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Geschaftsaus

weise der Urba=

ster Instanz.

gleichung einiger Angaben mit den betreffenden Acten zu überzeugen. Ueber die wahrgenommenen Gebrechen hat er den Gerichtsvorsteher, und nach Beschaffenheit der Umstände auch andere Gerichtsbeamte zu vernehmen, übrigens aber bei seinen Amtshandlungen Alles zu vermeiden, wodurch der Ehre und dem Ansehen des Gerichtes nahe getreten oder eine Verzögerung in der Geschäftsbehandlung verursacht werden könnte.

Aller eigenen Anordnungen hat er sich zu enthalten, in soferne nicht ein offenbar geseßwidriges Verfahren dringende Abhilfe nothwendig macht.

Ueber den Erfolg der Untersuchung hat er an das Urbarial-Obergerichts-Präsidium mit Beifügung seines Gutachtens Bericht zu erstatten, welchem stets eine gewissenhafte Schilderung der Eigenschaften des Gerichtsvorstehers und der Beamten des Gerichtes beizufügen ist. S. 80.

Wenn die Veranlassung und der Zweck der Untersuchung nähere Bestimmungen nothvendig machen, so ist der Commissär darüber mit einer besonderen Instruction zu versehen.

S. 81.

Die Urbarial-Obergerichte und beziehungsweise deren Präsidien haben über Untersuch ngen dieser Art, die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Anordnungen sogleich zu treffen, sie erforderlichen übrigen Maßregeln aber unter Anschluß des Untersuchungsactes dem Justizmi įsterium in Antrag zu bringen, welches sich darüber mit dem Ministerium des Jnnern ins E1vernehmen segen wird.

S. 82.

Die Urbarial-Gerichte erster Instanz haben mit Anfang eines jeden Jahres und längster tial-Gerichte er bis 31. Jänner über die im verflossenen Jahre vorgekommenen Geschäfte einen Haupt-Geschäft ausweis und besondere Ausweise über die einzelnen noch nicht geschlossenen sowohl, als zwa bereits geschlossenen aber noch nicht entschiedenen Processe dem Obergerichte vorzulegen.

a) Haupt- Geschaftsausweise;

b) besondere Geschäfte ausweise.

§. 83.

Die Haupt-Geschäftsausweise sind nach dem Formulare Nr. 3 zu verfassen. Die Aufschriften der einzelnen Rubriken bezeichnen den Gegenstand, für welchen sie bestimmt sind.

Die Haupt-Geschäftsausweise der Urbarial-Gerichtshöfe sind in zwei Abtheilungen, deren eine die Geschäfte des ganzen Gerichtes, die zweite jene der einzelnen Referenten darstellt, zu überreichen.

S. 84.

Die besonderen Ausweise über die anhängigen, aber noch nicht geschlossenen Processe find nach dem Formulare Nr. 4 einzurichten. In der lezten Rubrik derselben ist der Stand, in welchem sich die Verhandlung befindet, die von dem Gerichte zur Beschleunigung getroffene Verfügung, und das der Beendigung entgegenstehende Hinderniß mit Bestimmtheit anzumerken.

Der Ausweis über die rückständigen geschloffenen Processe ist nach dem Formulare Nr. 5 einzurichten. In die leßte Rubrik desselben sind die Ursachen der verzögerten Erledigung einzutragen.

S. 85.

Die im §. 84 erwähnten Ausweise sind jährlich dem Urbarial-Öbergerichte vorzulegen. Diesem Gerichte steht aber frei, auch während des Jahres Ausweise über diejenigen Geschäfte abzufordern, rücksichtlich deren es dieses nothwendig findet.

§. 86.

Das Urbarial-Obergericht hat die vorgelegten Ausweise genau zu prüfen, nöthigen Falles Verlegung der nähere Aufklärung darüber abzufordern, und wo Mängel oder Verzögerungen in der Geschäftsbehandlung bemerkt werden, die entsprechenden Verfügungen zu treffen.

