Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

angenommen werden kann, als dass das Lehenwesen im XIII. Jahrhundert in Süddeutschland schon weit mehr als in den Ländern des sächsischen Rechtes entwickelt war, und der Stand der alten eigentlichen ingenui oder liberi mindestens zum grössten Theile schon in den Lehensverband gegen den König oder einen Landesherrn getreten war. Uebrigens ist unzweifelhaft, dass sie mit den Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels eine Standesclasse ausmachten. Ausdrücklich wird erwähnt, dass sie mit denselben den fünften Heerschild 2), und eine noch einmal so grosse Frist als gemeine freie Leute zur Vorbereitung zu einem gerichtlichen Kampfe haben; jedoch ist diese Frist um ein Drittel geringer als die, welche ein Semperfreier in solchem Falle verlangen kann "). In gleichem Verhältnisse ist die Busse, welche sie zahlen müssen, wenn sie auf Vorladung an einem vom König gebotenen Hof (Gericht) nicht erscheinen, höher als die der gemeinen Leute 1).

VII. In anderen süddeutschen Rechtsquellen dieser Zeit wird der Ausdruck „sentmässiger Mann" auf Personen bezogen, die sich in der Stellung von Mittelfreien oder Schöffenbarfreien befinden 2). In ähnlicher Stellung werden mitunter,,meliores et majores terrae") oder „,Lantherren der Fürsten" 3), d. h. die Grundherren in dem Fürstenthum oder der

29) Sachsensp. I. 3 §. 2: „de scepenbaren lüde unde der vrien herren man (hebbet) den veften (herschild)." Der Schwabenspiegel Landr. (Lassb.) c. 2 nennt im fünften Schild nur ,,die mitel vrien," die Schöffenbarfreien übergeht er mit Stillschweigen. An anderen Stellen nennt der Schwabenspiegel die ,,freien lantsassen", wo der Sachsenspiegel Schöffenbarfreie nennt. Vergl. z. B. Schwabensp. c. 114 mit Sachsensp. II. 12 §. 4; oder er lässt die Schöffenbarfreien geradezu aus; vergl. Schwabensp. c. 310 mit Sachsensp. III. 45 §. 1. Ueber die Uebersetzung von mittelfrei durch Libertinus im Schwabensp. c. 70, s. meine Alterthümer, Bd. II. 219. 220. Wenn man aber unter Mittelfreien nur ritterliche Vasallen verstehen will, so ist die Annahme möglich, dass Schwabensp. c. 70 in Beziehung steht zu Schwabens p. 156 pr. „,. lat ein leigen furste sinen dienstman vri. der von ritterlicher art geboren ist. die behaltet mitel vrien recht."

30) Schwabensp. (Lassberg) c. 104. Siehe diese Stelle, sowie die Abweichung ihres Inhaltes von dem Sachsensp. II. 3 §. 2, oben §. 13 Note 24, siehe auch hier Note 21.

...

31) Schwabensp. (Lassb.) c. 138: der furste wetet (dem König) hundert phunt . . . . Ein vrier herre wettet 50 phunt . . . der mitel vrie 20 phunt. der dienstman 10 phunt und dar nah aller hande lute 10 phunt." Der Sachsen sp. III. 64 nennt in gleichem Fall nur die Busse der Fürsten mit 100 Pfund: „alle andere lüde wedden tein (zehn) punt.“

32) Oesterr. Landr. (XIV. Jahrh. Ludewig rel. Msc.) c. 32:,,Es sol niemandt kein . . . rechter lehen (haben) nur ein sentmessig man und ein Erbburger, der sein recht wol herbracht hat." Aehnlich Schwabensp. Lehnr. c. 1: ,,alle die nüt semper sint." Ueber die zweifache Bedeutung des Wortes sentmässig siehe oben §. 13 Note 1.

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

33) Sententia Henrici regis a. 1231. (Pertz, II. 283): petitum fuit definiri, si aliquis dominorum terre aliquas constitutiones aut nova jura facere possit, melioribus et majoribus terre minime requisitis."

