28. Februar Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Errichtung einer Hauptzollamts-Erpositur zu Dembica
Erlaß des Justizministeriums, wirksam für das Königreich Ungarn, die mit Allerhöchstem_Cabinetsschreiben vom 25. Februar 1856 Seiner kaiserlichen Hoheit dem Herrn Erzherzoge General-Gouverneur von Ungarn ertheilte Er- mächtigung zur Verhängung und Wiederaufhebung des Standrechtes betreffend
Verordnung des Armee-Ober-Commando und der Ministe rien des Innern und der Finanzen, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Durchführung des Gesetzes über Stellvertretung im Militärdienste bei der Recrutirung des Jahres 1856. . Erlaß des Finanzministeriums, über die Einstellung des Ver- kaufes des geschnittenen ordinären Rauchtabakes um den bisherigen Preis von 14 kr. pr. Pfund im Gränzbezirke | des neuen Monopolsgebietes und der weiteren Verabfol gung des sogenannten Limito-Rauchtabakes an die Berg- Leute.
Erlaß des Handelsministeriums, über die Vereinigung der bisherigen beiden Sectionen der k. k. südlichen Staats- Eisenbahn.
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an alle Länder-Chefs, in deren Verwaltungsgebiete Com missionen für die theoretischen Staatsprüfungen bestehen, an die Vorstände sämmtlicher, in Gemäßheit des Erlasses vom 2. October 1855, Nr. 172 des Reichs-Gesetz-Blattes, eingerichteten rechts- und staatswissenschaftlichen Lehran- stalten und an alle Commissionen der theoretischen Staats, prüfungen, womit, im Einvernehmen mit dem Finanz- ministerium, neue Bestimmungen über die von den Can- didaten der theoretischen Staatsprüfungen zu entrichtenden Prüfungstaren getroffen werden ..
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Länder des gemeinsamen Zollverbandes, betreffend eine Aenderung des Losungsverfahrens mit Waaren, die als Muster zur Vor- zeigung benützt werden wollen Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Finanzminis fteriums und der obersten Polizeibehörde, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, wodurch die Wirksamkeit der Verordnung vom 28. November 1855, Nr. 205 des Reiche Gesetz-Blattes, über das Gebührenausmaß für die Gensd'armeriemannschaft vom Wachtmeister abwärts, aus Anlaß ihrer Vorladung als Zeugen in Straffällen vor die Civil-Strafgerichte, auch auf die Fälle ihrer Vorla- dung vor die Militärgerichte, oder bei Gefällsverhand- lungen ausgedehnt wird
Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der obersten Polizeibehörde, wirksam für Tirol und Vorarl berg und für das lombardisch-venetianische Königreich, über die Competenz zur Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen der, in diesen Kronländern hinsichtlich_des Besizes und Tragens verbotener Waffen und des Ver- tehres mit denselben bestehenden Geseze.
Finanzministerial-Erlaß, womit die Allerhöchst genehmigten Statuten und das Reglement der, bei der privilegirten österreichischen Nationalbank errichteten Abtheilung für den Hypothekar-Credit kundgemacht werden
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für die Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, betreffend mehrere Tarifs Aenderungen
Erlaß des Finanzministeriums, wegen Einziehung sämmt- licher seit dem Jahre 1848 vom Staate ausgegebenen Geldzeichen, mit Ausnahme der ungarischen Münzscheine zu zehn Kreuzer
Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über das Verfahren bei Ertheilung von Concessionen zu periodischen Landtrand- port-Unternehmungen
Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kron- länder der Monarchie, womit der Zeitpunct der Wirksam keit der Finanz-Bezirksdirectionen im Verwaltungsgebiete der Lemberger Finanz - Landesdirection bekannt gegeben wird
Erlaß der Ministerien des Aeußern und des Handels, womit eine, zwischen der kaiserlich-österreichischen und der könig- lich sicilianischen Regierung vereinbarte, Erweiterung des Handels- und Schiffahrts-Vertrages vom 4. Juli 1846 kundgemacht wird.
Verordnung des Ministers des Innern, betreffend die Ein- richtung und Amtswirksamkeit der Statthaltereien im lom- bardisch-venetianischen Königreiche
Verordnung des Armee-Ober-Commando und des Mini- fteriums des Innern, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, mit Bestimmungen hinsicht- lich des, künftig bei Einreihung der ausdienenden Mann- schaft in die Reserve und bei der Entlassung der Reserve- mannschaft zu beobachtenden Verfahrens .
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für sämmtliche Kron- länder des gemeinschaftlichen Zollverbandes, betreffend die Zollbehandlung der Darmseile .
