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Männern aus alten durch Reichthum und Ansehen ausgezeichneten romanischen Familien (Romani nobiles, ex ordine senatorio)9) benützt worden zu sein, um sich dadurch in einer einflussreichen Stellung zu erhalten oder eine hohe Beamtung zu erlangen 10).

IV. Romani tributarii hiessen dagegen sowohl diejenigen geringeren Romanen, welche den Romanis possessoribus grundzinspflichtig waren, als auch diejenigen, welche einen Kopfzins an den Fiscus zu zahlen hatten. Sie gehörten zwar ebenso wie die liti und tabellarii noch zu den ingenuis 1); ihr geringes Wehrgeld lässt jedoch erkennen, dass sie nur wenig höher als die Unfreien geachtet wurden 12).

V. Zu den Romanen sind in dieser Periode die Geistlichen insofern zu rechnen, als die Kirche überhaupt nach römischem Rechte lebte 18). Ihr Wehrgeld bestimmte sich jedoch mitunter eigenthümlich nach der Stufe, welche sie in der Hierarchie einnahmen 14).

9) Ueber Romani nobiles, senatorium genus, siehe oben §. 9 Note 9.

10) Jederzeit findet man Romanen in den höchsten geistlichen und weltlichen Würden, selbst als Majores dómus u. s. w. im Frankenreiche.

1) L. Sal. Emend. Tit. 43. (De homicidiis ingenuorum) §. 8: „Si quis Romanum tributarium occiderit. . . sol. 45 culp. jud." Andere Handschriften der Lex Salica geben eine etwas höhere Summe an: z. B. 75 sol.; bei Merkel, tit. XLI.

12) Dass die Versetzung in die Classe der tributarii als eine Verminderung der früheren vollen Freiheit betrachtet wurde, zeigt deutlich Gregor. Tur. VII. 15: „Ipse (Audo) enim cum Mummolo praefecto, multos de Francis, qui tempore Childeberti regis senioris ingenui fuerant, publico tributo subegit."

13) Siehe Bd. I. Quellengesch. §. 18 Note 7.

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sol.

§. 3:

14) L. Sal. Emend. Tit. 58 §. 2:,,Si quis Diaconum interfecerit 300 (das Wehrgeld eines Romanus conviva Regis, s. Note 8) culp. jud.“ ,,Si quis Presbyterum interfecerit . . . sol. 600 culp. jud." §. 4:,,Si quis Episcopum interfecerit, 900 sol. culp. judicetur.“ Vergl. L. Alam. Tit. 12 bis 16. L. Bajuv. Tit. I. c. 8-12. Im Alamannischen Rechte ist das Wehrgeld eines Bischofs sogar dem des Herzogs gleichgestellt. Eigenthümlich ist die Bestimmung in L. Bajuv. Tit. I. c. 11:,,Si quis episcopum . . . occiderit. . . fiat tunica plumbea secundum statum ejus, et quod ipsa pensaverit, auri tantum donet, qui eum occidit. Et si aurum non habet, det aliam pecuniam, mancipia, terram, villas vel quidquid habet, usque dum impleat debitum. Et si non habet tantam pecuniam, se ipsum et uxorem et filios tradat ad Ecclesiam illam in servitium, usque dum se redimere possit." Anklingt die Verurtheilung in reichskammergerichtlichen Urtheilen zur Zahlung eines goldenen Mannes;,,in poenam aurei viri," d. h. 500 Mark löthigen Goldes, als Wehrgeld oder Blutgeld eines Erschlagenen; s. Wehner, Observ. pract. v. gülden.

Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufl.

C. Mittlere Zeit.

§. 12.

Eintheilung der Stände nach dem Sachsen- und Schwabenspiegel*).

I. Das hauptsächlichste Element, auf welchem die Fortbildung des Unterschiedes der Stände beruht, liegt in der mannigfachen Abstufung der politischen Berechtigungen, welche von hier an immer deutlicher und entschiedener hervortreten. Die politischen Berechtigungen

selbst, insbesondere die höheren, erscheinen grösstentheils bedingt durch den Grundbesitz und dessen verschiedene Arten '), und als Mittel für die Erwerbung oder Sicherung desselben tritt nunmehr das Lehenwesen (der Feudalismus), d. h. die nunmehr auf einer dinglichen Grundlage beruhende Vasallität in ihren verschiedenen Gliederungen hervor.

