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Anhang

Einiger geschickten

Berichte und Gutachten,

so an verschiedenen Orten in streitigen Mühlen-
Sachen ertheilet worden.

Bericht des Kasten Vorstehers zu Nürnberg, wegen der neuen Mühle im Limbacher Grund.

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Achdem Stadt-Richter, dann Burgermeister und Rath zu Schwobach durch Schreiben No. 20, an hiesiges Amt berichtet, wie sie Mittwochs den 10. Aug. mit Zuziehung der ihnen von Anspach aus beygeordneten 4. verpflichteten Wasser: Grafen, neben jemanden aus dem Land-AllmosenAmt allhier, wegen der Leukauffischen neuen Mühl im Limbacher Grund, einen nochmahligen Augenschein anzugehen entschlossen: Als habe ich Castner, nebst dem Registratore, Grafen und beeden Wasser-Bauverständigen allhiesigen Zimmermeistern, Hirschmann und Schaubergern, dann den dazu ge= kommenen Herrn Pflegern des Closters Ebrach gestrigen Tages früh um 9.Uhr mich auf der Scheinstatt eingefunden, und eben die kurz vorher angekommene Schwobachische Beamte, nebst denen daselbigen 4. Burgermeistern und 4. geschwohrnen Wasser-Grafen (welche lettere schon in Abwägung des Wasser Ge fälles begriffen waren,) allda angetroffen. Da dann Herr Stadt-Richter Keerl, præmiffis curialibus, vorgetragen: Wie des Herrn Marggrafen Hochfürstl. Durchl. noch immer des festen Entschlusses wären, durch den Leukauffischen neuen Mühlen-Bau, die allerseitigen Wässerungs-Interessenten, an ihren alt-hergebrachten Wässerungs-Recht und dessen eingetheilten Genuß im allergeringsten nicht kräncken zu lassen, auch zu solchem Ende ihnen Beamten gnädigst anbefohlen hätten, durch die ihnen zugeschickte Wasser-Grafen das Wasser-Gefäll abwägen, den gangen Situm in Augenschein nehmen, und sich darüber pflichtmäßig referiren zu lassen, auch so dann die Meynung und Einwürffe der Wasser-Genossen und deren Herrschafften, ad notam zu nehmen, und darüber unterthänigsten Bericht zu erstatten; nach welchem so dann im Nah men des Müllers Conrad Leukauffs ein Revers aufgeseget, und denen Wässerungs-Interessenten, zu allerfeittger ihrer Versicherung, zugestellet werden könne.

Wie nun hierauf die Wasser-Grafen, davon der vorderste der Anspachische Hof Brunnenmeister Johann Wieder, der andere, der eine Viertel-Stund von Anspach wohnende Au-Müller Joh. Schränck, die beede übrige aber, der Weyden-Müller und Pulver-Müller bey Anspach gewesen, ihre Relation sämtlich dahin ab

