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Formulare II. für eine Creditpapier-Verpfändungsurkunde.

Verpfändungsurkunde.

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Nachdem mir (und so weiter, wie im Formulare I., bis einschließlich „bürgerliches Gesezbuch") und übergebe hiemit zugleich pfandweise dem k. k. Zollamte zu . mit der Bewilligung zur sofortigen Vinculirung folgende mir eigenthümliche k. k. Staats-Schuldverschreibungen, und zwar :

1. Ein Stück... percentige (hier ist die Schuldverschreibung genau zu bezeichnen, deren Betrag, Nummer, Datum 2c. anzugeben) mit Coupons von einschließig . bis ein= schließig.

2. Ein Stück u. s. w.

Zusammen im Gesammt-Nominialbetrage von . . ventions-Münze.

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Zugleich verpflichte ich mich, alle dieser Zollcreditirung (u. s. w. wie im Formulare I., bis einschließlich „Gerichtsvorstandes“).

Formulare III. für eine Solidar-Haftungsurkunde.

Solidar-Haftungsurkunde.

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Nachdem dem N. N. (Charakter und Wohnort) von dem k. k. Hauptzollamte zu Namens des 4. t. Zollärars die Creditirung von Einfuhrzollgebühren unter den dießfalls gegenwärtig bestehenden oder künftig von den zuständigen k. k. Finanzbehörden vorzuzeichnenden Bedingungen und Vorbehalten und insbesondere auch unter der Verpflichtung zugestanden worden ist, daß N. N. die ihm creditirten Zollgebühren längstens am Schlusse des Monates . vom nächsten Monate nach dem Tage des Bezuges der Waaren an gerechnet, und in jedem Falle am Schlusse des Verwaltungsjahres, in welchem der Bezug stattgefunden, bei sonst eintretender fünfpercentiger Verzinsung der creditirten und noch unberichtigten Zollgebühren und vorbehaltener sowohl gerichtlicher als zollämtlicher Einschreitung, an die dießfalls vorgezeichnete f. f. Zollamtscaffe zu bezahlen und dem k. k. Zollärar für diese Creditirung eine angemessene Sicherheit zu leisten habe, so erklären wir Endesunterzeichnete, und zwar ich N. N. (Charakter und Wohnort), ich N. N. u. s. w. uns hiermit dem k. k. Zollärar solidarisch, das heißt, Alle für Einen und einer für Alle haftend, und verpflichtet für die Befriedigung aller obbemerkten und überhaupt aller derjenigen, wie immer gearteten Rechte und Forderungen des k. k. Zollärars, welche sich für dieses Aerar aus der, dem N. N. seitens des k. k. Zollamtes zu . inner= halb der Verwaltungsjahre. zu Theil werdenden Zollcreditirung ergeben. Zur Beseitigung jedes Zweifels wird beigefügt, daß wir Endesunterzeichnete uns auf gleiche Weise solidarisch für haftend erklären, für alle dem k. k. Zollärar bezüglich der Eintreibung der vom N. N. nicht rechtzeitig oder nicht pflichtmäßig berichtigten diesem N. N. innerhalb der gedachten Verwaltungsjahre creditirten Zollgebühren und davon zu entrichtenden obbemerkten fünfpercentigen Interessen etwa auflaufenden Kosten.

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Urkunde dessen unsere eigene und der erbetenen zwei Zeugen eigenhändige Fertigung.

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Anmerkung. In allen 3 vorstehenden Formularien ist in dem Falle, wenn eine legale Firma als Verpflichteter

erscheint, eine entsprechende Aenderung nöthig.

Formulare IV.

Anerkenntniß,

daß dem Unterfertigten nachstehende ausländische Waaren von dem k. k. Haupt-Zollamte in Wien ohne Entrichtung des dafür gebührenden Eingangszolles gegen die Verpflichtung zur nachträglichen Zahlung des creditirten Betrages am unten ange. sezten Tage ausgefolgt worden sind.

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Erlaß des Justizminifteriums vom 26. Mai 1856,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

mit einer Erläuterung des §. 238 des Gefeßes über die innere Einrichtung und Ges schäftsordnung der Gerichtsbehörden vom 3. Mai 1853, Nr. 81 des Reichs-GesetzBlattes, und der Strafgerichts-Instruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des ReichsGefeß-Blattes, in Beziehung auf die Einsichtnahme der strafgerichtlichen Acten.