II. Sowie man drei Hauptarten von Grundbesitz unterscheiden konnte, nämlich 1) Grundbesitz mit Hoheitsrechten (Bann, Jurisdictio), d. h. Herrschaften und hohe Amtsbezirke, wie Herzogthümer und Grafschaften, 2) Grundbesitz, der zum Schöffenamt und Ritterstand befähigt, sogen. Schöffengüter und Rittergüter, und 3) Grundbesitz, der nur einfache Privatrechte an der Sache, aber keine auszeichnenden politischen Rechte gab, so musste sich auch unter den erblich zu einem Grundbesitze der einen oder der anderen Art Berechtigten ein Unterschied des Geburtsstandes bilden, wenngleich nicht in allen Beziehungen mit gleicher Schärfe.

III. Zieht man in Betracht, dass ein Grundbesitz der höheren Arten nicht leicht mehr in anderer Weise, als auf dem Wege einer lehnweisen Verleihung erworben werden konnte, insbesondere da schon seit den Zeiten K. Otto's I. die ganze Staatsverfassung hauptsächlich auf die Lehensverbindung gebaut worden war, so kann es nicht befremden, wenn überall in den Standesverhältnissen, besonders der höheren Classen, eine mehr oder minder deutliche feudalistische Beziehung hervortritt, und sonach die Classe der gemeinen Freien eben dadurch schärfer den beiden anderen Classen entgegen gestellt erscheint, dass bei ihr die Einflüsse eines eigentlichen feudalistischen Elementes fehlen.

IV. Auf der anderen Seite ist aber auch begreiflich, dass der Grundbesitz mit Hoheitsrechten die hiermit ausgerüsteten Familien so scharf in politischer Beziehung von jenen, welche nur gutsherrliche Rechte hatten, scheiden musste, dass letztere in dieser Hinsicht den gemeinen Freien näher gestellt blieben, als sie der ersten Classe stehen konnten.

*) Vergl. meine Alterthümer Bd. I. (1860), S. 127–225.

1) Das Wort Grundbesitz wird hier im weitesten Sinne gebraucht, so dass es auch die Innehabung eines Reichslandes (territorium) als Landesherr begreift.

V. Die beiden wichtigsten Rechtsbücher des XIII. Jahrhunderts, der Sachsen- und der Schwabenspiegel, lassen zwar beide eine Dreitheiligkeit der Standesverhältnisse erkennen, welche mehr oder minder mit dem dreifachen Charakter des Grundbesitzes zusammenhängt allein die drei Classen, welche sie unterscheiden, sind sich keineswegs vollständig im Wesen gleich und ebenso sind die Grundlagen dieser Dreitheiligkeit in denselben verschieden. Unverkennbar zeigt der Sachsenspiegel noch ein mehr alterthümliches, aber doch schon in einer Umbildung begriffenes System, während in dem Systeme des Schwabenspiegels bereits die Einflüsse des Lehenwesens schärfer ausgeprägt hervortreten, und die Umbildung der Standesstufen auf dieser Grundlage als vollendet erscheint 2).

VI. Der Sachsenspiegel erwähnt da, wo er sein System der freien Geburtsstände doctrinell entwickelt, keinen höheren Stand der Freien als den der Schöffenbarfreien und neben diesen nur Pfleghafte und Landseten"), mit Rücksicht auf die Verschiedenheit ihrer Dingpflichtigkeit vor geistlichen und weltlichen Gerichten 4). An einer anderen Stelle, in welcher von den Wehrgeldern gehandelt wird, welche den Genossen der einzelnen Geburtsstände zukommen, erwähnt der Sachsenspiegel als zusammen die erste Classe bildend, Fürsten, freie Herren und die schöffenbaren Leute, indem er ausdrücklich (und ganz dem Geiste der ältesten, vor-merowingischen Zeit entsprechend) hervorhebt, dass diese sämmtlich in Wehrgeld und Busse gleich sind, nur dass Fürsten und freie Herren den an der Sache selbst nichts ändernden Ehrenvorzug haben, dass ihnen ihre Busse und Wehrgeld in Goldmünzen bezahlt wird 5). An anderen Stellen werden im Sachsenspiegel die Fürsten und freien Herren zusammen unter der Bezeichnung „Edle" begriffen"), so dass also die höchste Classe der Freien nach dem Sachsenspiegel in zwei Rangstufen, Edle und Schöffenbare, zerfällt, der Grund dieser Abstufung aber in den höheren politischen Rechten liegt, welche den Ersteren zustehen.

2) Ausführliches über diese Unterschiede, siehe in meiner Schrift: Ueber Missheirathen, Stuttg. 1853. §. 6—13.

