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der im Monate December 1856 ausgegebenen Stücke des Reichs-Gesez-Blattes

für das

Kaiserthum Desterreich.

Nr. 220.

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221.

222.

LV. Stück, ausgegeben am 13. December:

Vom 22. November 1856. Verordnung des Ministers des Innern, mit welcher die Allerhöchste Entschließung vom 16. November 1856 über die Titulatur der Landeschefs in Siebenbürgen, Kroatien und Slawonien, der Wojwodschaft Serbien und dem Temeser Banate, Triest und Dalmatien kundgemacht wird . .

Vom 25. November 1856. Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht, an die Statthalterei-Abtheilungen in Ungarn und die Statthaltereien zu Agram, Hermannstadt und Temeswar, womit Bestimmungen über die Wiederholungs-Prüfungen der Studirenden an den t. t. Rechtsakademien erlassen werden .

Vom 27. November 1856. - Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, dann der obersten Rechnungs-Controlsbehörde, wirksam für die Kronländer, in welchen die Instruction vom 16. November 1850 (Nr. 448 des Reichs-Geseß-Blattek), über die cassenmäßige Behandlung des Waisen, Curandens und Depositen-Vermögens, dann die Instruction vom 4. November 1854 (Nr. 297 des Reichs-Gesch-Blattes), über die cassenmäßige Behandlung des Waisen, und Curanden-Vermögens eingeführt ist, in Vetreff der Verfassung und Vorlage der Gesammtübersichten über den Stand des Waisen- und Curanden-Vermögens und der hiebei von den Staatsbuchhal tungen auszuübenden Controle . . . 223. - Vom 5. December 1856. Erlaß des Finanzministeriums, giltig für alle im allgemeinen Zollgebiete begriffenen Kronländer, betreffend die fünfjährige Zollnachsicht für mehrere Getreidearten und für Hülsenfrüchte, dann für Maismehl, bei der Einfuhr über die Zollämter Istriens und der quarnerischen Inseln. . .

224.

Vom 7. December 1836. Verordnung des Ministeriums des Innern, wirksam für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des lombardisch-venetianischen Königreiches und der Militärgränze, über die Competenz der politischen Behörden in, aus dem Dienstverhältnisse oder dem Lohnvertrage herrührenden Streitigkeiten zwischen den Dienstgebern und Dienstboten, dann zwischen Gewerbsleuten oder Fabriksinhabern und ihren Gesellen, Lehrjungen und anderen Hilfsarbeitern . . .. 225. Vom 7. December 1856.

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Verordnung des Justizministeriums, wirksam für das lombar, disch-venetianische Königreich, betreffend die Hypothekarfähigkeit der, von den lombardischvenetianischen Provinzial-Baudirectionen und von der lombardisch-venetianischen Eisenbahn-Baudirection errichteten Urkunden und Verträge

226. Vom 9. December 1856.

Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die zum Polizeibezirke der Stadt Wien gehörigen, außerhalb der Linien derselben gelegenen Ortschaften, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit der Auszichordnung vom 18. October 1782, Nr. 93 der J. G. S., und der hierzu nachträglich ergangenen Verordnungen auf diese Ortschaften ..

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Nr. 227.

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228.

LVI. Stück, ausgegeben am 20. December:

Vom 13. December 1856. Verordnung des Finanzministeriums, wirksam für alle Kronländer, womit die Anzahl, die Standorte und der Zeitpunct der Wirksamkeit der, im neuen Organismus der Finanz-Bezirksbehörden bestellten, in die Amtsgebiete der Finanzpräfecturen für die venetianischen und lombardischen Provinzen gehörigen Finanz- Bezirksdirectionen (Intendenze di Finanza) fundgemacht wird.

Vom 17. December 1856. Verordnung des Justizministeriums, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, über das Verbot auf anhängige Rechtssachen durch Empfehlungen, Besprechungen, Mittheilung von Denkschriften oder unerlaubte Bekanntmachung von Acten Einfluß zu nehmen

229. Vom 18. December 1856.

Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, womit der Zeitpunct der Activirung des Comitatsgerichtes und des politischen Stuhlrichters amtes zu Nagy-Kálló im Großwardeiner Verwaltungsgebiete bestimmt wird

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LVII. Stück, ausgegeben am 27. December:

230. Vom 19. December 1856. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und Siebenbürgen, betreffend den Rechts- und Gnadenweg gegen die buchhalterischen Erledigungen von Rechnungen, welche den Staatsschaß oder einen unter der Verwaltung des Staates stehenden Fond betreffen, dann die Sicherstellung und Einbringung der durch dieselben auferlegten Erfäße . .

231.

Vom 21. December 1856. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, wirksam
für alle Kronländer, mit Ausnahme Dalmatiens, Festsetzung einer Vermögensstrafe für gewisse
Unrichtigkeiten der Waaren-Erklärungen behufs der Handhabung der Maßregeln für die
Ueberwachung des Verkehrs- und Gewerbebetriebes .

