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die 4procentigen von 80 pCt., die 4% procentigen von 90 pCt., die 5procentigen von 95 pCt. berechnet.

Art. IV. Nach erfolgtem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages wird das königlich preussische zweite Reserve-Corps den Rückmarsch aus Bayern antreten und mit thunlichster Beschleunigung das bayerische Gebiet räumen. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemässheit des Artikels III. oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung, wird Seine Majestät der König von Preussen Seine sämmtlichen übrigen Truppen aus dem bayerischen Gebiete zurückziehen und dieselben werden dieses Gebiet mit möglichster Beschleunigung ganz verlassen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegungsreglement.

Art. V. Seine Majestät der König von Bayern erkennt die Bestimmungen des zwischen Preussen und Oesterreich zu Nikolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminar-Vertrages an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei.

Art. VI. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.

Art. VII. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluss des Friedens wegen Regelung der Zollvereins-Verhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungs-Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges ausser Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Massgabe wieder in Kraft treten, dass jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten ausser Wirksamkeit treten zu lassen.

Art. VIII. Alle übrigen zwischen den hohen vertragsschliessenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hiermit neuerdings in Kraft gesetzt.

Art. IX. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenz-Verhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrs-Interessen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegen zu treten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, dass die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Be

ziehung die durch die allgemeinen Verkehrs-Interessen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen.

Art. X. Die hohen Contrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schifffahrts-Abgaben auf dem Rheine und zwar sowohl der Schiffsgebühr Tarif B. zur Uebereinkunft vom 31. März 1831 - als auch des Zolles von der Ladung Zusatzartikel XVI. und XVII. zu der Uebereinkunft am 31. März 1831 völlig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferstaaten des Rheines gleichzeitig die gleiche Massregel treffen.

Die hohen Contrahenten übernehmen dieselbe Verpflichtung bezüglich der noch bestehenden Schifffahrts-Abgaben auf dem Main.

Art. XI. Die innerhalb des Gebietes des norddeutschen Bundes und des Grossherzogthums Hessen belegenen bayerischen Telegraphen-Stationen gehen auf Preussen über. Die Zurückziehung der gedachten Stationen, sowie der bayerischen Telegraphen-Stationen in Mainz wird binnen längstens sechs Wochen vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages erfolgen. Das Betriebsmaterial dieser Telegraphen bleibt Eigenthum Bayerns.

Art. XII. Die in dem königlich bayerischen Archive zu Bamberg befindlichen, im Wege commissarischer Verhandlung zu bezeichnenden Urkunden und sonstigen Archivalien, welche eine besondere und ausschliessliche Beziehung auf die ehemaligen Burggrafen von Nürnberg und die Markgrafen von Brandenburg fränkischer Linie haben, werden an Preussen ausgeliefert.

Art. XIII. Da von Seiten Preussens Eigenthumsansprüche an die früher in Düsseldorf befindlich gewesene, später nach München gebrachte Gemäldegallerie erhoben worden sind, so wollen die hohen Contrahenten die Entscheidung über diese Ansprüche einem Schiedsgerichte unterwerfen. Zu diesem Behufe wird Bayern drei deutsche Appellations-Gerichte namhaft machen, unter welchen Preussen dasjenige bezeichnet, welches den Schiedsspruch zu fällen hat.

Art. XIV. Nachdem zur Wahrung strategischer und Verkehrs-Interessen eine Grenzregulirung als erforderlich befunden worden ist, tritt Se. Majestät der König von Bayern das Bezirksamt Gersfeld und einen Bezirk um Orb nach anliegender Grenzbeschreibung sowie die zwischen Saalfeld und dem preussischen Landkreis Ziegenrück gelegene Enklave Caulsdorf an Se. Majestät den König von Preussen ab.

Die hohen Contrahenten werden sofort nach dem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags Commissarien ernennen, welche die Regulirung der Grenze vorzunehmen haben. Die Uebergabe der vorgenannten Landestheile erfolgt innerhalb vier Wochen nach der Ratification dieses Vertrages.

Art. XV. Unmittelbar nach der Ratification dieses Vertrages wird alles weggeführte oder zurückbehaltene Material der Staats- und Privat

Eisenbahnen freigegeben und nöthigenfalls in Hof, Lichtenfels oder Aschaffenburg abgeliefert werden.

Art. XVI. Alle Kriegsgefangenen werden innerhalb acht Tagen nach Auswechselung der Ratificationen gegenwärtigen Vertrages in Hof oder Aschaffenburg freigegeben und kostenfrei dahin befördert werden.

Bei Kranken oder Verwundeten erfolgt diese Freilassung, sobald sie genesen sind,

Zur Uebergabe und Uebernahme werden beiderseits Offiziere in Hof und Aschaffenburg, so lange nöthig, stationirt werden.

Art. XVII. Die aus der Bruderschaftskasse in Kissingen, einem Unterstützungs-Vereine armer Salinenarbeiter, durch die königlich preussischen Truppen entnommenen Obligationen im Betrage von 33,000 fl. werden sofort an die königlich bayerische Regierung zurückgegeben oder ersetzt werden.

