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ein Baubezirk in mehreren Comitaten (Kreisen) liegt, so bestimmt die politische Landesstelle gleich bei der Festseßung der Baubezirks-Eintheilung ein für alle Mal jene Comitats- (Kreis-) Behörde, der der Bauverein in allen administrativen Angelegenheiten zu unterstehen hat.

Bauvereins - Vorstehungen.
S. 20.

Alle Besizer der in einem Baubezirke gelegenen Gründe bilden einen Verein.

S. 21.

Der Verein ist durch einen Ausschuß vertreten, der aus nicht weniger als drei und nicht mehr als sieben Mitgliedern besteht.

Die Zahl wird von der politischen Landesstelle gleichzeitig mit dem Ausspruche über die Bildung des Baubezirkes (§§. 15 und 17) festgesetzt.

S. 22.

Die Ausschußmitglieder werden von den Interessenten des Bauvereins gewählt, welche zu diesem Zwecke von der Comitats- (Kreis-) Behörde zu einer Versammlung berufen werden.

S. 23.

Die Ausschußmitglieder dürfen nur aus den Interessenten des Bauvereins gewählt werden.

S. 24.

Eines der Ausschußmitglieder muß immer aus den drei Besizern gewählt werden, welche von den im Baubezirke gelegenen Grundstücken die höchste Steuer zahlen.

§. 25.

Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden, deren Zahl wenigstens ein Drittheil der Stimmenberechtigten des Bauvereins betragen muß. Insofern bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande kommt, ist zur engeren Wahl zu schreiten, wobei für jede Ausschußstelle nur je zwei Interessen= ten und zwar diejenigen wählbar sind, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben.

S. 26.

Kommt keine wahlfähige Versammlung oder durch diese keine ordnungsmäßige Wahl zu Stande, so werden die Ausschußmitglieder von Amts wegen von der Comitats- (Kreis-) Behörde - mit vorzüglicher Rücksicht auf die Höchstbesteuerten bestellt.

S. 27.

Die Amtsdauer der Ausschußmitglieder ist von zwei Jahren; die Ausgetretenen sind immer wieder wählbar.

Ausschußmitglieder, welche unter die drei höchstbesteuerten Besizer im Baubezirke gehören (§. 24), können ihr Amt durch Stellvertreter versehen.

S. 28.

Der Ausschuß verwaltet die Angelegenheiten des Bauvereins.

S. 29.

Das höchstbesteuerte Ausschußmitglied (§. 24) führt den Vorsiß und leitet das Bauvereinsamt. Bei diesem Amte ist ein Cassier und nach Bedürfniß auch ein Rechnungsführer und ein Ingenieur zu bestellen.

S. 30.

Der Ausschuß beschließt in Gegenständen seines Wirkungskreises nach Stimmenmehrheit.

Handelt es sich

S. 31.

a) um Bauten oder Werke, die einen Aufwand von mehr als drei Gulden pr. Joch erfordern;

b) um die Festsetzung des Concurrenzschlüssels oder Abänderung desselben;

c) um Veränderungen in der Systemisirung des Bauvereinsamtes ;

d) um Ernennung der im §. 29 erwähnten Bediensteten des Consortiums:

so werden die außerordentlichen Ausschußmitglieder einberufen.

Die außerordentlichen Ausschußmitglieder werden in derselben Zahl, als deren ordentliche bestehen, und zwar gleichzeitig mit diesen und ebenfalls nach den Bestimmungen der §§. 22 bis 27 gewählt.

§. 32.

Die Vereinigung der ordentlichen und außerordentlichen Ausschußmitglieder tildet den verstärkten Ausschuß, der über die ihm gemachten Vorlagen beschließt.

Die Ausführung seiner Beschlüsse liegt dem ordentlichen Ausschusse ob.

S. 33.

In Gegenständen, welche nach den Bestimmungen dieser Vorschrift von der Genehmigung der Behörde abhängig gemacht sind, sind die Beschlüsse des ordentlichen, wie des verstärkten Ausschusses nur nach Erlangung der Genehmigung vollziehbar.

