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e) ob sie die Stoffe, aus denen sie Branntwein bereiten zu wollen angibt, selbst erzeugte oder zu erzeugen pflege;

d) ob die Angabe der Menge Branntwein, welche sie zu erzeugen beabsichtiget, mit dem Bedarfe derselben und ihres Hausstandes im Ebenmaße stehe.

Wird die Anzeige unmittelbar bei einem Gefällsbeamten angebracht, so hat er im kürzesten Wege die Aufklärung über diese Umstände bei dem Gemeindevorstande einzuholen.

Geht aus der erhaltenen Aufklärung nicht ein, die Bewilligung der Steuerbefreiung ausschließendes Hinderniß hervor, so hat der Gefällsbeamte die angegebene Betriebsstätte und die zur Branntwein-Erzeugung bestimmten Geräthe zu besichtigen und zu beschreiben, das Brenngeräthe, dessen sich bedient werden wird und wenn die Partei mit Gährungsgefäßen versehen ist, die ausschließend der Branntwein-Erzeugung gewidmet sind diese Gefäße zu bezeich nen, und soferne das Brenngeräthe nicht so eben in gehörig angemeldeter Verwendung steht, dasselbe außer Gebrauch zu seßen.

Zugleich ist auch die zur einmaligen Füllung der Brennvorrichtung erforderliche Menge Stoffe, und wie es im §. V der besonderen Bestimmungen für die Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung gebrannter geistiger Flüssigkeiten (Beilage A) allgemein angeordnet ist, die Brenndauer, d. i. der Zeitraum zu erheben, welcher erforderlich ist, um die gehörig gefüllte Brennvorrichtung vollständig abzubrennen oder abzutreiben.

S. IV.

d) Anmeldungs- und Nevisionsbogen.

Diejenigen, welche die erwähnte Anzeige gehörig anbrachten und gegen deren Zulassung zur Benüßung der Steuerbefreiung unter den vorgeschriebenen Bedingungen kein Anstand obwaltet, werden mit Anmeldungs- und Revisionsbogen betheilt.

In diesen Bogen wird ausgedrückt, durch welchen Zeitraum und aus welchen Stoffen die Branntwein-Erzeugung steuerfrei betrieben werden darf. Der Zeitraum, durch welchen der steuerfreie Betrieb dauern darf, ist mit Rücksicht auf die Menge und Beschaffenheit der Stoffe, aus denen die Erzeugung stattfinden wird, festzusetzen. In der Regel hat derselbe zwei Monate im Ganzen für Ein Jahr nicht zu überschreiten. Hieraus folgt aber nicht, daß der zum Steuerfreien Betriebe gestattete Zeitraum in einer ununterbrochenen Dauer vorgezeichnet werden müsse. Vielmehr kann derselbe, nach Beschaffenheit der obwaltenden Verhältnisse, in zwei oder mehreren Abtheilungen benügt werden.

S. V.

e) Anmeldung zur steuerfreien Erzeugung.

Derjenige, welcher die Bewilligung zum steuerfreien Betrieb erhielt, hat wenigstens 24 Stunden vor dem Beginne jeder Woche, in welcher er Branntwein zu brennen wünscht, das beabsichtigte Verfahren bei dem im Orte oder in dessen Nähe befindlichen Gefällsbeamten schriftlich oder mündlich anzumelden.

Diese Anmeldung muß wenigstens für die Dauer einer Woche vereint geschehen. Der Anmeldende ist jedoch nicht gehalten, alle Tage der Woche zur Branntwein-Erzeugung zu verwenden. Es hängt von ihm ab, einen oder mehrere Tage der Woche zu bestimmen, die er zur Branntwein-Erzeugung benüßen wird. An anderen als den angemeldeten Tagen ist ihm jedoch der Branntweinbrennerei-Betrieb untersagt.

