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Urkunden ein großes Gewicht, denn nicht nur in der Praris wurde ihnen nachgegangen, sondern sie sind überhaupt als Ausdruck einer Gesammtüberzeugung der wittenberger Reformatoren zu betrachten.

Aus R. O. S. 397 ff. Lit. YY. Nr. 1 des Weimarer Communal archivs.

(Vgl. Zeitschrift für die historische Theologie 1860. 461 ff)

Von denn Gradibus.

Die Zellische 10) Ordenung, von den verbotenen gradibus sol eintrechtiglich vndt gleich In Consistorijs gehalten werden, vndt sollen die Confistoria nicht darIn dispensiren, vor oder nach den Ehegelubdten, wer auch dawieder handelt sol von den Pastorn vndt Consistorien, der weltlichen Oberkeit ahngezeigt werden, die sol ernstliche straff vben, doch soll vnterschiedt gehalten werden zwischen den Gradibus, die Gott außdrücklich vorboten hat, vndt die In vnsern kirchen daruber angehengt sein Zuer Innerung vndt zu guter Zucht, denn die Gotlichen vergebot seindt allen Creaturen ganz (un)dispensirlich vndt sollen mit ernster leibesstraff erhalten werden. Es sollen auch die Pasterer In allen kirchen Jerlich Zwey. mal auff bestimpte Sontag dem volck das 18. Capittel Leuitici verlesen mit furßer erclerung vndt vermahnung, vor Ewigen vndt Zeitlichen straffen, die Got gewießlich vber alle Incester sendet; dabei sollen sie auch die leuth von den andern verbottenen gradtTM deutlich vndt vnderschiedlich vnterrichten, das sie sich weißen zue hutenn.

Von der Ehescheidung.

Diese Gotliche Regel Jst vnwandelbar, was Gott

zusammengefuget hat, soll kein Mensch scheiden, darumb hat Keine Oberkeit gewaldt Eheleut von einander zu reisen, sondern alle Oberkeit vndt Regimendt seindt Got diesen Dienst schuldig, den Ehestandt, wie In Gott ge ordent hat zuerhalten, vndt alle verbotene vermischung, vndt Zerstorung des Ehestandes, mit großem Ernste zue= straffen, vndt vornemlich so die Pastorn vom offentlichen Ehebruch bericht werden, sollen sie dem Consistorio dauon ahnzeigung thuen, das soll die gefallen Person Citiren vndt sie zur beßerung vermahnen, vndt mit der Publica Penitentia straffen. Dabej sol die weltliche Oberkeit Ihr straff auch vben, Wie nhun die vnschuldige Person Claget, soll erstlich die Reconciliation versucht werden, vndt so dieselbe nicht erhalten wurdt, vndt die vnschuldige Person begert, das sie ledig gesprochen werde, sol der Richter nach erkundung, ob auch die Clagende Perfon ein gut Zeugnuß habe, sie ledig sprechen, vndt zulaßen das sie sich wieder umb In einen Christlichen Ehestandt mit einer andern Person begebe, Vnd wurdt diese Ehe nicht durch den Richter zertrennet, sondern durch die schuldige Person, die wieder Gotes willen Ihren Ehestand selbstmutwilliglich zerreist, vndt In Gotes gericht vndt Zorn stelt, Aber der Richter ercleret nach Gotes wordt, das die vnschuldige Person ledig sey wie Mattheij 19 geschrieben Ist, Excepto casu Scortationis.

Vndt wie die Proceßur ordentlich zuhaltenn sindt, das wißen die verordenten In den Consistorijs aus gemeinen Rechten, vndt sol vor solchen ordentlichen Proceß Keiner Person erleubet werden, sich In ein ander Ehestandt zu begeben, Es sollen auch die Pastores solche Personen nicht Trawen, wo sie nicht des Consistorij vrthel zuuor gesehen haben, vndt sollen den Ampt leuten

bericht daruon thun, das sie solchs Zusammenlauffen ohne Ordentlichen Proceß nicht gestatten.

Von dem der nach der Ersten offentlichen vorLobnus Eine andere beschlafft vndt he

zusagt.

So dieses vorfellet, das einer der ein Recht offentlich vorlobnus mit einer gehalten hat, hernach eine andere beschlafft vnd Ihr auch eine Ehe zusaget, diese volgende beschlaffung Ist ohne Zweiffel ein Ehebruch, den die Erste offentliche verlobnus Ist gewißlich eine Ehe, da: rumb sol der Theter als ein Ehebrecher gestrafft werden, mit der Publica Poenitentia vndt durch weltliche Oberkeit vndt sol die versunung mit der ersten vorlubnuß vorsucht werden. So sie aber darouff beruget, das sie von Jme als von einem Ehebrecher ledig gesprochen werde, so(1) sie mit ordentlichen Proceß wie droben gemeldt ledig ge= sprochen werden, vndt sol Ihr vorleibet sein, sich wiederumb Christlich mit einem andern zuuorehelichen vndt so die ander von dem ersten verlobnus nichts gewust hat, sol Ihr auch erlaubet werden Christlich zu freyen, So sie aber das Erste verlobnuß gewust hat soll sie durch die weltliche Oberkeit geburlich gestrafft werden, vndt soll publicam poenitentiam hun.

