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Erstes Kapitel.

Zur Orientirung.

Die Orientalische Frage ist nicht die Frage nach den inneren Verhältnissen des Orients, sondern nach seinen Verhältnissen zum Abendlande; sie betrifft die Kämpfe des Orients mit den grossen Europäischen Kulturvölkern und mit den zwischen diese und den Orient eingekeilten kleinen Völkern, welche den Druck des Orients zu tragen gehabt und sich bei ihrem Widerstande dagegen auf die ihnen verwandten grossen Völker Europas gestützt haben. Wir behandeln hier die Orientfrage nicht in ihrem ganzen Umfange, sondern in denjenigen Grenzen, welche ihr durch den Pariser Vertrag von 1856 und durch den Berliner Vertrag von 1878 gezogen sind.

Das Bergland Bosnien, mit reissenden Bergwassern, welche sich durch die Küstengebirge der Herzegowina den Weg zum Adriatischen Meere brechen, stand bis zur Zeit des Heraklius unter den Byzantinischen Kaisern. Später wechselte bei ihm Unabhängigkeit mit Unterwerfung unter verschiedene Nachbarvölker. Seit dem Türkisch - Oesterreichischen Frieden von Karlowitz, unterzeichnet den 26. Juli 1699, ist es dem Türkischen Reiche einverleibt. Erobert wurde es von den Türken schon 1465, was je länger je mehr Türkische Einwanderung nach sich zog, auch einen grossen Theil des grundbesitzenden Adels dem Islam zuführte, während die Masse des Volkes bei der Griechischen Kirche verblieb.

Serbien (das alte Mösien) wurde im Jahre 623 von dem tüchtigsten und bildungsfähigsten Südslavischen Volke, den Serbiern, erobert. Im vierzehnten Jahrhundert begannen die Kämpfe der Serbier mit den Türken. 1389 unterwarf sie der Türkische Sultan Murad I. und 1459 vollzog Muhamed II. die vollständige Einverleibung Serbiens in das Türkische Reich. Von 1718 (Friede von Passarowitz, Art. II. fgg.) bis 1739 (Friede von Belgrad, Art. I, fgg.) fand eine Oesterreichische Zwischenregierung statt. Türkische Brutalität reizte das Serbische Volk zu verzweifelten Aufständen. Im Frieden von Bukarest, 1812, suchte zwar Russland für die Serbier eine gewisse Selbständigkeit zu erlangen, verlangte aber dabei für sich die Serbischen Festungen und überliess, als die Serbier hierauf nicht eingingen, das Serbische Volk der Willkür der Pforte. Die Türken rückten im Anfange des Jahres 1813 wieder in Serbien ein und der Russische Konsul proklamirte den Serbiern die Absicht Russlands, jeder Rebellion gegen die »ihm verbündete« Türkei mit den Waffen entgegen zu treten. Einer der Serbischen Anführer, Milosch Obrenowitsch, vermochte indess sich zum Oberherrn von Serbien zu machen. ein Uebereinkommen von 1816 erlangte er von der Pforte die selbständige Verwaltung der inneren Angelegenheiten Serbiens. Später wurde die Erblichkeit der Serbischen Fürstenwürde eingeführt. Im Pariser Frieden vom 30. März 1856 fand das Verhältniss Serbiens zur Pforte eine neue Sanktion und Serbiens Rechte und Immunitäten wurden unter die Gesammtbürgschaft der Grossmächte gestellt. Zufolge des Beschlusses einer vom 6. August bis zum 8. September 1862 in Konstantinopel abgehaltenen Konferenz der Mächte räumten die Türken die Stadt, zufolge eines Grossherrlichen Fermans vom 10. April 1867 auch die Citadelle Belgrad und sämmtliche Serbische Festungen.

Durch

Die zerklüftete, von Steinblöcken überschüttete Gebirgslandschaft Montenegro gehörte im Mittelalter zu dem grossen Serbenreiche. Montenegros Unabhängigkeit ist von einem grossen Theil der Mächte längst schon anerkannt worden. Am 15. Juli 1858 trat eine Kommission der Grossmächte zur Regulirung der Grenzen von Montenegro zusammen; das hierüber handelnde Schlussprotokoll wurde am 8. November 1858 zu Konstantinopel unterzeichnet.

