Monatschrift für die Justiz-Pflege in Württemberg, Band 17

Cover
1851
 

Ausgewählte Seiten

Andere Ausgaben - Alle anzeigen

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 24 - Während der Dauer des Landtags sind die Personen,' welche zu der Stände Versammlung gehören, keiner Art von Arrest, als mit Ein,willigung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall der Ergreifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen ausgenommen, in welchem Falle.
Seite 11 - Kein Mitglied der beiden Kammern kann während der Dauer der Ständeversammlung ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu VerHaft gebracht werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That wegen eines Verbrechens ausgenommen. In letzterem Falle ist aber die Kammer von der geschehenen Verhaftung, mit Angabe des Grundes, unverzüglich in Kenntniß zu setzen.
Seite 22 - Befugniß steht jedem Hause in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über ein Mitglied desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser bis zu Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.
Seite 22 - VIII § 117 Ein Mitglied des Reichstages darf während der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder verhaftet, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.
Seite 346 - Assisenrede, gehalten vor den Geschworenen zu Düsseldorf am 3. Mai 1849, gegen die Anklage: die Bürger zur Bewaffnung gegen die königliche Gewalt aufgereizt zu haben (RS Bd.
Seite 25 - Entscheidung, ob derselbe bei einer künftigen Ständeversammlung wieder wählbar sein solle, an den Staatsgerichtshof (§ 142) zu verweisen; sonst ist derselbe künftig nicht wieder wählbar. § 84. Die Stände genießen sowohl in ihrer Gesamtheit als einzeln völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere außer dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem Falle des Wechselverfahrens kein Mitglied der...
Seite 24 - Der Lauf der Justiz kann gegen die Deputirten nicht gehemmt werden; nur sollen sie während ihrer Anwesenheit im Landtage nicht zum persönlichen Erscheinen in bürgerlichen Rechtssachen und in Polizeisachen vorgeladen und diesen nicht mit Verhaft belegt werden, außer wegen fälliger Wechsel.
Seite 260 - Gottes willen dienest! Sprichst du aber: Ja, ich kann mich nicht enthalten, — das lügst du! Wirst du mit Ernst deinem kranken Gemahl dienen und erkennen, daß dir-s Gott zugesandt hat, und ihm danken, so laß Ihn sorgen, gewißlich wird Er dir Gnade geben, daß du nicht mußt tragen mehr denn du kannst.
Seite 260 - Sprichst du aber: ja ich kann mich nicht enthalten, das lügst du. Wirst du mit Ernst deinem kranken Gemahl dienen und erkennen, daß dir Gott zugesandt hat, so laß ihn sorgen; gewißlich wird er dir Gnade geben, daß du nicht darfst tragen mehr, denn du kannst :c.
Seite 119 - Über den deutschen Kornhandel und die deutsche Volksbildung mit besond. Beziehung auf die Sicherung der Armen gegen Brodtheuerung. Nebst einer Nachricht von dem landwirthschaftl.

Bibliografische Informationen