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Erleichterung und Vereinfachung des Geschäftsganges in theilweiser Abänderung der mit dem Justizministerial-Erlasse vom 22. December 1853, Zahl 20.699, angeordneten Geschäftseintheilung der drei städtisch-delegirten Bezirksgerichte in Pesth, die Errichtung eines eigenen städtischdelegirten Bezirksgerichtes in Pesth als Strafgericht in Uebertretungsfällen für den ganzen Bezirksumfang der Stadt Pesth sammt Vorstädten, und die Bestellung von zwei städtischdelegirten Bezirksgerichten, und zwar des Einen für die innere Stadt, dann die Leopoldsund Franzstadt, und des zweiten für die Theresien- und Josephstadt zur Ausübung der nach den bestehenden Jurisdictions-Bestimmungen den städtisch-delegirten Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten mit dem Beisage angeordnet, daß diese neue Bestimmung mit 1. Juli 1856 in Wirksamkeit zu treten hat.

Von diesem Zeitpuncte an werden daher:

1. Alle Geschäfte in Uebertretungssachen von den dermalen in Pesth bestehenden drei städtisch-delegirten Bezirksgerichten an das neue städtisch-delegirte Bezirksgericht in Strafsachen übergehen;

2. das dermalige städtisch-delegirte Bezirksgericht für die Joseph- und Franzensstadt wird aufgelöset, und dessen Civilgeschäfte gehen in soweit sie die Josephstadt betreffen, an das städtischdelegirte Bezirksgericht für die Theresienstadt, in soweit sie aber die Franzensstadt betreffen, an das städtisch-delegirte Bezirksgericht für die innere Stadt über, welche beiden Gerichte sohin die Bezeichnung zu führen haben: „städtisch-delegirtes Bezirksgericht für die innere Stadt Pesth", dann für die Leopold- und Franzensstadt „städtisch-delegirtes Bezirksgericht für die Theresien- und Josephstadt zu Pesth."

Freiherr von Krauß m. p.

65.

Erlaß des Finanzministeriums vom 21. April 1856,

giltig für alle Kronländer,

betreffend die Ausdehnung der, den Nebenzollämtern I. Classe längs der Gränze gegen Preußisch-Schlesien und die Grafschaft Glaß eingeräumten Ermächtigung zur Anwendung des Begünstigungszolles für das mit Ursprungszeugnissen versehene Noheisen bis

Ende Juni 1857.

In Folge eines vom königlich-preußischen Finanzministerium geäußerten Wunsches wird die mit dem hierortigen Erlasse vom 15. Juni 1855 (Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 103) den Nebenzollämtern erster Classe längs der Gränze gegen Preußisch-Schlesien und die Grafschaft Glaß auf die Zeit bis Ende Juni 1856 eingeräumte Ermächtigung zur Anwendung des Begünstigungszolles für das mit Ursprungszeugnissen der Bergbehörden versehene Roheisen gegen Beobachtung eines gleichen Verfahrens von Seite Preußens auf die Zeit bis Ende Juni 1857 ausgedehnt.

Freiherr von Bruck m. p.

66.

Erlaß des Finanzministeriums vom 21. April 1856,

womit der Viehsalzverschleiß um ermäßigten Preis auch in Ungarn und Siebenbürgen, unter gleichzeitiger Bedeckung des Bedarfes auch für Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat eröffnet wird.

Um der Landwirthschaft das Mittel zu einer reichlicheren Verwendung des Salzes für die Viehzucht zu bieten, hat das Finanzministerium beschlossen, vom 1. Juni 1856 angefangen auch in Ungarn und Siebenbürgen, namentlich bei den Aerarial-Niederlagen in MarmarosSzigeth, Maros-Ujvár, Deésakna und Parajd ein eigenes zu diesem Zwecke bereitetes Salz unter der Benennung „Viehsalz" um ermäßigten Preis in Verschleiß zu sehen.

Der Preis für diese Salzgattung ist mit Einem Gulden 40 kr. (1 fl. 40 kr.) pr. Wiener Centner festgesezt, und es findet der Verschleiß derselben um den gedachten Preis für Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat vor der Hand bloß bei den oben genannten Aerarial-Niederlagen im unverpackten Zustande Statt.

