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2) Die Vermögensuntersuchung hat durch den Notar des Begirts und zwei Waisenrichter zu geschehen.

3) Zugleich ist von Seiten der Ortsobrigkeit dem Schuldner jede Veräußerung zu untersagen, und diejenigen Vermögenstheile, deren augenblickliche Verschleuderung zu befürchten ist, sind in sichere Verwahrung zu bringen.

4) Das gefertigte Inventar ist dem Gemeinderath vorzulegen, der solches mit einem Zeugniß über das Prädikat der Schuldleute und unter Anzeige der getroffenen Sicherheitsmaßregeln, und wenn noch kein Güterpfleger bestellt ist, mit Vorschlägen zu dessen Bestels lung an das Oberamtsgericht einzusenden hat.

IV. Ed. §. 160.

Not.Vollz.VO. v. Jahr 1826, §. 3.
Sofacker, Jahrb. Bd. 1, S. 56 ff.

§. 307.

Von dem Güterverkauf und der Schuldenliquidation.

5) Nach rechtskräftig gewordenem Ganterkenntniß hat die Ortsobrigkeit unter Leitung des Oberamtsrichters den Verkauf der zur Masse gehörigen Gegenstände vorzunehmen.

IV, Ed. §. 164.

6) Beträgt die Activmasse nicht mehr als 500 fl., und ist der betreffende Gantprozeß nicht sonst besonders schwierig und verwickelt, so ist die Schuldenliquidation, welche aber vom Oberamtsrichter vertagt und ausgeschrieben wird, durch den Notar, den ersten Ortsvorsteher und zwei Mitglieder des Gemeinderaths vom Wohnorté des Schuldners vorzunehmen.

7) Beträgt hingegen die Masse über 500 fl. so nimmt zwar der Oberamtsrichter die Schuldenliquidation vor, es haben aber ebenfalls der Ortsvorsteher und zwei Gemeinderäthe anzuwohnen.

IV. Ed. §. 165 und 179.

S. 208.

Vom Präclusiobescheid und dem Prioritätsurtheil.

8) Der Präclusivbescheid ist in jedem Falle, auch wenn die Schuldenliquidation ohne den Oberamtsrichter oder seinen Aktuar vorgenommen wird, vom Oberamtsgericht anzusprechen.

9) Eben so kann das Prioritäteurtheil nicht sogleich ausgespros chen werden, wenn der Oberamtsrichter der Schuldenliquidation

nicht anwohnt, sondern dasselbe geschieht nachher vom Oberamtsge richtskollegium. Ist aber der Oberamtsrichter oder sein Stellvertreter bei der Schuldenliquidation anwesend, so kann derselbe, wenn die Gantsache einfach und die faktischen Umstände so wohl in Absicht auf die Forderungen selbst, als auf die angesprochenen Vorzugsrechte ins Klare gesezt sind, das Prioritätsurtheil unter collegialischer Berathung mit dem Notar und den anwesenden Gemeinderaths -Mitgliedern abe fassen und aussprechen.

IV. Ed. §. 180, III., 4.

S. 309.

Bon der Santrechnung und Masseverwaltung überhaupt.

10) Die bei der Gantrechnung sich ergebenden Anstände sollen zunächst dem Gemeinderath angezeigt werden.

IV. Ed. §. 172.

11) Der Gemeinderath soll darauf sehen, daß das Vermögen der Gantmasse so gut als nur immer möglich verwaltet werde.

IV. Ed. §. 183.

12) Die Gantverweisung ist in jedem Fall von dem Oberamts. gericht zu genehmigen und zu eröffnen, zuvor aber von dem Gemeins derath zu prüfen.

IV. Ed. §. 172.

S. 310.

Von den Gebühren der Gemeindebehörde in Gantsachen.

Für das Anwohnen bei der Vermögensuntersuchung haben die zwei Waisenrichter ihre gewöhnliche Belohnung (s. oben §. 30) von der Masse zu beziehen.

Diejenigen Mitglieder des Gemeinderaths dagegen, welche der Schuldenliquidation anwohnen, erhalten 6 kr. per Stunde aus der Sportelkasse.

Sportelgesez v. J. 1828, Art. 18. Tarif S. 510.

Stellt sich bei der Vermögensuntersuchung keine Ueberschuldung heraus, so hat der Gemeinderath einen außergerichtlichen Gütervers kauf und Schuldenverweisung vorzunehmen.

Siefür darf er Gebühren berechnen.

Berf. v. 7. Mai 1828, §. 2, I., 4 und §. 4, Nr. 4.

Dritter Titel.

Von der Gerichtsbarkeit in Untergangsfachen.

S. 311.

Begriff in Untergangsfachen.

Der Gemeinde steht ferner zu, die Gerichtsbarkeit in Unters gangsfachen, welche sie gleichfalls durch das Gemeinderaths - Kol legium, jedoch mit Hilfe von Sachverständigen, ausübt.

Als Untergangsfachen sind nur solche zu behandeln, wo durch das Nebeneinanderliegen von Gebäuden oder Feldgütern, oder deren wechselseitige Beziehung in Hinsicht auf die Benußung Streit ents standen ist, die Klage mag das Eigenthum oder eine Dienstbarkeit betreffen, namentlich Gränzstreitigkeiten; es mag ferner der eine der streitenden Theile die Gemeinde oder beide Privatpersonen sein, in so fern nur der Streit privatrechtliche Verhältnisse betrifft, nicht ohne Augenschein auf dem Plaß entschieden werden kann, gleichwohl eins fach ist und eine kurze und summarische Verhandlung zuläßt; denn auch Untergangsfachen kann das Oberamtsgericht an sich ziehen, wenn dieselbe erweislicher Maßen auf einer schwierigen Rechtsfrage beruht.