232.

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Vom 21. December 1856. Verordnung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, giltig
für sämmtliche Kronländer des allgemeinen Zollverbandes, betreffend die Erläuterung der Strafe
bestimmungen gegen Unrichtigkeiten der Waaren-Erklärungen
Vom 21. December 1856. Verordnung der Ministerien der Justiz und des Handels, wirke
sam für die Kronländer Ungarn, Kroatien und die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate,
betreffend den Instanzenzug gegen Entscheidungen dem zur Ausübung der Handels-
gerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfe erster Instanz..

234. Vom 22. December 1856.

235.

Erlaß des Finanzministeriume, giltig für die im allgemeinen
Zollverbande befindlichen Kronländer, betreffend die Aufhebung des Nebenzollamtes II. Classe
St. Roch im Liccaner Gränz-Regimente und die Uebertragung seiner Functionen
an das Zollamt Obrovazzo in Dalmatien

Vom 23. December 1856. Verordnung des Justizminifteriums und des Armee-Ober-Commando, wirksam für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch eine Erläuterung des §. 404 der Strafproceß-Ordnung, und des §. 4, Absak „Zweitens“ der Militärs Jurisdictions-Norm vom 22. December 1851, Nr. 255 des Reichs-Geseß-Blattes, in Beziehung auf die Competenz der Civil-Standgerichte über die der Militär-Jurisdiction unters stehenden Personen erlassen wird. . .

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Reichs-Gesek-Blatt

für das

Kaiserthum Oesterreich.

Jahrgang 1856.

I. Stück.

Ausgegeben und versendet am 10. Jänner 1856.

1.

Verordnung des Ministeriums des Innern vom 2. November 1855,

wirksam für das Großherzogthum Krakau,

wodurch die für Galizien giltigen Vorschriften bezüglich der Erbfolge in Bauern. güter auch auf das Großherzogthum Krakau ausgedehnt werden.

Das Ministerium des Innern findet im Einvernehmen mit dem Justizministerium im Grunde des Allerhöchsten Patentes vom 23. März 1852, Nr. 77 des Reichs-Geseß= Blattes, die für Galizien giltigen Vorschriften bezüglich der Erbfolge in Bauerngüter, nämlich das kaiserliche Patent vom 10. Mai 1787, die Hofdecrete vom 31. März 1788, vom 18. Mai 1788 und vom 18. Februar 1790, in soferne dieselben mit Rücksicht auf die erfolgte Aufhebung der grundobrigkeitlichen Gerichtsbarkeit und die neue Gerichtsorganisation noch in Kraft bestehen, auch auf das Großherzogthum Krakau auszudehnen und zu verordnen, daß dieselben vom 29. September 1855, als dem Tage, an welchem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in geseßliche Kraft getreten ist, in Wirksamkeit zu treten haben.

Von diesem Zeitpuncte hat sonach im Großherzogthume Krakau in Ansehung des geseßlichen Erbrechtes auch bei dem Bauernstande die allgemeine Erbfolgeordnung mit der Beschränkung einzutreten:

1. daß bei der Theilung zwischen mehrere Kinder das Bauerngut dem ältesten Sohne mit der Verpflichtung, die Miterben zu befriedigen, zuzutheilen ist.

2. Daß der überlebende Ehegatte, welcher Miteigenthümer des Bauerngutes ist, das ganze Bauerngut an sich lösen kann.

3. Daß Niemand ohne behördliche Bewilligung zugleich zwei bestiftete Bauerngüter besigen darf, und

4. daß die zu einem Bauerngute gehörigen Stiftgründe ohne politische Bewilligung nicht zerstückt werden dürfen.

Die angeführten Beschränkungen haben nicht nur bei den altbäuerlichen, sondern auch bei jenen Gründen einzutreten, welche durch die Ruralcommission auf den Staats- und Fondsgütern oder durch die Grundherrschaften auf den Privatgütern von den herrschaftlichen Gründen zu den altbäuerlichen Gründen zugetheilt, in Erbpacht vergeben, oder als besondere Bauernwirthschaften errichtet worden sind.

Freiherr von Bach m. p.

Kaiserliche Verordnung vom 21. December 1855,

betreffend die Competenz-Erweiterung der Handelsgerichte in Wien und Triest auf Nechtsangelegenheiten außer Streitsachen.