Vom weglauffen aus dem Ehestandt.

Die Gotliche Regel, wie droben gesagt ist, Ist vnwandelbar, Was Got zusammen gefuget hat, sol nie: mandt scheiden. Wieder diese Gotliche Regel handeln alle die, welche boßhafftiglich weglauffen, vndt die ver lobde Person, oder Ehegenoßen mit eigenem willen verlaßen, etliche aus vngedult, etliche aus boser luft zu vn

gebundenem leben vndt zue Ehebruch, vndt laßen Ihre arme weib vndt Kinder In hunger vndt Elend sißen. Diese zerreisen selber Ihren Ehestand wieder Gotes willen, vudt fallen in Gotes gericht vndt Zorn, vndt wurdt solcher Ehestand nicht vom Richter zertrent, sondern der Richter thut erclerung nach Gotlicher schrifft, Corinth. 7, das die vnschuldige Person ledig sei, wie droben vom Ehebruch gesagt, Vndt Ist dieses nemlich geredt von boßhafftigen weglauffen, nicht von ehrlichen Personen die aus gebot Ihrer herrschafft In Legation, In Erlichen Kriegen, vndt andern Erlichen beuolen sachen ziehen, oder gefangen werden, oder sonst mit bewilligung der Hausfrawen ein Zeitlang ausbleiben, welche nicht jeindt Desertores, den solche haben nicht animum deserendi vndt ist Inen herzlich leidt, das sie nicht bej Ihrem weib vndt Kindern sein Konnen, von denselbigen Redet S. Paulus nicht, Who nhun eine Eheliche Person, nach der beschlaffung von der andern muthwilliglich weglauffet, so die verloffen Person Ehebruch treybet, wie vielmahl geschiet, vndt die vnschuldige Person Claget, Ist zu Procediren, wie zuuor vom Ehebruch gesaget, vndt Ist nicht not lenger der Zeit zuerwartten.

So aber der Ehebruch nicht zuerweisen Ist, sol die vnschuldig Person drey Jahr vorziehen, vndt sich so viel moglich von der vntrewen fluchtigen Person erkunden, vndt so sie wil ledig gesprochen werden, sol sie vmb Citation der fluchtigen Person bej dem Consistorio ahnsuchen, die sollen nach ordentlichem Proceß vndt erkun dung, ob die Clagende Person ein gut Zeugnus habe, So die fluchtige Person außenbleibet, die ander vnschuldige Person ledig sprechen, vndt Ihr erlauben sich wiederumb Christlich zuuer Ehelichen.

Vndt dieses vrthel sol durch die weltliche Oberkeit geschußt werden, also das die vntrew fluchtige Person, so sie wiederumb kommet nicht zur Clag, auch nicht Zur Zerrung der andern ehe zugelaßen werde, werde auch Zur straffe von wegen der geubten vntrewe Jmlande nicht geduldet.

Und vor solchen Sentent des Consistorij sol der vorlaßen Person nicht gestadt werden, sich wiederumb In den Ehestandt zubegeben, Es sollen auch die Pastores keine solche Personen trawen, sie haben den deß Confistorij vrthel gesehen, wie droben gemeldt Ist.

So verlobte Personen vor dem beyliegen Zwej Jahr mutwilliglich außbleiben, vnd die verlaßen Person Claget, vndt auff die Citation die fluchtige Person nicht erscheinet, sol die Clagende Person ledig gesprochen werden, vndt sol Ihr erlaubet werden sich Christlich mit einem andern Zuuerehelichen, vndt so der fluchtige wieder kommet, soll er nicht zur Clag vndt zur Zerrung des Izigen Ehestandes zugelaßen werden, sol auch Zur straffe an demselbigen ort nicht geduldet werden.

Von der Seuitia, Veneficijs vndt etlich andern hoch= beschwerlichen fellen, sollen die Consistoria dieselbige fachen ahn die herschaft gelangen laßen, dieweil es doch solche Crimina seindt, darin man befondere leibesstraffen vben muß.

Von der Eltern bewilligung.

Nach dem das ernstlich gebot Gotes du solt vater vndt Mutter Ehren: alle Kinder Ihren Eltern Vatern vndt Muttern vnterworffen hat, vnd die Kinder nicht Ihr selb herren seindt, sondern seindt In Ihrer Eltern gewaldt die ste durch Gotliche hulff erzeuget, vndt mit

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