Da sich über die Frage: ob nach den bestehenden geseßlichen Vorschriften einer Partei außer den, in den SS. 203, 211, 215, 302 und 352 der Strafproceß-Ordnung insbesondere bezeichneten Fällen die Einsicht in strafgerichtliche Acten gestattet werden könne", Zweifel ergeben haben, so findet sich das Justizministerium veranlaßt, zu erklären, daß es dem §. 238 des Gesezes vom 3. Mai 1853, Nr. 81 des Reichs-Gesetz - Blattes, und dem §. 170 der Strafgerichts-Instruction vom 16. Juni 1854, Nr. 165 des Reichs-Geseß-Blattes, gemäß der Beurtheilung der Gerichte überlassen ist, ob es zulässig erscheine, einer Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter auch außer den in den §§. 203, 211, 215, 302 und 352 der Strafproceß-Ordnung insbesondere bezeichneten Fällen die Einsicht in strafgerichtliche Acten, oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen zu bewilligen, sobald sie glaubwürdig darthut, daß ihr dieselbe zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches, zum Zwecke des Begehrens um Wiederaufnahme eines Strafprocesses oder aus anderen Gründen nothwendig sei.

Freiherr von Kraus m. p.

Reichs-Gesek-Blatt

für das

Kaiserthum Desterreich.

Jahrgang 1856.

XXIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 3. Juni 1856.

88.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 28. Mai 1856,

giltig für alle Kronländer,

in Betreff der Errichtung einer Finanz - Procuratur für das Verwaltungsgebiet der Krakauer Finanz-Landesdirection.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. Mai 1856 die Errichtung einer Finanz-Procuratur in Krakau für das Verwaltungsgebiet der Krakauer Finanz-Landesdirection nach den für die Finanz-Procuraturen überhaupt bestehenden Grundsägen allergnädigst zu genehmigen geruht.

Die t. t. Finanz-Procuratur zu Krakau tritt sofort in Wirksamkeit.

Freiherr von Bruck m. p.

89.

Verordnung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 28. Mai 1856,

betreffend die Concession für den Bau der italienischen Centralcisenbahn.

Nachdem Seine k. k. Apostolische Majestät mit der Allerhöchsten Entschließung vom 17. April 1856 dem, von den Commissären der betheiligten Regierungen mit dem Marchese Rafaelo de Ferrari, Herzog von Galliera, wegen des Ausbaues der italienischen Centraleisenbahn geschlossenen Vertrage vom 17. März 1856 die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruhten, zu Folge welchen Vertrages an die Stelle der früheren, mittelst der Concession ddo. Modena 26. Juni 1852 autorisirten Actiengesellschaft eine neue Unternehmung für den Bau der italienischen Centraleisenbahn einzutreten hat, und nachdem in Gemäßheit dieses Vertrages die International - Commission für den Bau der italienischen Centraleisenbahn mit Genehmigung der betheiligten hohen Regierungen von Rom, Oesterreich, Modena, Parma und Toscana die unten folgende Kundmachung wegen Auflösung der früheren Actiengesellschaft erlassen hat, so wird hiemit diese Kundmachung der InternationalCommission zum Behufe der Darnachachtung zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Kundmachung.

Ritter von Toggenburg m. p.

Im Namen der fünf hohen Regierungen als Unterzeichner der Convention ddo. Rom 1. Mai 1851 über die italienische Centraleisenbahn bringen die gefertigten gehörig bevollmächtigten Commissäre als:

für den heiligen Stuhl: Conte Cajetan Zucchini;

für Oesterreich: Conte Anton Paulovich;

für Modena: Comthur Sigmund Ferrari;

für Parma: Franz Ritter Bellini ;

für Toscana: Comthur Alexander Manetti ;

auf Grund der Acten über die in Wien gepflogenen Conferenzen und der mit den HauptInteressenten der Unternehmung getroffenen Vereinbarungen, und in Anbetracht, daß die Wechselfälle, welche die in Florenz zu diesem Behufe constituirte anonyme Gesellschaft in Folge allgemeiner und besonderer Umstände betroffen haben, dieselbe außer Stand seßen, von der in Modena unterm 26. Juni 1852 ausgefertigten Concession zum Baue und Betriebe dieser Eisenbahn Gebrauch zu machen, und es anderseits vom höchsten Interesse für die benann= ten fünf Staaten ist, den Zweck, um dessen Willen sie jener Convention beigetreten sind, einmal sicher zu stellen:

die nachfolgenden, von den hohen unterzeichnenden Regierungen sanctionirten Verfügungen, damit selbe volle Rechtswirkung haben, zur öffentlichen Kenntniß.

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