Württembergisches Archiv für Recht und Rechtsverwaltung, mit Einschluss der Administrativ-Justiz: als neue Folge der Monatschrift für die Justizpflege, Band 20

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1880
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Absonderungsrecht Aenderung Akten Anspruch Antrag Anwendung April Armenverband Aufgebotsverfahren außerhalb Balingen Bauordnung Befugniß Behörde Beklagten Beschluß Beschränkung Beschwerde besonderen bestehenden Bestimmungen Betheiligten betreffend bezüglich bezw Biberach bürgerlichen daher demgemäß denselben deſſen deßhalb Deubach dieſe dieß Donaukreises Eberhardzell Ehefrau Ehemanns Eigenthum Entscheidung Erkenntniß erklärt Erlaß ersten Fall Folge Frau Gebäude geltend gemäß Gemeinde Gemeinderath Gemeindeweide Gerichte Gesetzes Gläubiger Grund Grundstücke Handlungsfähigkeit hienach iſt Jahr Juli Juni Kenntniß Kirche Kirchenrath Kläger Klägerin Konkurs Konkursordnung Kosten kostenfällig Kraftloserklärung Kreisregierung Kündigung läßt lichen Markung März Molpertshaus Motive Müller Münsingen muß Neckarkreises Neuenstein nothwendig Oberamt öffentlichen Ortsarmenverband Ortsvorsteher Parochialrechte Parzellen Personen Pfandgesetzes Plüderhausen politischen Gemeinde Prozeß Prozeßfähigkeit Recht rechtlichen Reichsgesetzes Reutlingen Sache Sailtheim Sarwey Schuldner ſei soll Stiftungsrath Strafprozeßordnung Thatsache Theil Uebernahme unterm Unterſtüßung Urtheil Verfahren Verfügung Verhältniß Verhandlung Verjährung Vermögen Vernehmlassung Verpflichtung Verwaltung Verwaltungsaktuars Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichte Verwaltungsgerichtshof Verwaltungsrecht Verwaltungsrechtspflege Vorbehalt Vorschriften Wolfschlugen württ Württemb Württemberg Ziff Zuständigkeit Zwangsvollstreckung

Beliebte Passagen

Seite 118 - Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden...
Seite 135 - Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
Seite 118 - Bestimmungen übertragen : 2.0. ?. ft.V. § 17. 1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden, ov.
Seite 160 - Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, Art.
Seite 119 - Mitglieder muss dem Reichsgerichte oder dem obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte angehören. Bei Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl mitwirken. Diese Anzahl muss eine ungerade sein und mindestens fünf betragen.
Seite 3 - Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Seite 73 - Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Seite 145 - Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle und (durch Art.
Seite 117 - Gemeindebeamter oder Kommissär mit dem Vollzug beauftragt werden. Die nicht dem Departement des Innern angehörenden Verwaltungsbehörden haben mit Erwirkung des Vollzuges ihrer Entscheidungen, soweit derselbe nicht durch Anwendung der Amts- oder Strafgewalt bewirkt werden kann, den Ortsvorsteher zu beauftragen, oder wofern es sich um andere als die in Art. 3 Abs. 3 genannten Vollstreckungsarten handelt, an das Bezirksamt sich zu wenden/ ' Diese Vorschriften stimmen mit dem bisherigen Recht llberein...
Seite 113 - Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht.

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