Staatsvertrag zwischen Desterreich, Frankreich, Großbritan nien, Preußen, Rußland, Sardinien und der Türkei. Geschlossen zu Paris am 30. März 1856. In den bezüg lichen Ratificirungen daselbst ausgewechselt am 27. April 1856. . .
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für den ganzen Umfang der Monarchie, womit die Ein- führung von Absolutorien, als der legalen Beweisdocu- mente über den Umstand, daß ein Studirender einer rechts- und staatswissenschaftlichen Facultät oder Rechts- akademie seine akademischen Studien den bestehenden Ge- seßen gemäß zurückgelegt habe, angeordnet, und das Ver- hältniß dieser Absolutorien zu den bisher üblichen Abgangs- zeugnissen bestimmt wird.
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und Dalmatiens, womit in Folge Allerhöchster Entschlie- fung vom 31. März 1856, vom 1. Mai 1856 angefan- gen, zu den bestehenden Verkaufspreisen des zum mensch lichen Genusse bereitenen Salzes, und sonach auch des Limitofalzes, wo es besteht, ein Zuschlag von 25 Kreuzern
Verordnung des Finanzministeriums, giltig für alle Krone länder, mit welcher in Folge Allerhöchster Entschließung vom 2. April 1856 einige Bestimmungen zu den Geseßen vom 9. Februar und 2. August 1850 kundgemacht werden
Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für die im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer, betreffend die Ermächtigung mehrerer venetianischen Neben- Zollämter zur Verzollung legitimirter Weine aus den Zollausschlüssen
Kundmachung des Finanzministeriums, betreffend die Verles gung des Controlamtes in Würbenthal nach Zuckmantl Verordnung des Justizministeriums, womit die dem Kreis- gerichte zu Déés zustehende Beragerichtsbarkeit delegations weise an das Kreisgericht zu Carlsburg übertragen wird Verordnung der Ministerien der Justiz, der Finanzen und der obersten Polizeibehörde, giltig für alle Kronländer, wodurch der §. 92 des organischen Gesetzes der Gensd'ars merie vom 18. Jänner 1850, XII. Stück, Nr. 19 des Reichs-Gesez-Blattes, erläutert wird
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer des allgemeinen Zollgebietes, betreffend die Einreihung des schwefelsauren Amoniak unter die Zoll-Tarifspost 37 f) Verordnung des Handelsministeriums, im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern und der obersten Polizei, behörde, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Erläuterung der Verordnung vom 11. Februar 1854, XVIII. Stück, Nr. 48 des Reichs- Gesetz-Blattes, Jahrgang 1854, in Betreff der zu beobach tenden Sicherheitsmaßregeln bei der Translocation oder dem Verkaufe von alten bereits abgenüßten Dampfkesseln Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen, betreffend die von Seiner k. t. Apostoli- schen Majestät Allergnädigst bewilligte Errichtung eines Comitatsgerichtes für das Szabolcser Comitat im Groß- wardeiner Oberlandesgerichtssprengel mit tem Amtssitze Nagy-Káló . .
Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für den ganzen Umfang der Monarchie, in Betreff der Einrichtung und Abhaltung der, in Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung vom 25. September 1855, von den Studirenden der Rechts- und Staatswissen- schaften abzulegenden theoretischen Staatsprüfungen
Kaiserliche Verordnung, betreffend die Organisation der Forstverwaltung in der gefürsteten Grafschaft Tirol_mit Vorarlberg
Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Zollbehandlung grober landwirthschaftlicher Maschinen aus Holz in Ver- bindung mit Eisenbestandtheilen von untergeordnetem Ges wichte
Verordnung des Justizministeriums, wodurch die Trennung der Straf- und Civilgerichtsbarkeit bei den drei städtisch- delegirten Bezirksgerichten in Pefth angeordnet wird..
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, betreffend die Ausdehnung der, den Nebenzollämtern I. Classe längs der Gränze gegen Preußisch-Schlesien und die Grafschaft Glaß eingeräumten Ermächtigung zur An- wendung des Begünstigungszolles für das mit Ursprungs- zeugnissen versehene Roheisen bis Ende Juni 1857
Erlaß des Finanzministeriums, womit der Vichsalz-Verschleiß um ermäßigten Preis auch in Ungarn und Siebenbürgen, unter gleichzeitiger Bedeckung des Bedarfes auch für Kroa tien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat eröffnet wird
Staatsvertrag zwischen Oesterreich und Baiern, wegen Vers bindung der beiderseitigen Eisenbahnen
Erlaß der Ministerien des Aeußern, des Innern, der Justiz und des Handels, sowie das Armee-Ober-Commando, giltig für alle Kronländer der Monarchie, womit die zur Beobachtung während des leßten Krieges vorgezeichneten Grundsäße hinsichtlich des Handels und der Schiffahrt auf dem Meere außer Anwendung gesezt werden.