34) Im Gegensatze der Fürsten, welche als Lantherren des Kaisers bezeichnet werden. Vergl. Cod. Pal. Germ. Msc. Nr. 461. Fol. 65, b.

Grafschaft,,, barones terrae"84a), erwähnt, und zwar als solche Personen, denen eine besondere politische Berechtigung als Landstände zukommt.

VIII. Fasst man dies alles zusammen, so wird man nicht verkennen können, dass die unter verschiedenen Bezeichnungen im XIII. und XIV. Jahrhundert vorkommende Mittelclasse bedeutende politische (wenn auch nicht ganz gleichmässig in Nord- und Süddeutschland dieselben) Vorzüge hatte, wie namentlich eine erbliche Berechtigung zum Schöffenamte, Lehenfolgefähigkeit, Landstandschaftsfähigkeit und Steuerfreiheit. Dennoch wurde in den beiden Spiegeln das Wort Adel noch nicht auf sie bezogen, Es lag aber nahe, dass die Ausdehnung dieses Begriffes auf dieselben nicht lange ausbleiben konnte, und dazu war der Weg durch das Lehenwesen angebahnt, unter dessen Einflüssen sich alsbald der ritterliche Charakter dieser Mittel classe weiter entwickeln musste 35).

IX. Auch in Bezug auf diese Mittelclasse schliesst sich das lombardische Recht im Wesentlichen den Grundsätzen des Schwabenspiegels an. Sehr wahrscheinlich haben sogar die Einflüsse, welche die Nachbarschaft der Lombardei auf die süddeutsche Rechtsbildung überhaupt frühzeitig äussern musste, das Ständesystem des Schwabenspiegels ins Leben gerufen. In der Lombardei bildeten nämlich die valvassores minores, d. h. die ritterdienstpflichtigen Lehensleute der capitanei und anderen valvassores majores bereits in der Mitte des XII. Jahrhunderts eine Mittelclasse 86), die sich von den gemeinen Freien (plebeji, populares) als ein ritterlicher und lehenfolgefähiger Geburtsstand unterschied 87). Auch findet sich in dem für Italien bestimmten Landfrieden K. Friedrich's I. vom J. 1158 eine Bestimmung über das Steigen der Bussen wegen Landfriedensbruches nach Massgabe der Standesverhältnisse, welche dem Schwabenspiegel c. 138 bei Bestimmung der Bussen wegen Nichterscheinen an dem gebotenen Königshofe zum Vorbilde gedient zu haben scheint 88).

34 a) Z. B.,,Barones terrae" im Bisthum Würzburg; Urk. a. 1216, Aug. 27 (Reg. Boica, II. 75); Urk. a. 1234, Nov. 21 (Böhmer, Reg. Stauf. p. 252). 35) Die Uebertragung des Begriffes von Adel auf die Mittelfreien begann schon gegen das Ende des XIII. Jahrhunderts. Siehe oben §. 13 Note 14, und unten §. 17.

[ocr errors]

36) I. Feud. 1 pr.: „Ipsi vero, qui ab eis (capitaneis s. valvasoribus majoribus) accipiunt feudum, valvasores minores dicuntur." Ihre Lehen, die sie von solchen hohen Herren haben, sind wahre Ritterlehen; was aber sie selbst an andere Personen (sog. valvasini II. Feud. 10 §. 1; oder minimi valvasores I. Feud. 7. 15. 16) weiter liehen, galt (wenigstens ursprünglich) nicht als ein wahres oder Ritterlehen: I. Feud. 1. §. 4; s. oben §. 13 Note 32.

[ocr errors]

37) II. Feud. 10 §. 2: qui ab antiquis temporibus beneficium non tenent, licet noviter a capitaneis seu a valvasoribus acquisierint, plebeji nihilominus sunt." Vergl. II. Feud. 53 und oben §. 12 Note 8 (,, populares").

38) Siehe Note 31; Constitutio pac. Frid. I. Roncaliae, a. 1158 (Pertz, Legg. II. 112).

Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufl.

