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Verordnung des Armee-Ober-Commando und des Ministeriums des Innern vom 30. März 1856,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

mit Bestimmungen hinsichtlich des, künftig bei Einreihung der ausdienenden Mannschaft in die Neserve und bei der Entlassung der Reservemannschaft zu beobachtenden Verfahrens.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben hinsichtlich des künftig zu beobachtenden Verfahrens bei Einreihung der ausdienenden Mannschaft in die Reserve, dann bei Entlassung jener Reservemannschaft, welche ihrer zweijährigen Reserveverpflichtung Genüge geleistet hat, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 13. Februar 1856 Folgendes zu bestimmen geruht:

Um die Ergänzungsverhältnisse Meiner Armee zu regeln, finde Ich das mit dem Patente vom 31. Juli 1852 erflossene Reservestatut dahin zu modificiren, daß die Einreihung der ausdienenden Mannschaft in die Reserve künftighin nicht mehr mit Ende December desjenigen Jahres, in welchem der Soldat seine Dienstzeit vollstreckt, sondern erst dann zu geschehen habe, wenn derselbe volle acht Jahre, vom Tage seiner Afsentirung an gerechnet, gedient hat.

Da unter gewöhnlichen Verhältnissen die jährliche Recrutenstellung in dem Zeitraume vom 15. März bis Ende April stattzufinden haben wird, so wird das Ende des Monates April die regelmäßige Zeitepoche für die Einreihung der ausdienenden Mannschaft in die Reserve und für die Entlassung jener Reservemannschaft seyn, welche ihrer zweijährigen Reserveverpflichtung Genüge geleistet hat.

Die Militär-Administrativbehörden werden dafür zu sorgen haben, daß diesen Bestimmungen gemäß kein Soldat länger als acht Jahre im activen und zwei Jahre im Reservestande der Armee zurückbehalten werde, wenn nicht die im §. 26 des Reservestatutes erwähnten Fälle eintreten.

Im Uebrigen bleiben die Vestimmungen des Reservestatutes in Kraft.

Freiherr von Bach m. p. Freiherr von Bamberg m. p., G.M.

4.4.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 30. März 1856,

giltig für sämmtliche Kronländer des gemeinschaftlichen Zollverbandes,

betreffend die Zollbehandlung der Darmseile.

Darmseile, d. i. Stricke aus gröberen Gedärmen, vorzugsweise aus Rindsdärmen, wie sie zum Gebrauche bei Drehbänken, Schleifrädern u. dgl. angefertiget werden, sind nach der Tarifspost 21, lit. b) in der Einfuhr mit 45 Kreuzer für den Sporcocentner zu verzollen.

Vorstehende Bestimmungen haben mit dem Tage in Wirksamkeit zu treten, an welchem sie den Zollämtern bekannt werden.

Freiherr von Bruck m. p.

Berichtigung.

Man ersucht im XI. Stücke des Reichs-Geseß-Blattes vom Jahre 1856 in Nr. 38 die, in der 3. Alinea, 4. Zeile nach 50 a) vorkommenden Worte: „und c)“ gänzlich zu streichen.

Reichs-Gesek-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

XIV. Stück.

Ausgegeben und versendet am 17. April 1856.

45.

Verordnung des Armee-Ober-Commando, des Finanzminifteriums und der obersten Polizeibehörde vom 11. März 1856,

wirksam für den ganzen Umfang des Reiches,

wodurch die Wirksamkeit der Verordnung vom 28. November 1855, Nr. 205 des Neichs - Geset - Blattes, über das Gebührenauðmaß für die Gensd'armeriemannschaft vom Wachtmeister abwärts, aus Anlaß ihrer Vorladung als Zeugen in Straffällen vor die Civil-Strafgerichte, auch auf die Fälle ihrer Vorladung vor die Militärgerichte oder bei Gefällsverhandlungen ausgedehnt wird.

Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. März 1856 anzuordnen geruhet, daß die in der Verordnung vom 28. November 1855, Nr. 205 des NeichsGesez-Blattes, vorgezeichneten, das Gebührenausmaß für die Gensd'armeriemannschaft vom Wachtmeister abwärts, aus Anlaß ihrer Vorladung als Zeugen in Straffällen vor die CivilStrafgerichte regelnden Bestimmungen, im ganzen Umfange der Kaiserstaates, auch auf jene Fälle ausgedehnt werden, wo der Gensd'arme vor den Militärgerichten oder bei Gefällsverhandlungen als Zeuge zu erscheinen hat.

Die Zeugengebühr ist in den leßtangedeuteten Fällen auf Rechnung jenes Verwaltungszweiges zu erfolgen, in dessen Bereich die Vernehmung des Gensd'armen stattgefunden hat.

Freiherr von Kempen m. p. Freiherr von Bruck m. p. Freiherr von Bamberg m. p.

46.

Verordnung des Minifteriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten vom 27. März 1856,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

über das Verfahren bei Ertheilung von Concessionen zu periodischen LandtransportUnternehmungen.

Im Nachhange und zur Erläuterung des Erlasses des Handelsministeriums vom 20. December 1850 über Privatunternehmungen periodischer Personentransporte (Reichs-Geseß-Blatt, 1. Stück, Jahrgang 1851, Nr. 1) und der Verordnung vom 15. Jänner 1855, über das Verfahren bei Ertheilung der Befugnisse zu solchen Unternehmungen (Reichs-Gesez-Blatt, IV. Stück, Jahrgang 1855, Nr. 11), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern festgesezt, daß nur jene periodischen Personentransport-Unternehmungen an die Concession der Landesstelle gebunden sind, welche auf Poststraßen und mit Pferdewechsel

betrieben werden.

Alle anderen periodischen Personentransport-Unternehmungen können von den gewöhnGewerbsbehörden erster Instanz verliehen werden, und es ist ihre Verleihung an keine anderen als die allgemeinen, hinsichtlich der Fuhrgewerbs-Berechtigungen bestehenden Normen gebunden. Als Poststraßen werden hierbei nur jene Straßen angesehen, auf welchen FahrpostStationen bestehen.

Gegen die Verweigerung einer Concession der lezteren Kategorie steht der Recurs an die politische Landesstelle, und in dritter Instanz, sowie bei Concessionen der ersten Kategorie in zweiter Instanz, an das Ministerium für Handel und Gewerbe offen, welches bei Entscheidung derartiger Recurse mit dem Ministerium des Innern das Einvernehmen pflegen wird.

47.

Ritter von Toggenburg m. p.

Erlaß des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. April 1856,

wirksam für den ganzen Umfang der Monarchie,

womit die Einführung von Absolutorien, als der legalen Beweisdocumente über den Umstand, daß ein Studirender einer rechts- und staatswissenschaftlichen Facultät oder Rechtsakademie seine akademischen Studien den bestehenden Gefeßen gemäß zurückgelegt habe, angeordnet und das Verhältniß dieser Absolutorien zu den bisher üblichen

Abgangszeugnissen bestimmt wird.

Um in Hinkunft, und insbesondere in der ersten Periode der Durchführung des neuen rechts- und staatswissenschaftlichen Studienplanes den Staatsbehörden, Staatsprüfungs-Commissionen und rechts- und staatswissenschaftlichen Facultäten eine feste und sichere Cynosur der Beurtheilung darzubieten, ob ein Candidat, welcher sich bei ihnen zur Aufnahme in die Concepts= praris oder zu einer die volle Absolvirung des akademischen Studiums vorausseßenden Prüfung meldet, diese Bedingung den bestehenden Gesezen gemäß erfüllt, das ist, sein akademisches

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