Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Auf der andern Seite war die Verleihung von Gütern zu einer Nutzniessung ursprünglich an sich ganz unabhängig von dem vassaticum: d. h. sie konnte auch stattfinden, ohne dass ein vassaticum vorher bestand, oder gleichzeitig errichtet, oder als forthin bestehend angenommen wurde; sie begründete daher an sich keine vasallitischen Pflichten, sondern nur solche Verbindlichkeiten, welche aus dem Begriffe einer Gutsleihe zu Niessbrauch an sich folgten: nämlich die Pflicht, das Gut wohl zu bauen 86), davon die öffentlichen Abgaben 87) und den darauf ruhenden Heerbanndienst zu leisten 88) und das Gut nicht zum Nachtheile des Herrn in Eigenthum zu verwandeln 89). Es gab aber wohl bald Güter, hinsichtlich deren sich die Ansicht feststellte, dass sie, ebenso wie die hohen Beamtungen, ohne vorgängige vasallitische Commendation und fidelitatis promissio nicht verliehen würden 9o), und diese Güter sind es, welche man in der neueren Zeit in einem engeren Sinne unter dem Namen „beneficia" zu begreifen sich gewöhnt hat, und aus denen später die eigentlichen Lehen (feoda, feuda) hervorgingen 91). Obschon solche Güter in der merowingischen und karolingischen Zeit noch keinen sie von anderen Benefizien unterscheidenden Namen führten, so kam ihnen doch dem Zwecke der Verleihung nach, d. h. wegen der durch die vasallitische Commendation übernommenen Verpflichtung zur Führung einer Beamtung, oder zu anderem ser

86) Cap. Pippini Regis, a. 768 (Pertz, Legg. II. 14) c. 5: „Quicunque nostrum beneficium habet, bene ibi laborare condirigat; et qui hoc facere non vult, dimittat ipsum beneficium, et teneat res suas proprias." Von eigentlichen vasallitischen Pflichten ist hier durchaus keine Rede.

87) Hierüber siehe unten §. 40 (Finanzverfassung).

88) Siehe hierüber unten §. 36 (Heerbann).

89) Cap. Karol. M. a. 802 (Pertz, Legg. I. 91) c. 6:,,Ut beneficium imperatoris desertare nemo audeat, propriam suam exinde construere." Auch in der späteren Zeit wiederholen sich häufig ähnliche Vorschriften der deutschen Kaiser gegen den Unfug der Vasallen, scheinbar das Lehengut zu verlassen, um es sodann eigenmächtig für sich wieder in Besitz zu nehmen; vergl. die goldene Bulle K. Karl's IV. a. 1356 c. 14.

90) Ausdrücklich erwähnt dies zwar erst das Cap. Conradi II. de beneficiis a. 1037 (Pertz, Legg. II. 38) c. 1, das auch in II. Feud. 40 übergegangen ist:,,si tale sit beneficium, ut fidelitas praestand a sit investituram petendo;" allein offenbar ist hier nichts Neues eingeführt, sondern nur bezeugt, was schon längst in der Praxis bestand.

91) Hiermit stimmt auch die Etymologie des Wortes feodum, feudum überein. II. Feud. 3. §. 4:,,Nulla autem investitura debet ei fieri, qui fidem facere recusat: cum a fidelitate feudum dicatur, vel a fide." Dies will nicht sagen, dass das Wort feudum von dem lat. fides herzuleiten sei, sondern dass es von einem deutschen Worte herstammt, welches den Begriff ,,fides" ausdrückt. Noch findet sich ein engl. „,fee" in der Bedeutung von fides und pretium; daher wird sich feudum am richtigsten als Treugut oder Besoldungsgut erklären. Ueber die andere Bedeutung von feudum als bonum censuale, s. meine Alterthümer Bd. I. p. 227 fig. 257..

