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III. Besondere Anordnungen in Betreff derjenigen Candidaten, welche auf Grundlage des §. 7 des hierortigen Erlasses vom 2. October 1855, Nr. 172 des Reichs-GesezBlattes, zu den Staatsprüfungen zugelassen werden.

S. 48.

Um ohne regelmäßigen Besuch der Universitätsvorlesungen auf Grundlage des §. 7 des Erlasses vom 2. October 1855, Nr. 172 des Reichs-Gesez-Blattes, zu den theoretischen Staatsprüfungen zugelassen werden zu können, bedarf der Candidat specieller Bewilligungen des Unterrichtsministeriums

1. zur Ablegung der rechtshistorischen Prüfung, und späterhin

2. zur Ablegung der beiden anderen Prüfungen.

S. 49.

Diese Bewilligungen müssen dem Präses der Commission bei der Meldung zu den Prüfungen im Originale vorgelegt werden. Die darin enthaltenen Bedingungen der Zulassung, sowie anderweitige besondere Bestimmungen über die Art, den Termin der Prüfung, einen hiebei etwa speciell einzuhaltenden Vorgang sind von der Commission genau zu beachten.

S. 50.

Die Meldung zu allen diesen Prüfungen hat schriftlich bei den Vorständen der in dem Bewilligungsdecrete bezeichneten Prüfungscommissionen zu geschehen.

S. 51.

Zu der rechtshistorischen Prüfung dürfen diese Candidaten nach ihrer Wahl in sämmtlichen oben §. 10 erwähnten drei Terminen zugelassen werden.

§. 52.

Jeder mündlichen Prüfung solcher Candidaten hat 1 bis 4 Wochen vorher eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

Diese besteht in einer Clausurarbeit, welche von dem Candidaten in einem continuirlichen Zeitraume von sieben Stunden über zwei aus den Gegenständen der betreffenden Prüfungsabtheilung entnommene Fragen unter Beaufsichtigung der Prüfungscommissäre ohne äußere Hilfsmittel zu verfassen ist.

S. 53.

Am Tage der schriftlichen Prüfung versammeln sich die zur Ueberwachung bestimmten Prüfungscommissäre einige Zeit vor Eröffnung der Prüfung, um sich über wenigstens zehn geeignete Fragen zu verständigen.

Von diesen werden je zwei auf einzelne Blätter geschrieben, zusammengefaltet, und der Candidat (falls mehrere zugleich der schriftlichen Prüfung sich unterziehen sollten, der dem Alphabete nach Erste) lost aus ihnen Ein Blatt heraus.

Die auf demselben enthaltenen zwei Fragen bilden für die Candidaten, welche sich denselben Tag gemeldet haben, das Object der schriftlichen Ausarbeitung.

S. 54.

In die Ueberwachung theilen sich die Prüfungscommissäre in der Art, daß immer Einer

in dem Prüfungslocale gegenwärtig ist.

Die zu Stande gebrachten Ausarbeitungen übernimmt der anwesende Commissär, bemerkt auf denselben die Stunde der Ablieferung, durchzieht sie, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, mit einem Faden, und siegelt ihn, so daß kein Blatt in das Elaborat unbemerkt eingeschoben oder herausgenommen werden kann.

Zur bestimmten Stunde müssen alle Candidaten ihre Elaborate abliefern, sie mögen mit ihrer Aufgabe zu Ende gekommen seyn oder nicht.

S. 55.

Ein Candidat, der sich an dem ihm bestimmten Tage der schriftlichen Prüfung nicht unterzogen hat, ist zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen.

S. 56.

Die schriftlichen Ausarbeitungen werden von dem Präses zwei Commissären zur Begutachtung zugetheilt, diese Gutachten sind sodann bei der Abstimmung über den mündlichen Prüfungsact zu berücksichtigen.

S. 57.

Die mündliche Prüfung eines solchen Candidaten hat mindestens volle anderthalb Stunden zu dauern, falls sich nicht etwa schon früher in entschiedener Weise das Unzureichende seiner Kenntnisse, und daher die Nothwendigkeit seiner Reprobation herausgestellt haben sollte.

§. 58.

Ein Candidat, welcher bei einer Prüfung reprobirt wurde, darf in gar keinem Falle vor Ablauf eines Semesters zur Wiederholung derselben zugelassen werden.

