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am 2. August beginnen und die im Augenblicke bestehende Waffenruhe bis dahin verlängert. Der Waffenstillstand wird gleichzeitig mit Bayern hier abgeschlossen, und der General Freiherr v. Manteuffel beauftragt werden, mit Württemberg, Baden und Hessen-Darmstadt einen am 2. August beginnenden Waffenstillstand auf der Grundlage des militärischen Besitzstandes abzuschliessen, sobald die genannten Staaten es beantragen.

Zu Urkund des Gegenwärtigen haben die gedachten Bevollmächtigten diese Uebereinkunft unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.

Nikolsburg, 26. Juli 1866.

Karolyi m. p.

Brenner m. p.
v. Bismarck m. p.

XIX.

Preußischer Entwurf

eines norddeutschen Bündnißvertrags,
4. August 1866.

Als der König Wilhelm von Preußen mit dem Minister Grafen Bismard am 4. August vom Kriegsschauplatz in Mähren wieder in Berlin eingetroffen war, ging man sofort an die Konstituirung des norddeutschen Bundes. Am 4. August theilte die preußische Regierung den norddeutschen Staaten, so weit sie nicht, wie Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt und Schleswig-Holstein, dem preußischen Königreich einverleibt werden sollten, den folgenden Entwurf zu einem Bündnisse mit, das zunächst auf ein Jahr eingegangen werden sollte.' Nach den Bestimmungen desselben schlossen die Verbündeten ein Offensiv und Defensivbündniß, garantirten sich ihren Vesisstand, stellten ihre Truppen unter den Oberbefehl des Königs von Preußen, und ver pflichteten sich, Bevollmächtigte nach Berlin zu senden, um eine neue Bundesverfassung festzustellen, und sodann nach dem Reichswahlgesch vom 12. April 1849 Wahlen zu einem Parlament vornehmen zu lassen, mit welchem die neue Vnndesverfassung vereinbart werden sollte. Die Regierungen, an welche die Aufforderung zu dem Bündniß gerichtet wurde, waren folgende: Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin und Streliß, Braunschweig, Koburg-Gotha, Altenburg, Meiningen, Anhalt, Schwarzburg-Sonders hausen und Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere und jüngere Linie, Lippe-Detmold und Schaumburg, Lübeck, Bremen und Hamburg. Bis zum 10. September 1866 hatten alle Regierungen ihren Beitritt erklärt mit Ausnahme von Reuß-Greiz und Meiningen. Lettere beiden Staaten, die auch nach den preußischen Siegen noch am alten deutschen Bunde festhalten wollten, mußten durch preußische Einquartierung zum Anschluß genöthigt werden. ReußGreiz trat durch seinen Frieden vom 26. Sept. 1866, Meiningen durch den Frieden vom 8. Dkt. 1866 dem Bündniß bei.

Preussische Circulardepesche

und Entwurf eines neuen Bündnissvertrags.

Berlin, 4. August 1866. Mittels identischer Noten vom 16. Juni d. J. hat die Königliche Regierung die folgenden Staaten:

Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar-Eisenach, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, SachsenCoburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuss ältere und Reuss jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg,

eingeladen, mit ihr ein Bündniss auf den Grundlagen einzugehen, welche mit einem baldigst zu berufenden Parlament zu vereinbaren sein würden, ferner ihre Truppen ungesäumt auf den Kriegsfuss zu setzen und Seiner Majestät dem König zur Vertheidigung ihrer Unabhängigkeit und ihrer Rechte zur Verfügung zu halten, und drittens an der Einberufung des Parlaments theilzunehmen, sobald diese von Preussen erfolgt.

Dagegen ist preussischerseits die Zusage ertheilt worden, dass, im Fall dieser Einladung entsprochen werde, den genannten Staaten die Unabhängigkeit und Integrität des Gebietes nach Massgabe der Grundzüge zu einer neuen Bundesverfassung vom 10. Juni 1866 von Seiner Majestät dem Könige werde gewährleistet werden.

Nur zwei der vorgenannten Staaten haben die Einladung der königlichen Regierung abgelehnt: Sachsen-Meiningen und Reuss ältere Linie.