[ocr errors]

vitium bereits der Charakter von Dienst- oder Besoldungsgütern zu 92). Dass die in der christlichen Kirche seit dem IV. und V. Jahrhundert aufgekommene Sitte, wonach den Geistlichen, die an einer Kirche dienten, von dem Bischofe Grundstücke zum Behufe ihres Unterhaltes als Beneficium, zuerst unter dem Namen precariae, verliehen wurden, die Veranlassung einer ähnlichen Verleihung durch die Könige und andere Seniores an ihre Vasallen geworden sei 98), ist nicht erweislich; mit mehrerem Grunde könnte angenommen werden, dass die Kirche bei der Verleihung von Benefizien eine ursprünglich königliche Einrichtung nachgeahmt habe 94); übrigens mussten sowohl die Könige, wie die Bischöfe durch die damaligen Verhältnisse gleichzeitig auf ein System solcher Verleihungen hingeführt werden, wobei sich beide ursprünglich das römische precarium zum Vorbilde nahmen 95).

XI. Schon sehr früh tritt eine zweifache Bedeutung des Wortes beneficium hervor 96). Verlieh nämlich der König oder ein Senior seinem vassus ein Grundstück zu Besitz und Nutzung, oder übertrug der König einem vassus eine Beamtung, so war und hiess 1) der Act der Verleihung oder Uebertragung beneficium 97), auch dona

92) Diesen Charakter zeigen noch deutlich die ,,bona comitatus" in Frid. I. const. a. 1174 (Pertz, Legg. II. 144). Vergl. was in Note 91 über die Bedeutung von feudum gesagt worden ist. In derselben Bedeutung hat sich noch jetzt das Wort beneficium in dem Kirchenrechte als Bezeichnung der Dienstgüter der Geistlichen erhalten. Die Entstehung dieser Art von Benefizien fällt schon in das IV. oder V. Jahrhundert.

93) Diese Ansicht hat Waitz, Vassallität, aufgestellt.

94) Es ist dies die gemeine Meinung.

95) Ueber das Verhältniss von beneficium und precarium s. Bd. III. §. 98. 96) Es darf nicht übersehen werden, dass ebenso wie in den Quellen, besonders in den ältesten Zeiten, vielfach vasallitische Verhältnisse erwähnt werden, ohne dass ein hierauf bezügliches technisches Wort gebraucht wird, dasselbe auch hinsichtlich der Benefizien gilt. Die erste Erwähnung derselben findet sich im Pact. Guntchram. et Childeb. a. 585 (Pertz, Legg. I. 6):,,quod quis per munificentiam regum praecedentium possederat;" ähnlich Chlotar II. a. 614, c. 16:,,quidquid parentes nostri vel nos per justitiam visi sunt concessisse vel confirmasse;" Decret. Thassilon. (Walter, Corp. J. G. I. 293) c. 8:,,quod parentes (1. a parentibus) principis quodcunque praestitum (geliehen) fuit nobilibus inter Bajoarios." Vergl. Note 106. Auch Gregor. Tur. hat das Wort beneficium nicht: wohl aber umschreibt er es, VIII. 22:,,quae de fisco meruit (Wendelinus)," und in VII. 22 „,quod commendatum habuit (Eberulfus).“ Mit Unrecht denkt Roth, Beneficialwesen p. 215, bei diesem „,commendatum“ an deponirtes Privateigenthum.

...

[ocr errors]

97) II. Feud. 23 §. 1:,,Beneficium nil aliud est, quam benevola actio, tribuens gaudium capientibus, capiensque tribuendo, in id quod facit prona, et sponte sua parata, ut ait Seneca." §. 2:,,Hujus autem generis species quaedam est beneficium illud, quod ex benevolentia ita datur alicui . . . ad hoc, ut ille et sui heredes fideliter domino serviant." Annal. Laurisham. a. 748 (Pertz, Script. I. 137): „Thassilonem in ducatu Bajovariorum conlocavit per suum beneficium.“

