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3. Jedem Stellvertreter wird nach 'pflichtmäßig vollstreckter Dienstzeit das hier im Puncte 2 bezeichnete Capital, von welchem er die fünfpercentigen Interessen bezogen hat, bar auf die Hand bezahlt.

Den zu Oberofficieren beförderten reengagirten Stellvertretern wird mit dem Zeitpuncte dieser ihrer Beförderung der volle ihnen gebührende Capitalsbetrag ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Dienstzeit bar erfolgt.

4. Auch jenen Stellvertretern, welche vor Vollstreckung ihrer Engagirungs-Dienstzeit in Folge der vor dem Feinde, oder überhaupt in Ausübung ihrer Dienstpflicht, während des Friedens überkommenen Wunden oder schweren Verlegungen realinvalide geworden sind, wird das im Puncte 2 bezeichnete Capital, von welchem sie die fünfpercentigen Interessen bezogen haben, vollständig auf die Hand bezahlt, und sie erhalten überdiek, wenn sie auch bürgerlich realinvalide find, die ihnen mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juni 1849 (Ergänzungsband des Reichs-Gesez-Blattes vom Jahre 1849, Nr. 293.) in einem höheren Aus maße zuerkannten Invalidengebühren.

5. Stellvertreter, welche vor Vollstreckung ihrer Engagirungs-Dienstzeit aus was immer für anderen, als den hier im Puncte 4 angeführten Ursachen ohne eigenes Verschulden oder Ansuchen aus der Militär-Dienstleistung treten, erhalten für jedes vollstreckte Dienstjahr die entsprechende Quote des im Puncte 2 bezeichneten Capitales, von welchem sie die fünfpercentigen Interessen bezogen haben.

6. Jeder Stellvertreter, welcher ohne sein Verschulden militärisch und bürgerlich realinvalide geworden ist, erhält außerdem die systemmäßigen ordinären Invalidengebühren, er möge die Engagirungs-Dienstzeit vollstreckt haben oder nicht.

Auch vom Bezuge von Zulagen aus besonderen Stiftungen sind die Stellvertreter nicht ausgeschlossen.

7. Jenen Stellvertretern, welche wegen Kriegszeit oder Kriegsbereitschaft nicht entlassen worden sind, wird die über ihre Stellvertreter-Verpflichtung zugebrachte Dienstzeit bei etwaiger neuer Reengagirung eingerechnet.

8. Den Erben eines Stellvertreters wird, wenn hierüber keine andere leßtwillige Anordnung vorliegt, jenes Capital oder jene Quote desselben ausbezahlt, worauf dem Verstorbenen nach den vorstehenden Puncten der Anspruch zugestanden ist.

Berichtigung.

Man ersucht in der, im IV. Stücke des Reichs - Gefeß - Blattes vom Jahre 1856 unter Nr. 16 enthaltenen Verordnung des Armee - Ober- Commando vom 16. Jänner 1856, die Zeile 6 (von oben) der Seite 41 dahin zu verbessern, daß dieselbe so zu lauten hat: „Commandant der III. Armee, „General-Gouverneur und commandirender General in Ungarn“.

leichs-Gesek-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

VIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 28. Februar 1856.

28.

Kaiserliche Verordnung vom 24. Februar 1856,

wirksam für die Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat, über die Erweiterung der Fristen, welche mit den' kaiserlichen Patenten vom 2. März 1853 (Neichs-Geseß-Blatt, Nr. 38, 40, 41) zur Anfechtung von Occupationen und zur Nücklösung der Nottgründe in Ungarn und der Wojwodschaft Serbien mit dem Temeser Banate, dann zur Nücklösung der Nottgründe und zur Negulirung und Nücklösung der Berg- und Zinsgründe in Kroatien und Slawonien festgesett worden sind.

Nach Vernehmung Meiner Minister und Anhörung Meines Reichsrathes finde Jch Mich bestimmt, behuss der Erweiterung der in den Patenten vom 2. März 1853 (Reichs-GeseßBlatt, Nr. 38 und 41) zur Anfechtung von Occupationen und zur Rücklösung der Nottgründe in Ungarn und der Wojwodschaft Serbien mit dem Temeser Banate, dann mit dem Patente von demselben Tage und Jahre (Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 40) zur Rücklösung der Rottgründe und zur Regulirung und Rücklösung der Berg- und Zinsgründe in Kroatien und Slawonien festgesezten Frist, Nachstehendes zu verordnen:

S. 1.

Die Frist, welche in dem §. 7 der Patente vom 2. März 1853 (Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 38 und 41) für Ungarn und die Wojwodschaft Serbien mit dem Temeser Banate zur Bestreitung von Occupationen für den Fall, als weder die Commassirung der Grundstücke, noch die Absonderung der Hutweide angesucht wird, auf drei Jahre vom Tage der Kundmachung dieser Patente an gerechnet, festgesezt wurde, wird bis Ende December 1859 verlängert.

S. 2.

Die Rücklösung der Rottgründe, in soferne eine solche nach den Bestimmungen der §§. 9 der Patente vom 2. März 1853 (Reichs-Geseß-Blatt, Nr. 38 und 41) und des §. 37 des Patentes von demselben Tage und Jahre (Reichs-Gesez-Blatt, Nr. 40) zulässig ist, muß, wenn die Rottgründe ohne besondere Bedingnisse und auf unbestimmte Zeit übergeben wurden,

in jenen Fällen, wo die Commassirung der Grundstücke und die Absonderung der Hutweide angesucht wird, bei sonstiger Erlöschung des Rücklösungsrechtes, bei Vornahme dieser Operationen angesucht werden. Wird weder die eine noch die andere dieser Operationen angesucht, so muß die Rücklösung solcher Rottgründe längstens bis Ende December 1859, bei sonstiger Erlöschung des Rücklösungsrechtes, angesucht werden.

