Ehrengericht erkennt entweder: ». daß der Fall zur ehrengerichtlichen Rüge nicht geeignet und die Ehre des oder der Betheiligten für nicht verletzt zu erachten sei; oder d. Preußens Landwehr in ihren Einrichtungen - Seite 61 von Eduard Fleck - 1848 - 100 Seiten Vollansicht -
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