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wodurch die Bestimmungen, in welcher Art, und aus welchen Quellen die ermittelte Urbarialentschädigung den Berechtigten unter Wahrung der Nechte aller dabei Betheiligten mit aller Beschleunigung zu leisten ist, sowie wegen Aufhebung des Moratoriums, für das Großfürstenthum Siebenbürgen festgestellt werden.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slawonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem 27.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwih und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Bara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürft von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und Nieder-Laußiß und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2.; Herr von Trießt, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2.

haben zur Durchführung des §. 15 Unseres Patentes vom 21. Juni 1854 (Nr. 151 des ReichsGesez-Blattes) über den Vollzug der Entlastung des Grund und Bodens und Regelung der durch

die Aufhebung des Urbarialverbandes geänderten Verhältnisse im Großfürstenthume Siebenbürgen Uns bestimmt gefunden, über Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes über die Art, auf welche, und die Quellen, aus denen die Entschädigung des Capitales sowohl, als der seit der Aufhebung der Urbarialleistungen laufenden Rente, nach Abschlag der erhaltenen Vorschüsse an die Berechtigten unter Wahrung der Rechte aller dabei Betheiligten mit aller Beschleunigung geleistet werden soll, sowie wegen Aufhebung des durch den Artikel IX Unseres Patentes vom 29. Mai 1853 (Nr. 99 des Reichs-Gesetz-Blattes) aufrecht erhaltenen Moratoriums, nachstehende Bestimmungen für Unser Großfürstenthum Siebenbürgen zu erlassen.

Erster Abschnitt.

Von dem Entlastungsfonde, dessen Bestimmung und Gebarung.

S. 1.

Zur Leistung der nach den Bestimmungen des Patentes vom 21. Juni 1854 (Nr. 151 des Reichs-Gesez-Blattes) ausgemittelten aus den Landesmitteln aufzubringenden Entschädigung für die in Folge der Aufhebung des Urbarialverbandes und der grundherrlichen Gerichtsbarkeit entfallenen auf Urbarialgründen haftend gewesenen Leistungen, wird für das Großfürstenthum Siebenbürgen ein eigener Entlastungsfond errichtet.

Dieser Entlastungsfond hat sofort in's Leben zu treten.

§. 2.

Die Bedeckung für die von dem Entlastungsfonde zu leistende Entschädigung ist durch Zuschläge zu den directen Steuern und (in soferne das Erforderniß eintritt) zu jenen indirecten Abgaben, die ihrer Einrichtung nach zu einem solchen Zuschlage geeignet sind, aufzubringen.

Diese Zuschläge sind durch die betreffenden Regierungsorgane für den Entlastungsfond einzuheben und demselben schleunigst zuzuführen.

Ueber die Art, das Verfahren und die vom Lande aufzubringenden Mittel der Tilgung der nach §. 5 hinauszugebenden Schuldverschreibungen des Entlastungsfondes werden die näheren Bestimmungen durch besondere Verordnung kundgemacht werden.

S. 3.

Ueber die von dem Staatsschahe zu Entschädigungsvorschüssen an die Berechtigten bis Ende October 1855 erfolgten Beträge einerseits, sowie über die bis dahin zu Gunsten des Entlastungsfondes eingehobenen Steuerzuschläge andererseits ist auf den obigen Termin Abrechnung zu pflegen. Ergibt sich aus dieser Abrechnung ein Guthaben des Entlastungsfondes, so hat dasselbe sogleich bar in denselben einzufließen, dagegen ist ein Guthaben des Staatsschazes als eine verzinsliche Forderung des Letteren an den Entlastungsfond auf dessen Creditsbüchern vorzuschreiben.

Lehteres Verfahren hat auch rücksichtlich aller jener Vorschüsse stattzufinden, welche vom 1. November 1855 an, aus dem Staatsschage dem Entlastungsfonde, behufs der ungestörten Durchführung seiner Operationen erfolgt werden.

S. 4.

Ueber die dem Entlastungsfonde gewidmeten Einkünfte ist Buch zu führen und für deren vorschriftmäßige Fructificirung Sorge zu tragen.

S. 5.

Für alle Entschädigungsforderungen, zu deren Leistung der Entlastungsfond bestimmt ist, und die ihm nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Patentes überwiesen werden, erfolgt der Entlastungsfond den überwiesenen Bezugsberechtigten als seinen Gläubigern in der Regel fünfpercentige Schuldverschreibungen.

Restbeträge von überwiesenen Forderungen unter zehn Gulden, und solche, welche sich zur Ausstellung von besonderen Schuldverschreibungen nicht eignen, werden bar bezahlt.

