Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

tausend Wochen entsteht rund um ihn herum eine wachsende Zahl noch stärkerer und noch kostspieligerer Genossen, bis der Abstand im Gefechtswert von einst und jetzt so groß geworden ist, daß im ersten und besten Aufgebot der Flotte kein Platz mehr für den Schiffsveteranen erübrigt. Hat er nur ein einzigesmal während seiner besten Jahre den Ruhm der eigenen Kriegsflagge zu mehren vermocht, dann hat er gelebt für alle Zeiten; dessen Name bleibt verewigt in den glänzenden Annalen der Marine, das ganze Vaterland sichert ihm ein ruhmvolles und dankbares Andenken.

So lebt Nelsons Flaggenschiff von Trafalgar, die berühmte ,,Victory", Tegetthoffs,,Schwarzenberg" seit Helgoland und dessen Flaggenschiff „Erzherzog Ferdinand Max" seit Lissa, unsterblich fort in der Kriegsgeschichte der Nation. Stets waren aber diese Typen das Beste, was die Technik zur Zeit geschaffen!

Und so müssen auch wir immer hinstreben und hinarbeiten, nicht auf das jeweilig Größte, sondern auf das jeweilig Beste, was zu schaffen ist, nach dem Grundsatze „Für die Flotte ist das Allerbeste gerade gut genug".

Oft mußten wir es in fremden Blättern schmerzlich lesen, daß wir in Österreich-Ungarn zurückgeblieben seien um eine Idee, um eine Tat, um eine lange Zeit. Bei unseren Schiffen aber dürfen wir nicht zögern, dies als eine unverdiente Verleumdung zu stigmatisieren. Wie oft hat man unser Tun und Treiben als ein „Nachhinken" bezeichnet, doch niemals mit mehr Unrecht als bei unserem Dreadnoughtbau! Und so müssen wir auch mit unserer geplanten neuen Division wieder das Allerbeste schaffen, was mit den gegebenen Mitteln und dem davon abhängigen Deplacement erzielt werden kann. Mögen auch die Eigner der 32.000 und 38.000 t-Projekte über unsere 25.000 tSchiffe, die wir zunächst anstreben, mitleidig lächeln; bei unparteiischer und verständiger Prüfung der Verhältnisse wird unsere Marinepolitik seit der Dreadnoughtära als ein gebotenerweise ökonomisches und zielbewußtes Vorgehen zu beurteilen sein.

Mögen diese unvollkommenen, weil auch raumeshalber beschränkten Auslegungen wenigstens dazu beitragen, um dieser selbstbewußten Erkenntnis des Wertes unserer modernen Flotte im Lande entsprechende Verbreitung zu verschaffen.

Das neue Spionagegesetz in Deutschland.

Von Hauptmannauditor Dr. Schager.

Schon seit längerer Zeit machten sich in Deutschland Bestrebungen geltend, das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 auszubauen. Der Wunsch nach einem Ausbaue des noch nicht so alten Gesetzes wurde damit begründet, daß sich in einer Reihe wichtiger Punkte Mängel und Lücken ergeben haben, deren Beseitigung für die Sicherheit des Reiches unerläßlich sei.

Die Notwendigkeit einer schärferen Bekämpfung des stetig anwachsenden und in den gefährlichsten Formen zu tage tretenden Spionageunwesens ließ es nun geboten erscheinen, mit der Beseitigung der Mängel und Lücken des geltenden Spionagegesetzes nicht bis zum Abschluß der schwebenden allgemeinen Reform des deutschen Strafgesetzbuches zuzuwarten; es wurde unabhängig von dieser Reform der Entwurf eines Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse im deutschen Reichstage eingebracht.

