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werden muß, daß elektrische Lichter den gewöhnlichen Auslug sehr behindern.

Brände sind an Bord häufiger als man glauben sollte, werden indes in den meisten Fällen gelöscht, bevor sie größeren Schaden angerichtet haben. Als diesbezügliche Ausnahmen führen wir zwei Fälle an:

a) Beunruhigend wirkt, daß auch bei gewissenhaftester Behandlung von Feuer und Licht die Brandgefahr nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr latent bleibt, weil jederzeit irgend ein Kurzschluß eintreten kann. Im Vorjahr geriet das englische Schlachtschiff „Exmouth“ durch Schmelzen eines elektrischen Leitungsdrahtes in Brand und in große Gefahr. Flammen waren nicht zu sehen, doch entwickelte sich dichter Rauch, der bald das ganze Schiff erfüllte. Der Brandherd selbst war aber sehr schwer zu finden; er wurde endlich in der Nähe von drei Pulverkammern entdeckt, die sofort unter Wasser gesetzt werden mußten. Das Schiff hatte inzwischen derart Schaden genommen, daß es eingedockt werden mußte.

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b) Die Brandkatastrophe, die den italienisch-niederländischen Dampfer Volturno" im Atlantischen Ozean inmitten vieler zur Hilfeleistung herbeigeeilter Schiffe vernichtet hat, repräsentiert seit langer Zeit den einzigen Fall mit tragischem Ausgang.

Größere Maschinenha varien, welche das Schiff zum Treiben verurteilen, sind nicht unbedenklich, weil mit schlechtem Wetter und mit der Strandungsgefahr gerechnet werden muß. Der 1912 infolge eines Wellenbruches im Indischen Ozean während des Monsums zum mehrtägigen Treiben gekommene Lloyddampfer ,,Trieste", für dessen Aufsuchung und Bergung so viele Schiffe aufgeboten wurden, hat seinerzeit große Aufregung hervorgerufen.

Die letzte manchmal trügerische Hoffnung Schiffbrüchiger beruht auf den Rettungsbooten, die nunmehr jedes, weitere Reisen unternehmende Schiff in solcher Anzahl mitführen muß, daß alle Insassen darin Raum finden.

Rettungsboote sollen aus sehr hartem Stahl erbaut werden, weil die starke Struktur dieses Materials eine Gewichtsersparnis ermöglicht, welche hier sehr in Betracht kommt; sie müssen eine große Stabilität und Schwimmfähigkeit und zu diesem Zwecke Luftkästen oder wasserdichte Abteilungen besitzen und mit selbsttätigen Wasserentleerungsventilen versehen sein. Da Ruderboote bei stärkerem Wind und Seegang kaum lenkbar sind und Dampfbarken nicht rasch klar

gemacht werden können, sind für Rettungszwecke hauptsächlich Motorboote in Aussicht zu nehmen.

Seefähige Boote sind wohl von unschätzbarem Werte für den Augenblick; ob sie aber bis zur zufälligen Begegnung eines Schiffes vorhalten, ist mehr als fraglich. Der Schiffbrüchige muß eben zweimal gerettet werden und dies wird durch die drahtlose. Telegraphie erleichtert. Auf unsichtbaren Schwingen flattern die Rufe um Hilfe nach allen Richtungen, auf Hunderte von Meilen durch den Äther. Alsbald eilen die in diesem Bereiche weilenden Schiffe zur Rettung herbei; ihr Vorhandensein verbürgt (beinahe) der starke Seeverkehr derselbe, der so viele Kollisionen verschuldet hat. Nun aber gereicht er dem Schiffbrüchigen zum Heil!

Technische Mitteilungen.

Mit 7 Textabbildungen.

Der Kanzleiwagen der Manöverleitung.

Der ca. 380 kg im Eigengewicht haltende, mit 2 Pferden fortzubewegende Kanzleiwagen (Abbildungen 1 und 2) faßt 7-8 Personen; er hat einen Bock, einen Fond und einen Notsitz, dann rückwärts eine Heuraufe. Unter dem rückwärtigen Sitze befinden sich ein zusammenlegbarer Tisch mit 4 Feldsesseln, weiter am unteren Teil dieses Sitzes, in einem Sack verwahrt und an den Sitz angeschnallt, eine Decke und ein Kopfpolster, ferner unter dem Fußboden des Wagens ein nach rückwärts sich öffnender Kasten, der eine Matratze enthält, schließlich nach vorne zu ein versperrbarer Kasten für Werkzeug u. dgl. Die Sitze des Wagens lassen sich nach Bedarf aus ihrer normalen Lage entfernen (Abbildung 3). Der Fondsitz kann nach rückwärts zurückgeschlagen werden, der Vordersitz dagegen läßt sich samt dem Notsitze abheben und am Vorderflügel aufhängen, so daß dann im Innenraum des Wagens eine glatte Grundfläche gebildet ist, welche dem Bedürfnisse entsprechend verwendet werden kann.

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Der Kanzleiwagen ist, außer zur Fortbringung von Personal, in der Ruhe zu zwei Hauptzwecken praktisch verwendbar: als Arbeitsraum und als Schlafraum. Behufs Umgestaltung zum Arbeitsraum (Abbildungen 3 und 4) werden nach Entfernung der Sitze (s. o.) der unter dem Fondsitze befindliche Tisch und die ebendort gelagerten Stühle aufgeklappt und dienen dergestalt als vollkommen ausreichende Sitz- und Arbeitsgelegenheit für vier Personen. Zwecks Adaptierung des Wagens als Schlafraum (Abbildung 5) werden, ebenfalls nach Entfernung der Sitze, die unter dem Fußboden befindliche Matratze aus ihrem Kasten herausgezogen und auf den glatten Boden des Wagens aufgelegt, Polster und Decke losgeschnallt und auf die Matratze gebreitet, woraus sich eine bequeme Liegestätte für zwei Personen ergibt.

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