S. 6.

Die Schuldverschreibungen sind auf den Namen der dem Entlastungsfonde zur Befriedigung Ueberwiesenen auszustellen, und haben die Bezeichnung: „Grundentlastungs-Schuldverschreibung des Großfürstenthums Siebenbürgen“ zu führen.

Die Schuldverschreibungen über Forderungen, welche mit feinem Vinculum behaftet sind, werden mit Zinsencoupons versehen.

Die Zinsen aller Schuldverschreibungen find halbjährig verfallen bar zu bezahlen.

Jede Schuldverschreibung ist mit einer fortlaufenden Zahl zu versehen, und in den Creditsbüchern des Entlastungsfondes zu verbuchen.

S. 7.

Die Grundentlastungs - Schuldverschreibungen werden vom Gesammtreiche verbürgt und genießen alle Vorzüge der Staatspapiere. Sie sind zur Anlegung von Waisen-, Curanden-, Sparcasse-, Kirchen-, Fonds- und Stiftungs-Capitalien, sowie zur Annahme als Caution geeignet, und rücksichtlich der Erlangung von Vorschüssen aus der k. k. privilegirten österreichischen Nationalbank gleich den Staatspapieren zu behandeln.

S. 8.

Zur Verwaltung des Entlastungsfondes wird für das Großfürstenthum Siebenbürgen eine Entlastungsfonds-Direction bestellt, welche dem Ministerium des Jnnern untersteht.

Die zur Durchführung der Urbarialentschädigung und Grundentlastung zusammengeseßte Landescommission hat während ihres Bestandes auch als Entlastungsfonds - Direction zu fungiren.

S. 9.

Die Direction behandelt ihre Geschäfte collegialisch und beschließt durch Stimmenmehrheit; doch steht dem Präsidenten das Recht zu, Beschlüsse, welche er dem Interesse oder Credite des Entlastungsfondes, oder überhaupt in öffentlicher Beziehung für nachtheilig erachtet, vor der Ausfertigung ungesäumt der Entscheidung des Ministeriums zu unterziehen.

S. 10.

Der Direction liegt ob, die Grundentlastungs-Schuldverschreibungen auszufertigen, für das richtige Einfließen der dem Entlastungsfonde zugewiesenen Dotation und für Fructisicirung der Barschaft nach den besonderen Anordnungen, die hierüber erfließen werden, Sorge zu tragen; die Caffegebarung und Buchführung strenge zu überwachen; die Verlosung, Rückzahlung und Tilgung der Schuldverschreibungen durchzuführen.

Eine eigene Instruction wird den inneren Geschäftsgang regeln und die Form der auszufertigenden Schuldverschreibungen, die zu führenden Credits-, Liquidations- und sonstigen Manipulationsbücher festsetzen.

S. 11.

Die Caffegeschäfte des Entlastungsfondes sind von der Landes-Hauptcasse in abgesonderter Verrechnung zu führen.

Die mit der Besorgung der Cassegeschäfte des Entlastungsfondes betrauten Caffebeamten haben bezüglich dieser Gebarung nur von der Direction des Entlastungsfondes die Aufträge und Anweisungeu zu empfangen und sind zu deren Vollziehung verpflichtet.

In Disciplinar-Angelegenheiten hat sich die Direction des Entlastungsfondes an die Vorgesezten der Caffebeamten um Abhilfe zu wenden.

S. 12.

Alle über Aufbewahrung, Gegensperre, Scontrirung, Liquidatur u. s. w. bezüglich der Staatscassen geltenden Vorschriften sind auch bezüglich der Entlastungsfonds-Caffe zu befolgen und handzuhaben.

S. 13.

Die Controle bezüglich der Geld- und Cassegebarung des Entlastungsfondes besorgt die bestehende landesfürstliche Controlbehörde.

S. 14.

Die Regiekosten des Entlastungsfondes sind zunächst aus den Früchten der angelegten Barschaften zu decken, falls diese aber nicht ausreichen; vom Lande durch die dem Fonde zuge= wiesenen Steuerzuschläge zu bestreiten.

Zweiter Abschnitt.

Von der Ueberweisung der ermittelten Entschädigung auf den Entlastungsfond und dem dabei unter Wahrung der Rechte aller Betheiligten zu beobachtenden Verfahren.

S. 15.

Die Ueberweisung der von der Grundentlastungs-Landescommission ermittelten Entschädigungs-Forderungen auf den Entlastungsfond hat entweder

a) von der Grundentlastungs-Landescommission selbst und unmittelbar, øder

b) auf Grund der gerichtlichen Erkenntnisse von der Direction des Entlastungsfondes zu geschehen.

