Bayerns Gesetze und Gesetzbücher, Band 12

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1873
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 5 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: § 1.
Seite 482 - Dez. 1871, den Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern betreffend (Gesetzbl.
Seite 463 - Deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen Deutsche Truppen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde eine nach den Gesetzen des Deutschen Reichs strafbare Handlung begeht, ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung von ihm im Bundesgebiete begangen wäre.
Seite 469 - Verbrechen und bei Vergehen von sechs Geschwornen. Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist die Zahl der Geschwornen, soweit sie sich zufolge der vorausgehenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Strafe richtet, nach Maßgabe der höchsten zulässigen Strafe oder der höchsten statthaften Dauer der zu verhängenden Gesammtstrafe zu bemessen.
Seite 462 - Ziffer 1 bezeichneten Officiere; 3) während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges alle Personen, welche sich in irgend einem Dienstoder...
Seite 472 - Militärstrafgeschbuchcs für das deutsche Reich; 2) in Fällen des §, 9 Ziffer 4 des Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche Reich gleichzeitig mit der dort angeordneten dienstlichen Bekanntmachung, und zwar bezüglich...
Seite 472 - Ziffer l und 2 des Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche Reich, sobald einer der darin bezeichneten Zustände eingetreten ist, dann in Fällen der Ziff.
Seite 461 - Slrafeinschreitung auch bezüglich der der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Militärpersonen den bürgerlichen Strafgerichten zu; im Falle der Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe hat jedoch der Vollzug der letzteren durch die Militärbehörde zu geschehen. Wurde indessen durch eine der in Abs.
Seite 7 - Einführungsgesetz zn demselben treten am 1. Januar 1872 in Geltung. An Stelle der Vorschriften des § 4 des gedachten Einführungsgesetzes hat es für Bayern bis auf weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des Militiirstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetz» lichen Vorschriften über das Standrecht sein Bewenden.
Seite 323 - Wird im Inlande erzeugtes Bier in Gebinden in das Ausland ausgeführt, so hat der Ausführende für jede Sendung, welche mindestens einen Eimer (63 Liter) beträgt, Anspruch auf Rückvergütung des Malzaufschlags.

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