In der Anmeldung ist anzugeben:

1. Der Tag und die Stunde

a) bei mehligen Stoffen, wann dieselben eingemaischt und wann solche auf die Brennvorrichtung gebracht werden;

b) bei nicht mehligen Stoffen, wann die Brennvorrichtung in Verwendung geseßt wer

2. Die Gattung und Menge der Stoffe, die in Verwendung kommen werden.

3. Der Zeitpunct, in welchem der Lutter gezogen und jener, in welchem der Branntwein erzeugt seyn wird.

4. Die Menge der geistigen Flüssigkeit, die erzeugt werden wird.

5. Besigt der Anmeldende Gährungsgefäße, die bezeichnet wurden, so ist die Nummer und der Rauminhalt der Gefäße, die in Verwendung kommen werden, anzugeben.

S. VI.

f) Enthebung von der Anmeldung.

Von der Anbringung der einzelnen Anmeldungen kann der Branntwein-Erzeuger enthoben werden, wenn folgende Bedingungen vereint vorhanden sind:

1. wenn derselbe das Brennverfahren auf einen solchen Zeitraum beschränkt, daß mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Brenngeräthes und die vorschriftmäßige Brennzeit die Erzeugung einer größeren, als der von dem Erzeuger für diesen Zeitraum angegebenen Menge Branntweines (§. II, 3. 3 und 4) nicht zu besorgen ist;

2. wenn diese Erzeugung zu einer Jahreszeit zu geschehen hat, in welcher Grundbesiger Stoffe der angemeldeten Gattung gewöhnlich für ihren Gebrauch zur Branntwein-Erzeugung zu verarbeiten pflegen;

3. wenn das Brenngeräthe vor dem Eintritte und nach der Beendigung des Zeitraumes, für den der Erzeuger von den einzelnen Anmeldungen enthoben wird, in amtliche Verwahrung übergeben, aber auf eine andere Art amtlich außer Gebrauch gesezt wird.

S. VII.

g) Steuerfreies Brennverfahren.

1. Es ist untersagt, eine größere Menge oder eine andere Gattung Stoffe zu verwenden, das Verfahren zu einer anderen Zeit zu beginnen oder zu beendigen, oder eine größere Menge oder eine andere Gattung geistiger Flüssigkeiten zu erzeugen, als angemeldet wurde.

2. Die in den SS. IV, V u. VI der besonderen Bestimmungen für die Erzeugung, Bereitung und Umstaltung gebrannter geistiger Flüssigkeiten (Beilage A) enthaltene allgemeine Bestimmung über die Maischdauer und Brenndauer, die Einmaischungs- und Brennzeit, sowie die Anordnung, daß die im Laufe eines Tages der Anmeldung gemäß eingemaischten Stoffe auch an Einem Tag auf der Brennvorrichtung abgetrieben werden müssen, gelten auch für die Erzeuger, welche die Branntweinbereitung zum eigenen Gebrauche steuerfrei betreiben.

3. Auch diejenigen, welche von der Anbringung der einzelnen Anmeldungen enthoben werden, sind der erwähnten Bestimmung über die Brennzeit unterworfen. Dieselben dürfen sich keines anderen, als des in der ursprünglichen Anzeige (§. II) angegebenen und von dem Gefällsbeamten bezeichneten Brenngeräth es bedienen.

4. Bei denjenigen, denen die steuerfreie Behandlung zugestanden wurde, darf a) kein nicht gehörig angezeigtes und bezeichnetes Brenngeräthe, wie auch

b) keine, jemanden Anderen als ihnen gehörige geistige Flüssigkeit in Verwahrung gefunden werden.

S. VIII.

h) Ueberschreitung der steuerfreien Menge, Veräußerung, dann Rectification und Umstaltung des steuerfrei erzeugten Branntweines.

Die Parteien, welche an dieser Steuerbefreiung Theil nehmen, sind zu Folge §. 5 des Erlasses vom 14. Juli 1856 auf die Erzeugung zweier niederösterreichischer Eimer (1.14. Som. metr.) nicht beschränkt.

Wenn sie jedoch mehr erzeugen wollen, so kann dieses nur gegen vorläufige Anmeldung und Steuerzahlung für jene Menge geistiger Flüssigkeiten geschehen, welche die in der Erzeugung steuerfrei gelassene Menge von zwei niederösterreichischen Eimern (1.14 Som. metr.) überschreitet.

