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Volksbewaffnung und Geschwornengerichte gingen, vermochte aber dadurch der republicanischen Bewegung nicht Einhalt zu thun. Er flüchtete in der Nacht vom 27. auf den 28. September 1848 mit seiner Familie und seinen Regierungsräthen aus dem Lande und ließ eine Proclamation zurück, worin er erklärte, neben dem Sicherheitsausschuß, einer revo lutionären Behörde, welche das Volk am 27. September in Sigmaringen eingesetzt hatte, nicht regieren zu wollen. Die badischen Republikaner bemächtigten sich nun vollends des Ländchens und proclamirten in Sigmaringen die Republik. Der bejahrte Fürst sah sich durch diese Stürme veranlaßt, am 27. August 1848 die Regierung an seinen Sohn Friedrich Anton (geboren 1811) abzutreten. Die Ordnung wurde nun zwar bald nothdürftig wiederhergestellt und die alte Regierung am 10. Oktober 1848 in Sigmaringen durch bayrische Truppen wieder eingesetzt; allein beide Fürsten hatten die Ueberzeugung gewonnen, daß es in so stürmischen Zeiten für die Regenten fleiner Territorien eine undankbare, harte und fast unmögliche Aufgabe sei, ohne beständiges Einschreiten eines mächtigeren Nachbars die Ruhe in ihren Ländchen aufrecht zu erhalten, und sie zogen es daher vor, aus der Reihe der Regenten auszuscheiden und ihr Gebiet dem stammverwandten preußischen Königshause zu überlassen. Die hierüber eingeleiteten Verhandlungen fanden am Anfang Dezember 1849 ihren Abschluß. Die Abtretungsurkunde wurde am 7. Dezember 1849 zu Verlin unterzeichnet und am 10. Februar 1850 ratificirt. Der Fürst Friedrich Wilhelm von Hohenzollern-Hechingen, welcher damals unverheirathet war (seine erste Gemahlin, eine Fürstin Eugenie von Leuchtenberg, war 1847 gestorben, von seiner zweiten, einer Freiin Schenk von Geyern, wurde er 1863 geschieden), erhielt bis zu seinem Ableben eine Jahresrente von 10,000 preußischen Thalern; im Fall er eine neue standesmäßige Ehe einginge und successionsfähige Nachkommen erhielte, sollte die Hälfte dieser Rente, alss 5000 preußische Thaler jährlich, auf lettere übergehen. Er lebte seit seinem Rücktritt meist auf dem Gute Hohlstein in Schlesien. Der Fürst Karl Anton von HohenzollernSigmaringen (seit 1834 mit der Prinzessin Josephine von Baden vermählt) erhielt eine Jahresrente von 25,000 Thalern, die sich auf den jedesmaligen Chef des Hauses forterben sollte. Er war von Anfang Dezember 1858 bis zum März 1862 preußischer Ministerpräsident und von da an Militärgouverneur für die Rheinprovinz und Westphalen mit dem Wohnsitze in Düsseldorf. Beide Fürstenhäuser sollten in Preußen den Rang sogleich nach den Prinzen des königlichen Hauses einnehmen; der Fürst Karl Anton von Sigmaringen erhielt am 18. Oktober 1861 das Prädicat königliche Hoheit. Nachdem die preußischen Kammern der Einverleibung beider Fürstenthümer zugestimmt

hatten, wurde dieselbe durch eine aus Charlottenburg datirte königliche Verfügung vom 12. März 1850 öffentlich verkündigt. Am 23. August 1851 huldigten die Einwohner dem neuen Regenten König Friedrich Wilhelm IV., worauf sodann im Januar 1852 Justiz und Administration nach preußischem Fuße organisirt wurden. In dem Kriege der deutschen Südstaaten gegen Preußen wurden die Fürstenthümer auf Befehl des deutschen Bundes am 25. Juni 1866 von württembergischen Truppen bejezt, aber bereits am 8. August 1866 wieder an Preußen ausgehändigt.