Der freie Vertrieb des Viehsalzes an die Viehzüchter und Landwirthe ist zwar Jedermann gestattet, doch darf dieses Salz nur zu dem Zwecke, wozu es bestimmt ist, verwendet werden, und jede andere wie immer geartete Verwendung wird als Gefällsübertretung behandelt und geahndet.

Freiherr von Bruck m. p.

67.

Erlaß der Ministerien der Finanzen und des Handels
vom 23. April 1856,

giltig für die im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer,

betreffend die Ermächtigung des Hauptzollamtes Cavanella di Pò zur begünstigten Verzollung von legitimirtem geräuchertem und gepöckeltem Fleisch aus Dalmatien.

Die nach der Anmerkung 2, zur Abtheilung 19 des Zolltarifes vom 5. December 1853, den Zollämtern in Venedig und Chioggia zustehende Befugniß zur Zulassung von legiti= mirtem geräuchertem oder gepöckeltem Fleisch aus Dalmatien gegen ermäßigten Zoll in unbeschränkter Menge, wird für die Einfuhr dieses Artikels zur See auch dem venetianischen Hauptzollamte II. Classe Cavanella di Pò eingeräumt.

Diese Verfügung hat von dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem sie dem vorerwähnten Haupt-Zollamte bekannt wird.

Freiherr von Bruck m. p. Ritter von Toggenburg m. p.

68.

Erlaß des Ministeriums des Innern und des Armee-Obercommando vom 26. April 1856,

wirksam für Niederösterreich, Oesterreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien, Krakau und die Bukowina, Krain, Kärnthen, Görz, Istrien, Triest und Tirol mit Vorarlberg,

in Betreff der Herabseßung der Strafdienstdauer im Militär für Selbstverstümmler und Recrutirungsflüchtige.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. März 1856 es von der, mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Februar 1811 verhängten Bestrafung der, der Selbstverstümmlung überwiesenen Militärpflichtigen in den sogenannten alt-conscribirten Ländern und in Tirol mit Vorarlberg durch den gänzlichen Verlust der Wohlthat der Capitulation, so wie von der, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 11. Februar 1827 festgesezten Verlängerung der Militärdienstzeit von drei Jahren für die Recrutirungsflüchtigen in den alt-conscribirten Ländern abkommen und für beide Gattungen der Uebertretungen nur die in allen übrigen Ländern bestehende Verlängerung der geseglichen Militärdienstzeit um zwei Jahre für die Zukunft eintreten zu lassen geruht.

Freiherr von Bach m. p. Freiherr von Bamberg m. p., G. M.

Reichs-Gefeß-Blatt

für das

Kaiserthum Defterreich.

Jahrgang 1856.

XIX. Stück.

Ausgegeben und versendet am 6. Mai 1856.

69.

Erlaß des Ministeriums des Aeußern vom 3. Mai 1856,

giltig für alle Kronländer,

mit der Declaration der am Friedenscongresse zu Paris vertretenen Mächte über die Nechte der Neutralen.

Urtext.

Déclaration.

Uebersehung.
Erklärung.

Les Plénipotentiaires qui ont signé le

Die Bevollmächtigten, welche den Pariser

Traité de Paris du trente Mars mil huit cent Vertrag vom dreißigsten März eintausend achtcinquante six réunis en Conférence, hundert sechsundfünfzig unterzeichnet haben,

considérant

que le droit maritime, en temps de guerre, a été, pendant longtemps, l'objet de contestations regrettables;

in Erwägung

daß das Seerecht in Kriegszeiten durch lange Zeit der Gegenstand bedauerlicher Streitigkeiten gewesen ist;

que l'incertitude du droit et des devoirs daß die Ungewißheit des Rechtes und der en pareille matière, donne lieu, entre les Pflichten in dieser Beziehung zu Meinungsverneutres et les belligérants, à des divergen-schiedenheiten zwischen den Neutralen und den ces d'opinion qui peuvent faire naître des Kriegführenden Anlaß gibt, aus welchen ernste difficultés sérieuses et même des conflits; Schwierigkeiten und selbst Conflicte entstehen könnten;