3) Sachsensp. I. 2. §. 1: ,,Vrihit de is aver dreierhande: scepenbare lüde... plechhaften landseten." In der lateinischen Uebersetzung des Sachsenspiegels I. 2:,,banniti, proprietarii, pagani."

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4) Ebendas. I. 2. §. 1-4.

Gaupp, Miscellen, §. 8 p. 37.

5) Sachsensp. III. 45. §. 1: „Nu vernemet aller lüde weregeld und bute. Vorsten, vrie herren, scepenbare lüde, die sin gelik (gleich) in bute vnd in weregelde. Doch eret man die vorsten unde die vrien herren mit golde to gevene, vnde gift in twelf güldene penninge to bute . . . Den scepenbaren vrien lüden gift man drittich schillinge to bute. Jre weregelt sin achtein punt pündiger penninge." §. 2.,,Jewelk wif hevet ires mannes halve bute unde weregelt. Jewelk maget unde ungemannet wif het halve bute na deme dat sie geboren is." Vergl. die Glosse zu Sachsensp. III. 45 §. 1. Meine Alterthümer II. 131; und hier unten §. 18 Note 1e).

6) Sachsenspiegel I. 51. §. 2: „adel kint." III. 64. §. 3: jewelk edele man."

VII. In dem Schwabenspiegel füllen dagegen die Fürsten und freien Herren unter der Bezeichnung die Höchstfreien oder Semperfreien bereits den ersten Geburtsstand allein aus; als die zweite Classe werden an der Stelle der Schöffenbaren die Mittelfreien und als dritte Classe die freien Landsassen genannt. Pfleghafte werden aber hier nicht besonders erwähnt. Als Eintheilungsgrund wird ausdrücklich die verschiedene Stellung dieser Classen zum Lehnrechte angegeben 7). Bestimmte Wehrgelder oder Bussen werden in dem Schwabenspiegel den einzelnen Ständen nicht zugewiesen, sondern nur im Allgemeinen der Grundsatz ausgesprochen, dass ein Mann nach seiner Würdigkeit oder Geburt und mit Rücksicht auf die Grösse des Verbrechens und des erlittenen Schadens gebüsst werden, und die Busse nach weiser Leute Rath vom Richter festgesetzt werden soll, wenn durch die Freunde der Parteien keine Einigung erzielt wird 7a).

VIII. Die Abweichungen der beiden Spiegel in ihrer Darstellung der Standesverhältnisse lassen sich demnach in der Art zusammenfassen, dass der Schwabenspiegel die Edlen bereits schärfer von den Schöffenbarfreien oder Mittelfreien trennt, als der Sachsenspiegel, die gemeinen freien Leute aber nicht weiter in Classen eintheilt. In den Urkunden (abgesehen von den Spiegeln) und bei den Schriftstellern dieses Zeitraums findet sich regelmässig auch eine Unterscheidung von drei Classen der Freien: eine Classe der Edlen (principes, nobiles s. liberi domini), eine Mittel classe (homines synodales) und eine gemeinfreie Classe (rustici).

IX. Auch in dem lombardischen Rechte tritt seit dem XII. Jahrhundert eine dreifache Gliederung des freien Standes hervor, welche genau mit dem Systeme des Schwabenspiegels übereinstimmt und ebenso wie dieses auf den Einflüssen des Lehnrechts beruht; nämlich die Unterscheidung von 1) capitanei oder valvassores regis s. regni oder valvassores majores, 2) valvassores schlechthin oder valvassores minores, und 3) populares oder plebeji, bez. valvasini *).

7) Schwabensp. (Lassb.) Vorrede, h.:,,Hie sagen wir von dreierhande vrien liuten, Der heizzent eine semper vrien. daz sint die vrien herren. als fursten. vnd die ander vrien ze man habent. So haizent die andern mittel vrien. daz sint die ander vrien man sint. Die driten vrien daz sint die vrie lantsätzen sint. die sint gebure. vnd sitzent uf dem Lande, der habent iegelich ir sunder reht daz wir hernach wohl gesagen." Ibid. c. 70 a. E.: „Ingenuus daz sprichet in latine der hohste vrie. Libertinus mitel vrie. liber landsaeze vrie."

7a) Schwabensp. c. 111. 138 a. E. 176b. Im Cap. 310 bringt der Schwabenspiegel zwar auch in einem ungenauen Auszug die Hauptstelle des Sachsenspiegels, III. 45, über die Wehrgelder und Bussen, erklärt aber durch die vorgesetzte Rubrik deutlich, dass er diese Strafsätze für unpraktisch hält: „Wie man in der alten E. iegliche vrevel buste."