S. 59.

Ueber die von solchen Candidaten abgelegten Prüfungen und ihren Erfolg ist am Schlusse eines jeden Studienjahres ein individueller Ausweis von jedem Commissionspräses bei Gelegenheit seines zu erstattenden allgemeinen Berichtes an das Unterrichtsministerium einzusenden.

In diesem Ausweise ist bei den zum ersten Male Reprobirten der zur Wiederholung bestimmte Termin, bei wiederholt Reprobirten der Umstand der wiederholten Reprobation besonders ersichtlich zu machen.

IV. Uebergangsbestimmungen.

S. 60.

=

Für diejenigen Studirenden, welche nach den Bestimmungen der Erlässe vom 2. October 1855, Nr. 172 des Reichs - Geseß - Blattes, oder vom 8. Februar 1856, Nr. 22 des Reichs-Gesez-Blattes, entweder verpflichtet sind, die theoretischen Staatsprüfungen nach dem älteren Staatsprüfungs-Systeme abzulegen, oder bei der in diesem lehteren Erlasse, §. 3, freigestellten Wahl sich hiefür entschieden haben, bleiben fortan die Bestimmungen des Gesezes vom 30. Juli 1850 in Anwendung, soweit dieselben nicht durch nachträgliche Anordnungen aufgehoben oder modificirt worden sind, oder in den folgenden Paragraphen eine Aenderung erleiden.

S. 61.

Der S. 27 des Gesezes vom 30. Juli 1850 wird hiemit auch rücksichtlich dieser Candidaten außer Kraft gesezt (siehe oben §. 38).

Es werden rücksichtlich der Dauer der Prüfungen dieser Candidaten statt der im §. 28 des obigen Gesezes enthaltenen Bestimmungen jene Anordnungen zu gelten haben, welche dießfalls in der neuen hinauszugebenden Instruction enthalten seyn werden.

Endlich hat es von den bisherigen Modalitäten der Evidenzhaltung der Reprobirten und der dießfalls angeordneten Correspondenz der Prüfungscommissionen abzukommen, und haben fortan auch bei diesen Candidaten die oben §§. 30-34, 36 und 37 gegebenen Bestimmungen zu gelten.

Auch bei Vornahme der Prüfungen dieser Candidaten müssen dem zu Folge ihre Meldungsbücher stets vorliegen, und die Resultate der Prüfung in dieselben von dem Präses eingetragen werden.

S. 62.

Die Bestimmung sub III. K. des hierortigen Erlasses vom 2. October 1855, Nr. 172 des Reichs-Geseß-Blattes, wornach die rechtshistorische Prüfung für die im Studienjahre 1855-56 im zweiten Jahre ihrer Studienzeit stehenden Rechtshörer sich nur auf das römische und canonische Recht zu erstrecken hat, findet ihre Anwendung auf Alle, die sich dieser Prüfung im Juli- oder October-Termine 1856 oder in dem außerordentlichen Termine 1857 unterziehen werden.

Vom Juli-Termine 1857 an hat auch die deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte für alle Candidaten mit alleiniger Ausnahme Derjenigen, welche im Juli- oder October-Termine 1856 reprobirt worden sind, und im Winter-Termine oder Juli-Termine 1857 die Prüfung wiederholen, in der vorgeschriebenen Art und Weise einen Gegenstand der Prüfung zu bilden.

S. 63.

Wenn diejenigen Rechtshörer, von welchen sub 2. und 3. des hierortigen Erlasses vom 8. Februar 1856, Nr. 22 des Reichs-Gesez-Blattes, die Rede ist, sich der rechtshistorischen Prüfung in der ihnen von dem Decan vorgezeichneten Zeit nicht unterziehen, oder bei derselben reprobirt werden, so verlieren sie jedenfalls den Vortheil, ihre Studien binnen acht Semestern, gerechnet von dem Sommersemester, mit dem ihr Eintritt in die akademischen Studien geschah, absolviren zu können.

Mit Rücksicht hierauf hat der Decan in solchem Falle den Studierenden vorzuzeichnen, welchen Plan sie fortan hinsichtlich der zu besuchenden obligaten Collegien zu befolgen haben.

V. Ueber die Beziehung dieser Anordnungen auf die Universitäten Padua und Pavia.

S. 64.

In wieweit die hier getroffenen Anordnungen seiner Zeit auch auf die öffentlich und Privat-Studierenden der Rechts- und Staatswissenschaften an den Universitäten zu Padua und Pavia Anwendung zu finden haben, bleibt nachträglichen Bestimmungen vorbehalten.

Thun m. p.

Reichs-Gesek-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

XVI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 26. April 1856.