Die Geschäftsausweise der Urbarial-Gerichtshöfe erster Instanz müssen von dem Obergerichte auch dem Justizministerium zur Einsicht vorgelegt werden, welches dieselben mit seinen allfälligen Bemerkungen zur einverständlichen Verfügung an das Ministerium des Jnnern leiten wird. Außerdem hat das Obergericht aus den Hauptausweisen der einzelnen Gerichte einen Gesammtausweis über die Geschäfte aller ihm unterstehenden Urbarialgerichte dem Justizministerium zu gleichem Zwecke zu überreichen. Dabei hat es die darüber bereits getroffenen Verfügungen anzuzeigen, diejenigen, welche seinen Wirkungskreis überschreiten, in Antrag zu bringen, und über den Gang der Rechtspflege im Allgemeinen ein gründliches Gutachten zu erstatten.

S. 87.

Geschäftsausweise an die Ministerien.

der Obergerichte.

Die Urbarial-Obergerichte haben über die bei ihnen vorgekommenen Geschäfte einen Haupt- Geschäfte ausweise ausweis nach dem Formulare Nr. 6 in den darin vorgeschriebenen zwei Abtheilungen und einen Ausweis über die rückständigen geschlossenen Processe nach dem Formulare Nr. 5 dem Justizministerium zu dem oben angeführten Zwecke vorzulegen.

S. 88.

Gleiche Ausweise hat auch der oberste Urbarial-Gerichtshof über die bei demselben vorkom- Geschäfte ausweise menden Geschäfte nach den Formularien Nr. 7 und 5 dem Justizminister zur Einsicht und zur Vorlage im Einverständnissse mit dem Minister des Innern an Seine Majestät zu überreichen.

§. 89.

des obersten Ur barial - Gerichtshoses.

Jedes Gericht hat mittelst eines nach dem Formulare Nr. 8 eingerichteten Verzeichnisses Absenztabellen. mit Schluß des Jahres anzuzeigen, welche Beamten während desselben abwesend oder an ihren Amtsverrichtungen verhindert waren.

S. 90.

ertheilte Belobun

Jedes Urbarial-Obergericht sowohl als der oberste Urbarial-Gerichtshof haben auch eine Vormertung über eigene Vormerkung über alle von ihnen an die bei ihnen selbst und bei den ihnen untergeordne- gen und Rügen ten Gerichten angestellten Beamten erlassenen Belobungen und Rügen zu führen, und am Schlusse jeden Jahres Auszüge daraus dem Justizministerium zur gemeinschaftlichen Verfügung mit dem Minister des Innern vorzulegen.

Allgemeine Be stimmungen.

Amtsstunden zur
Ueberreichung der

Zweiter Theil.

Von der Geschäftsordnung der Urbarialgerichte.

Erstes Hauptstück.

Von dem Einreichungsprotokolle.

S. 91.

Jedes Urbarialgericht muß mit einem Einreichungsprotokolle versehen seyn.

S. 92.

Von dem Einreichungsprotokolle darf keine mit der Aufschrift an das Gericht versehene Schrift zurückgewiesen oder dem Ueberbringer wieder ausgehändiget werden. Außer dem Amtsorte darf der Einreichungsprotokollist keine Eingabe annehmen. Mündlich kann bei dem Einreichungsprotokolle nichts angebracht werden.

S. 93.

Dem Beamten, welcher die Stelle des Einreichungsprotokollisten versieht, ist auch nicht erlaubt, eine Eingabe mit dem Auftrage zu übernehmen, sie nicht sogleich, sondern erst zu einer bestimmten Zeit oder unter gewissen Bedingungen in das Einreichungsprotokoll einzutragen. Verabredungen dieser Art mit den Parteien sind an dem Einreichungsprotokollisten ohne Nachsicht mit dem Verluste des Dienstes (§. 72) und nach Umständen als Verbrechen zu bestrafen.

