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5.

Erlaß des Handelsminifteriums vom 31. December 1855,

wirksam für alle Länder, in welchen das Allerhöchste Hausirgefeß vom 4. September 1852 Giltigkeit hat, womit die, im §. 17 des Allerhöchsten Hausirgefeßes vom 4. September 1852 enthaltenen Begünstigungen auf die Bewohner des Fiumaner Montanbezirkes und der Gemeinden von Severin und Bosiljevo, die Bewohner des Flitscher Bezirkes, die Bewohner von Andrichow, Kenth, Przeworsk, Dembovice und Gorlice in Galizien, die Bewohner der ehemaligen Warasdiner Vicegespanschaft und endlich auf die Beuteltuchmacher von Mijava in Ungarn, rücksichtlich des Hausirhandels mit gewissen Waaren ausgedehnt werden.

Seine f. t. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. November 1855 die im §. 17 des Allerhöchsten Hausirgefeßes vom 4. September 1852 enthaltenen Begünstigungen:

a) den Bewohnern des Fiumaner Montanbezirkes und der Gemeinden von Severin und Bosiljevo bezüglich des Hausirhandels mit jenen Waaren, rücksichtlich welcher die Bewohner von Gotschee, Pölant und Reifniß, lit. f, §. 17 des Hausirgeseßes, begünstiget sind; b) den Bewohnern des Flitscher Bezirkes bezüglich des Hausirhandels mit Tuch; c) den Bewohnern von Andrichow und Kenty im Wadovicer Kreise und von Przeworsk im Rzeszower Kreise, rücksichtlich des Hausirhandels mit Zwilch und Drillich, dann jenen von Dembovice und Gorlice im Jasloer Kreise Galiziens, rücksichtlich des Hausirhandels mit Leinwand;

d) den Bewohnern der ehemaligen Warasdiner Vicegespanschaft, bezüglich des Hausirhandels mit Töpfen, hölzernen Schaffeln, Schaufeln und Löffeln, mit Schilfmatten, geflochtenen Korbwaaren und Schleifsteinen; endlich

e) den Beuteltuchmachern von Mijava bezüglich des Hausirhandels mit Beuteltuch Allergnädigst zu gewähren geruht.

Ritter von Toggenburg m. p.

6.

Erlaß des Justizministeriums vom 3. Jänner 1856,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

die Bestimmung der k. k. Hof- und Staatsdruckerei zur Beurtheilung der Echtheit der Stämpelmarken betreffend.

Das Finanzministerium hat angeordnet, daß, da die mit der Ministerialverordnung vom 28. März 1854 (Nr. 70 des Reichs-Gesez-Blattes) eingeführten Stämpelmarken ausschließlich von der k. k. Hof- und Staatsdruckerei erzeugt werden, diese auch nach §. 719 des Strafgeseßes über Gefällsübertretungen allein berufen sei, die Beurtheilung der wegen Verdacht der Unechtheit beanständeten Stämpelmarken vorzunehmen.

Es haben sich demnach sämmtliche Finanzbehörden und Gerichte in solchen Fällen unmittelbar an die k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien wegen Prüfung und Abgabe des Befundes über die Echtheit oder Unechtheit einer Stämpelmarke zu wenden.

Diese hat zu dem Prüfungsacte auch einen für das Untersuchungsgeschäft bestimmten Beamten der Wiener Finanz-Bezirksbehörde im kurzen Wege beizuziehen, und hiebei mit Rücksicht auf die §§. 720 und 724 des Gefällsstrafgesezes vorzugehen, wobei in dem, in Form eines Protokolles nach dem beiliegenden Muster abzugebenden Befunde jedesmal mit Bestimmtheit sich auszusprechen seyn wird, ob die beanständete Marke aus der Erzeugungsstätte der f. f. Hof- und Staatsdruckerei stamme, und daher als echt anzusehen, oder ob dieß nicht der Fall sei. Hiernach haben sich alle Gerichtsbehörden in vorkommenden Fällen zu benehmen.

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II. Ob denselben eine Einwendung entgegen

stehe? insbesondere:

a) Ob sie mit dem Beschuldigten oder Haftenden in einem Verhältnisse der Verwandtschaft oder Verschwägerung und in welchem stehen?

b) Ob sie mit dem Beschuldigten oder Haftenden in Feindschaft leben ?

c) Ob sie von dem Erfolge des Befundes einen Vortheil oder Nachtheil zu erwarten haben?

III. Ob sie beeidet sind? und wann, dann wo? oder im Falle dieses nicht der Fall ist, Beeidigung derselben.

IV. Verfahren der Sachverständigen bei der Prüfung des Gegenstandes und Gutachten derselben.

V. Bemerkungen der Gegenwärtigen.

VI. Gegenbemerkungen und Aufklärungen der Sachverständigen.

VII. Schluß.

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Man ersucht in der Verordnung vom 15. December 1855 (Nr. 222 des ReichsGesez-Blattes, XLVIII Stück), folgende Berichtigungen vornehmen zu wollen:

a) Seite 725, §. 75, Zeile 8 ist hinter dem Worte: „Gesuches" einzuschalten: „bewirkt

"

"

wurde",

b), 731, 99, 8 ist statt: „daß an dem oben bezeichneten Tage" zu lesen: „daß an dem Tage der Ueberreichung des Löschungsgesuches“ u. s. w.

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