55.

Verordnung des Justizministeriums vom 11. April 1856, womit die dem Kreisgerichte zu Déés zustehende Berggerichtsbarkeit delegationsweise an das Kreisgericht in Carlsburg übertragen wird.

Das Justizministerium hat im Einverständnisse mit dem Ministerium der Finanzen, die dem Kreisgerichte zu Déés zu Folge der Ministerialverordnung vom 4. Juni 1854, Nr. 141 des Reichs-Geseß-Blattes, Art. VII, für den eigenen, den Klausenburger, Szilágy-Somlyóer und Bistrizer Kreis zugewiesene Berggerichtsbarkeit insolange delegationsweise an den bei dem Carlsburger Kreisgerichte constituirten Berg-Senat zu übertragen befunden, bis sich die Nothwendigkeit der Bestellung eines besonderen berggerichtlichen Senates bei dem Dééser Kreisgerichte für die angeführten vier Kreise herausstellen wird.

56.

Freiherr von Krauß m. p.

Verordnung der Minißterien der Justiz, der Finanzen und der obersten Polizeibehörde yom 12. April 1856,

giltig für alle Kronländer,

wodurch der F. 92 des organischen Geseßes der Gensd'armerie vom 18. Jänner 1850, XII. Stück, Nr. 19 des Neichs-Geseß-Blattes, erläutert wird.

Zur Behebung eines Zweifels, welcher hinsichtlich des Anspruches der Gensd'armerie auf Taglien bei Aufgreifung und Verurtheilung steckbrieflich verfolgter Individuen vom Civilstande entstanden ist, haben Seine k. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 20. März 1856 zu bestimmen geruht, daß auch für die durch Gensd'armen bewirkte Einbringung eines steckbrieflich verfolgten Verbrechers nach Maßgabe des §. 92 des organischen Gesetzes der Gensd'armerie vom 18. Jänner 1850, XII. Stück, Nr. 19 des Reichs-GeseßBlattes, die Taglie gebühre.

Freiherr von Krauß m. p. Freiherr von Bruck m. p. Kempen m. p., F.M.L.

206 XVI. St. 58. Verordnung d. Handelsminifteriums i. Einverständnisse m. d. Ministerium d. Innern sc. vom 12. April 1856.

57.

Erlaß des Finanzministeriums vom 12. April 1856,

giltig für alle Kronländer des allgemeinen Zollgebietes,

betreffend die Einreihung des schwefelsauren Amoniak unter die Zolltarifspost 37, f).

Schwefelsaures Amoniak wird aus der Tarifspost 76, e) ausgeschieden und in die Tarifspost 37, f) gereiht, wornach es bei der Einfuhr einem Zolle von 1 fl. 30 kr. pr. Centner sporco unterliegt.

Die gegenwärtige Anordnung hat von dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem dieselbe jedem einzelnen Zollamte zukömmt.

Freiherr von Bruck m. p.

58.

Verordnung des Handelsministeriums im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern und der obersten Polizeibehörde vom 12. April 1856,

giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

betreffend die Erläuterung der Verordnung vom 11. Februar 1854, XVIII. Stück, Nr. 48 des Reichs-Geseß-Blattes, Jahrgang 1854, in Betreff der zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln bei der Translocation oder dem Verkaufe von alten bereits

abgenügten Dampfkesseln.

Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten findet sich bestimmt, im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern und der obersten Polizeibehörde in Erläuterung der Vorschriften in Betreff der zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln gegen die Gefahr der Explosion bei Dampfkesseln aller Art, vom 11. Februar 1854, anzuordnen, daß bei der Translocation oder dem Verkaufe von alten bereits abgenügten Dampfkesseln, welche mit dem Certificate der überstandenen Probe begleitet sind, bevor sie an ihrem neuen Bestimmungsorte aufgestellt oder eingemauert werden, von dem Eigenthümer bei sonstiger geseglicher Bestrafung die Anzeige hiervon an die politische Ortsbehörde zu erstatten ist, welche nach Vernehmung von Sachverständigen zu bestimmen haben wird, ob mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Zustand des Kessels der leßtere einer neuen Probe unterzogen werden müsse.

Diese Anzeige enthebt aber den Eigenthümer oder Benüßer des Dampfkessels noch keineswegs von der im §. 20 des Dampfkesselprobe-Gesezes vom 11. Februar 1854 auferlegten Verbindlichkeit.

Ritter von Toggenburg m. p.

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