beziehungsweise die äquiparirenden Chargen in eine Colonne zusammengefaßt werden. Es sind nicht alle Chargen und Nationalitäts-Rubriken, sondern nur diejenigen aufzunehmen, welche sich nach den Particularien wirklich ergeben, ebenso können N. N. N. Landes-General-Commando Serbisch-Banater Armee-Corps-Commando, vel Truppen-Brigade des General-Major Baron Paumgartten, vel Schmerling. Haupt- Summar Formulare 10. über jene Mannschaft, welche laut zuliegenden instruirten Ausweisen zur Neengagirung als Stellvertreter in Antrag gebracht wird. Mit Abschied (Certificat) Entlassene Gemeine Officiers-Diener Summe Feldwebel Corporal Gefreite Tambours Führer Zimmerleute Officiers-Diener Grenadiers Cemeine Feldwebel Summe Corporal Führer Gefreite Tambours Hormisten Officiers-Diener Zimmerleute Gemeine Summe Feldwebel Führer Corporal Gefreite Tambours Hornisten Anmerkung Zimmerleute Officiers-Diener Grenadiers Gemeine Zusammen weise die äquiparirenden Chargen in eine Colonne zusammengefaßt werden. Es sind nicht alle Chargen und Nationalitäts-Rubriken, sondern nur diejenigen aufzunehmen, welche sich noch den Particularien wirklich ergeben, ebenso können beziehungs Reichs-Geseß-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich. Jahrgang 1856. IX. Stücf. Ausgegeben und versendet am 18. März 1856. 32. Erlaß des Finanzministeriums vom 3. März 1856, über die Einstellung des Verkaufes des geschnittenen ordinären Rauchtabakes um den bisherigen Preis von 14. kr. pr. Pfund im Gränzbezirke des neuen Monopolsgebietes und der weiteren Verabfolgung des sogenannten Limito - Nauchtabakes an die Bergleute. Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. Februar 1856 anzuordnen geruht, daß der Verkauf des geschnittenen ordinären Rauchtabakes um den gegenwärtigen Preis von 14 kr. das Pfund im Gränzbezirke des neuen Monopolsgebietes, mit alleiniger Ausnahme der Militärgränze, wo derselbe noch zugelassen wird, eingestellt werde, ferner, daß die Verabfolgung des ordinären Rauchtabakes an die Bergleute um einen limitirten Preis, in soweit sie gegenwärtig stattfindet, allerorts gänzlich aufzuhören habe. Diese Allerhöchsten Anordnungen treten mit 1. April 1856 in Wirksamkeit. Freiherr von Bruck m. p. |