7

X. 'Als das charakteristische Kennzeichen der Mittelclasse, welche auf der ritterlichen Lehenverbindung beruht, erscheint in den Rechtsquellen des XII-XIV. Jahrhunderts nunmehr der Lehenseid, fidelitas 39) oder manscap (manschap, manschop, manschaft) genannt 40), so dass auch keine Gutsleihe, wobei dieser Lehenseid fehlt, für ein wahres oder Ritterlehen (feudum) geachtet wurde 41). Der Lehenseid ist im Wesen derselbe Eid, wie er in der älteren Zeit bei der Commendation geschworen wurde, sowie auch häufig die alten Formen beibebalten wurden 42). Auch der Lehenseid geht auf die Verpflichtung, dem Herrn mit Rath und That (,,consilium et auxilium“) beizustehen 48), und wird stets von dem Eide der Treue eines Dienstmannes und dem Unterthaneneide unterschieden 44). In Folge der dinglichen Grundlage, auf welcher aber diese Art der Treuverbindung beruhte, stellte sich nach einigem Schwanken im lombardischen Rechte die Ansicht fest, dass der Lehenseid erst nach der Investitur mit dem Lehen zu leisten sei 45). Auch der Grundsatz der Gegen

39) II. Feud.'5 §. 1:,,Fidelitatem autem dicimus jusjurandum quod a vasallo praestatur domino.“

[ocr errors]

40) Versificirtes Glossar. Saecul. XVI. im Anzeiger für Kunde der deut.. Vorzeit. 1854. Nr. 2 pag. 29: ,,Omagium (homagium) manschop." - Sachsenspiegel III. 64 §. 5 (siehe oben §. 13 Note 7). - Sächs. Lehnr. a. 36 §. 1. Richsteig Lehnr. (Homeyer) a. 22 §. 5. Schwäb. Lehnr. (Lassb.) c. 94b; c. 111. Manscap heisst in den sächsischen Rechtsquellen auch das durch die Leistung des Lehnseides begründete Vasallenverhältniss selbst: die später gewöhnliche, noch jetzt gemeinverständliche Bedeutung als Inbegriff von Vasallen oder Kriegsleuten überhaupt, findet sich in den Spiegeln nicht.

41) Schwäb. Lehnr. c. 111: „Swelh gut dem man ane manschaft gelihen wirdt, daz heizet nit rechte len." Dem rechten lehen entspricht in den lateinischen Quellen das Wort feudum". Doch wurde das mehrdeutige Wort beneficium fortwährend auch in dieser Bedeutung gebraucht. Ebenso Sächs. Lehnr. a. 63 §. 1.

[ocr errors]

-

[ocr errors]

42) So z. B. fordert der Richtsteig Lehnrechts als Form des Actes den sog. Lehenskuss, und erklärt,,ungekusset" leihen, für gleichbedeutend mit ane manscap" leihen. Auch hier ist der Anklang an das Caput tenere bei der Commendation (s. oben §. 10 Note 73) unverkennbar.

48) Ausdrücklich sagt dies II. Feud. 6 i. f. Eine alte Eidesformel zeigt II. Feud. 5:,,Ego juro ad haec sancta Dei evangelia quod amodo in antea (d. h. fortan) ero fidelis huic, sicut debet esse vasallus domino."

44) Frid. I. Pax Constant. a. 1187 c. 14 (Pertz, Legg. I. 177): „Vasalli nostri fidelitatem faciant sicut vasalli; ceteri omnes sicut cives." II. Feud. 5:,,Si vero domesticus i. e. familiaris ejus sit cui jurat, aut si ideo jurat fidelitatem, non quod habeat feudum, sed quia sub jurisdictione sit ejus cui jurat, nominatim vitam, membrum, mentem et ejus rectum honorem custodire jurabit." Bei dem Vasallen genügte also die einfache Bezugnahme auf die herkömmlichen Vasallenpflichten: bei anderen Personen hielt man spezielle Aufzählung der Verpflichtungen für nöthig. Dasselbe geschah dann auch in der jüngeren Eidesformel, die sich in II. Feud. 7 findet.