Eine Kommission von 19 Mitgliedern des Reichstages, an deren Sitzungen Vertreter der verbündeten deutschen Regierungen und besondere Kommissäre des deutschen Bundesrates teilnahmen, hat den eingebrachten Entwurf einer gründlichen und sachgemäßen Beratung unterzogen und dabei einige Bestimmungen des Entwurfes abgeändert. Der deutsche Reichstag hat den Gesetzentwurf in der Fassung der Kommissionsbeschlüsse angenommen; das neue Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse wurde am 3. Juni 1914 sanktioniert und am 9. Juni 1914 im,,Deutschen Reichsanzeiger" und ,,Königlich preußischen Staatsanzeiger" kundgemacht.

Das neue Gesetz unterscheidet zwischen dem Verrat militärischer Geheimnisse und der Ausspähung militärischer Geheimnisse, wobei es im allgemeinen unter,,Verrat" die Weitergabe anvertrauter militärischer Geheimnisse und unter ,,Ausspähung" das Ausforschen militärischer Geheimnisse versteht.

Das Verbrechen des militärischen Verrates begeht, wer mit böser Absicht (vorsätzlich) Schriften,

Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des Reiches gefährdet (§ 1, Absatz 1). Des gleichen Verbrechens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Nachrichten, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, an eine ausländische Regierung oder an eine Person, die im Interesse einer ausländischen Regierung tätig ist, gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des Reiches gefährdet (§ 1, Absatz 2).

Durch diese Bestimmungen sind in erster Linie militärische Schriften, Zeichnungen und andere körperliche Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Dieser Strafschutz erscheint in zweiter Linie aber auch auf bestimmte militärische Nachrichten ausgedehnt, wobei das neue Gesetz offenbar davon ausgeht, daß auch das Bekanntwerden dieser militärischen Nachrichten die Sicherheit des Reiches unter Umständen auf das Schwerste gefährden kann. Zu diesen Nachrichten können unter gewissen Voraussetzungen Mitteilungen über militärische Neuerungen auf dem Gebiete des Bewaffnungswesens, über das Ergebnis von Schießversuchen, über die Zusammenziehung von Truppen u. s. w. gezählt werden.

Das Verbrechen des militärischen Verrates wird, wenn der verbrecherische Erfolg eingetreten ist, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren, bei mildernden Umständen (Versuch) mit Gefängnis nicht unter einem Jahre bestraft. Hat jedoch der Verrat einen schweren Schaden für die Sicherheit des Reiches zur Folge gehabt, so kann, wenn der Täter dies vorausgesehen und gegen Entgelt gehandelt hat, auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden. Neben der Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zu 50.000 M., bei mildernden Umständen bis zu 25.000 M. verhängt werden (§ 13, Absatz 1). Mit der Zuchthausstrafe ist stets der Verlust der öffentlichen Ämter und der politischen Rechte verbunden, neben der Gefängnisstrafe kann auf den Verlust der öffentlichen Ämter und der politischen Rechte und neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt werden; ein Ausländer kann nach Verbüßung der Strafe aus dem Reichsgebiete ausgewiesen werden (§ 14). Schließlich wird im Urteil das empfangene Entgelt oder dessen Wert für den Staat für verfallen erklärt (§ 15).

Das Gesetz begnügt sich aber nicht allein damit, die Vollendung und den Versuch des Verbrechens des militärischen Verrates als strafbar zu erklären, es sucht, ähnlich wie beim Hochverrat, das Spionageunwesen schon in seinen Vorbereitungshandlungen zu treffen.

Das neue Gesetz bestimmt nämlich: Wer das Verbrechen des militärischen Verrates mit einem anderen verabredet, wird, wenn es nicht zur Vollendung oder zum strafbaren Versuch gekommen ist, wegen des Vergehens der Vorbereitung eines militärischen Verrates mit Gefängnis nicht unter einem Jahre, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (§ 5, Absatz 1). Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 5000 M. verhängt werden (§ 13, Absatz 2). Außerdem kann der Verlust der öffentlichen Ämter und der politischen Rechte sowie die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht ausgesprochen werden. Ein Ausländer kann nach Verbüßung der Strafe aus dem Reichsgebiete ausgewiesen werden (§ 14). Auch in diesem Falle wird das erhaltene Entgelt oder dessen Wert für den Staat für verfallen erklärt (§ 15). Straflos bleibt jedoch der an einer solchen Verabredung Beteiligte, wenn er zu einer Zeit, in der die Verhütung des verabredeten Verbrechens noch möglich ist, freiwillig die Anzeige bei der Behörde erstattet, es wäre denn, daß er den anderen zu der Verabredung vorsätzlich bestimmt hat (§ 5, Absatz 2).