tus 98) oder donatio 99), d. h. eine Gabe oder Leihe oder Lehen (im weiteren Sinne) aus Gnade 100). Sowohl in Bezug auf Aemter als auf Güter war ursprünglich das durch diese Leihe erlangte Recht ein widerrufliches: namentlich war bei der Uebertragung von Beamtungen die Zufriedenheit des Königs mit der Amtsführung die Voraussetzung ihrer Dauer 101). Doch war es bald gewöhnlich, dass die Beliehenen lebenslänglich in dem Besitze der Güter und Beamtungen gelassen und nach ihrem Tode ihre Söhne damit beliehen wurden 102). Schon sehr frühzeitig finden sich königliche Zusicherungen, wodurch den vassis der ruhige, mitunter sogar ausdrücklich der lebenslängliche Besitz ihrer Aemter und der geliehenen fiscalischen Güter zugestanden wurde 103). Solche Zusicherungen wiederholen sich in der karolingischen Zeit und werden nunmehr bestimmter an die Voraussetzung der dauernden Treue und des Wohlverhaltens geknüpft 104). Wenn aber auch die Wiederver

98) L. Bajuv. II. c. 9 heisst die Verleihung des Herzogthums „donatus dignitatis ipsius ducati." S. Note 106.

99) L. Wisig. V. tit. III.,,de patronorum donationibus." ,,Donare" begreift nicht nur das Schenken zu Eigenthum (vergl. L. Wisig. V. tit. II. de donationibus), sondern ,,donare" wie „praestare“ bezeichnet überhaupt ein Geben, also auch, und zwar sehr häufig, ein Geben, wobei ein Rückfall stattfindet. Es fehlt daher in den Quellen der merowingischen und karolingischen Zeit nur das deutsche Wort Leihe oder Lehen, die Sache selbst war bereits vorhanden. Bei den Angelsachsen erscheint in diesem Sinne von donatio „loc, looc oder loh;" s. meine Alterthümer Bd. I. 1860, S. 224. 226 flg.

,,collatae munificentiae gratia."

[ocr errors]

100),,Per munificentiam," siehe Note 96. L. Wisigoth. V. II. 2: Ebenso heisst es von kirchlichen Benefizien: ibid. V. I. 4:,,ex munificentia ecclesiae." Concil. Aurel. a. 511:,,Si epis copus humanitatis intuitu .. terrulas... clericis praestiterit."

[ocr errors]

101) Zahlreiche Beispiele hierfür finden sich in Gregor. Tur. Es galt daher als ganz selbstverständlich, dass auch bei dem Regierungsantritt eines neuen Königs jeder Beamte von seiner Stelle entsetzt werden konnte. Mitunter finden sich Beispiele, dass Söhne ihre eigenen Väter aus dem Amte zu verdrängen wussten, z. B. Gregor. Tur. IV. 42. Eunius, gen. Mummolus; ibid. Contin. XI. 98. „,Ghislemarus patrem ab honore proprio supplantavit."

102) Gregor. Tur. VIII. 22:,,Obiit his diebus Bodegisilus dux plenus dierum: sed nihil de facultate eius filiis minutum est."

103) So schwur z. B. Chlotar II. dem Major domus von Burgund, Warnachar, einen Eid (Gregor. Tur. XI. 41 al. 42. 43),,ne unquam vitae suae temporibus degradaretur.“ Ebenso sichert das Pactum Guntchram. et Childeb. a. 585 (Pertz, I. 6) den „Leudibus" zu „,cum securitate possidenda," was sie von diesen Königen und ihren Vorgängern haben. Aehnliche Zusicherungen Chlotar's II. und Thassilo's siehe oben Note 96.

[ocr errors]

Desselb.

104) Cap. Karol. II. colon. a. 843 c. 3 (Pertz, Legg. I. 377). cap. Carisiac. a. 877 (ibid. I. p. 541) c. 2: nullum fidelium nostrorum contra legem vel justitiam aut auctoritatem et justam rationem aut damnabimus aut dehonorabimus aut opprimemus vel indebitis machinationibus affligemus, et legem unicuique competentem, sicut antecessores sui tempore antecessorum nostrorum habuerunt, in omni dignitate et ordine nos . . . servaturos per