qu'il y a avantage, par conséquent, à établir une doctrine uniforme sur un point aussi important;

daß es folglich vortheilhaft ist, eine gleichmäßige Rechtsanschauung in einem so wichtigen Puncte festzustellen;

que les Plénipotentiaires assemblés au daß die auf dem Congresse zu Paris verCongrès de Paris ne sauraient mieux ré- sammelten Bevollmächtigten den Abfichten, von pondre aux intentions dont Leurs Gouver- welchen ihre Regierungen beseelt sind, nicht besnements sonts animés qu'en cherchant à ser zu entsprechen vermögen, als indem sie in introduire dans les rapports internationaux dieser Hinsicht in die völkerrechtlichen Beziehundes principes fixes à cet égard; gen feststehende Grundsäge einzuführen trachten; sind, hierzu mit der gehörigen Vollmacht

dûment autorisés, les susdits Plénipotentiaires sont convenus de se concerter sur versehen, übereingekommen, sich über die Mittel

les moyens d'atteindre ce but et, étant | zur Erreichung dieses Zweckes zu verständigen, tombés d'accord, ont arrêté la déclaration und haben nach erzieltem Einverständnisse folsolennelle ci-après: gende feierliche Erklärung erlassen:

1. La course est et demeure abolie; 2: le pavillon neutre couvre la marchandise ennemie, à l'exception de la contrebande de guerre;

3 la marchandise neutre, à l'exception de la contrebande de guerre, n'est pas saisissable sous pavillon ennemi;

1. Die Caperei ist und bleibt abgeschafft. 2. Die neutrale Flagge deckt die feindliche Waare, mit Ausnahme der Kriegs-Contrebande.

3. Die neutrale Waare kann mit Ausnahme der Kriegs-Contrebande unter feindlicher Flagge nicht mit Beschlag belegt werden.

4 les blocus, pour être obligatoires, 4. Die Blockaden müssen, um rechtsverdoivent être effectifs, c'est-à-dire, mainte-bindlich zu seyn, wirksam seyn, das heißt durch nus par une force suffisante pour interdire | eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche réellement l'accès du littoral de l'ennemi. hinreichend stark ist, um dem Feinde die Annäherung an das Ufer wirklich verwehren zu können.

Les Gouvernemens des Plénipotentiaires soussignés s'engagent à porter cette déclaration à la connaissance des Etats qui n'ont pas été appelés à participer au Congrès de Paris et à les inviter à y accéder.

qu'ils

Die Regierungen der unterzeichneten Bevollmächtigten verpflichten sich, diese Erklärung zur Kenntniß derjenigen Staaten zu bringen, die nicht zur Theilnahme an dem Pariser Congreffe berufen waren, und dieselben zum Beitritte einzuladen.

Convaincus que les Maximes qu In der Ueberzeugung, daß die so eben viennent de proclamer ne sauraient été ac-fundgegebenen Grundfäße von der ganzen Welt cueillies qu'avec gratitude par le monde nur mit Dankbarkeit aufgenommen werden könentier, les Plénipotentiaires soussignés ne nen, zweifeln die unterzeichneten Bevollmächtigten doutent pas que les efforts de leurs Gouvernements, pour en généraliser l'adoption, ne soient couronnés d'un plein succès.

La présente déclaration n'est et ne sera obligatoire qu'entre les Puissances qui y ont ou qui y auront accédé.

Fait à Paris le seize Avril mil huit cent cinquante-six.

Signé :

Buol-Schauenstein. Hübner.

nicht, daß die Bemühungen ihrer Regierungen, um die Annahme derselben allgemein zu machen, von vollständigem Erfolge gekrönt seyn werden.

Die gegenwärtige Erklärung ist und wird nur zwischen denjenigen Mächten verbindende Kraft haben, die derselben beigetreten sind oder beitreten werden.

1856.

So geschehen zu Paris den 16. April

Unterzeichnet:

Buol-Schauenstein. Hübner.

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