Instr. v. 19. Okt. 1811, §. 4 (Regbl. S. 574).

IV. Ed. §. 4 und 5.

Auf das Recht der Gemeinderäthe, Untergangssachen zu vers handeln und zu entscheiden, hat der Werth des Streitgegenstandes keinen Einfluß.

IV. D. §. 3.

S. 312.

Eremtionen von dieser Gerichtsbarkeit.

Der Gemeinderath ist in allen Untergangsfachen der erste Nichter, wenn das Gebäude oder Feldgut, auf welches sich der Streit bezieht, auf der Ortsmarkung liegt, gleichviel, ob die Partien der Gerichtsbarkeit des Gemeinderaths persönlich unterworfen sind, sofern nur das Gebäude oder Feldgut nicht unter die befreiten Güter gehört. Justiz Nov. §. 1.

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Befreit sind nåmlich die standesherrlichen und adeligen immas trikulirten Rittergüter, die Besißungen der Staats- und Hofdomänens tammer, jedoch nur die, eine eigene Markung oder ein geschlossenes Ganzes bildenden Meiereien, die Hüttenwerke, Salinen und Waldungen.

Justiz Nov. §. 1.

Just. Min.Erl. v. 22. Juli 1880.

S. 313.

Von der Untergangs Deputation.

Behufs der Augenschein - Einnahme in Untergangsfachen wählt jeder Gemeinderath aus seiner Mitte eine Deputation (in Städten eine besondere für Bau- und eine besondere für Feldstreitigkeiten) von 3, höchstens 4 Mitgliedern, bei welcher der Ortsvorsteher oder ein weiteres zu wählendes Mitglied den Vorsiß hat; sind in dem Magi. strat nicht genug Kunst- oder Bauverständige vorhanden, so werden andere, folche Kenntnisse besigende Bürger dazu genommen, und in den Dörfern soll bei vorkommenden Baustreitigkeiten ein für dergleis chen Fälle im Voraus durch das Oberamtsgericht für allemal zu be stimmender Bauverständiger um sein Gutachten befragt werden.

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Instr. cit. §. 1 und 2, IV. Ed. §. 6.

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S. 314.

Von dem Recht der Recusation.

Auch in Untergangssachen kann eine Verwerfung einzelner Mitglieder oder des ganzen Gemeinderaths aus den oben §. 302 anges führten Gründen stattfinden. Hier muß man aber unterscheiden, ob die Verwerfung gegen den eigentlichen, den Augenschein einnehmen, den Untergang gerichtet ist, oder gegen andere Glieder des Gemeinde raths. ́ Werden einzelne Untergånger verworfen, so erkennt hierüber der Gemeinderath selbst, und wenn er es für begründet hält, wird ihre Stelle durch andere Mitglieder des Gemeinderaths, oder wenn er keine weitere Sachverständige in seiner Mitte hat, durch dritte Sachverständige, und wenn es auch aus einer benachbarten Gemeinde wäre, ersezt.

Werden nicht blos einige, sondern die Hälfte oder der ganze Gemeinderath verworfen, und das Oberamtsgericht, welches hierüber zu erkennen hat, findet es begründet, so zieht es die Sache zur Vers handlung und Entscheidung an sich und läßt Augenschein durch dens

benachbarten oder den Ortsuntergang vornehmen, je nachdem diesen lezteren der Verdacht trifft oder nicht.

Geht die Verwerfung blos gegen den ersten Ortsvorsteher, und sie wird vom Oberamtsgericht, das hierüber zu erkennen hat, begrüns det erfunden, so zieht das Oberamtsgericht die Sache gleichfalls an sich und läßt den Augenschein durch den Ortsuntergang vornehmen. IV. Ed. §. 7.

S. 315.

Von dem Verfahren selbst.

Das Verfahren in Untergangsstreitigkeiten, bei welchem die Zuzichung vom Advokaten ebenfalls unzulässig ist, ist folgendermaßen am geseß- und zweckmäßigsten einzurichten :

Die Klage ist, mit gleichzeitiger Benennung der Zeugen und Urfunden

Bauordnung S. 15

entweder schriftlich dem Ortsvorsteher zu übergeben oder mündlich demselben vorzutragen. Dieser hat vor allem zu prüfen, ob die Sache eine wahre Untergangssache sei, und sich zum Verfahren für den Gemeinderath eigne. Im bejahenden Fall hat er sodann den friedensrichterlichen Vergleichsversuch vorzunehmen, und wenn dieser mißs lingt, hört er den Beklagten mündlich über das Vorbringen des Klägers zu Protokoll, und ertheilt erst hierauf den Mitgliedern des Untergangs den Auftrag zur Vornahme eines Augenscheins, jedoch unter Bezeichnung der Punkte, auf welche es bei der Entscheidung voraussichtlich ankommen wird, und welche daher bei dem Augenschein bes sonders zu erheben seien.

Der Untergang begibt sich, nachdem er wenigstens drei Tage zuvor den ingesessenen Partien, oder auswärtigen acht Tage vorher es angekündigt,

Bauordnung S. 10,

an Ort und Stelle, hört beide Theile und die etwaigen Zeugen über die streitige Frage, läßt sich etwa vorhandene Urkunden vorlegen, fertigt, so oft es zur klaren Einsicht des Falles erforderlich ist, wenigstens einen rohen Handriß, trägt eine genaue Beschreibung des Erfundes beim Augenschein, so wie sein Gutachten hierüber in das hiezu besonders angelegte Protokollbuch (Untergangs-Protokoll) ein, und legt eine Abschrift hievon nebst dem etwaigen Risse dem Ortss vorsteher vor. Tieser veranstaltet sodann eine nochmalige Verhandlung

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