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gestat

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gestattet, daß, ob schon der Leukauff, in seinem Memoriale an die Hochfürstliche Regierung, das Wasser:Gefall für 14. Schuh tief angegeben, sie jedoch, nach genauester Abwägung nicht mehr als 9. Schuh und 4. Zoll hätten finden können, nebst dem auch bey dermahliger Dürre kaum zu einem Gang eines überschlägigen, ge schweige dann zu einem unterschlägigen Werck, Wassers gnug vorhanden, mithin gründlich zu schliessen sey, daß der Müller von diesen ohnnöthigen Bau schlechten Nußen zu hoffen habe; indem erden mehresten Theil der Wasserungs-Zeit mit dem Mahlen werde inne halten müssen, eine Walg - Mühle aber an diesen Ort gar nicht angerichtet werden könne, in welche beede leßtern Stücken auch die hiesigeZimmer-Meistere, mit ihnen denen Wasser-Grafen übereingestimmet und dabey mit angefüget haben, daß oben am Wehr die Einsegung eines Eich-Pfahls, zu beederseitigen Nachachtung, hochnöthig sey, solcher aber erst bey Einrichtung des MahlWercks eingeschlagen und bezeichnet werden müsse; Also hat man ex parte allerseitiger Wässerungs-Interesz senten, in Gegenwart des immittelst angekommenen Herrn Castners zu Schwobach, dem daselbstigen Stadt Schreiber folgende 3. Poftulata ad Protocollum gegeben: (1)Daß durch die neue Leukauffische Mühle de. nen Wässerungs-Genossen an ihren alten Wässerungs-Recht, so wohl was die bißherige Eintheilung undOrdnung der Wässerungs-Zeit, als auch die Quantitat des Wassers, anbetrifft, nicht das allergeringste benom men, sondern die Wässerung, nach wie vor, in ihren alten ohnveränderten Gang und Wesen verbleiben, folge bar der Müller, zu dürren Zeiten, bey sich ereignenden Wasser-Mangel schuldig und gehalten seyn solle, mit seinem Mahl - Werck einzuhalten, und der Wässerung derer unterhalb der Mühle liegenden Wiesen, als ei« nem åltern Vor-Recht ihren ohngeschmählerten völligen Fortgang zu lassen. (2) Daß der Müller verbun den seyn solle, das Wehr ober der Mühl, (so viel den Haupt-Bau anbetrifft) mit und neben dem jedesmali= gen Besigern des Nürnbergischen Land-Allmoß vormals Peter Müller, jeho Peter Dürschnerischen Hofs zu Limbach, als der von Alters her jährlich aus dem Gotteshaus zu Kazwang, funfftig Kreuzer für Wasser Zinß von denen unter der Mühl liegenden Gotteshaus-Wiesen, zu geniessen hat, zur Helffte im baulichen We sen zu erhalten, die Kleinigkeiten aber, und was ober der Müll an Durchbrüchen oder sonsten am Wehr-Graben, durch sein eigenes erweißliches Versehen sich schadhafftes ereignet, auf seine des Müllers eigene Kosten zur repariren, oper repariren zu lassen: Da hingegen die Wässerungs-Genossen den Wässer-Graben unterhalb der Mühl, pro rata ihrer Quantorum, im Bau und Besserung zu erhalten schuldig seyn sollen. (3) Solle auch der Revers nicht nur blos im Nahmen des Leukauffs ausgeseßt, sondern von demselben ratione der ents stehenden Nachtheile und Schäden der Indemnifation halber zulängliche Caution gestellet, solches von Hochfürstl. gnädigster Herrschafftratificirt, und also selbigem Vis Confenfus gegeben werden. Welches dann zufammen protocolliret, und von denen Schwobachischen Herren Beamten darauf noch dieses pratendiret worden, daß, wann sie ihrem propos gemäß, künfftig von dem Stadt-Schwobachischen Gemein-Wasen ein Stück, ohngefehr eines Tagwercks groß, zu nechst an der Mühl gelegen, zu Wiesen machen, und zugleich mit dem Schiobacher Hirten-Wieslein, oder mit dem davon abschiessenden Wasser wässern lassen würden, man es disseits ja nicht als eine Neuerung disputiren und difficultiren werde. Worüber man sich ex parte der Wässerungs-Interessenten antwortlich vernehmen lassen: Daß wann solche Wässerung mit dem HirtenWieslein paritempore & pari quanto aquæ geschehen könne, man disseits aus Liebe zu guter Nachbarschafft nichts darwider einwenden wolle. Hiernechst meldete der Stadt-Richter Keerl, daß weilen das Wehr ehedem viel niedriger, als anjeßo gestanden, vorjeßo aber durch dessen Ueberhöhung der Schwobacher Gemein Wasen mehresten theils erträncket werde,man anSeiten des Land-Allmoß-Amts, den Peter Dürschner als def fen Erbauern die baldige Erniedrigung ernstlich auflegen und zur gewaltsamen Einhauung nicht Anlaß geben möge. Welches ich Castner damit beantwortet Es seyen die zu gegen gestandene Ebrach-und Land-Allmoßische Unterthanen, Hannß Wiedmann und Leonhard Lammermann, über die 50. Jahr her, schon ben zweymali ger Erbauung dieses Wehrs gewesen, und wüsten anders nicht zu sagen, als daß solches allweg an diesem Ort und in dermahliger Höhe gestanden; dahero es gegen über des odiofen Termini der gewaltsamen Einhauung um so weniger gebrauchet hatte, als man sich ja schon dortmals beym ersten Augenschein, wie anjego wieder, freymuthig erkläret, daß wann man ex parte Schwobach,erweisen werde, daß das Wehr anjeßo höher, als fon sten, gebauet sen, mandem Allmosischen Unterthanen Dürschnern, die Erniedrigung desselben, so weit solche practicable seyn werde, ohnverweilt ernstlich auferlegen wolle. Ehe man nun gar von einander geschieden, has Ben die Schwobachischen Beamte promittiret, die Relation der Wasser-Grafen, nebst denen Nürnberg-und Ebrachischen Poftulatis förderlich an die Hochfürstl. Regierung zu berichten, und so dann deren Erklärung nebst einem Concept Leukauffischen Reverfus zum Land-Allmoß-Amt einzusenden. Womit wir um zweŋ Uhr Nachmittag von ihnen Abschied genommen, und ich von solchen Verlauf diese Relation abstatten, anbenebst zu Ew. Hochadel. Herrl. hohen Hulden nrich devotest empfehlen sollen, als

