Die Stadt Enns im Mittelalter: Vom Jahre 900 bis 1493. Ein Beitr. zur Geschichte d. dt. Städte

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Gerold in Komm., 1861 - 166 Seiten
 

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Seite 73 - XI. Ich Stephan an dem Ekk vnd mit mir main Hausfrawe Agnes vnd alle vnser Erbn vergehen offenbar an disem Prief vnd tun chunt Allen den di in sehent oder horent lesent di im lebent oder hernach...
Seite 74 - XIII. Wir Albrecht etc. enbieten vnssern getrewn Eberharten von Walsse Hawbptman ob der Enns vnsser gnad vnd alles gut, wir wellen vnd enphelichen dir ernstleich, wes vnsser getrewn di purger von Enns brieff habent von vnssern liebn Herrn vnd brueder Seligen Chonig Friderichen, daz du in daz stet haltest vnd sew dabei weleiben lassest, als desselben vnssers Herrn vnd brieff sagent.
Seite 82 - Herzog Albrecht befiehlt, dass weder auf dem Gau noch vor den Kirchen, sondern allein in den Städten ob der Enns Kaufmannschaft getrieben werde und dass Niemand über die Zeyreck gegen Venedig Arbeit und Kaufmannschaft führe. Wien, 23. December 1372. Original auf Pergament sammt dem Siegel im Stadtarchive von Enns. — Fr. Kur/., „Österreichs Handel", pag. 359. — Auch enthalten in der Panrharla Ferdinand'
Seite 54 - ... hinterlässt, fällt an die nächsten Erben. Bei dem Tode eines Ausländers gehört die Hälfte des Nachlasses dem Landesherrn. Das Testament eines Ausländers wird als rechtskräftig anerkannt. Stirbt ein Ausländer ohne Testament, so haben die Bürger seinen Nachlass zu behüten und dem rechtmässigen Erben einzuantworten ; meldet sich binnen Jahr und Tag kein Erbe, so sind die Güter dem Landesherrn verfallen. Dem Ausländer steht die Wahl des Begräbnissortes zu. Kein Ausländer soll für...
Seite 54 - Hürgers dürfen vom Landesherrn zu keiner Heirath gezwungen werden. Das Vermögen eines Bürgers, der keine Frau und Kinder hinterlässt, fällt an die nächsten Erben. Bei dem Tode eines Ausländers gehört die Hälfte des Nachlasses dem Landesherrn. Das Testament eines Ausländers wird als rechtskräftig anerkannt. Stirbt ein Ausländer ohne Testament, so haben die Bürger seinen Nachlass zu behüten und dem rechtmässigen Erben einzuantworten ; meldet sich binnen Jahr und Tag kein Erbe, so sind...
Seite 74 - Wir Albrecht etc. enbieten vnssern getrewen dem Richter vnd dem Rat vnd den Purigern gemainleich ze Enns vnsser gnad vnd alles gut, vmb di vadrong, di Reinprecht von Walsse an ew tut von der guter wegen, di ir ze lehen von im habt, gebeten wir ew gar ernstleich bei vnssern hulden, als wir ew vor offt darvmb enboten haben, daz ir ew der widerhabet vnd seczet vnd in chainem weg gebet, wolt ew Aber yemant darvber nötten, daz bringet vnverczogenlich an vns, so wellen wir ew dann gern darynne versarigen....
Seite 42 - Slat verleg mit zeug, pullfer, kugl, pfeyl vnd all annder notturfft vnd herr Gothart v. Starhemberg versprochen, was darauf gee, sol vns dy kays. Maiestet beczallen, das noch auf vnser ersuechen nicht beschechen. für Ernsthofen 169 t. Nebst diesen Kriegsauslagen hatte die Stadt ihren Antheil an den Landescontributionen zu leisten, die in den schweren Zeiten sehr drückend waren. So traf das Land ob der Enns im Jahre 1471 der Erlag von 32.000 fl., die König Ladislaus dem Könige von Polen zugesichert...
Seite 97 - Lande kauffen vnd verkauffen miigent, wie In das füglich ist, vnd daz auch all ander awzzer Leut, die nicht in vnsern Steten siczent, noch damit leident, dhainerlay kauffmanschaft auf dem Lande, nicht also treyben noch handeln sullent, in dhainen weg, denn in vnsern Steten, doch vncz an vnser widerrufien an geuerde.
Seite 79 - I. vom Jahre 1522. XXX. Wir Ruedolff etc. enbieten vnssern lieben getrewen Jansen dem Trawner vnssern Hawbptman ob der Enns vnsser gnad vnd alles gut ; wir enphelichen dir ernstleich vnd wellen, daz du vnsser Puriger von Enns ir hab verschaczstewren lassest als daz in ir Stat bei in von Allter herehomen ist, daran wegest gänczleich vnssern willen. Geben ze Wienn am vreitag nach dem Prehemtag anno 1362 (14. Jänner). Enthalten im Codex von Enns, XXXI. Wir Ruedolff etc. enbieten vnssern...

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