenfalls nicht gegen solche Bestrebungen. In der oben angegebenen Tabelle werden in Klasse 7 die,,stellvertretenden Landgerichtsdirektoren" aufgefallen sein. Die ursprünglich verbreitete Meinung, dafs bei der Gehaltsordnung nichts organisiert werde, war doch nur cum grano salis richtig. Da sich manche unter Anforderungen insbesondere an die wissenschaftliche Tüchtigkeit des Lehrers eine besonders schwierige Dienstaufgabe darstellt. unseren Kollegen die Umschreibung einer Dienstaufgabe z. B. bezüglich der Lehrer in den obersten Klassen recht sauer werden liefsen und sie mit Umsicht und feinem Verständnis durchzuführen sich bemühten, will ich die Umschreibung der Dienstaufgabe der stellvertretenden Landgerichtsdirektoren mitteilen. Für den einen oder anderen wird damit das Wort ,,Dienstaufgabe" von seinem Schrecken verlieren. S. 41 der Denkschrift heifst es:,,Die stellvertretenden Vorsitzenden der Zivilkammern und der Strafkammern der Landgerichte haben eine schwierigere und verantwortungsvollere Aufgabe als die übrigen Mitglieder der Landgerichte. Sie haben nicht nur an den Sitzungen des Gerichts, an der Beratung und Ausarbeitung der Entscheidungen mitzuwirken, sondern an Stelle des Vorsitzenden (Präsidenten, Direktors) sehr häufig die Leitung der Verhandlungen zu übernehmen und müssen hiemit vielfach gerade in schwierigen und lange dauernden Verhandlungen betraut werden. Es soll infolgedessen durch die neue Gehaltsordnung die Möglichkeit gegeben werden, Mitglieder der Landgerichte, die mit dem stellvertretenden Vorsitze betraut sind und sich hiezu in besonderem Masse eignen, zu stellvertretenden Direktoren ernennen zu können. Bei keinem Landgerichte soll indes die Zahl der stellvertretenden Direktoren die Zahl der Zivil- und der Strafkammern übersteigen." Damit sind mit einem Schlage 88 Stellen soviel als die 28 L.-G.Präsidenten und die 60 L.-G.-Direktoren zusammen neu in Klasse 7 (= Konrektoren) geschaffen worden. Die 40 Oberlandesgerichtsräte bei den Landgerichten brauchen nun nicht dem Grundsatze geopfert zu werden, dafs keinem ,,Beamten der Gehalt einer höheren Dienstesstelle zuerkannt wird, ohne dafs er diese wirklich bekleidet oder ohne dafs seine Dienstleistung der Aufgabe der höher besoldeten Klasse entspricht." Und aufserdem sind noch 48 dazu gekommen. Durch diese und andere Änderungen haben sich die Avancementsaussichten der Justizbeamten über die Landgerichtsratsklasse hinaus wesentlich gebessert. Standen bisher den 640 Justizbeamten in der Klasse der Landgerichtsräte 308 Beförderungsstellen gegenüber, also 48 %, so stehen künftig den 601 Justizbeamten der Landgerichtsratklasse 393 Beförderungsstellen, also 65,5 % gegenüber. Da die Ausscheidung der Konrektorenstellen und der 11 Realschulrektoren auf die einzelnen Fächer erst nach ihrer Besetzung möglich ist, lassen sich die genauen Vergleichszahlen noch nicht geben. Nur soviel läfst sich auf Grund angestellter Berechnungen schon sagen, dafs sie für das höhere Lehramt wesentlich ungünstiger sind als für die Justizbeamten. Stellen, die in höheren Gehaltsklassen als in der Professoren-Landgerichtsratklasse sind, bleiben beim höheren Lehramt noch immer um ca. 25% und noch mehr hinter dem entsprechenden Verhältnis bei den Justizbeamten zurück. Die Hebung der Rektoren der Progymnasien und Realschulen ist dabei noch als eine Beförderung gerechnet; die Erhebung in Klasse 8 der Gehaltsordnung in der sich kein Justizbeamter findet, sondern der Bezirksamtmann, der aus Klasse 12 befördert wird ist aber so, dafs sie sich fast nicht so sehr als eine Die Beförderungsmöglichkeit für ältere Professoren als für ältere Gymnasiallehrer darstellt.1) Während sich bei der Justiz die Landgerichtsratsklasse mehr und mehr zur Durchgangsklasse entwickelte, ist sie beim Lehramt noch immer die Lebensstellung für die grofse Mehrzahl geblieben. Eine Beobachtung drängt sich bei der Betrachtung der Neuordnung auf, die mit dem System der Neuordnung zum grofsen Teil zusammenhängt, einem ihrer Grundsätze aber nicht entspricht. Ein Gymnasiallehrer z. B., der nach 9 Dienstjahren Professor wird - jetzt ist die Durchschnittswartezeit 10-12 Jahre, bekommt noch 9 Jahre lang den gleichen Gehalt wie ein Kollege, der Gymnasiallehrer bleibt. Und zwar obwohl er eine von der Denkschrift anerkannte ,,erheblich schwierigere Lehraufgabe" zu erfüllen hat. Ähnliches wiederholt sich bei den weiteren Beförderungen, wenn diese nicht zu spät erfolgen. Es hängt dies damit zusammen, dafs die Anfangsgehalte der für uns in Betracht kommenden Klassen etwas zu nahe beisammen liegen. damit nicht für manchen der Anreiz, eine immer mit mancherlei Opfern verbundene Beförderung zu erstreben, an Stärke verliert, mufs die Erfahrung ausweisen. Ob Da wir es zunächst ja nur mit einem Entwurfe zu tun haben, noch nicht mit einem Gesetze, so kann ich mir naturgemäfs die Aufgabe erlassen das Erreichte in allen Punkten mit dem Erstrebten zu vergleichen und ein Fazit zu ziehen. Es wäre aber sonderbar, wenn ich nicht versuchte zusammenzufassen, was der Entwurf nach meiner Ansicht uns brachte. Neben den wesentlichen Verbesserungen in der Gehaltsfestsetzung, im Ausmafs und in den Zwischenräumen der Gehaltsvorrückungen, in der Art der Gehaltszahlung u. in a. Bestimmungen, Verbesserungen, an denen wir mit allen Beamtenklassen teilnehmen, brachte der Entwurf höchst erfreuliche Verbesserungen für den höheren Lehrerstand im besonderen: die Erhebung der technischen Referenten über den zunächst vorgesehenen Rang der Regierungsräte bzw. Regierungsassessoren, die Hebung der Rektoren aller neunklassigen Anstalten, die Vermehrung der Konrektoren, eine Besserstellung der Rektoren der sechsklassigen Anstalten, die Beseitigung der vielbeklagten sogenannten Assistentenwirtschaft. In der Professorenfrage aber ist trotz der mit geziemendem Dank anzuerkennenden Besserung die endgültige Lösung noch nicht erreicht. In dieser Frage kann das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. Getrösten wir uns im Vertrauen auf die Gerechtigkeit und bewährte Fürsorge der in Betracht kommenden Stellen mit der Zuversicht, es werde den aufrichtigen Bemühungen, auch hier eine gerechte und billige Lösung der noch bestehenden Sorgen zu finden, der Erfolg nicht versagt bleiben! München. Dr. Friedrich Weber. 1) Auch die Stellvertr. Landgerichtsdirektoren kamen in Klasse 7, offenbar weil der Unterschied zwischen Kl. 9 und 8 zu gering für eine Beförderung ist. |