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N

Bericht wegen eines neu erbaueten Fluthers.

Achdem auf fernerweite Requifition des Königl. Pohln. und Churfürstl. Sächs. wohlbestalten Amtmanns zu Nossen, Tit. Herrn Heinrich Gotthelff Köhlers, wir Endes Unterschriebene, der in Sachen Christian Steyers, Klägers an einem, Johann Gottfried Reiffs, Beklagten, am ans dern Theile, einige Mühlen-Differentien betreffende, der durch hohen Königl. Befehl allergnädigst ans geordneten Commißion und Besichtigung, zugleich in Beyseyn des Herrn Amtmanns, dessen Herrn Actuarii, Steyers, und derer von ihm erbetenen Wasser-Bau-Verständigen, am 4. Octobr. a. c. nochmals beygewohnet, und die obschwebende Streitigkeiten genau untersuchet; als haben wir hierdurch, wie wir solche befinden, auf gerichtlich beschehenes Erfordern, pflichtmäßig attestiren wollen,

Zum Ersten

Klaget ermeldter Christian Steyer, es habe Johann Gottfried Reiff, in den Mühl-Graben gegen den Strohm, nach dem Mahl-Pfahle zu, eine neuerliche Brust - Mauer gebauet, und solche herausgerücket, Dadurch aber das ordentliche Fluther verbauet; desgleichen wåre

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Das Grund- und andere Eiß zu Winters-Zeit seinen Fortgang nicht haben könne, mithin wegen Hinderung des freyen Ablauffs eine Dämmung zurück in seine Ober- Mühle verursachet würde, und er an dessen Gebrauch Schaden litte.

So viel nun den Ersten Punct betrifft, haben wir, bey nochmahliger genauen Besichtigung wohl wahrgenommen, was massen Beklagter nichts weniger, als eine Brust-Mauer erbauet gehabt, sondern es ist nur eine blosse Wasser-Wand, immassen diese beyden Sorten in Wasser-Bau- Wesen, mercklich vorr einander unterschieden sind, gestalt die Brust-Mauer quer durch den Mühl-Graben gehen müßte, darge gen die Wasser-Wand ordentlich am Ufer des Mühl-Grabens stehet, diese Wasser-Wand ist auch nichts neuerliches, massen der Grund davon vorhin schon gestanden, mithin weder das Ufer, noch der Wasser. Lauff im Graben dadurch in geringsten geändert worden: Denn diese Wasser-Wand, worauf das erbaute Mühlen-Gebäude stehet, ist nicht in den Mühl-Graben, sondern an der Seite des Wasser-Bettes, auf Reifs fens Grund und Boden befindlich, mithin da dergleichen Gebäude schon da gestanden, und nur das vorige Holz und Lehn-Werck in Stein verbessert worden, das geklagte Fluther weder dadurch verbauet werden können, noch verbauet worden ist, gestalt die Wasser - Wand auf der einen Seite, das Fluther aber auf der andern Seite des Wasser-Bettes anzutreffen,

