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ZWEITER THEIL.

GESCHICHTE DER RECHTSINSTITUTE.

Erstes Hauptstück.

Geschichte des öffentlichen Rechts.
§. 1-79".

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Ger 98.47

1874, Nov. 12.

Minot Fund.

Vorwort.

Der vorliegende zweite Band, welcher die §§. 1-79m der zweiten Abtheilung der dritten Auflage enthält, hat abgesehen von den in diesen §§. aufgenommenen Zusätzen eine besondere Vermehrung durch Einschaltung und Anreihung neuer Paragraphen erhalten. In Folge der neuesten politischen Veränderungen in Deutschland musste es nämlich zunächst als zweckmässig und geboten erscheinen, mehrere das ältere Reichsstaatsrecht betreffende Ausführungen, welche bisher in meinen Grundsätzen des allgemeinen und deutschen Staatsrechtes ihre Stelle gefunden hatten, in die Rechtsgeschichte herüber zu nehmen. Desgleichen musste auch ein Abriss des seit 1815 in Wirksamkeit bestandenen deutschen Bundesrechtes beigegeben werden, soweit es in Folge der Auflösung des deutschen Bundes im Jahre 1866 nunmehr nur noch der Rechtsgeschichte angehört. Den Schluss dieses Bandes bildet ein Ueberblick der deutschen Staatsveränderungen vom J. 1866-1871, bez. bis zur Entstehung der dermal geltenden Reichsverfassung.

Neu eingefügt sind gemäss der im Vorworte zum ersten Bande erklärten Absicht, die Zahlenreihe der Paragraphen der vorigen Auflage nicht zu verändern die §§. 67 a bis 67k; §. 68a u. §. 68b; §. 73a bis §. 73e; und §§. 79a bis 79 m. Nur §. 30a war bereits in der vorigen Auflage eingeschaltet.

Das Erscheinen des dritten Bandes, mit welchem das Buch zum Abschlusse gelangt, wird möglichst beschleunigt werden.

Heinrich Zoepfl.

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