S. 3.

Die im vorhergehenden Paragraphe festgeseßte Fristverlängerung bis Ende December 1859 findet auch bei der Rücklösung solcher Rottgründe Statt, welche gegen gewisse Be= dingungen und auf bestimmte Zeit in den Händen der gegenwärtigen Besißer sich befinden, wenn die Erfüllung der Bedingnisse oder der Verlauf der festgesezten Frist, innerhalb der in den Patenten vom 2. März 1853 (Reichs-Geseß-Blatt Nr. 38, 40 und 41) bestimmten Frist von drei Jahren nach Kundmachung dieser Patente, stattfindet.

S. 4.

Die im §. 40 des für Kroatien und Slawonien erlassenen Patentes vom 2. März 1853 (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 40) zur Geltendmachung des Rechtes auf Regulirung der Leistungen von Berg- und Zinsgründen festgeseßte Frist, wird ebenfalls bis Ende December 1859 verlängert.

S. 5.

Die Rücklösung von Berg- und Zinsgründen in Kroatien und Slawonien (§. 48 des Patentes vom 2. März 1853, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 40) muß in jenen Fällen, wo eine Commassirung der Grundstücke oder die Absonderung der Hutweide wird angesucht werden, bei Vornahme dieser Operationen, in den übrigen Fällen längstens bis Ende Decem

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ber 1859 in Anspruch genommen werden: widrigens das Rücklösungsrecht erloschen ist, und auch die sonst rücklösbaren Berg- und Zinsgründe lediglich gegen Ablösung der bisherigen Leistungen in das Eigenthum ihrer Besizer übergehen.

Meine Minister des Innern und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.

Wien am 24. Februar 1856.

Franz Joseph m. p.

Freiherr von Bach m. p. Freiherr von Krauß m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:

Freiherr von Mansonnet m. p.

29.

Erlaß des Finanzministeriums vom 25. Februar 1856,

betreffend die Errichtung einer Hauptzollamts-Expofitur zu Dembica.

Aus Anlaß der Eröffnung der Strecke der östlichen Staatseisenbahn von Krakau bis Dembica wurde in diesem Orte eine Erpositur des Hauptzollamtes Krakau errichtet, welche mit dem 25. Februar 1856 in Wirksamkeit getreten ist.

Freiherr von Bruck m. p.

30

Erlaß des Juftizminifteriums vom 26. Februar 1856,

wirksam für das Königreich Ungarn,

die mit Allerhöchstem Cabinetschreiben vom 25. Februar 1856, Seiner kaiserlichen Hoheit dem Herrn Erzherzog General-Gouverneur von Ungarn ertheilte Ermächtigung zur Verhängung und Wiederaufhebung des Standrechtes betreffend. Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchstem Cabinetsschreiben vom 25. Februar 1856, um dem in einigen Landestheilen Ungarns durch neuerliche Ueberhandnahme des RäuberUnwesens im hohen Grade gefährdeten Sicherheitszustande mit Erfolg zu begegnen, Seiner kaiserlichen Hoheit, dem Herrn Erzherzog Albrecht, General-Gouverneur in Ungarn mit ausnahmsweiser Abweichung von den Bestimmungen der §§. 397 und 414 der Civil-StrafproceßOrdnung die Gewalt und Befugniß zu ertheilen geruht, in einzelnen Bezirken Ungarns nach eigener auf Grund der Vorlagen der politischen und der Sicherheitsbehörden gewonnener Ueberzeugung, sogleich und ohne vorherige Einholung der Bestimmungen der Ministerien des Innern und der Justiz, das Standrecht zu verhängen, nach Bedarf zu republiciren oder aufzuheben.

31.

Freiherr von Krauß m. p.

Verordnung des Armee-Ober - Commando und der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27. Februar 1856,

wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze,

betreffend die Durchführung des Gesetzes über Stellvertretung im Militärdienste bei der Recrutirung des Jahres 1856.

Mit Bezug auf die im Reichs-Gesez-Blatte vom 26. Februar 1856, VII. Stück, Nr. 27, enthaltene Verordnung vom 21. Februar 1856 werden in Betreff der Durchführung des Gesezes über Stellvertretung im Militärdienste bei der Recrutirung im Jahre 1856 folgende Bestimmungen erlassen:

1. Die Bezirksbehörden (Bezirksämter, Stuhlrichterämter, Districtscommissariate) und in Gemeinden, welche einer solchen Behörde nicht unterstehen, die zur politischen Geschäftsführung bestellten Gemeindebehörden, haben die schriftlich oder mündlich gemachten und zu Protokoll genommenen Anmeldungen der zu dieser Recrutirung berufenen und um Militärbefreiung gegen Erlag der Tare bittenden Individuen, in Betreff der Zulässigkeit ihrer dießfälligen Bitte genauestens zu prüfen.

2. Den vorerwähnten Behörden wird für dießmal, nachdem das Armee-Ober-Commando Vorsorge trifft, eine zureichende Anzahl von Stellvertretern aufzubringen, die Ermächtigung ertheilt, jedem Bewerber um den Tar-Erlag, bei welchem keine geseglichen Anstände gegen die Erlangung der Befreiung vom Militärdienste auf diesem Wege obwalten, die erbetene Begünstigung zu gestatten und denselben hiervon mittelst der nach Muster 1 zu verfassenden Erlagsbewilligung, in welcher die Frist zum Erlage der Befreiungstare bei der zunächst befindlichen Steuer- (Sammlungs-, Intendanz-) Casse genau und mit Buchstaben anzuseßen ist, sogleich zu verständigen.

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