Moldau und Walachei, beide zum alten Dacien gehörig, haben seit geraumer Zeit eine gleichmässige völkerrechtliche Stellung eingenommen; seit dem Türkisch-Russischen Frieden von Akjerman, 7. Oktober 1825, betreffen alle Staatenverträge der Walachei auch die Moldau und ordnen hier ähnliche Verhältnisse an. Im Frieden von Adrianopel, am 2. (14.) September 1829 von Russland und der Pforte unterzeichnet, wurde das Uebergewicht Russlands, als zweiter Schutzmacht, in den beiden Fürstenthümern begründet. Die Pforte versprach nicht nur sorgfältige Beobachtung der durch den Frieden von Akjerman den Fürstenthümern zugestandenen Privilegien, sondern liess sich auch eine Neuordnung des Verhältnisses der Fürstenthümer zu ihrem Oberlehnsherrn gefallen. Beide Länder sollen freie Religionsübung, nationale und unabhängige Verwaltung und Handelsfreiheit haben. Die Hospodare sollen nicht mehr, wie bisher, auf sieben Jahre, sondern auf Lebenszeit gewählt werden, haben sich nur mit ihren Divans zu berathen und die Pforte darf in die inneren Landesverhältnisse in keiner Weise eingreifen. In dem Vertheidigungsbündnisse von Unkiar-Skelessi, abgeschlossen zwischen Russland und der Pforte zu Konstantinopel den 8. Juli 1833, werden die Bestimmungen des Friedens von Adrianopel bekräftigt. Durch die Akte von Balka-Liman, 1. Mai 1849, ordnen beide Schutzmächte

die Verhältnisse der Fürstenthümer. Zwistigkeiten Russlands mit der Pforte hatten im Jahre 1853 eine Besetzung der Fürstenthümer durch Russische Truppen zur Folge. Vergeblich verlangte ein zu Wien am 9. April 1854 von den Grossmächten unterzeichnetes Protokoll die Räumung. So kam es zum Kriege. Der darauf folgende Pariser Vertrag vom 30. März 1856 hob das Protektorat Russlands über die Fürstenthümer auf und stellte die Rechte derselben unter die Garantie derjenigen Mächte, welche den Vertrag unterzeichnet haben, d. h. Englands, Oesterreichs, Frankreichs, Preussens, Russlands und Sardiniens. Dies wurde durch die von den Grossmächten unterzeichnete Pariser Uebereinkunft vom 19. August 1858 bestätigt. Selbige bestimmt Folgendes: Moldau und Walachei heissen künftig »Vereinigte Fürstenthümer «<. Sie bleiben unter der Oberlehnsherrlichkeit oder Suzeränität des Sultans. Ihre Privilegien und Immunitäten stehen unter der Kollektiv-Garantie der Mächte. Sie haben freie innere Verwaltung. Die öffentlichen Gewalten werden in jedem der Fürstenthümer einem Hospodar und einer gewählten Versammlung anvertraut; in gewissen vorgesehenen Fällen wirkt aber eine beiden Fürstenthümern gemeinsame Kommission mit. Der Sultan ertheilt, wie früher, den Hospodaren die Investitur. Im Falle eines äusseren Angriffes vereinbart der Sultan mit den Fürstenthümern die Vertheidigungsmassregeln. Er darf durch Verständigung mit den Grossmächten die zur Herstellung der etwa gestörten Ordnung nöthigen Massregeln hervorrufen. Die internationalen Verträge, die der suzeräne Hof mit auswärtigen Mächten schliesst, sollen, wie früher, auf die Fürstenthümer Anwendung finden in Allem, was ihren Immunitäten keinen Abbruch thun würde. Werden die Immunitäten verletzt, SO wenden sich die Fürstenthümer um Abhülfe zunächst an die Pforte, nöthigenfalls aber dann an die Vertreter der

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