Zum Andern wegen des Wasser-Bettes, haben wir ebenfalls befunden, daß dasselbe gegen das alte nicht erhöhet worden, und also dem Steyer-Müller ganz und gar keinen Schaden zufügen, weniger dasjenige effectuiren könne, worüber er sich beschweret: Denn ob gleich die auf des Steyer-Müllers Seite zu gegen gewesenen Wasser - Bau-Verständigen aus Leipzig und Plauen, die Wasser-Wage wieder auf die bey erster Besichtigung genommene Stand- Hdhe des Mahl-Pfahls an 3. Ellen 12. Zoll, aufgefehet, auf den Facht-Baum des Wasser-Bettes gewogen, und nach voriger Abwägung den jeßigen Facht-Baum 3 Zoll Höher, als den alten befunden; So leidet doch dieses seinen Abfall, und kan aus folgenden Ursachen nicht gefaget werden, daß der jeßige Facht-Baum gegen den alten wäre erhöhet worden. Denn 1) sind aufund über den alten Facht-Baum die Pfosten gedielet gewesen. 2) Sind diese alte aufbehaltene Pfosten annoch 24. Zoll starck befunden worden. 3) Hat das Wasser in so langen Jahren, als solche gelegen, ein mercklis ches abgezehret. 4) Haben die auf Seiten des Steyer-Müllers zugegen gewesenen Wasser-Bau-Ver=" ständigen darinnen geirret, daß sie bey der erstern Besichtigung und Abwägung, den Waag- Stab durch sols the Pfosten auf den alten Fachtbaum gesehet,die Pfosten hingegen nicht mit gerechnet, welches doch billig hätte geschehen sollen, weil die jeßigen Pfosten des Wasser-Bettes in den Falß des neuen Facht Baum geleget, und also Pfosten und Facht-Baum in einer Hdhe befindlich sind, dahero die Stärcke der alten Pfosten, zur Höhe des Facht-Baums nothwendig gerechnet werden muß, wie denn der eine von denen Steyerischen Wass fer-Bau-Verständigen, Nahmens Gottlieb Göbler, auf der Rückreise den 6. Octobr. uns zugestanden, daß sie bey der ersten Abwägung durch die Pfosten gewogen, und ihre Stand: Höhe gefeßet, welches er seinen Consorten nicht hätte bedeuten können, bis er ihnen solches den 5. Octobr. nach der Besichtigung remonstriret. 5) Kan auch der alte Facht-Baum, sowohl wegen der darüber gehenden Last des Wassers,: als Verfaulung des Holzes, gesuncken gewesen seyn? 6) Wird bey Legung dergleichen Facht-Bäume insgemein 1. Zehr- Zoll höher zu bauen, als der erste gestanden, verstattet, und zugegeben. 7) Haben wir befunden, daß Beklagter Reiff der Sohle gleich gebauet. 8) Kan ausserdeme, dem Beyer-Müller, Reiffen, (A2)

gang

ganz und gar nicht gewehret werden, wie hoch er sein Wasser-Bette bauen sollen; weil Steyer und Reiff jeder seinen aparten Mühl-Graben, und sein apartes Wehr hat, in dergleichen Fällen hergegen, den Ober: Müller kein Widerspruch noch Verbietungs- Recht zustehet, fals welches nur in dem Falle statt hat, wenn auf dem Wehr-Mahl-Pfahle, und dessen Höhe, etwas Widriges unternommen wird, welches aber von Reiffen nicht geschehen. Und obgleich gedachter Reiff das Wasser - Bette erlängert hat, und dadurch das Fluther um etwas verengert, so kan doch auch hieraus dem Steyer-Müller kein Schaden erwachsen, noch seine Beschwerde unterstüßen, weil Reiff das jebige Wasser-Bette, um 16. Zoll gegen den vorigen erweis tert, folglich das Wasser sich nicht zurücke dåmmen kan, sondern vielmehr weiter sich ausbreitet, und einen desto freyern Ablauff dadurch gewinnet. Zu dem stehet Reiffen, und in dergleichen Fällen, einem jedeir frey, sein Fluther und Wasser- Bette, so weit es ihn beliebet, und er zum Behuff seiner Mühle vor dienlich erachtet, zu bauen, immassen dieses in hiesigen Churfürstlichen Sächsischen Landen also gebräuchlich. Es würde auch Reiff, wenner das Wasser- Bette so hoch bauete, sich selbsten verderben, und Schaden thun, weil er das Wasser nicht zulänglich haben könnte. 9) Ist ja ohnedem Reiffen unverwehrt, in Eingange des Mühl-Grabens Schüßen einzuhängen, und sich derselben zu gebrauchen, dargegen das Wasser-Bette auf 80. Ellen unter den Schüßen ist. 10) Wird auch oben quastionirtes Fluther nicht dem Steyer-Müller zu gefallen gehalten, sondern der Unter- Mühle, Reiffen selbst zum Nußen, immassen bey Ergiessung der Siebelischen Bach, und derer wilden Wasser, so von dem, bey Reiffens Mühle befindlichen Berge mit Gewalt herunterschiessen, in dessen Ermangelung Reiffens Mühle ersäufft, und er dadurch in grossen Schaden gesetzet würde. Aus welchen Umständen denn

