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verheirathet war, oder früher im Eheftand gelebt, und das vierzigste Jahr zurückgelegt hatte, konnte man in das VollziehungsDirektorium gelangen. Dieses Lehtere sorgte, den Gefeßen gemäß, für die äußere und innere Sicherheit des Staats und verfügte über die bewaffnete Macht. Es unternahm und führte die Unterhandlungen mit den fremden Mächten; aber die Verträge, die es unterschrieb oder unterschreiben ließ, waren nicht gültig, bevor sie von den geseßgebenden Räthen in einem geheimen Comité untersucht und genehmigt worden. Alle Jahre legte das Direktorium den geseßgebenden Räthen über die Verwendung der einem jeden Departemente angewiesenen Gelder mit Ausnahme derjenigen Rechnung ab, die ihm für persönliche oder geheime Ausgaben besonders anvertraut worden waren. Die Ernennung, Zurückberufung und Abseßung aller Anführer und Offiziere der befoldeten Truppen in jedem Grade, der Minister and diplomatischen Agenten, der Statthalter in den Kantonen, des Präsidenten und des öffentlichen Anklägers des obern Gerichtshofs, so wie auch der Obereinnehmer der Einkünfte der Republik stand ihm zu, die Unterbeamten und Unteragenten aber wurden von denjenigen ernannt, von denen sie unmittelbar abhingen. Vorläufig stellte man vier Ministerien auf, nämlich dasjenige der auswärtigen Geschäfte und des Kriegswesens, dasjenige der Gerechtigkeitspflege und der Polizei, dasjenige der Finanzen, des Handels, des Ackerbaues und der Handwerke und dasjenige der Wissenschaften, schönen Künste, der öffentlichen Gebäude, Brücken und Straßen. Doch konnte diese Geschäftseintheilung auch abgeändert werden. Der oberste Gerichtshof bestand aus einem von jedem Kanton ernannten Richter und wurde alle vier Jahre zum vierten Theile erneuert. Er richtete die Mitglieder der gefeßgebenden Räthe und des Direktoriums, so wie in leßter Instanz, mit Zuziehung feiner Suppleanten, in Kriminalsachen, welche die Todesstrafe, oder die Einsperrung, oder Landesverweisung auf Lebenszeit nach sich zogen, wobei er auch in Lokalsachen als Kaffationshof sprach. In Bezug auf die bewaffnete Macht war

der Grundsaß der Errichtung eines freiwtlig angeworbenen befoldeten Truppenkorps aufgestellt. In den Kantonen waren die drei ersten Obrigkeiten der Statthalter des Direktoriums als Vetreter der vollziehenden Gewalt, das aus zwölf Richtern und einem Präsidenten bestehende Kantonsgericht und die aus acht Beisißern und einem Präsidenten gebildete Verwaltungskammer, welche die unmittelbare Vollziehung der Geseze über die öffentliche Erziehung, die Künste und Wissenschaften, die Finanzen, den Handel, die Lebensmittel und die innere Verwaltung des Kantonsgebiets besorgte. Abänderungen in der Verfassung mußten vom Senate vorgeschlagen werden, erhielten aber nicht eher die Kraft eines Beschlusses, bis sie zweimal dekretirt worden waren, und zwar sollte zwischen dem ersten und dem zweiten Defret ein Zeitraum von einem Jahre verstreichen. Diese Schlüsse des Senats mußten hierauf von dem großen Rathe verworfen øder genehmigt und im leztern Falle den Urversammlungen zugeschickt werden, um sie anzunehmen oder zu verwerfen. 3)