Ich habe Mich, nach Vernehmung Meiner Minister und Anhörung Meines Reichsrathes bestimmt gefunden die Gerichtszuständigkeit der Handelsgerichte in Wien und Triest über die mit Meinem Patente vom 20. November 1852, Nr. 251 des Reichs-Geseß-Blattes, geregelte Competenz-Sphäre zu erweitern, und auf Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in nachstehender Weise auszudehnen:

Die Handelsgerichte in Wien und Triest sollen von nun an berufen seyn, über den Nachlaß der an ihrem Standorte (im Gebiete der Stadt und der dazu gehörigen Vorstädte, wo sie ihren Siz haben) wohnhaften und bei diesen Gerichten protokollirten Handelsleute und Fabrikanten und der, obgleich nicht am selben Orte domicilirenden öffentlichen Gesellschafter solcher Handlungs- und Fabriksinhaber, es mögen sich in derlei Verlassenschaften Realitäten befinden oder nicht, mit Ausschluß des, mit einem Fideicommiß- Lehen- oder Substitutionsbande behafteten Verlassenschaftsvermögens, bezüglich dessen die Competenz der sonst berufenen ordentlichen Gerichte aufrecht erhalten bleibt, die Abhandlung zu pflegen und die sonst aus der Competenz der Abhandlungsbehörden fließenden Amtshandlungen vorzunehmen, ferner die curatels- und vormundschaftsbehördlichen Geschäfte in Bezug auf die oben erwähnten Personen und die von ihnen Hinterlassenen minderjährigen Kinder, insolange Lettere mit ihrem Pupillarvermögen bei der Handlungs- oder Fabriksunternehmung betheiliget sind, zu besorgen. Diese Verordnung hat mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.

Demgemäß haben die Handelsgerichte in Wien und Triest von diesem Tage angefangen, nicht nur alle neu anhängig werdenden Abhandlungs-, Curatels- und Pupillar-Angelegenheiten in Bezug auf die obbenannten Personen, sondern auch die bei den bisher competent gewesenen Gerichten noch anhängigen Geschäfte dieser Art zu übernehmen.

Mein Minister der Justiz wird mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.

Wien den 21. December 1855.

Franz Joseph m. p.

Gr. Buol Schauenstein m. p. Freiherr von Krauß m. p.

Auf Allerhöchste Anordnung:

Nansonnet m. p.

3.

Verordnung des Justizministerims vom 24. December 1855,

wirksam für die Kronländer Ungarn, Kroatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und Siebenbürgen,

betreffend das Recht der, zur Ausübung des Richteramtes befähigten Personen, sich in ihren eigenen Nechtsangelegenheiten selbst zu vertreten.

Aus Anlaß eines vorgekommenen Zweifels, ob auch zum Richteramte geprüfte Individuen im Sinne des §. 4, Absaß 3, der provisorischen Civilproceß-Ordnung sich in ihren eigenen Rechtsangelegenheiten eines Rechtsfreundes bedienen müssen, findet das Justizministerium zu erklären, daß diejenigen Individuen, welche die Richterämtsprüfung nach den in den Kronländern, in welchen die allgemeine österreichische bürgerliche und Strafgesetzgebung schon früher in Wirksamkeit war, bestandenen, oder nach den gegenwärtig auch in Ungarn, Kroatien, Slawonien, der serbischen Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und in Siebenbürgen bestehenden Vorschriften abgelegt haben, dann diejenigen Justizbeamten, welche die Befreiung von der Richteramtsprüfung genießen, weil sie als Bezirksrichter, Räthe oder in einer noch höheren Eigenschaft angestellt sind, die Vertretung in ihren eigenen Rechtsange. legenheiten ohne Bestellung eines Rechtsfreundes in föferne gestattet ist, als die Verhandlung der Streitsache nicht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes zu pflegen ist, in welchem sie ihren Wohnsiz haben.

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Verordnung des Ministeriums des Innern vom 26. December 1855,

hinsichtlich der Anwendung der Allerhöchsten Norm vom 20. August 1819, betreffend die Ausmittlung der Ruhestands- und Versorgungsgebühren für Beamte und Diener, welche verschiedenen Fonden gedient haben, beziehungsweise für deren Witwen und Waisen.

Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. December 1855 unter Aufrechthaltung der Allerhöchsten Norm vom 30. August 1819, betreffend die Ausmittlung der Ruhestands- und Versorgungsgebühren für Beamte und Diener, welche verschiedenen Fonden gedient haben, beziehungsweise für deren Witwen und Waisen, Allergnädigst zu gestatten geruht, daß für jene städtischen, ständischen und Fondsbeamten, welche als solche einen Pensionsanspruch erworben haben, dann aber provisorisch in den Staatsdienst übergetreten sind und vor Erreichung von zehn Dienstjahren und der definitiven Diensteigenschaft in den Ruhestand versezt werden sollen, Anträge auf Bewilligung von Gnadengaben gestellt werden dürfen, welche zur Hälfte aus dem Staatsschaße und zur anderen Hälfte aus der betreffenden ständischen, oder städtischen Fondscasse zu erseßen seyn werden, dann anzuordnen befunden, daß nach denselben Grundsäßen auch bei Behandlung der Witwen und Waisen vorzugehen sei. Freiherr von Bach m. p.

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