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VI.

Für jede Privatprüfung an einer Haupt- oder Unter-Realschule hat der Schüler eine Tare von vier Gulden Conventions - Münze zu erlegen. Hievon gebührt dem Director und Katecheten je Ein Gulden; der Rest dem Lehrer ganz, oder wenn zwei Lehrer prüfen, denselben zu gleichen Theilen. Ist der Director zugleich Katechet oder Lehrer, so kömmt ihm der in jeder Eigenschaft festgesezte Antheil zu. Prüfen mehr als zwei Lehrer, so ist die Prüfungstare unter sie zu gleichen Theilen oder nach einem ihrer Stellung entsprechenden Maßstabe, worüber der Director zu entscheiden hat, zu vertheilen.

Für die Privatprüfung an einer Trivialschule in dem unter I. gedachten Falle ist eine Tare von zwei Gulden Conventions - Münze zu entrichten, welche zur gleichen Hälfte dem Katecheten und dem Lehrer gebührt.

Anerkannt arme, insbesondere solche Kinder, welche, wenn sie die öffentlichen Volksschulen besuchen würden, von der Zahlung des Shulgeldes befreit werden müßten, sind vorkommenden Falles tarfrei zu prüfen.

VII.

Die Prüfungszeugnisse für die Privatisten werden mit den sich von selbst ergebenden Aenderungen, wie jene für die öffentlichen Schüler ausgestellt und gefertiget, und mit dem Siegel der öffentlichen Schule versehen. Die Namen der geprüften Privatschüler sind sammt den Classen, welche sie erhalten haben, in die Kataloge der öffentlichen Schule im Anhange aufzunehmen.

VIII.

Wenn Eltern und Vormünder lediglich von dem Fortgange ihrer Kinder und Mündel und von der Zweckmäßigkeit des Unterrichtes sich überzeugen wollen, den dieselben entweder zu Hause oder in zur Abhaltung öffentlicher Prüfungen nicht berechtigten Privat-Schulanstalten erhalten, so darf eine Prüfung zu diesem Zwecke zwar in ihrem Hause, beziehungsweise in der Privat-Schulanstalt, mit Beiziehung des Directors und einzelner Lehrer der öffentlichen Schule gehalten werden; diese lezteren haben aber in solchen Fällen kein schriftliches Zeugniß auszustellen, sondern bloß mündlich ihr Urtheil über den Erfolg der Prüfung abzugeben und zu erklären, in welchen Beziehungen etwa der Unterricht zweckmäßiger einzurichten sei.

IX.

Ueber die genaue Beobachtung dieser Bestimmungen haben die Aufsichts- und Leitungsorgane der Volksschulen strengstens zu wachen.

Thun m. p.

109.

Erlaß des Finanzministeriums vom 19. Juni 1856,

womit hinsichtlich des anrechenbaren Gepäckübergewichtes bei Nebersiedlungsreisen der Staatsbeamten auf Eisenbahnen und Dampfschiffen nähere Bestimmungen kundgemacht

werden.

Zur Erläuterung des Absages 3 des Finanzministerial- Erlasses vom 2. Juni 1854 (Reichs-Gesetz-Blatt, Nr. 139) wird bedeutet, daß als anrechenbares Marimal-Gepäckübergewicht bei Uebersiedlungsreisen auf Eisenbahnen der von Amtswegen ohne Gewinn verseßten Staatsbeamten, mit Rücksicht auf die im Uebersiedlungsnormale vom Jahre 1804 festgesetten Abstufungen, wo diese bei definitiv angestellten Staatsbeamten in Anwendung kommen, folgende Gewichtsmengen passirt werden können:

a) für einen ledigen Beamten Ein Centner;

b) für einen verehelichten Beamten Ein und ein halber Centner;

e) für einen verehelichten und mit mehr als zwei Kindern versehenen Beamten zwei Centner. Es versteht sich, daß die Vergütung des unter b) und c) bestimmten Marimal-Uebergewichtes nur dann stattfinden kann, wenn der übersiedelnde Beamte seine Gattin und seine Kinder auf seinen neuen Bestimmungsort mitnimmt. Sollte in einzelnen Fällen eine ausnahmsweise günstigere Bemessung des zu vergütenden Gepäckübergewichtes durch besondere Umstände und die amtliche Stellung des Functionärs gerechtfertiget erscheinen, so wäre darüber die höhere Ministerialentscheidung einzuholen.