Erlaß der Ministerien des Handels und der Finanzen, giltig für alle Kronländer, womit die seither bis auf Weiteres verfügten Verbote der Aus- und Durchfuhr von Waffen und Munition, dann von Salpeter, Schwefel und Blei, sowie der Ausfuhr von Pferden außer Wirksamkeit gesezt
Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Handels, giltig für die im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer, betreffend die Ermächtigung des Hauptzollamtes Cava- nella di Po zur begünstigten Verzollung von legitimir tem, geräuchertem und gepöckeltem Fleische aus Dalmatien Erlaß des Ministeriums des Innern und des Armee-Ober- Commando, wirksam für Niederösterreich, Oesterreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Krakau und die Bukowina, Krain Kärnthen, Görz, Istrien, Triest und Tirol mit Vorarl berg, in Betreff der Herabsehung der Strafdienstdauer im Militär für Selbstverstümmler und Recrutirungsflüchtige . Erlaß des Ministeriums des Junern und jenes für Cultus und öffentlichen Unterricht, giltig für alle Kronländer, betreffend die Nichtberechtigung der über Chirurgie appro- birten barmherzigen Ordensbrüder zur Ausübung der hirurgischen Praxis im weltlichen Stande
Erlaß des Ministeriums des Aeußern, giltig für alle Kron- länder, mit der Declaration der am Friedenscongresse zu
Datum
des Gesezes, Patentes oder der Verordnung.
Erlaß des Finanzministeriums, giltig für die im allgemeinen Zollverbande begriffenen Kronländer, über die Bestellung des Nebenzollamtes I. Classe in Pola als Waaren-Con trolsamt Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle Kronländer, in denen das Gefälls - Strafgesetz in Wirksamkeit steht, betreffend eine Aenderung der Bestimmungen des §. 849, 3. 2 des Gefälls-Strafgesetzes vom 11. Juli 1835, über die Einbringung von Vermögensstrafen Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militär- gränze, betreffend die Zimentirung gußeiserner Gewichte. 21. October Vertrag zwischen dem Kirchenstaate und Oesterreich, zur Rege- lung des telegraphischen Verkehres
Erlaß des Justizministeriums, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit eine nähere Bestimmung des §. 41 der Strafgerichts- Instruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des Reichs, Gesez-Blattes, wegen Einbringung der Berufung der Staatsanwaltschaften wider Erkenntnisse der Bezirksgerichte (Stuhlgerichte, Präturen) in Uebertretungsfällen ange- ordnet wird
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für das König, reich Ungarn, wodurch, im Einvernehmen mit den Minis sterien des Innern und der Finanzen, der §. 28 des Allerhöchsten Patentes vom 16. Jänner 1854, Nr. 21 des Reichs-Gesez-Blattes, in Betreff der Kundmachung der im Verfahren bei Zuweisung der Grundentlastungs- Capitalien ergehenden Edicte erläutert wird
Verordnung des Ministeriums der Finanzen, wodurch erklärt wird, daß die Ueberstämplung der Stämpelmarken mit dem Notariatssiegel zur Erfüllung der Stämpelpflicht nicht gestattet ist
Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militär- gränze, betreffend die Behandlung der Witwen und Wai- sen der in der Verwendung gegen die Cholera-Epidemie gestorbenen Aerzte, Wundärzte und Krankenwärter. . . Erlaß des Finanzministeriums, betreffend die Bewilligung des Streckenzugsverfahrens für den Transport über das durch die Zoll-Linie von Asch bis zur Elbe begränzte aus- ländische Gebiet
Verordnung der Ministerien des Innern, des Cultus und der Finanzen, dann des Armee-Ober-Commando, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Befreiung der Wohnungen der Geistlichkeit von der Militär-Einquartierung
Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht, wirksam für den ganzen Umfang der Monarchie, womit nach ge- pflogenem Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen und des Handels, dann mit dem Armee-Ober-Commando und der obersten Polizeibehörde, Uebergangsbestimmungen über die Aufnahme jener Can- didaten des Conceptsdienstes, welche die theoretischen Staats- prüfungen noch nach dem, auf dem Gesetze vom 30. Juli 1850, Nr. 327 des Reichs-Gesetz-Blattes, basirten Staats- prüfungs-Systeme abzulegen haben, getroffen werden, und der Zeitpunct bestimmt wird, mit welchem die neuen An- ordnungen über das Staatsprüfungswesen in Wirksamkeit zu treten haben. . .
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