S. 16.

Die Grundentlastungs-Landes commission hat unmittelbar auf den Entlastungsfond nur die verfallenen Renten zu überweisen, welche für die bei ehemaligen grundherrlichen Privatbesigungen in Folge der Aufhebung des Urbarialverbandes und der grundherrlichen Gerichtsbarkeit entfallenen auf Urbarialgründen haftend gewesenen Leistungen ermittelt worden sind.

S. 17.

Die Ausmittlung der verfallenen Renten hat durch Berechnung der fünfpercentigen Zinsen des ermittelten Entschädigungs-Capitales für die Zeit vom 1. Juli 1848 bis zu jenem Tage, von welchem an die Zinsen der für die Capitals-Entschädigung zu erfolgenden Schuldverschreibungen zu laufen beginnen, zu geschehen.

Von dem ausgemittelten Betrage der verfallenen Capitals-Entschädigungsrenten sind die darauf ertheilten Vorschüsse in Abrechnung zu bringen, und der Restbetrag ist Demjenigen in

Grundentlastungs-Schuldverschreibungen ; welche auf seinen Namen auszustellen sind, erfolgbar anzuweisen, welcher zum Bezuge der Einkünfte des entschädigten Gutes berechtiget ist.

Die Verzinsung der für die verfallenen Capitals-Entschädigungsrenten auszufertigenden Schuldverschreibungen beginnt mit dem der Erfolgsanweisung nachfolgenden ersten ZinsenFalltermine der Grundentlastungs-Schuldverschreibungen.

S. 18.

Ist das entschädigte Gut in gerichtlicher Sequestration, oder die Berechtigung zum Bezuge der Einkünfte desselben streitig, so dürfen die verfallenen Renten nur Demjenigen in, auf seinen Namen lautenden Schuldverschreibungen erfolgbar angewiesen werden (S. 17), welcher sein Bezugsrecht durch die erwirkte gerichtliche Einantwortung derselben nachgewiesen hat.

§. 19.

Die Ueberweisung aller Entschädigungs-Forderungen sowohl an Renten als an Capitalien hat bis auf weitere Anordnung zu unterbleiben, bezüglich

a) aller der Confiscation verfallenen Güter, und

b) der im §. 14 des Patentes vom 21. Juni 1854 (Nr. 151 des Reichz-Geseß-Blattes) bezeichneten Güter, rücksichtlich welcher die näheren Bestimmungen über die Rechts- und Gebarungs-Verhältnisse mit den entfallenden Entschädigungs-Beträgen einer besonderen Anordnung vorbehalten sind.

S. 20.

Die Zuweisung der für die ehemaligen grundherrlichen Privatbesigungen ausgemittelten Urbarial-Entschädigungscapitalien an die Berechtigten steht den Gerichten zu, wobei die Rechte aller Betheiligten auf die in dem gegenwärtigen Patente vorgeschriebene Art zu wahren und zur Geltung zu bringen sind.

S. 21.

Zur Durchführung der Zuweisung der Entschädigungs-Capitalien ist für jedes ehemalige Comitat, Stuhl oder District nach dessen bis zum Jahre 1843 bestandenen Territorial-Umfange der dafür nunmehr aufgestellte Gerichtshof erster Instanz (Landesgericht, Kreisgericht) und in dem Falle das ehemalige Comitat, der Stuhl oder District in zwei oder mehrere Gerichtssprengel eingetheilt ist, derjenige Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei welchem sich das Archiv des ehemaligen Comitates, Stuhles oder Districtes befindet.

S. 22.

Alle in Folge der Aufhebung des Urbarialverbandes und der grundherrlichen Gerichtsbarkeit entfallenen auf den Urbarialgründen haftend gewesenen Leistungen, oder die an deren Stelle tretenden Entschädigungs-Capitalien hören vom 1. März 1856, und zwar nur in soferne auf, ein gesegliches Zugehör des unbeweglichen Gutes zu seyn, daß, von diesem Zeitpuncte an, auf dieselben durch Intabulation keine Prioritätsrechte mehr erworben werden können.

S. 23.

Die Grundentlastungs-Landes commission hat jedes rechtskräftige Liquidationserkenntniß, in Folge dessen die Capitalszuweisung durch das Gericht zu geschehen hat, demselben mitzutheilen. Besigt ein Bezugsberechtigter mehrere Güter in einem ehemaligen Comitate, Stuhle oder Districte (§. 21), so hat die Mittheilung an das Gericht erst dann zu erfolgen, wenn über alle

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