Uebrigens haben sowohl die gegenwärtige Erläuterung des dritten Absages, wie auch die Bestimmungen des zweiten Absages des Finanzministerial-Erlasses vom 2. Juni 1854 auf Commissions- und Uebersiedlungsreisen mittelst der Dampfschiffe ebenfalls volle Geltung. Freiherr von Bruck m. p.

110.

Verordnung des Juftizministeriums vom 20. Juni 1856,

wirksam für alle Kronländer, in welchen das allgemeine Berggeseh vom 23. Mai 1854, Nr. 146 des Reichs-GesetzBlattes, wirksam ist,

in Betreff der Execution auf Bergwerke.

Aus Anlaß einer gestellten Anfrage findet das Justizministerium, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, zu erklären, daß die für das Verfahren in Bergbau-Angelegenheiten früher bestandene Vorschrift, nach welcher die Execution auf ein Bergwerk nur dann stattfinden konnte, wenn dasselbe für die Forderung, welche durch Execution eingetrieben werden soll, von dem Schuldner ausdrücklich verpfändet worden ist, oder wenn der Beklagte keine anderen Zah lungsmittel hat, durch das allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854, Nr. 146 des ReichsGeseß-Blattes, als außer Kraft gefeßt anzusehen ist, daher bei Beurtheilung der Zulässigkeit der Execution auf Bergwerke und deren Zugehör lediglich die Bestimmungen des allgemeinen Berggesehes vom 23. Mai 1854, Nr. 146 des Reichs-Gesez-Blattes, und die allgemeinen Vorschriften der in jedem Kronlande geltenden Civilproceß-Ordnung zur Richtschnur zu dienen haben. Freiherr von Krauß m. p.

111.

Verordnung des Jußtizminifteriums vom 20. Juni 1856,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

zur Erläuterung der Bestimmungen der FF. 258 und 260, lit. b) des Strafgefeßes, in Ansehung der Strafe der körperlichen Züchtigung.

Da wahrgenommen wurde, daß einige Strafgerichte die Vorschriften der §§. 258 und 260, lit. b) des Strafgesetes, auf irrige Weise in Anwendung bringen, so findet sich das Justizministerium veranlaßt, nachstehende Erläuterung zu erlassen:

a) Die Stellvertretung der Arreststrafe durch die körperliche Züchtigung findet, den Vorschriften des §. 260, lit. b) des Strafgesetzbuches, gemäß, nur auf solche Weise Statt, daß in den Fällen, in welchen die Arreststrafe höchstens auf dreißig Tage bemessen wurde, diese Strafe durch die an ihre Stelle tretende körperliche Züchtigung gänzlich ersetzt werde. Eine Anwendung der körperlichen Züchtigung neben der Arreststrafe ist daher dem §. 258 des Strafgesetzbuches zu Folge nur als Verschärfung gegen Rückfällige zulässig; b) auch als Verschärfung gegen Rückfällige kann die körperliche Züchtigung nur unter den im §. 248 vorgeschriebenen Beschränkungen, daher nur im Falle einer derjenigen strafbaren Handlungen in Anwendung gebracht werden, welche im §. 248 ausdrücklich aufgezählt sind.

112.

Freiherr von Krauß m. p.

Verordnung des Justizministeriums vom 20. Juni 1856,

wodurch der S. 2 der kaiserlichen Verordnung vom 29. Jänner 1855, Nr. 23 des Reichs-Gescß-Blattes, und der §. 8 der Verordnung vom 31. März 1855, Nr. 58 des Reichs-Gesetz-Blattes, in Bezug auf die Competenz der k. k. Consulargerichte zur Verhandlung und Entscheidung von Widerklagen wider fremde Staatsangehörige und die Zulässigkeit der Execution der, von fremden Consulaten wider österreichische Unterthanen oder Schußgenossen im Wege der Widerklage gefällten Urtheile erläutert wird.

