Wesen und verfassung der landgemeinden und des ländlichen grundbesitzes in Niedersachsen und Westphalen: Geschichtliche und statistische untersuchungen mit unmittelbarer beziehung auf das königreich HannoverF. Frommann, 1851 - 321 Seiten |
Andere Ausgaben - Alle anzeigen
Häufige Begriffe und Wortgruppen
ähnliche allgemeinen alſo alten Amte Anbauer Armenverband Armenwesen Bauerhöfe Bauerschaften Bedeutung Bedürfniß befißen Behörden bestimmte Beverstedt Beziehung bloß Boden Burgwedel Calenberg Character Coppenbrügge Diepenau Diepholz dieſe Dinge Domizil Dörfer Duderstadt eben Echtwort Eigenthümer eignen Einfluß Einrichtungen einzelnen Entwickelung Eremtion erhalten Erichsburg erst Fall Familien Feuerstellen fich find freilich ganze Gartow Geest Gegenden Gemeinde Gerichte Geschäfte gewiſſen Göttingen groß großen Grund Grundeigenthums Grundsäße Grundstücke Güter Gutsherr Hand Häuslinge Hildesheim Höfe Hoya Hufe iſt jezt Kirche Kirchspiele kleinen kommen konnte Landes Landgemeinden laſſen läßt Lemförde lich Lüdersburg Lüneburg Maaß Marschen meinde meisten Meppen Moisburg Morgen muß müſſen namentlich Nebenanlage nöthig nothwendig Ordnung Osnabrück Ostfriesland Polizei Provinzen Recht Regel Sache scheint ſehr ſeine ſelbſt seyn ſich ſie ſind ſondern Stande Stüve Landgem Thätigkeit Theil Theilung Übergewicht übrigen unserer Veräußerung Verbände Verfaſſung Verhältniß Verhältnisse Verkoppelung verschiedenen Vertheilung Verwaltung viel Vollhöfe völlig vorhanden Weise wenig wieder Wirthschaft wohl Zahl Zustände
Beliebte Passagen
Seite xviii - Verwirrung hineinzu reißen. Möchte es gelingen, in unserem Volke, Hohen wie Niedrigen die Überzeugung zu wecken und zu stärken, daß der Schwache zugrunde geht, wenn er nicht feste Stützen in der Einigung findet, daß auch der Starke verloren ist, wenn er sich absondert, und daß Frieden und Glück unmöglich sind, solange allgemeinen Systemen und Phantasiegebilden nachgejagt wird, statt im Boden des eigenen Lebens die Wurzeln des Wahren und Guten aufzusuchen und zu kräftigen...
Seite 132 - In öffentlicher Anerkennung war die Gemeinde hier und da fast gänzlich verschwunden. Man wußte von Dörfern als Wohnplätzen; man kannte Bauern als Subjecte von gewissen Rechten und Pflichten, freie oder leibeigne.
Seite xv - Tätigkeit der Verwaltung und der Gerichte erst dann dauernd übersehen werden kann, wenn diese Verhältnisse geordnet sind und wenn das Volk gewöhnt ist, überall, im Hause, auf dem Acker, auf dem Markte und in der Gemeinde selbst seine Sachen wahrzunehmen, und nicht mehr durch andere, nenne man diese Beamte, Richter oder Advokaten, wahrnehmen zu lassen. Man muß es nur stets vor Augen halten, daß es ein unerträglicher Zustand ist, wenn das Volk seine täglichen Geschäfte und Rechtsgeschäfte...
Seite 133 - ... Auch schrieb man ihnen, damit bei ihrer Rohheit der Processe nicht gar zu viele wurden, das Recht zu, durch Pfändung sich unter Umständen selbst zu ihrem Rechte zu helfen. Daß bei allem diesem aber tiefere Rechtsideen zum Grunde lagen, das fiel niemand ein. Man fand wohl gar in solchen Einigungen und Zusammenkünften unerlaubte Verschwörungen, verbot sie, suchte die alten Genossenschaften zu zerreißen, oder belegte wenigstens jene alten Gemeindegelage als Ausflüsse bäuerischer Rohheit...
Seite xvii - Gemeindewefen in Stadt und Land Gewerbe und Grundeigenthum, Bürgerwesen und Besitzlosigkeit so fest in einander zu schlingen, daß der Feind von außen keinen Punkt findet, wo er seine Keile und Hebel ansetzen kann , um auch uns in die allgemeine Auflösung und Verwirrung hineinzureißen. Möchte es gelingen, in unserem Volke, Hohen wie Niedrigen...
Seite 28 - Mit richtigem Blicke sieht Stüve in der Urzeit noch keine Hufen mit einer bestimmten Zahl von Morgen Ackerland, sei es 30 oder irgend eine andere Zahl. »Es werde sich nicht leicht bestimmen lassen, zu welcher Zeit und in welchen Gegenden sich die Hufe zuerst als ein bestimmtes...