leihung der Benefizien an die Söhne der Kronvasallen üblich geworden war und die Frankenkönige denselben auch darüber mitunter allgemein lautende Zusicherungen ertheilten 104a), ja sogar gestatteten, dass der Vasall sein Beneficium oder Amt seinem Sohne oder einem Verwandten abtrat 104b), so war doch die Erblichkeit der Benefizien und Aemter auch damals noch nicht als ein Rechtsgrundsatz anerkannt 105): ausdrückliche Verleihungen von Benefizien und Aemtern als vererbliche in einem bestimmten Geschlechte scheinen nur sehr selten vorgekommen zu sein 106). 2) Schon sehr früh wurde aber das Wort beneficium oder donatio auch

donamus, illis videlicet, qui nobis fideles et obedientes atque adjutores et cooperatores juxta suum ministerium et personam concilio et auxilio secundum suum scire et posse... fuerint." Aehnlich: Lotharii, Ludovici et Karoli convent. ap. Marsnam. a. 847 c. 5 (ibid. I. 393); Lothar. c. a. 851 c. 6 (ibid. I. 408).

[ocr errors]

104 a) So z. B. Karol. II. cap. proposita Carisiac. a. 877 c. 9 und (zweiter Text) c. 3 (Pertz, Legg. I. 537. 542), Anordnung der provisorischen Verwaltung (providere) einer Grafschaft bei dem Tode eines Grafen betr., wenn der Sohn abwesend, bez. am k. Hofe oder noch unmündig ist: donec obitus praefati comitis ad notitiam nostram perveniat, et ipse filius ejus per nostram concessionem de illius honoribus honoretur. Similiter de vasallis nostris faciendum est. Et volumus atque praecipimus, ut tam episcopi quam abbates et comites seu etiam ceteri fideles nostri hoc erga homines suos studeant conservare.“

104 b) Karol. II. capp. propos. Carisiac. a. 877 c. 10 (Pertz, Legg. I. 539): ,,Si aliquis ex fidelibus nostris post obitum nostrum, Dei et nostro amore compunctus (d. h. aus Trauer über des Kaisers Tod) seculo renunciare voluerit, et filium vel talem propinquum habuerit qui rei publicae prodesse valent, suos honores, prout melius voluerit, ei valeat placitare ( thingare).“

105) Weber, Handb. d. Lehenr. I. p. 67 behauptet, Karl II. (der Kahle, den er überdies mit Karl dem Dick en verwechselt) habe in dem Cap. Carisiac. a. 877 schon die Erblichkeit der Lehen gesetzlich eingeführt. Allein dieses Capitulare war nicht bestimmt, einen neuen Rechtsgrundsatz als Gesetz einzuführen, sondern die Vasallen für den damals beabsichtigten Feldzug durch die (Note 104-104 b) erwähnten Zusicherungen zu gewinnen. Nicht die Erblichkeit der Lehen ist hier im Princip anerkannt, sondern nur die Wiederverleihung (concessio) der Lehen an die Söhne für den besonderen Fall versprochen und anbefohlen. Bei den Westgothen war dagegen die Vererbung der ,,donata“ des Herrn (Patronus) auf die Söhne der buccellarii gesetzlich ausgesprochen, wenn sie,,in obsequio" bleiben wollten. Lex Wisigoth. V. 3. 1 (siehe Note 110).

106) Einer solchen Zusicherung erfreuten sich die Bayernherzoge, nach L. Bajuv. II. c. 20 §. 3:,,Dux vero qui praeest in populo, ille semper de gente Agilolfingorum fuit, et debet esse; quia sic reges antecessores nostri concesserunt eis." Ein anderes Beispiel der ausdrücklichen erblichen Verleihung eines Herzogthumes, einer Grafschaft oder eines Benefizium ist aus dieser Periode nicht bekannt. Dagegen findet sich (juristisch consequent) die Zusicherung der Erblichkeit da, wo der König ein fiscalisches Grundstück zu vollem Eigenthum verlieh. Vergl. L. Wisigoth. L. V. tit. II. c. 3:,,de donationibus regis.“ Siehe Marculf. Form. I. 17. Waitz, Vassallität, will aber diese Stelle

auch nur von den Leihen verstehen.