Bauten.
S. 34.

Die Anträge für die auf Staatskosten herzustellenden Regulirungs- Arbeiten werden vom Central-Inspector an die politische Landesstelle erstattet, welche im Wege der Comitats(Kreis) Behörde die commissionelle Bauverhandlung unter Zuziehung der Interessenten, nach Umständen beider Ufer, einleitet, und sohin bei Neubauten und Reconstructionen immer (§. 10), bei anderen Bauten, wenn sie einen Kostenaufwand von mehr als Sechstausend Gulden C. M. in Anspruch nehmen, die Genehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten einholt, in andern Fällen diese selbst ertheilen kann, insoferne die Auslage im Jahres-Voranschlage ihre Bedeckung findet.

S. 35.

In Fällen der Durchstechung von Flußkrümmungen müssen bei der von der Comitatz- (Kreis-) Behörde vorzunehmenden commissionellen Verhandlung mit den Anrainern alle einschlägigen Verhältnisse genau erörtert, und insbesondere, wenn durch den Durchstich eine Ortschaft abgeschnitten wird, muß erhoben werden, ob eine Verbindung mit dem andern Ufer herzustellen, oder die Ortschaft zu übersehen ist, worüber die politischen Behörden im ordentlichen Instanzenzuge zu entscheiden haben.

§. 36.

Die Anträge für die von Bauvereinen herzustellenden Werke werden von den BauvereinsVorstehungen an die Comitats- (Kreis-) Behörde erstattet.

S. 37.

Alle Bauprojecte der Vereine ohne Unterschied, müssen von der Comitats- (Kreis-) Behörde dem Central-Inspector mitgetheilt werden, welcher dieselben, wenn es sich um Neubauten oder Reconstructionen handelt, im Wege der politischen Landesstelle zur technischen Prüfung und Genehmigung an das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten leitet (§.10). Hinsichtlich der Bauprojecte, die in technischer Beziehung entweder vom Central - Inspector gut geheißen oder vom Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten genehmigt worden sind, steht der Comitats- (Kreis-) Behörde die weitere Amtshandlung zu.

=

§. 38.

Sind nach dem Urtheile des Central-Inspectors noch andere, als die beantragten Bauten nöthig, oder erscheint es zum Gelingen des Unternehmens räthlich, die dem Bauvereine obliegende Dammstrecke in einer kürzeren, als der beantragten Reihe von Jahren herzustellen, so veranlaßt die Comitats- (Kreis-) Behörde darüber die ordentliche Verhandlung bei dem Bauvereins-Ausschusse, und holt, wenn dieser auf den Bauantrag nicht eingeht, im Wege der politischen Landesstelle den Ausspruch des Ministeriums ein.

S. 39.

Unterläßt oder verweigert der Bauverein die Ausführung der genehmigten oder angeordneten Bauten, so werden sie von Amtswegen auf Kosten des Bauvereins hergestellt.

S. 40.

Unter den von den Bauvereinen auszuführenden Werken find auch die zur Vermittlung des Wasserabflusses herzustellenden Gräben und die an den Dämmen herzustellenden Schleußen genau in's Auge zu fassen.

S. 41.

Die Ausführung aller Bauten und Werke der Bauvereine hat immer unter der Aufsicht und Leitung des Bauamtes der Fluß-Section zu erfolgen, welches für die, dem genehmigten Plane entsprechende Ausführung verantwortlich bleibt.

S. 42.

Sowohl für die auf Staatskosten auszuführenden Regulirungsbauten, als für jene, welche von den Bauvereinen mit Genehmigung der Behörde ausgeführt werden, ist die Erwerbung des nöthigen Grundes, im Wege der Enteignung zugestanden.

S. 43.

Das abgebaute Flußbett wird Eigenthum des Staates, der es den Anrainern, wenn sie darum innerhalb der von Fall zu Fall festzusehenden Frist einschreiten, gegen angemessenes Entgelt überlassen wird.