S. 94.

Bei dem Einreichungsprotokolle darf den Parteien nur darüber Auskunft ertheilt werden, ob und zu welcher Zeit eine Eingabe überreicht und mit welcher Nummer sie bezeichnet worden sei.

S. 95.

Das Einreichungsprotokoll muß täglich, und zwar an Werktagen genau durch fünf, an Eingaben. Sonn- und Feiertagen durch drei Stunden offen gehalten werden, welche die Urbarial-Obergerichte im Umfange ihrer Sprengel mit Rücksicht auf die Ortsverhältnisse zu bestimmen haben. Außer diesen Stunden darf keine Eingabe angenommen werden. Die mittelst der Post ankommenden Stücke sind ohne Zeitverlust durch einen Gerichtsdiener abzuholen und dem Einreichungsprotokollisten zu übergeben.

Form des Einreis

chungsprotokolles.

Die für das Einreichungsprotokoll festgesezten Amtsstunden sind mittelst Anschlages in dem Gerichtshause kundzumachen.

S. 96.

Das Einreichungsprotokoll ist in großen nach dem Formulare Nr. 9 gedruckten Bogen zu führen, von welchen jede Seite des halben Bogens in drei Längen- und eine angemessene Anzahl von Quer-Rubriken abzutheilen ist.

Der Protokollist hat täglich bei Eröffnung des Protokolles den Tag der Ueberreichung anzumerken, und dann die überreichten Eingaben nach der Zahlreihe einzutragen.

In die erste Längenrubrik ist die Zahl der Eingabe und nach erfolgter Zutheilung derselben, oder bei Gegenständen, deren Referent bereits bestimmt ist, dieser Bestimmung gemäß, der Name des Referenten; in die zweite die Behörde, von welcher die Schrift einlangt, oder der Vor- und Geschlechtsname der Partei, welche sie überreicht, und der Gegen= partei, wo eine solche vorkommt, mit kurzer Bezeichnung des Gegenstandes der Eingabe; in die dritte der Tag der Erledigung einzutragen.

S. 97.

Der Einreichungsprotokollist darf den Amtsort nicht verlassen, so lange nicht alle, den Tag hindurch eingelangten Eingaben in die zweite Rubrik des Einreichungsprotokolles eingetragen und in der ersten Rubrik wenigstens die Protokollszahl angemerkt ist.

Ist an einem Tage nichts eingereicht worden, so ist dieses ausdrücklich zu bemerken.

S. 98.

Eingaben

Jede Eingabe ist gleich nach der Uebernahme genau mit dem Tage, Monate und Bezeichnung der Jahre, und mit der ihr nach der Zeitordnung der Ueberreichung gebührenden Protokollszahl, (Präsentirung). und zwar, wenn es die Partei verlangt, in deren Gegenwart zu bezeichnen.

Die Zahlen haben vom ersten Jänner bis leßten December eines jeden Jahres fort zulaufen, und jede Bruchzahl, jede Ueberspringung oder Wiederholung der Zahlen ist dabei sorgfältig zu vermeiden.

Die Protokollsnummer und der Tag, Monat und das Jahr der Ueberreichung ist auch auf die zu einer Eingabe gehörigen Duplicate und Rubriken derselben zu seßen.

§. 99.

Die Beilagen der Eingaben hat der Einreichungsprotokollist durchzusehen, mit der Protokollszahl der Eingabe und dem Jahre der Ueberreichung zu bezeichnen, und die Anzahl derselben auf der Eingabe unter der Protokollszahl anzumerken.

Fehlt eine der, in der Eingabe berufenen Beilagen, so ist dieses bei der Protokollszahl ersichtlich zu machen.

S. 100.

Wenn eine Partei über die Zeit der Ueberreichung ihrer Eingabe einen Beweis zu erhalten wünscht, so hat sie eine Rubrik derselben beizubringen, auf welche der Einreichungs= protokollist die Protokollszahl und den Tag der Ueberreichung anzumerken hat.

S. 101.

siegelter oder ver schlossener Ginga

ben.

