Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

S. 2.

Diese Entschädigung hat in einem Capitale zu bestehen, welches dem zwanzigfachen Betrage des vom Eigenthümer des Pensionatico in der zehnjährigen Weideperiode vom 1845/6 bis einschließig 1854% durchschnittlich bezogenen jährlichen reinen Erträgnisses entspricht.

Läßt sich das durchschnittliche zehnjährige Erträgniß nachweisbar nicht ermitteln, so wird dasselbe in Ermanglung eines gütlichen Einverständnisses durch den Sachverständigenbefund festgestellt.

S. 3.

Die Entschädigungsverpflichtung liegt zunächst jenen Gemeinden ob, in deren Gebiete das Recht des Pensionatico ausgeübt wird; dieselben müssen das ermittelte Capital (§. 2) an den Servitutsberechtigten längstens binnen zwanzig Jahren nach Rechtskraft des gefällten Erkenntnisses abführen, mittlerweile aber mit fünf vom Hundert verzinsen und können hiezu im administrativen Wege verhalten werden.

S. 4.

Den Gemeinden ist für die geleistete Entschädigung (§. 3) der Ersatz von Seite der Befißer der mit dem Pensionatico belasteten Grundstücke, nach Maßgabe und im Verhältnisse der Belastung zu leisten. Diese leßteren haben die auf sie entfallende Quote der Entschä= digung gleichfalls binnen zwanzig Jahren nach Rechtskraft des Erkenntnisses und zwar in zwanzig gleichen Jahresraten an die Gemeindecasse abzutragen und mit 5 Percent zu verzinsen.

Zur Geltendmachung dieses Ersaßanspruches wird den Gemeinden, mit dem Vorrechte der Grundsteuer, das Fiscal-Executions-Recht in Gemäßheit der Bestimmungen der Titel 1 und 2 des kaiserlichen Patentes vom 18. April 1816 *) eingeräumt.

S. 5.

Der Gemeinde ist es zwar unbenommen, das Entschädigungscapital auch vor Verlauf der zwanzig Jahre an den Servitutsberechtigten abzutragen, jedoch kann derselbe nicht verhalten werden, eine Theilzahlung anzunehmen; den Einzelnverpflichteten steht es jedoch frei, ihre Schuldigkeit an die Gemeinde entweder im Ganzen oder in mehreren Jahresraten theilweise früher zu tilgen.

§. 6.

Zum Zwecke der Ablösung des Pensionatico ist dessen Umfang, das zu Grunde liegende Rechtsverhältniß, die Liegenschaft, auf welcher das Recht und in welchem Maße haftet, die Gemeinden, welchen zunächst die Entschädigungsleistung obliegt, sowie die Personen, welche im Besize des aufgehobenen Rechtes und der belasteten Grundstücke sind, zu erheben und festzustellen.

S. 7.

Zu diesem Behufe sind zunächst die übereinstimmenden Erklärungen der zu vernehmenden Parteien maßgebend, und werden insbesondere die Servitutsberechtigten mittelst Edicts aufgefordert werden, ihre Rechte in der vorgeschriebenen Weise innerhalb einer festgesezten Präclusivfrist bei der aufgestellten Landescommission bei Verlust des Entschädigungsanspruches anzumelden.

*) Ju der Collezione di leggi e regolamenti per le provincie venete, Vol. III., p. 1, pag. 311 e segg.

S. 8.

Die streitigen Puncte, sowie überhaupt der ganze Ablösungsact, ist thunlichst durch gütliches Uebereinkommen der Parteien festzustellen.

Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat die im §. 10 bestimmte Commission auf Grund der Urkunden, behördlichen Erkenntnisse, des erhobenen rechtmäßigen Besißstandes und der Sachverständigenbefunde, mit Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden.

S. 9.

In dem Falle jedoch, wenn die Frage, wem das Recht des Pensionatico zusteht, zwischen zwei oder mehreren Personen streitig ist, sind die streitigen Ansprüche auf dem Rechtswege auszutragen und zu entscheiden; ohne daß hiedurch der Fortgang der Ablösungsverhandlung mit demjenigen, welcher sich in der factischen Ausübung des streitigen Rechtes befindet, gehemmt werden kann.

§. 10.

Zur Durchführung der Ablösung ist in jeder Provinz, in welcher sich mit dem Pensionatico belastete Gründe befinden, eine Commission aufzustellen, welche unter dem Vorsiße des Delegaten oder dessen Stellvertreters aus zwei Mitgliedern der Provinzial-Congregation und zwei Räthen des Collegial-Tribunales zu bestehen hat. Die Mitglieder der Provinzial-Congre= gation werden vom Delegaten, die Räthe des Collegial-Tribunales vom Präsidium des OberLandesgerichtes, der Commission zugewiesen.