Concurrenzschlüssel.
S. 44.

Die Concurrenz der Interessenten zu dem Aufwande eines Bauvereins wird mit Rücksicht auf die Abstufungen des ihnen zugehenden Nußens festgeseßt.

S. 45.

Der verstärkte Ausschuß berathet darüber mit Zuziehung von Sachverständigen (§. 31, b).

S. 46.

Der angenommene Concurrenzschlüssel wird vom Ausschusse den Interessenten bekannt gemacht und ihnen eine Frist von sechs Wochen zur Einreichung allfälliger Reclamationen an die Comitats (Kreis-) Behörde eingeräumt.

Nach Ablauf der Frist erkennt die Comitats- (Kreis-) Behörde über die vorgekommenen Reclamationen und bestätiget oder reformirt den Concurrenzschlüssel.

Weitere Reclamationen halten die einstweilige Anwendung des von der Comitats- (Kreis-) Behörde genehmigten Schlüssels nicht auf, und es bleibt nur die etwaige nachträgliche Ausgleichung vorbehalten.

S. 47.

Bei den schon bestehenden Bauvereinen (Bezirks- und Sondervereinen) ist die Abänderung des in Anwendung stehenden Concurrenzschlüssels von den politischen Behörden über

Beschwerde von Interressenten, und wenn derselbe sich als auffallend unbillig oder sonst unbrauchbar erweisen sollte, auch von Amtswegen in instanzmäßige Verhandlung zu nehmen. S. 48.

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Wo es sich bei Bauten, welche auf Staatskosten hergestellt werden, um die Ausmittlung des Kostenbeitrages handelt, welchen das Aerar im Sinne des §. 6 von den Anrainern oder Gemeinden in Anspruch nimmt, hat die Comitats- (Kreis-) Behörde unter Zuziehung eines Abgeordneten des Central-Inspectorates mit den Betheiligten im commissionellen Wege zu verhandeln, und die politische Landesstelle auf Grundlage der Verhandlung nach billigen Grundsägen den Kostenbeitrag zu bestimmen.

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Umlagen.
S. 49.

Alle Jahre im Monate October legt in jedem Bauvereine der Ausschuß den Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres, und die Nachweisung der hiernach auf die Grundbesizer umzulegenden Summe, der Comitats- (Kreis-) Behörde zur Genehmigung vor.

S. 50.

Ist diese erfolgt, so stellt der Ausschuß das Verzeichniß der — die einzelnen Grundbesizer treffenden Beiträge (Umlagenrolle) zusammen, und leitet dasselbe durch die Comitats- (Kreis-) Behörde, welche die ertheilte Umlagenbewilligung darauf zu bestätigen hat, an das einschlägige Steueramt.

S. 51.

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Die Einhebung dieser Umlagen erfolgt durch die Steuerämter nach dem für die Einhebung der Grundsteuer vorgeschriebenen Verfahren und in den für diese festgesezten Terminen. Die eingehobenen Gelder werden den betreffenden Bauvereins-Vorstehungen zur Disposition gestellt.

S. 52.

In der gleichen Weise erfolgt die Einhebung der Rückersäge, welche die Grundbesizer für die vom Aerar geleisteten Vorschüsse nach §. 7 zu leisten haben.

S. 53.

Zu diesem Ende wird alle Jahre die gegen Ueberschwemmung geschüßte, culturfähig gewordene Fläche durch einen von der Comitats- (Kreis-) Behörde zu veranlassenden Augenschein constatirt, das Verzeichniß der Besizer und der Jochezahl aufgenommen, und auf Grundlage desselben die Umlagenrolle dem Steueramte zugefertigt, welches sofort alle Monate die eingehobenen Gelder an die betreffende Landeshaupt- und beziehungsweise Sammlungscaffe für Rechnung des Wasserbaufondes abzuführen hat. Die leßtgenannten Cassen haben die Summe der eingegangenen Gelder vierteljährig dem Central-Inspectorate unmittelbar nachzuweisen.