Diesen Entwurf verbreitete man anfangs, weil man wußte, daß er in der Schweiz wenig Beifall finden würde, nur behutsam, später dann, nachdem die gewaltsame Unterjochung dieses Landes keinem Zweifel mehr unterworfen schien, mit mehr Offenheit, und ging überhaupt mit jedem Tage unumwundener und thätiger zu Werke. Weder die Losreißung Veltlins und Chiavennas von dem verbündeten Herrscherlande, noch die Besehung des mit der Eidgenossenschaft genauer verbundenen Theils des Bisthums Basel hatten die halb schlummernden, halb eingeschüchterten schweizerischen Negierungen zu einem kräftigen Schritte, noch viel weniger zu Feindseligkeiten aufreizen können, wie sie Frankreich viel leicht wünschte, um die bisher noch vorgeschobene Larve ganz abzunehmen und die Schweizer ihr Schicksal erfüllen zu lassen. Freilich hatte man noch durch Absendung von Bevollmächtigten auf den Friedenskongreß von Rastatt die deutschen Mächte zur Theilnahme zu bewegen gesucht. Allein wenn auch die Minister einiger Fürsten sich auf eine verbindliche

Weise äußerten, so verweigerten hingegen die französischen Minister schlechthin ihre Anerkennung, und die meisten Gefandten sahen das Schicksal der Schweiz ohnehin als entschieden an. Die französischen Zeitungen begannen den Kampf mit unausgefeßten heftigen Angriffen auf die bestehende Ordnung der Dinge in der Schweiz und das Benehmen der Regierungen gegen Frankreich. Formulare, zur Anrufung dieses leßtern gegen Bern, wurden in der Waadt verbreitet, der General Mesnard erschien mit 15,000 Mann an den Gränzen dieses Landes, und die französische Regierung nahm die unzufriedenen Waadtländer förmlich unter ihren Schuß. Beinahe gespensterartig war die Erscheinung der lezten dreizehnörtigen Tagsaßung in Aarau im Dezember 1797 und im Jänner 1798. Niemals hatte man feierlichere Reden, glänzendere Versicherungen gehört, als an diesem leßten Bundesschwur vom 25. Jänner, den die Pariser Blätter leider mit Recht als ein hohles Gaukelspiel behandelten. Allein gerade als die Gährung am Zürichsee am heftigsten schien, sie sich in verschiedenen andern Gegenden am furchtbarsten zeigte, die Waadt im vollen Aufstande war und die Nachricht von dem daselbst erfolgten Einmarsche der Franzosen eintraf, am 31. Jänner, trennte sich die von dem Vororte noch mühsam beisammen gehaltene Tagsaßung, ohne nur einigermaßen hinlängliche Vorkehren zur Aufrechthaltung der eidgenössischen Selbstständigkeit, und erklärte dadurch thatsächlich den alten Bund der Eidgenossenschaft für aufgelöst.

In der Waadt war am 24. die Empörung förmlich ausgebrochen, und das Bernerwappen in Lausanne, wie bald darauf in allen waadtländischen Städten, abgerissen und der Freiheitsbaum aufgepflanzt worden, überall sah man grüne Fahnen und Kokarden aufstecken. Die bernischen Landvögte verließen die Waadt. In Lausannens Mauern trat, unter dem Vorsize des Bürgers Glayre, eine Versammlung der Stellvertreter des waadtländischen Volkes zusammen, welche die Bürger Laflèchere und Monnod nach Paris abordnete, um dem Vollziehungs-Direktorium für die geleisteten Dienste