Versiegelte Eingaben hat der Protokollist, ohne Verlegung des Siegels, zu eröffnen, Behandlung ver und wenn sie in einem besonderen Umschlage liegen, die Protokollszahl auf der Eingabe und auf dem Umschlage; den Tag der Ueberreichung aber nur auf der Ersteren anzumerken. Befinden sich in dem nämlichen Umschlage mehrere Eingaben, so müssen sie mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet, und alle diese Nummern auch auf den Umschlag gesezt werden.

Die Umschläge sind nach der Zahlenreihe zusammen zu legen, sechs Monate lang im

S. 102.

Behandlung an

den Gerichtsvors

Die an den Gerichtsvorsteher gerichteten und versiegelten, oder auf andere Art verschlosse

sicher gerichteter nen Eingaben sind demselben uneröffnet zu übergeben.

Eingaben.

mit Geld: ober Geldeswerth be

Sobald eine, dem Gerichtsvorsteher zur Eröffnung übergebene Eingabe an den Einreichungsprotokollisten zurückgelangt, ist sie unter der vorläufig auf dem Umschlage angemerkten Zahl in das Einreichungsprotokoll einzutragen.

§. 103.

Zeigt sich später, daß unter einem solchen Umschlage mehrere Stücke begriffen waren, hat der Einreichungsprotokollist das erste mit der, auf dem Umschlage vorläufig ange= merkten Zahl, die übrigen mit den, ihnen zur Zeit der Zurückstellung zukommenden Protokollszahlen, zu versehen, und die Lehteren nachträglich auf dem Umschlagsbogen anzumerken. Werden von dem Gerichtsvorsteher einzelne Stücke zurückbehalten, so ist dieses bei der betreffenden Zahl in der zweiten Rubrik anzumerken.

S. 104.

Der Gerichtsvorsteher soll keine Eingabe, deren Erledigung dem Gerichte zusteht, von den Parteien unmittelbar übernehmen, sondern sie damit an das Einreichungsprotokoll verweisen.

Beschwert sich eine Partei bei dem Gerichtsvorsteher wegen verweigerter Annahme ihrer Eingabe, oder über andere Vorgänge in dem Einreichungsprotokolle, so kann er zwar die Eingabe annehmen, er hat aber sogleich die erforderliche Verfügung zur Protokollirung_derselben zu treffen.

S. 105.

Behandlung Die mit Geld oder Geldeswerth beschwerten Eingaben sind nach den über die cassenfantering mäßige Gebarung mit dem Waisen-, Curanden- und Depositen-Vermögen bestehenden Vorschriften zu behandeln.

ben.

inrotulirter Pro

S. 106.

Protokollirung Die Proceßacten sind in das Einreichungsprotokoll abzugeben und auf dem Actenvercefacten. zeichnisse oder dem Gerichtsprotokolle, dessen Beilage sie bilden, mit der ihnen zukommenden Protokollszahl und der Zeit der Ueberreichung zu bezeichnen.

In das Protokoll nicht gehörige

S. 107.

Außer den schriftlichen Eingaben der Parteien, den zu Protokoll gebrachten mündlichen Eingaben. Gesuchen und Klagen, den Zuschriften oder Decreten anderer Behörden, den an das Gericht erstatteten Berichten und den geschlossenen Proceßacten ist kein Actenstück oder gerichtlicher Aufsaß an das Einreichungsprotokoll abzugeben.

Abschluß und

Uebersendung des

Die in das Einreichungsprotokoll bereits eingetragenen Eingaben dürfen, wenn auch darüber Tagsagungen angeordnet und mehrere Bescheide ertheilt werden, die im §. 189 näher bezeichneten Fälle ausgenommen, nicht neuerlich protokollirt und mit Nummern be= zeichnet werden.

S. 108.

Jeden Vor- und Nachmittag hat der Protokollist das Einreichungsprotokoll mit AbWerichtsvorsteher. lauf der festgeseßten Zeit abzuschließen und die Protokollsbogen sammt den neuen, und

Protokolles anden

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