S. 54.

Wo die Bauvereine es vorziehen, die Rückersäge nach dem allgemeinen Concurrenzschlüssel zu vertheilen, fällt die Einhebung derselben mit jener der Bauvereins-Umlagen zusammen.

S. 55.

Wenn ein Bauverein die ihm obliegenden Dammbauten nicht im Wege der Unterneh= mung, sondern in eigener Regie unter Anwendung von Natural-Arbeiten herzustellen wünscht, oder wenn dem Unternehmer auch Natural-Leistungen zur Verfügung gestellt werden wollen; so sind in beiden Fällen das Maß der jedem Interessenten zuzuweisenden Arbeitsleistung und die

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falls die

Zeiträume, innerhalb deren sie zu vollziehen sind, dann das den Arbeitsleistenden jedenfalls zu entrichtende Entgelt vom Vereine festzusehen und es ist zugleich zu bestimmen, ob — Arbeitskraft einem Unternehmer zur Verfügung gestellt würde, das festgesette Entgelt von dem Unternehmer oder aus der Vereinscasse zu vergüten sei, wobei die Natural - Leistung im Gelde berechnet, sammt der etwa noch zu leistenden Geldentrichtung die den einzelnen Interessen= ten treffende Jahresumlage (§§. 49, 50) nicht überschreiten darf.

S. 56.

Den hiernach umständlich und vollständig zu verfassenden Ausführungsplan legt der Vereins-Ausschuß der Comitats- (Kreis-) Behörde zur Genehmigung vor, welche zu beurtheilen hat, ob das obige Entgelt angemessen ermittelt, und ob die Interessenten die ihnen zugemutheten Arbeitsleistungen überhaupt, insbesondere aber ohne Beeinträchtigung ihrer häuslichen und Wirthschaftsverhältnisse zu vollziehen in der Lage find, wornach die Comitats- (Kreis-) Be= hörde befugt ist, die Bestätigung nur unter geeigneten Modificationen zu ertheilen oder gänzlich zu verweigern.

Gegen diese Aussprüche der Comitats- (Kreis-) Behörde ist den Bauvereins - Vorstehungen die Berufung im ordnungsmäßigen Instanzenzuge unbenommen.

Sind jedoch Natural-Arbeiten endgiltig festgesezt worden, so hat die Comitats- (Kreis-) Behörde, so oft Stockungen in der Arbeitsleistung es nöthig machen, die geseßlichen Zwangsmel in Anwendung zu sehen.

S. 57.

Einen Monat nach dem Schlusse jedes Jahres legt der Vereins-Ausschuß die Rechnung über seine Gebarung der Comitats- (Kreis-) Behörde vor.

Nach erfolgter Genehmigung wird dieselbe im Bauvereine bekannt gemacht.

Damm-Erhaltung und Ueberwachung.

S. 58.

Für die Erhaltung und Ueberwachung der Dämme ist nach den Bestimmungen der erlassenen eigenen Dammpolizei-Ordnung zu sorgen. Durch dieselbe ist auch das Aufgebot der GemeindeKräfte in Fällen von Hochwässern oder Dammbrüchen geregelt.

B.

Dienst- und Geschäfts-Ordnung

für die Theiß - Regulirungs-Baubehörden.

Unter Beziehung auf die Vorschrift für die Theiß-Regulirung, welche bereits die Bestimmungen über die Geschäftsaufgaben der für die Theiß-Regulirung zu bestellenden Baubehörden, über deren Stellung zu den politischen Behörden und zu den Bauvereinen, dann über die Wirkungskreise in Bezug auf Bauführungen enthält, werden durch gegenwärtige Dienst- und Geschäftsordnung noch die Einrichtung dieser Baubehörden nebst deren Personal- und Besol= dungsstande und die Wirkungskreise in den sie betreffenden Personal- und Amtsangelegenheiten festgesetzt.

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