Denjenigen Parteien, welche nachträglich wünschen, einen Theil des von ihnen steuerfrei erzeugten Branntweines zu veräußern, ist gegen vorherige Anmeldung und Versteuerung der zu veräußernden Menge gestattet, ihn an andere abzutreten.

Es ist zwar nicht untersagt, den durch steuerfreien Betrieb gewonnenen Branntwein zum eigenen Gebrauche zu rectificiren oder mit anderen Stoffen zu versehen; jedoch muß auch dieses Brennverfahren angemeldet werden, und in soferne dadurch die Menge der geistigen Flüssigkeit verringert wird, findet eine Abschreibung an der erzeugten, auf das steuerfreie Maß zweier Eimer (1.14 Som. metr.) anzurechnenden Menge nicht Statt.

S. IX.

i) Verlust der Begünstigung der Steuerbefreiung wegen Gefällsverkürzungen. Wer 1. fälschlich angibt, die Stoffe, aus denen er Branntwein erzeugt, selbst erzeugt zu haben, oder wer auch ohne diese ausdrückliche Angabe, zu dem für den steuerfreien Betrieb angemeldeten Verfahren oder zu dem Verfahren, rücksichtlich dessen er von den einzelnen Anmeldungen enthoben wurde, Stoffe, die er nicht selbst erzeugt hat, verwendet, oder wer

2. das steuerfrei erzeugte Getränke nicht zu seinem eigenen, dann der bei ihm in Kost und Wohnung befindlichen Angehörigen und Dienstboten Gebrauche verwendet, sondern vorschriftwidrig an einen Anderen veräußert, oder solches Getränke für Rechnung Anderer erzeugt oder bereitet, oder wer

3. ohne vorschriftmäßige Anmeldung, oder ohne die Befreiung von der Anmeldung erlangt zu haben,

a) überhaupt geistige Flüssigkeiten erzeugt, oder

b) ohne vorläufige Steuerzahlung die freigelassene Menge von zwei niederösterreichischen Eimern (1.14 Som. metr.) überschreitet, oder

4. auf eine andere Art die im §. VII unter 3. 1 enthaltene Vorschrift übertritt, begeht eine Gefällsverkürzung.

Derselbe kann nebstdem für immer oder für einen bestimmten Zeitraum der Begünstigung der steuerfreien Behandlung verlustig erklärt werden.

S. X.

k) Bestrafung anderer Uebertretungen.

Alle anderen, als die im §. IX aufgeführten Uebertretungen der vorstehenden, für die steuerfreie Branntwein-Erzeugung erlassenen besonderen Anordnungen unterliegen der im §.348 des Strafgesetes über Gefällsübertretungen festgesetten Strafe.

Reichs-Gefeß-Dlatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

XXXVII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 9. August 1856.

143.

Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 24. Juli 1856,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches,

womit das, mit Allerhöchster Entschließzung vom 17. April 1856, genehmigte definitive Geseß über die Prüfung der Candidaten des Gymnastallehramtes kundgemacht wird.

Zu Folge Allerhöchster Entschließung vom 17. April 1856 wird das nachstehende definitive Gesez über die Prüfung der Candidaten des Gymnasiallehramtes mit folgenden Bemerkungen kundgemacht.

Die Wirksamkeit dieses Gesezes hat mit dem Zeitpuncte der Kundmachung desselben einzutreten, doch können jene Candidaten, die sich bereits zur Prüfung gemeldet haben, und welche zu derselben zugelassen sind, noch auf Grundlage der bisherigen provisorischen Bestim= mungen (Nr. 380 des Reichs-Gesez-Blattes, vom Jahre 1849) geprüft werden, ebenso auch jene Candidaten, die bereits zu einer Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung zugelassen wurden, nicht aber auch jene, die sich erst zu einer solchen melden werden.

Nebst dem bisherigen provisorischen Prüfungsgeseße treten auch die Uebergangsbestimmungen und die übrigen auf das provisorische Gesez bezüglichen besonderen Erläuterungen und Anordnungen außer Wirksamkeit.

Graf Thun m. p.

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