Drittens zur Winters-Zeit das Grund-Eiß an seinem rechten Fortgange nicht gehindert wird, vielmehr dasselbe über das 75. Ellen breite Wehr gehen muß, wie denn ohnedem auch wegen des verhandenen Recesses gleichwie an andern Orten gebräuchlich, ben gefährlichen Wintern auch hier das Blanc - Eiß ausgehaben werden muß, einfolglich wegen freyen und ungehinderten auch breiten Ablauff des Wassers über das Wehr keine Dämmung verursachet, noch die Ober-Mühle deswegen an Gebrauch der Räder gehindert werden kan. Dahero wir nochmahls, sowohl bey der insgemein zu allen dergleichen Besichti= gungen und Vorfallenheiten als zu dieser Sache besonders abgelegter treuer Pflicht bezeugen, daß den Steyer-Müller durch Reiffens erbauete Wasser - Wand, und erweitertes Wasser- Bette, auch Veren gerung des Fluthers nicht der geringste Schade zugefüget werden könte, folglich seine darüber geführte Be schwerde ganz ungegründet sey, wohin das erfoderte Gutachten unsers Orts ergehet. Uhrkundlich wird dieses Besichtigungs - Attestat eigenhändig unterschrieben und besiegelt ausgestellet. So geschehen zu Dreßden, den 18. October. 1728.

B

(L.S.) Erhard Schönheit, Wasser Bau und Mühlen

Werck-Meister.

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(L.S.) Johann Reiff, Amts-Wasser: Geschwohrner.
(L.S.) Gottfried Schier, darzu im Amte Nossen verpflich
teter Mühl Meister.

Ohnvorgreiffliche Erinnerungen.

Ey dem, von denen Johann Gottfried Reiffischen Beyständen, Erhard Schönheit, Wasser Bau- und Mühlen Werck - Meistern, Johann Reiffen, Amts- Wasser- Geschwornen, und Gottfried Schier, Mühl-Meistern, unterm 18. Octobr. h. a. erstatteten und den 7. Decembr. bey allergnädigst angeordneter Commißion übergebenen Bericht.

Es haben die Reiffischen Beystände die Steyerischen Beschwerden in Drey Haupt Puncte gebracht, und solche ihrem Berichte vorgesehet, auch dieselbe hierauf der Ordnung nach zu beantworten, sich gefallen lassen. Nun finden wir, so viel die Beantwortung des

Ersten Haupt Puncts, anbetrifft, dabey nichts einzuwenden, ausser, daß durch die BrustMauer, Steyerischer Seits, nicht die Wasser- oder Seiten Wand, darauf das Mühlen - Gebäude stehet, sondern die quer vor dem Wasser-Bette hingehende Brust-Wand, welche dermahlen von starcken auf einander gelegten Hölzern gemacht ist, vor diesem aber Mauer- Werck gewesen, verstanden worden seye. Bey dem

Zweyten Haupt- Punct wollen zwar die Defensores des Beyer-Müller-Reiffens in ihren unterm 18. October 1728. erstatteten Bericht nicht geständig seyn; daß das Wasser-Bette gegen das alte ers höhet worden, sondern wollen vielmehr behaupten, daß es dem Steyer-Müller gang und gar keinen Schaden zufügen, weniger dasjenige effectuiren könne, worüber er sich beschweret; Und steiffen sich auf ein gang falsches Fundament, daman hingegen, von Seiten der Steyer-Mühle, und unserer, derer zu dieser Sache requirirten und verpflichteten resp. Amts- Geschwornen und Wasser - Ban - Verständigen Müllere pur

allein

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