Art. XVIII. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt spätestens binnen zwölf Tagen von heute an, und es wird für diese Zeit der Waffenstillstand und die Geltung der verabredeten Demarkations-Linie verlängert.

Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit Ihrer Namensunterschrift und Ihrem Siegel versehen.

So geschehen Berlin, den zwei und zwanzigsten August Eintausend achthundert sechs und sechszig.

(L. S.) v. Bismarck.

(L. S.) Savigny.

(L. S.) Frhr. v. d. Pfordten.

(L. S.) Graf v. Bray-Steinburg.

Anlage zum Art. XIV. des zwischen Preussen und Bayern abgegeschlossenen Friedens-Vertrages vom 22. August 1866. Von Bayern abzutretende Gebietstheile.

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ad I. Grenzlinie des in Unterfranken am Nord-Westabhang der Rhön abzutretenden Gebiets theiles.

Die Nord-Ost- und Westgrenzen dieses Gebietes fallen vom Altenhof his zum Querenberg mit der bisherigen bayerischen Landesgrenze zusammen. Die Süd-Ost- und Südgrenze des Territoriums werden durch die Grenzlinie des bisherigen bayerischen Bezirksamtes Gersfeld gebildet. Dieses zieht vom Querenberg an, über den Stürnberg und vom Nord- und Westfusse

des Heidelstein bis zum Himmeldankberg über die Hohe Röhn und von hier westlich über den Eyerhack und Rabensteinberg, den Dammersfeld-Kuppenrain, die Dallherda-Kuppe zum Schluppberg längs des Nordrandes des Schluppwaldes zum Döllenbach, und schliesst an dessen rechtem Ufer aufwärts laufend an die bayerische Landesgrenze an.

ad II. Grenzlinie des im Orber-Reisig in Unterfranken abzutretenden Gebietstheiles.

Die Nord-West- und Südgrenze des Territoriums fallen mit der bisherigen bayerischen Landesgrenze zusammen. Die Ostgrenze wird durch die Ostgrenzen der Gemeinden Mernes, Burgjoss (mit Ausnahme des Weilers Deutelbach), Oberndorf und Pfaffenhausen gebildet, so dass die Osthälfte des Forstbezirks Burgjoss auf bayerischer Seite verbleibt.

Die neue Landesgrenze beginnt daher an der Grenze des Josswaldes nordöstlich von Rosskopf, zieht über den Königsberg und Schönberg in den Auragrund, nördlich desselben über den Steiniger-, Hanauer- und Stamigerberg und erreicht südlich vom Stackenberg die frühere Landesgrenze.

(L. S.) v. Bismarck.

(L. S.) Savigny.

(L. S.) Frhr. v. d. Pfordten.

(L. S.) Graf v. Bray-Steinburg.

XXIV.

Friede zu Prag

zwischen Preußen und Oesterreich,
am 23. August 1866.

Nachdem die Hauptpuncte des Friedens zwischen Preußen und Desterreich am 26. Juli 1866 in den Friedenspräliminarien zu Nikolsburg festgesetzt waren, begab sich der König Wilhelm von Preußen mit dem Ministerpräsidenten Grafen Bismarck am 31. Juli über Prag nach Berlin zurück. Es war zugleich in Nikolsburg zwischen Preußen und Desterreich ein Waffenstillstand auf vier Wochen geschlossen wor den, der am 2. August seinen Anfang nahm; bis zum Ablauf desselben sollte in Prag der definitive Friede zu Stande gebracht sein. Zum Abschluß desselben waren von Seite Preußens der Geheimerath v. Werther, von Seite Desterreichs der Geheimerath v. Brenner-Felsach bevollmächtigt. Die Verhandlungen begannen am 9. August und endigten, ohne daß sich Schwierigkeiten ergeben hätten, da die Hauptpunkte bereits in den Präliminarien genau bestimmt waren, am 23. August. Man konnte die Bedingungen für Oesterreich, das der eigentliche Gegenstand des Krieges war, immerhin günstig nennen; denn Oesterreich trat gar kein Gebiet an Preußen ab, während seine deutschen Bundesgenossen zum Theil ihr ganzes Land an Preußen verloren und es nun allerdings bitter bereuen mochten, für Oesterreich, das sie ihrem Schicksal überließ, zu den Waffen gegriffen zu haben; nach Artikel 6 des Friedens machte sich das österreichische Kabinet verbindlich, alle Territorialveränderungen anzuerkennen, die Preußen in Norddeutschland vornehmen würde. Im fünften Artikel trat Desterreich seine Rechte auf SchleswigHolstein an Preußen ab, was auch durchaus kein Opfer war; denn einestheils waren diese Rechte so zweifelhaft, als diejenigen Preußens, und anderentheils hatte Desterreich keinen Vortheil davon, wenn die Herzogthümer, wie es der deutsche Bund beabsichtigte, dem Prinzen

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