Vertrag

über die Abtretung von Hohenzollern-Hechingen und HohenzollernSigmaringen an die Krone Preussen,

abgeschlossen zu Berlin am 7. Dezember 1849.

Nachdem aus Veranlassung der im südwestlichen Deutschland seit dem Frühjahr 1848 eingetretenen politischen Ereignisse und mit Rücksicht auf die zwischen dem königlich preussischen Hause und dem fürstlich hohenzollernschen Hause bestehenden stammverwandtschaftlichen Verhältnisse und Erbeinigungs-Verträge, wodurch dem genannten königlichen Hause für den Fall des Erlöschens sämmtlicher Linien der Fürsten und Grafen von Hohenzollern im Mannsstamme die Erbfolge in die hohenzollernschen Fürstenthümer, Grafund Herrschaften zugesichert worden ist, Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Hechingen und Seine Durchlaucht der Fürst von HohenzollernSigmaringen beide und beziehungsweise jeder für Sich der Regierung über die gedachten Fürstenthümer mit Ihren Souveränetäts-, Regierungs- und eventuellen Erbfolgerechten über dieselben zu Gunsten der Kione Preussen zu entsagen einmüthig beschlossen und demgemäss entsprechende Anträge zu wiederholten Malen an Seine Majestät den König von Preussen gerichtet; und nachdem Allerhöchstdieselben sowohl in Betrachtung der oben erwähnten Stammverwandtschaft und Erbeinigung, als zur Sicherstellung der damit zusammenhängenden gegenseitigen Rechte und Interessen auf diese Anträge eingehen zu wollen erklärt haben: so sind, um einen Vertrag hierüber abzuschliessen, Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich von Sr. Majestät dem König von Preussen:

Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Oberregierungsrath v. Raumer,
Allerhöchstihr Geheimer Legationsrath v. Bülow

und Allerhöchstihr Geheimer Finanzrath Stünzner;

von Seiten Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern - Hechingen und von Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen:

der fürstlich Hohenzollern-Hechingensche Geheime Hof- und Finanzrath Baron v. Billing;

welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gültig anerkannten Vollmachten nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratification, miteinander verabredet und festgesetzt haben.

Art. I. Seine Durchlaucht der regierende Fürst von HohenzollernHechingen treten alle Souveränetäts- und Regierungsrechte über Höchst Ihr gesammtes Fürstenthum Hechingen in seinem gegenwärtigen Umfange, also einschliesslich der Souveränetäts- und Regierungsrechte über das durch den Reichsdeputations hauptschluss von 1803 und späterhin dazu erworbene Gebiet, für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an S. Maj. den König von Preussen ab. Art. II. Ebenso werden von Sr. Durchlaucht dem regierenden Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen alle Souveränetäts- und Regierungsrechte über Höchst Ihr gesammtes Fürstenthum Sigmaringen, in dessen gegenwärtigem Umfange, also einschliesslich der Souveränetäts- und Regierungsrechte über die durch den Reichs-Deputations-Hauptschluss von 1803 und später hiezu erworbenen Gebiete und Landestheile, für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an Seine Majestät den König von Preussen abgetreten.

Art. III. Seine Majestät der König von Preussen nehmen die in den Artikeln I und II gemachten Abtretungen an und erwerben auf den Grund derselben den Besitz der Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen mit allen daran geknüpften Souveränetäts- und Regierungs

Rechten.

Art. IV. Namentlich gehen mit den genannten Fürstenthümern alle aus dem Souveränetäts- und Regierungsrechte über dieselben entspringenden besonderen Rechte und Einkünfte, als Zölle, directe und indirecte Steuern, Einregistrirungs-, Sportel- und Stempelgebühren, welche von den dortigen Bezirks-, Kammer- und Landeskassen bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die königlich preussische Regierung erhoben worden oder zu erheben gewesen sind, Staats-Archivalien und Acten und Staatsgebäude, sowie die unentgeldliche Benützung der für die Landesverwaltung bestimmten Gebäude und Localitäten aller Art auf die Krone Preussen über.

