Beschädigten , welche nicht fortzubringen seyn , mögen bis zu ihrer Gesundheit zur Stelle verbleiben, und sollen hernach mit sichern» Geleite ohne Entgeld zu ihren Regimentern entlassen werden. Drangsale der Stadt Iglau unter der schwedischen Zwingherrschaft besonders ... - Seite 91 von Andreas Sterly - 1828 - 119 Seiten Vollansicht -
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