Nachdem mit den übrigen Staaten der über die einzelnen Punkte geführte Schriftwechsel in der zweiten Hälfte des vorigen Monats seinen Abschluss gefunden, befindet sich die königliche Regierung nunmehr in der Lage, ihrer Zusage durch die Vorlegung des angeschlossenen Bündnissvertrags zu entsprechen.

Derselbe beschränkt sich darauf, die Voraussetzungen und Zusicherungen der identischen Note vom 16. Juni d. J. in die vertragsmässige Form zu erheben, und die königliche Regierung gibt sich desshalb der Erwartung hin,

dass der im Interesse der Verbündeten liegende Abschluss recht bald stattfinden werde.

Die besondern Verabredungen, welche der Bündnissvertrag offen hält, und welche mit einzelnen Regierungen bereits vorbereitet sind, würden nach diesseitigem Vorschlage in einem Zusatzartikel zum Vertrage mit den betreffenden Regierungen zu erwähnen sein und den Abschluss des Bündnissvertrags nicht zu verzögern brauchen.

Ew. . . . wollen von der gegenwärtigen Depesche die Regierung... in Kenntniss setzen und die baldige Ermächtigung des dortseitigen Gesandten in Berlin oder eines besonderen Bevollmächtigten zum Abschluss des Bündnissvertrags angelegentlich befürworten.

Werther.

Bündnissvertrag.

Um der auf Grundlage der preussischen identischen Noten vom 16. Juni 1866 in's Leben getretenen Bundesgenossenschaft zwischen Preussen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg etc. einen vertragsmässigen Ausdruck zu geben, haben die verbündeten Staaten den Abschluss eines Bündniss vertrags beschlossen und zu diesem Zweck mit Vollmacht versehen: Se. Maj. der König von Preussen . . . Se kgl. Hoh. der Grossherzog von Mecklenburg-Schwerin etc., .. welche, nachdem sie über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

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Art. 1. Die Regierungen von . . . schliessen ein Offensiv- und Defensivbündniss zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität sowie der innern und äussern Sicherheit ihrer Staaten, und treten sofort zur gemeinschaftlichen Vertheidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündniss garantiren.

Art. 2. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der preussischen Grundzüge vom 10. Juni 1866 sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments.

Art. 3. Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Uebereinkünfte bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündniss ausdrücklich modificirt werden.

Art. 4. Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Sr. Majestät des Königs von Preussen. Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verabredungen geregelt.

Art. 5. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preussen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen, und letzteres gemein

schaftlich mit Preussen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Massgabe der Grundzüge vom 10. Juni d. J. den Bundesverfassungsentwurf festzustellen, welcher dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden soll.

Art. 6. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluss des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr, festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.

Art. 7. Der vorstehende Bündnissvertrag soll ratificirt und die Ratificationsurkunden so bald als möglich, spätestens aber innerhalb drei Wochen, vom Datum des Abschlusses an, in Berlin ausgewechselt werden.

Die Unterzeichnung erfolgte in Berlin am 18. August 1866 zunächst von Grossherzogthum Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, SachsenAltenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuss j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Lubeck, Bremen und Hamburg.

Wörtlich gleichlautend ist der am 21. August abgeschlossene und am 10. September 1866 ratificirte Bündnissvertrag zwischen Preussen und den beiden Mecklenburg bis auf folgenden als Artikel 6 eingeschalteten Zusatz:

Art. 6. Da die Regierungen von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz nach der in beiden Grossherzogthümern bestehenden Verfassung einen Theil derjenigen Gegenstände, welche der Bündnissvertrag dem Parlamente zuweist, nicht ohne Zustimmung ihrer Landstände im Wege der Gesetzgebung ordnen, und daher in diesen Beziehungen positive Vertragspflichten anderen Staaten gegenüber nicht ohne Weiteres übernehmen können; so müssen die Grossherzoglichen Regierungen von Mecklenburg bei der Unterzeichnung dieses Bündnissvertrages ihre weitere definitive Erklärung zur Zeit noch vorbehalten, jedoch nur in Bezug auf Artikel 2 und 5 des Vertrages, indem sie den übrigen Inhalt desselben schon jetzt acceptiren.

Preussen wünschte den obigen Vorbehalt bezüglich der Artikel 2 und 5 baldmöglichst erledigt zu sehen, und beide Mecklenburg versprachen, die Erledigung sofort einzuleiten und thunlichst zu beschleunigen.

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