Für das Verbrechen des militärischen Verrates ist auch eine Anzeigepflicht festgelegt. Wer von dem Vorhaben eines Verbrechens des militärischen Verrates zu einer Zeit, in der die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, hievon der Behörde zur rechten Zeit die Anzeige zu erstatten, wird, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängnis bestraft. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Anzeige gegen einen Angehörigen des Täters oder von einem Geistlichen in Ansehung dessen, was ihm bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist, hätte erstattet werden müssen (§ 9).

Zum Verbrechen des militärischen Verrates ist, wie aus der Begriffsdefinition zu entnehmen ist, stets die Verratsabsicht erforderlich. Es kann sich nun ergeben, daß jemand Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, zwar ohne erwiesene Verratsabsicht jedoch vorsätzlich und rechtswidrig in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt. Diese Tat ist das Vergehen der Weitergabe militärischer Geheimnisse ohne erwiesene Verratsabsicht; es wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft, wobei auch der Versuch als strafbar erklärt ist (§ 2). Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 5000 M. erkannt werden (§ 13, Absatz 2).

Außerdem kann sich ergeben, daß eine solche Weitergabe

militärischer Geheimnisse aus Unachtsamkeit (fahrlässig) verübt wird. Diesen Fall trifft das neue Gesetz dadurch, daß es denjenigen für strafbar erklärt, der Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, und die ihm kraft seines Amtes oder eines von amtlicher Seite erteilten Auftrages zugänglich waren, fahrlässig in den Besitz oder zur Kenntnis eines anderen gelangen läßt und dadurch die Sicherheit des Reiches gefährdet. Der Täter wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 5000 M. bestraft (§ 8). Neben der Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zu 5000 M. verhängt werden (§ 13, Absatz 2).

Das Verbrechen der Ausspähung militärischer Geheimnisse begeht, wer sich den Besitz oder die Kenntnis von Schriften, Zeichnungen oder anderen Gegenständen, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in der Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit des Reiches gefährdenden Mitteilung zu gebrauchen (§ 3, Absatz 1). Des gleichen Verbrechens macht sich schuldig, wer sich Nachrichten, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, in der Absicht verschafft, sie zu einer die Sicherheit des Reiches gefährdenden Mitteilung an eine ausländische Regierung oder an eine im Interesse einer ausländischen Regierung tätige Person zu gebrauchen (§ 3, Absatz 2). Der Täter wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen (Versuch) mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. Waren die Gegenstände oder Nachrichten dem Täter jedoch in seiner Eigenschaft als deutscher Beamter oder deutsche Militärperson zugänglich, so kann auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.

Die letzterwähnte Strafordnung trifft offenbar den Fall, daß ein deutscher Beamter oder eine deutsche Militärperson sich die militärischen Gegenstände oder Nachrichten in der Absicht beschafft, sie zu einer die Sicherheit des Reiches gefährdenden Mitteilung zu gebrauchen diese Tätigkeit stellt sich eben als Ausspähung und nicht als Verrat anvertrauter militärischer Geheimnisse dar.

Neben der Freiheitsstrafe kann auch in diesem Falle eine Geldstrafe bis zu 50.000 M., bei mildernden Umständen bis zu 25.000 M. verhängt werden (§ 13, Absatz 1). Mit der Zuchthausstrafe ist der Verlust der öffentlichen Ämter und der politischen Rechte verbunden. Neben der Gefängnisstrafe kann auf den Verlust der öffentlichen Ämter und der politischen Rechte und neben jeder Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt werden; ein Ausländer kann nach Verbüßung der Strafe aus dem Reichsgebiete

« ZurückWeiter »