-

45) II. Feud. 4 pr.: „Utrum autem praecedere debeat fidelitas investituram aut investitura fidelitatem, quaesitum scio; et saepe responsum est, investituram

seitigkeit der Treue des Vasallen und des Herrn und der Charakter der Verpflichtung des Letzteren als Schutz und Schirm (protectio) ging aus der alten Commendation in die Lehenverbindung über 46).

c) Die gemeinen Freien.

§. 15. Pfleghaften.

Biergelden. Landsassen

freie. Bürger. Geistliche*).

I. Die freien Leute, welche der Sachsenspiegel bei seiner Aufzählung der freien Stände nach den Schöffenbarfreien aufführt, zerfielen nach seiner Angabe in zwei Classen: nämlich die Plechhaften (Pfleghaften) und die Landse ten (Landsassen) '). Den ersteren stellt er noch andere Personen unter der Bezeichnung Biergelden im Wehrgelde und Gerichtsstande völlig gleich 2).

II. Unter den Pfleg haften sind, wie ihre Benennung (Pflichtige) andeutet, kleine freie Gutsbesitzer zu verstehen, welchen in Folge des vogteigerichtlichen Schutzes, dessen sie bedurften, mancherlei bäuerliche Lasten (Pflichten) oblagen 3); sie waren also eine Classe der „liberi censuales." Dasselbe war der Fall bezüglich der Biergelden oder Bargilden, d. h. freien Gülten oder Zinsleute, welche sich wohl nur durch die Art ihrer Pflichtigkeit von den Pfleghaften unterschieden. 4). Der

debere praecedere fidelitatem." Vergl. II. Feud. 3 §. 4:,,Nulla autem investitura debet ei fieri, qui fidelitatem facere recusat: cum a fidelitate feudum dicatur vel a fide: nisi eo pacto acquisitum sit ei feudum, ut sine juramento fidelitatis habeatur." In letzterem Falle hiess das Lehen feudum injuratum oder Handlehen, weil sich in solchem Fall der Lehnsherr mit dem Handschlage (der Handreichung) des Vasallen begnügte.

46) II. Feud. 6 i. f.: „Dominus quoque in his omnibus vicem fideli suo reddere debet, quod si non fecerit, merito censebitur malefidus."

*) Ueber Pfleghafte, Biergelden, Bargilden, Parochi, homines advocaticii u. s. w.

s. meine Alterthümer, Bd. II. (1860) S. 138–177.

1) Sachsensp. I. 2 §. 1 und 3 (siehe oben §. 12 Note 3).

2) Sachsensp. III. 45 §. 4:,,Die biergelden unde plechhaften heten (heissen) unde des scultheiten dinc süken, den gift man veften (15) Schillinge to bute unde tein (10) punt to weregelde."

3) Plege, hd. Pflege Pflicht, sowie man noch sagt: Steuer-, Abgaben-, Zins-, Fronpflichtige.

4) Gülte, heisst ein Mann, der zu einer Geldleistung (Gült) verpflichtet ist. Vergl. mein altes Bamberger Recht (1839) S. 222; Bargilden sind also freie Gültpflichtige. Manche wollen unter Biergelden (Biere liti in einer Urk. K. Otto's III. a. 939) Personen verstehen, welchen die Pflicht obliegt, zu gewissen Zeiten oder in gewissen Fällen das Gericht oder dessen Boten mit Bier u. s. w. zu bewirthen. (Grimm, R.-A. p. 313). Eine solche Verpflichtung findet sich allerdings sehr häufig unter dem Namen Zehrung, Besserung, Imbiss, albergaria, jus procurationis, jus gisti oder gista, wise brote, wise Speise (wizzebrot, Gerichts-Speise; vergl. wizzed, in der Uebersetzung saec. IX. des Cap. Ludov.