S. 11.

Zwischen dem Eigenthümer des Pensionatico und der entschädigungspflichtigen Gemeinde wird vor Allem ein Vergleich zu versuchen und im Falle er gelingt, auf dessen Grundlage von der Provinzial-Commission das Erkenntniß zu fällen seyn. Kann ein Vergleich nicht zu Stande gebracht werden, so ist auf Grundlage der gepflogenen Erhebungen zu entscheiden, welcher Entschädigungsbetrag von Seite der Gemeinde und an wen zu leisten sei.

S. 12.

In welchem Maße ferner die Besiger der einzelnen belasteten Gründe, der Gemeinde den Erfaz für die, von ihr durch Vergleich übernommene oder ihr rechtskräftig auferlegte Entschädigung der Berechtigten zu leisten haben, wird auf Grund des zwischen sämmtlichen Betheiligten getroffenen Uebereinkommens, oder wenn dieses nicht zu Stande kommt, auf Grund der Erhebungen mittelst eines zweiten Erkenntnisses von der Provinzial-Commission entschieden.

S. 13.

Die Behufs der zu fällenden Entscheidung nothwendigen Erhebungen und Verhandlungen werden, nach Anordnung der Provinzial-Commission, entweder von den Delegationen oder von den Districts-Commissariaten gepflogen und sind überhaupt alle Behörden verpflichtet, die aufgestellten Commissionen in ihren Amtshandlungen zu unterstüßen.

S. 14.

Gegen diese Entscheidung der Provinzial-Commission kann binnen einer unüberschreitbaren Frist von sechs Wochen, sowohl vom Bezugsberechtigten als von der Gemeinde oder den Befigern der belasteten Gründe, der bei der ersten Instanz einzubringende Recurs an die LandesCommission in Venedig ergriffen werden.

Diese hat unter dem Vorsiße des Statthalters oder deffen Stellvertreters, aus zwei Räthen der Statthalterei, zwei Räthen des Ober-Landesgerichtes und zwei Deputirten der CentralCongregation zu bestehen. Die Deputirten der Central-Congregation und die Statthaltereiräthe werden vom Statthalter, die Ober-Landesgerichtsräthe von Seite des Ober-LandesgerichtsPräsidiums, der Commission zugewiesen.

S. 15.

Eine weitere bei der Provinzial-Commission einzubringende Berufung gegen das Erkenntniß der Landes-Commission, steht innerhalb der unüberschreitbaren Frist von sechs Wochen, an die gemischte Commission zu Wien nur in soferne offen, als die in zweiter Instanz gefällte Entscheidung mit dem Ausspruche der Provinzial-Commission nicht übereinstimmt.

Diese beim Ministerium des Innern bestellte Commission dritter Instanz besteht aus drei Hofräthen des obersten Gerichtshofes, die das Präsidium dazu bestimmt, und aus drei Räthen des Ministeriums des Innern, unter dem Vorsige des Ministers des Innern oder seines Vertreters.

S. 16.

Bei den, nach den Bestimmungen dieser Verordnung stattfindenden Verhandlungen bedürfen die von den Parteien oder ihren Vertretern abgegebenen Erklärungen, eingegangenen Vergleiche und gemachten Zugeständnisse zu ihrer Rechtsgiltigkeit weder die Zustimmung der Hypothekargläubiger noch jene der Anwärter oder Curatoren eines mit dem Substitutions-Fideicommißoder Lehenbande behafteten Gutes, noch die Genehmigung der administrativen oder Pflegschaftsbehörde.

S. 17.

Alle Urkunden, Schriften und Verhandlungen, soweit sie sich auf die Durchführung der Aufhebung des Pensionatico beziehen, genießen die Befreiung vom Porto und von allen im Patente vom 9. Februar 1850 vorgeschriebenen Gebühren.

Die Regiekosten werden, mit Ausnahme der Auslagen für die Sachverständigen, welche von den Parteien zu bestreiten sind, vom Kronlande getragen.

S. 18.

Die bezüglich des Pensionatico abgeschlossenen Pachtverträge erlöschen mit dem Zeitpuncte der Aufhebung dieses Rechtes.

S. 19.

Der Minister des Innern ist im Einvernehmen mit den Ministern der Justiz und der Finanzen, soweit es dieselben betrifft, mit der Vollziehung dieser Bestimmungen beauftragt und es hat die Erlassung der erforderlichen Verordnungen, Instructionen und Weisungen stattzufinden.