Um die entstandene Frage über die Competenz der k. k. österreichischen Consulargerichte im osmanischen Reiche zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über fremde Staatsangehörige im Wege der Widerklage und über die Zulässigkeit der Execution civilgerichtlicher Erkenntnisse, welche von den auf osmanischem Gebiete befindlichen Consulaten fremder Staaten auf diesem Wege gegen österreichische Unterthanen oder Schußgenossen etwa gefällt werden, zu lösen, findet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Aeußern und mit dem ArmeeOber-Commando die nachstehende Belehrung zu erlassen :

Da den im osmanischen Gebiete befindlichen Consulaten der verschiedenen Staaten durch die mit der Pforte geschlossenen Tractate nur die Gerichtsbarkeit über die Unterthanen und Schußgenossen ihres Staates eingeräumt ist, da diesem gemäß auch die k. k. österreichischen Consulargerichte nach §. 2 der kaiserlichen Verordnung vom 29. Jänner 1855, Nr. 23 des

=

Reichs-Gesetz - Blattes, die Civilgerichtsbarkeit nur über die Unterthanen des österreichischen Kaiserstaates und über die österreichischen Schußgenossen auszuüben und nach §. 8 der Verordnung vom 31. März 1855, Nr. 58 des Reichs - Geseß-Blattes, in Beziehung auf ihre Zuständigkeit nur in diesen ihnen zugewiesenen Rechtsangelegenheiten und unter den dort angeführten Beschränkungen die Vorschriften der Civil - Jurisdictionsnormen zur Richtschnur zu nehmen haben, so können fremde Staatsangehörige, welche nicht österreichische Schußgenossen sind, auch im Wege der Widerklage vor den k. k. österreichischen Consulargerichten nicht belangt werden. Die österreichischen Consulargerichte sind daher über derlei gegen fremde Staatsangehörige gerichtete Widerklagen, wenn sie selbständig angebracht werden, zu erkennen nicht berechtiget, wenn aber mit der Einrede in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreite eine Gegenforderung zum Zwecke der Compensirung mit der eingeklagten Forderung geltend gemacht wird, hierüber nur in soweit der Gegenstand der Klage reicht und hiedurch der Compensation stattgegeben werden kann, zu erkennen berufen.

Hiernach können auch die Urtheile, welche von den im osmanischen Staatsgebiete befindlichen Consulaten fremder Staaten wider österreichische Unterthanen oder Schußgenossen in Civilrechtssachen über die von dem belangten fremden Staatsangehörigen angebrachte Widerklage etwa gefällt werden, nicht als executionsfähig angesehen werden, daher die angesuchte Execution solcher Urtheile, der österreichische Unterthan oder Schußgenosse möge als Geklagter oder obwohl ursprünglicher Kläger in Folge einer mit der Einrede vermengten Gegenforderung des Geklagten zu einer Leistung verurtheilt worden seyn, jederzeit zu verweigern ist.

Freiherr von Krauß m. p.

Berichtigung.

In dem XX. Stücke des Reichs-Gesez-Blattes vom Jahre 1856, Seite 274, ist in der Aufschrift der Nr. 73 der §. 849 statt des §. 894 des Gefälls-Strafgeseßes bezogen.

Reichs-Geseb-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

XXVIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 9. Juli 1856.

113.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 6. Mai 1856,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgrånze,

betreffend die Behandlung der Witwen und Waisen der in der Verwendung gegen die Cholera-Epidemie gestorbenen Aerzte, Wundärzte und Krankenwärter.

Gemäß Allerhöchster Entschließung Seiner k. k. Apostolischen Majestät vom 3. Februar 1856 haben in Absicht auf die Behandlung der Witwen und Waisen der in der Verwendung gegen die Cholera-Epidemie gestorbenen Aerzte, Wundärzte und Krankenwärter, sowohl für etwaige Fälle aus den Cholera-Epidemien der Jahre 1854 und 1855, als auch für künftige derlei Epidemien folgende Bestimmungen zu gelten:

1. Witwen und Waisen von Aerzten, Wundärzten und Krankenwärtern, welche in Staatsober öffentlichen Fondsdiensten bleibend angestellt waren und in Ansehung deren es gehörig nachgewiesen wird, daß sie sich durch ihre Verwendung gegen die Cholera den Tod zugezogen haben, und zwar ohne Unterschied, ob sie ein Opfer der Epidemie selbst oder einer anderen Krankheit geworden sind, haben normalmäßig auf Pensionen, Provisionen und Erziehungsbeiträge auch dann Anspruch, wenn der Verstorbene noch keine zehnjährige Dienstzeit vollstreckt hatte.

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