Sachsenspiegel nimmt noch als Regel an, dass die Pfleghaften und die Biergelden ein Eigen haben 5), welches zwar meistens nur geringfügig war, aber doch auch sehr beträchtlich sein konnte 6). Aus den Leuten dieser Classe wurden auch die niederen Gerichtsdiener genommen 7): die Ernennung zum Fronboten war auch bei ihnen, wie bei den Schöffenbarfreien, durch den Besitz von mindestens drei Hufen Eigen bedingt. Die Busse der Pfleghaften und Biergelden war fünfzehn Schillinge, somit um die Hälfte geringer, und ihr Wehrgeld (zehn Pfund) nur um weniges höher als die Hälfte des Wehrgeldes der Schöffenbarfreien, also nur sehr wenig von dem der Hörigen (Laten-Leute) unterschieden, welche neun Pfund, d. h. das halbe Wehrgeld des Schöffenbarfreien und auffallender Weise sogar eine etwas höhere Busse als die Pfleghaften und Biergelden hatten 9), so dass sich auch hier zeigt, wie nahe die geringste Classe der Freien, d. h. jener, welche irgend eine Pflicht zu einer gemeinsamen Leistung auf sich hatten, an die Classe der Unfreien angrenzte, und wie

[ocr errors]

Pii a. 817, im Ansegisus a. 827, bei Pertz, Legg. I. p. 261, = judicium s. lex). Vergl. Sachsensp. II. 12 §. 4: .. brot unde bier sal he (der Richter) en (den Gerichtsboten) genug geben." Dass die Bargilden oder Biergelden (corrump. Bauergelden) freie Leute waren, zeigt deutlich Urk. Frid. I. a. 1168 für das Bisthum Würzburg (bei Oetter, Wappenbelust. 1762, Stück 2, p. 94): comites de liberis hominibus, qui vulgo bargildi vocantur, in comitiis habitantibus, statutam justitiam (d. h. ihre Abgaben) recipere debent.“ Siehe über die Bargilden und Biergelden meine Alterthümer, Bd. II. 147 flg. Vergl. auch, was oben §. 9 Note 72, bez. in meinen Alterth., Bd. II. 172 flg. über die Barscalci gesagt worden ist.

5) Sachsensp. I. 2 §. 3: „Die plechhaften sint ok plichtig des sculteiten ding to sükene over ses wecken von irme egene." Siehe auch ibid. III. 45 §. 5 (unten Note 7) und III. 80 §. 1 (unten Note 6). Daher heissen die Pfleghaften im lat. Sachsensp. I. 2 „proprietarii." Vergl. Cap. Karol. M. a. 803 c. 5 (Pertz, Legg. I. 119):,,De hominibus nostris et episcoporum et abbatum, qui vel beneficia vel talia propria habent, ut ex eis . . . in hostem bene possunt pergere."

6) Sachsensp. III. 80 §. 1:,,Erstirft en egen von enme biergelden ervelos dre huve oder dar beneden (darunter, weniger), dat hort in dat scultheitendom Von drittich (30) huven oder dar beneden dat hort in die grafscap. Is es mer dan drittich huve, so is it dem Koninge allet ledich."

...

[ocr errors]

7) Als solche erscheinen häufig die Bargildi; z. B. Karoli II. (Calvi) Edict. Pist. a. 861 (Pertz, Legg. I. p. 496) c. 32:,,Et ipse comes sic suum mallum teneat ut barigildi ejus et advocati, qui in aliis comitatibus rationes habent, ad suum mallum occurrere possint." Daher erklärte man früher häufig die barigildos schlechthin für „apparitores." Du Cange, v. barigildus. Zu Fronboten durften aber die Pfleghaften und Biergelden nach dem Sachsensp. III. 45 §. 5 nur genommen werden, wenn sie mindestens drei Hufen Eigenes besassen.

9) Sachsensp. III. 45 §. 4 (siehe oben Note 2); vergl. ibid. §. 7: „Tvintich (20) scillinge unde ses (6) penninge unde en helling is der late lude bute unde negen (neun) punt is ire weregelt." Nach Massgabe des Wehrgeldes wäre bei den Latenleuten nur dieselbe Busse von 15 Schillingen zu erwarten, wie sie der Sachsenspiegel den Pfleghaften und Biergelden bestimmt.

[ocr errors]
« ZurückWeiter »