Larenburg am 25. Juni 1856.

Franz Joseph m. p.

Graf Buol-Schauenstein m. p.
Freiherr von Krauß m. p.

Freiherr von Bach m. p.

Freiherr von Bruck m. p.

122.

Verordnung des Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1856,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze,

betreffend die Behandlung der katholischen Vereine oder Bruderschaften.

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 27. Juni 1856 wird von dem k.k. Ministerium des Innern, im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht und der f. f. obersten Polizeibehörde, in Bezug auf die Behandlung der katholischen Vereine oder Bruderschaften Folgendes festgesezt:

Auf Vereine von Katholiken, welche sich unter geistlicher Leitung, und ohne dadurch eine Rechtsverbindlichkeit einzugehen, zu Werken der Frömmigkeit und Nächstenliebe verbinden, findet das kaiserliche Patent vom 26. November 1852, Nr. 253 des Reichs-Gesez-Blattes, keine Anwendung.

Derlei Vereine unterliegen der Genehmigung und Oberleitung desjenigen Bischofs, in dessen Diöcese sie ihren Siß haben, nur ist der betreffende Landeschef sowohl von der erfolgten Genehmigung, als auch von dem Gegenstande und der Organisation des Vereines sogleich in Kenntniß zu sehen.

Den geistlichen Leitern solcher Vereine bleibt es übrigens unbenommen, unter ihrer Verantwortung und nach Maßgabe der von ihnen genehmigten Vereinssatzungen, zur Führung der Vereinsgeschäfte auch weltliche Mitglieder zu bestellen, oder aus Wahlen der Vereinsmitglieder hervorgegangene weltliche Angestellte des Vereines als solche zu bestätigen.

Die volle Abhängigkeit eines solchen Vereines von dem eigenen inländischen Diöcesanbischofe darf durch eine Verbindung mit ausländischen gleichartigen oder ähnlichen Vereinen nicht beeinträchtiget werden; hingegen wird gestattet, daß der Bischof unter seiner Aufsicht und Verantwortung Beziehungen inländischer kirchlicher Vereine zu derartigen ausländischen Vereinen in soweit genehmige, als solche etwa durch kirchliche Zwecke bedingt seyn sollten.

Von jeder solchen Errichtung ist gleichfalls dem betreffenden Landeschef Mittheilung zu machen.

Freiherr von Bach m. p.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

XXX. Stück.

Ausgegeben und versendet am 15. Juli 1856.

123.

Kaiserliche Verordnung vom 12. Juli 1856,

mit welcher die Grundsäße rücksichtlich der, mehreren Personen ertheilten Nachsicht des aus Anlaß der Empörung in dem Königreiche Ungarn und dem Großfürstenthume Siebenbürgen in den Jahren 1848 und 1849 kriegsrechtlich verhängten Vermögensverfalles bekannt gemacht werden.

Behufs der entsprechenden Durchführung der, mit Meinem gleichzeitig an Meinen Finanzminister ergehenden Handschreiben mehreren Personen ertheilten Nachsicht des kriegsrechtlich verhängten Vermögensverfalles, finde Ich folgende Grundsäge zur Richtschnur vorzuschreiben :

1. Das kriegsrechtlich in Verfall gesprochene und im Besize des Staates befindliche Vermögen der, in dem, Meinem Handschreiben beigeschlossenen Verzeichnisse A genannten Personen wird in dem Stande, in welchem sich dasselbe zur Zeit der Uebergabe befinden wird, und ebenso die damals noch nicht bezogenen Früchte und Renten, endlich auch die für die aufgelassenen Urbarialitäten den übrigen Grundbesitzern zugesicherte Entschädigung mit dem Anspruche auf den Bezug der von dem patentmäßig ausgemittelten Entschädigungscapitale entfallenden, und vom Tage dieser Meiner Verordnung zu berechnenden Rente aus Gnade ausgefolgt.

2. Diese Gnadenbewilligung erstreckt sich auch auf die in der gerichtlichen Concursabhandlung befindlichen Massen, rücksichtlich welcher die Vertretung durch die Finanzprocuraturen aufzuhören hat.

3. Diese gnadenweise Rückstellung jener Massen hat mit Ausschluß jeder Rechnungslegung von Seite Meiner Verwaltungsbehörden für die Zeit seit der Uebernahme, sowie mit Ausschluß jeder anderweiten Gewährleistung des Staates und unter Aufrechthaltung der von der Staatsverwaltung während des Besiges in Bezug auf solche Massen eingegangenen Rechtsverbindlichkeiten zu erfolgen.

« ZurückWeiter »