8) Zum erstenmale werden die drei lombardischen Standesstufen erwähnt in Frid. I. Conventio cum Mediolan. a. 1158 (Pertz, Legg. II. p. 109): „Capitanei, valvasores, populares." Die übrigen Bezeichnungen finden sich in I. Feud. 1; II. Feud. 10. Ueber „valvasini,“ s. unten §. 14 Note 36; §. 16 Note 23.

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X. Für die Freiheit und freie Geburt sprach im Allgemeinen eine rechtliche Vermuthung 9). Jedenfalls genügte eine possessio status durch zwei Generationen, d. h. der Beweis von sog. vier Ahnen freier Geburt 10).

§. 13.

a) Die Edlen oder die Semperfreien oder Höchstfreien. Fürstenund Herrenstand*).

I. Die erste Standes classe der deutschen Nation, welche nach dem Schwabenspiegel unter der Bezeichnung die Semperfreien oder die Höchstfreien '), in dem Sachsenspiegel unter der Bezeichnung die

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9) Schwabens p. (Lassb.) c. 68: wir han daz von der script, das nieman sol eigen sin." Ibid. c. 308. Sachsensp. III. 32. §. 1: „Svelk inkomen man sik vri seget, den sol man vor vri halden, man ne moge in mit getüge verlegen. §. 2. Sve sik vri seget unde en ander seget, dat he sin egen si, so dat he sik ime gegeven hebbe, des mut jene wol unscüldich werden, it ne si vor gerichte geschin. §. 3. Sprict he aver, dat he sin ingeboren egen si, he mut ine behalden uppe'n hilgen mit tuen sinen egenen mannen. §. 4. Sprict ine en ander herre an, jegen den mut he ine behalden selve sevede siner mage oder wahrhafter lüde. §. 5. Mach aver jene selve sevede sin vri behalden die sine mage sin, dre von vader vnde dre von muder, he behalt sin vri vnde verleget ir aller tüch." Vergl. hierüber besonders Gaupp, Lex Chamav. p. 63. Aehnliche Grundsätze galten bei einem Streite über eheliche oder uneheliche (rechtlose) Geburt. Sachsensp. III. 28.

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10) Sachsensp. I. 51. §. 3:,,Svelk man von sinen vier anen, dat is von tuen eldervaderen unde von tuen eldermuderen, vnde von vader vnde muder unbesculden is an sime rechte, den ne kan neman bescelden an siner bord, he ne hebbe sin recht vorwarcht." Vergl. Sachsen sp. I. 51 §. 4, III. 29. §. 1. Siehe unten §. 14 Note 19; vergl. unten §. 13 Note 25.

*) K. Hüllmann, Gesch. des Ursprungs der Fürstenwürde. Bonn, 1842. J. Ficker, vom Reichsfürstenstande, Forschungen zur Gesch. der Reichsverf. im 12. u. 13. Jahrh. Bd. I. Innsbr. 1861. Ueber den Herrenstand, s. meine Alterthümer I. 4. 43 flg. 86-91. 94; 117-123. 145; II. 131.

1) Schwabens p. (Lassb.) Vorrede; ibid. c. 70, s. §. 12 Note 7. Ganz in derselben Bedeutung, wie der Schwabenspiegel die Wörter semperfrei und höchstfrei gebraucht, sagt der Nürnberger Landfrieden, Rudolph I. 1281 (Pertz, Legg. II. p. 432) c. 1: „juvelich sentbere vriman (al. semperfreyman) . . . er en sin vurste oder ander en hoch man (al. wolgeboren man)." Es ergibt sich hieraus, dass semperfrei für sendbar frei, homo synodalis steht, d. h. der fähig und pflichtig ist, in einem send (synodus, judicium) als Urtheiler und Zeuge zu erscheinen. Da Send aber sowohl von dem Gerichte des Kaisers selbst (dem Fürstengerichte, oder später sog. Fürstenrechte), wie auch von dem Gerichte des Grafen gebraucht wird, so erklärt sich, dass auch von Semperleuten, sendbaren oder sentmässigen leuten, in dieser zweifachen Beziehung gesprochen werden konnte, daher auch oft darunter einfache freie rittermässige (mittelfreie) Leute verstanden werden. Vergl. Haltaus, Gloss. v. sendbare leute. Siehe auch unten §. 14 Note 32. Sogar der Schwabenspiegel, Lehnrecht, c. 1, nimmt selbst,,die sem peren liute" in einem anderen Sinne, als in dem von Höchstfreien. Siehe hierüber unten §. 14 Note 32 und §. 16 Note 17. In c. 70 erklärt der Schwaben

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