Art. V. Die Krone Preussen übernimmt mit dem Tage der Uebergabe beider genannten Fürstenthümer an Allerhöchstdieselbe alle verfassungsmässig daran geknüpften Staatslasten und Landesschulden und insbesondere die Verbindlichkeit, die von Ihren Durchlauchten den regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen gegen ihre respective decretmässig angestellte Hof-, Civil- und Militär-Dienerschaft eingegangenen Verpflichtungen nach den Etats zu erfüllen, ingleichen auch die von Ihren DurchJauchten oder deren hohen Regierungs-Vorgängern bewilligten Pensionen und jährlichen Gratiale auf den Grund der Pensions-Etats fortzuzahlen. Dagegen verbleiben alle in diese Etats nicht aufgenommenen Besoldungen, Pensionen, Gratiale und Competenzen fürstlich hohenzollernscher Beamten, Diener, Pensionäre etc. zur Last der respectiven Durchlauchtigen Fürsten.

Art. VI. Seine Majestät der König von Preussen werden Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen als Entschädigung für die durch die obigen Artikel I und IV erfolgte Abtretung vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen an die Krone Preussen bis zum Ableben Seiner Durchlaucht eine fixe Jahresrente von Zehn Tausend Thalern in preussischem Courant gewähren, welche auf die allgemeine preussische Staatskasse übernommen werden soll. Wenn Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern - Hechingen nach Eingehung einer standesmässigen Ehe mit successionsfähiger Descendenz aus derselben gesegnet werden sollte, wird die Hälfte der oben erwähnten Entschädigungssumme mit Fünf Tausend Thalern in preussischem Courant nach dem Ableben Seiner Durchlaucht auf diesen fürstlichen Erben übergehen und ebenfalls auf die allgemeine preussische Staatskasse übernommen werden. Art. VII. Desgleichen werden Seine Majestät der König von Preussen Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen als Entschädigung für die durch die obigen Artikel II und IV erfolgte Abtretung eine fixirte Jahresrente von Fünf und Zwanzig Tausend Thalern in preussischem Courant vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen an die Krone Preussen ab gewähren, welche auf die allgemeine preussische Staatskasse übernommen werden soll. Diese Jahresrente vererbt sich bei dem Ableben des hohen Inhabers im hausverfassungsmässigen Erbgange auf den jedesmaligen Chef des fürstlich hohenzollernsigmaringenschen Hauses.

Art. VIII. Sämmtliche in den Fürstenthümern Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern - Sigmaringen belegenen fürstlich hohenzollernschen Güter und Liegenschaften nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fabriken, nutzbaren Gebäuden (mit Ausnahme der im Artikel IV für die Landesverwaltung vorbehaltenen), Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegenwärtig von den fürstlich hohenzollernschen Häusern besessen und von deren Hofkammern verwaltet werden, werden als wahres fürstlich hohenzollernsches Stamm- und Fideicommiss-Vermögen königlich preussischerseits anerkannt und verbleiben mit den daraus fliessenden Einkünften, den darin befindlichen Inventarien und sonstigen Pertinenzien, sowie mit den darauf ruhenden Lasten, namentlich von Apanagen, im Besitze des durchlauchtigen regierenden Hauses. Desgleichen behalten Ihre Durchlauchten das Ihnen in den Fürstenthümern zustehende Allodial-Vermögen und sonstige Privateigenthum in fernerem Besitze.

Art. IX. Bis zum Tage der Uebergabe des Fürstenthums an die Krone Preussen behalten die durchlauchtigen regierenden Fürsten die Ihnen darin zustehenden Souveränetäts-Einnahmen, wogegen dieselben bis dahin auch alle darauf ruhenden Staatslasten und Ausgaben zu tragen haben. Wegen der bei jener Uebergabe der Fürstenthümer sich vorfindenden derartigen

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