zu danken. Unter dem Schuße der helvetischen Waffen überließ man sich der höchsten Begeisterung für die neu errungene Freiheit. In Basel, wo selbst in der Hauptstadt die französischen Grundsäße vielleicht am meisten Anklang gefunden hatten, begann der Umschwung der Dinge schon anfangs Jänner mit einem Besuche von fünfzig Aristorfer Bauern auf dem Schlosse Farnsburg, um nach Urkunden zu fragen, auf welche sie Forderungen gründen wollten. In dem Städtchen Liestal wurden Versammlungen gehalten. Von vielen Stadtbewohnern unterstüßt, verbreitete sich die Bewegung schnell über den größten Theil der Landschaft. Nach einem Beschlusse des großen Raths sollten sich Abgeordnete der Gemeinden zu Liestal versammeln. Aber auf das Gerücht, die Berner und Solothurner würden die basel'schen Schlösser beseßen, steckten die Landleute Wallenburg, Farnsburg und Homburg in Brand, die Stadt nahm eine Besazung von 600 Mann vom Lande, unter einem Befehlshaber aus der Stadt, ein, und am 20. beschloß der große Rath die Gleich- ~ heit der Rechte, deren auf Pergament geschriebene und mit dem großen Stadtfiegel bekräftigte Urkunde durch vier Abgeordnete der Räthe und Bürger den in Liestal vesammelten Stellvertretern der Landschaft überbracht wurde. Unter Kanonendonner wurde der Freiheitsbaum aufgepflanzt, und die neue dreifarbige Nationalfahne (weiß, roth und schwarz) auf dem Rathhaus aufgesteckt. Die basel'sche Gesandtschaft an der Tagfaßung ward abgerufen und am 30. Jänner die Erschung der bisherigen Magistratur durch einen NationalKonvent beschlossen. Die Staatsumwälzung im Kanton Basel war vollendet. Unaufgefordert, und aus eigenem Antriebe, hatte der große Rath von Luzern am 31. Jänner, die Zeitumstände erwägend, die Abschaffung der aristokratischen Regierung und die Einberufung Abgeordneter vom Lande erklärt, um sich über eine neue, auf Freiheit und Gleichheit gegründete Verfassung zu berathschlagen, und damit gehofft, Frankreich von seinen Feindseligkeiten abzuhalten, dem Volke selbst aber war diese Erklärung so unerwartet gekommen,

daß Viele mit Bestürzung und Besorgniß verborgener Pläne oder drohender Verschwörungen erfüllt wurden. Schaffhausen hatte sich einstweilen begnügt, seinen Landleuten einige lästige Lehenspflichten abzunehmen und dafür Dank erhalten. In Solothurn herrschte ziemliche Gährung und in Freiburg, bei dessen französischer Bevölkerung die Vorgänge in der Waadt großen Anklang gefunden hatten, standen sich die Partheien zu Stadt und Land drohend entgegen.

Noch weit rascher ging die Umgestaltung der Dinge und der Verfall der auf das alte eidgenössische Staatsrecht begründeten Ordnung im Februar vorwärts. Seit dem 8. wurde in Lausanne der durch einen Eilboten von Paris gebrachte Entwurf der helvetischen Verfassung verbreitet, der aus des Zunftmeisters Ochs Feder hervorgegangen war, die große Nation, welche die Waadt hefreit hatte, wollte die bereits erwiesenen Wohlthaten noch durch das Geschenk einer bereits ausgearbeiteten Verfassung vermehren, welche das waadtländische Volk der stets gefährlichen und undankbaren Mühe überheben würde, sich selbst eine solche zu entwerfen. Nach Laharpe's Meinung bot diese Verfassung, welche den Waadtländern vorgeschlagen wurde, und von ihren mächtigen Beschüßern gebilligt ward, sehr große Vortheile dar, ja die Aufnahme derselben schien ihm so heilsam, daß er bei einem längern Zaudern Zweifel in die vaterländische Gesinnung seiner Mitbürger seßen mußte. Auf diesen Wink hin, sprach sich der Vorstand Glayre in der Versammlung vom 9. mit großer Entschiedenheit für die Annahme aus, stellte der Anwalt Secretan den Stellvertretern der Waadt mit großer Beredtsamkeit vor, wie nothwendig es sei, durch schnelles Einsegeln in diesen Hafen dem Schiffbruche zuvorzukommen, wozu man übrigens auch durch Dankbarkeit gegen die große Nation verpflichtet wäre. Eine Menge anderer Mitglieder der Versammlung sprachen in dem nämlichen Sinne. Ohne eigentliche Berathung nahm man die neue helvetische Verfassung in stürmischer Begeisterung an, und entsagte so, merkwürdig genug, der erst seit einigen Tagen errungenen

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