auf die zu Besitz und Nutzung geliehenen Grundstücke übertragen 107). Aus dieser zweifachen Bedeutung des Wortes beneficium erklärt sich, in welchem Sinne auch die Aemter (honores) bald als von den beneficiis unterschieden, bald als unter denselben mitbegriffen erscheinen konnten: sie waren nämlich allerdings beneficia, im Sinne von Gnadengabe (donatio, donatus) des Königs, ebensowohl als dies Grundstücke sein konnten; sie waren aber keine beneficia, sofern man hierunter im engeren Sinne nur verliehene Grundstücke verstand. Dass aber die beneficia im letzteren engeren Sinne (die geliehenen Grundstücke) bei den Franken auch honores geheissen hätten, ist nicht erweislich 108); wohl aber findet man bei den Angelsachsen das entsprechende Wort „are, aer," d. h. Ehre im Sinne von Ehrengabe als Bezeichnung der Benefizien 108a). Wo aber immer einem vassus ein Amt oder ein Grundstück verliehen wurde, fand eben deshalb, wohl regelmässig, eine besondere auf diese Verleihung speciell bezügliche vestitura statt, welche aber unter Umständen in demselben Acte mit der Commendation zusammenfallen konnte 109).

XII. Die vasallitische Verbindung konnte ursprünglich von Seite des Vasallen jederzeit wieder aufgegeben werden 110). Bei dem Aufheben des

107) Insgemein nimmt man an, dass der Gebrauch des Wortes Benefizium für den Gegenstand der Leihe erst im achten Jahrhundert aufgekommen sei. (Vergl. Note 96). In den Capitularien erscheint dieses Wort in diesem Sinne (sowie überhaupt) allerdings erst in dem Cap. Pippini regis a. 757 c. 9 (Pertz, II. p. 28). Allein die Lex Wisigothorum IX. tit. II. c. 1. 3 gebraucht bereits beneficium im objectiven Sinne, gleichbedeutend mit merces, d. h. für einen Gegenstand, welcher einem Beamten zum Zweck der Bestechung gegeben wird, und ibid. X. tit. I. c. 11, vergl. mit c. 12, ist beneficium gleichbedeutend mit precarium, eine Gutsleihe, gegen einen (geringen) Canon; in dem Edictum Rotharis c. 327 erscheint beneficium sogar als Bezeichnung einer beweglichen Sache, welche,,praestita" d. h. unentgeltlich geliehen wird, im Gegensatz von conductum, d. h. einer Sache, für die ein eigentliches Miethgeld bezahlt wird. In den Extravaganten der Lex Salica des Cod. Epored. (bei Merkel, p. 101 X.) erscheint ebenfalls beneficium schon in der Bedeutung:,,geliehenes Gut": ,,De beneficio non debet trahere autorem."

108) A. M. ist Roth, Beneficialwesen, p. 432, welcher annimmt, dass,,honor" seit dem IX. Jahrhundert hauptsächlich die Bedeutung von beneficium gehabt habe. Siehe aber dagegen Waitz, Vassallität, p. 29 flg.

108 a) Meine Alterthümer, Bd. I. 1860, S. 224. 226 flg.

109) Hierauf deutet der Ausdruck:,,quicquid per justitiam visi sumus confirmasse et concessisse," in Chlotar Edict. a. 614 c. 16; ebenso der Ausdruck ,,revestire", WO es sich um die Wiederherstellung eines fidelis oder vassus in seinem Amt oder Beneficium nach erfolgter Begnadigung handelt; z. B. Chlotar II., Edict. a. 614 c. 17; L. Wisigoth. XII. tit. I. c. 3. So z. B. geschah bei der Belehnungserneuerung Thassilo's II. durch Karl d. Gr. die Investitur mit dem Scepter: Annal. Guelf. a. 787:,,et reddidit ei ipsam patriam cum baculo, in cujus capite similitudo hominis erat scultum." Vergl. darüber Waitz, Vassallität, p. 33.

110) L. Wisigoth. V. tit. III. c. 1:,,Si vero alium sibi patronum elegerit, habeat licentiam cui se voluerit commendare. Quoniam ingenuo homini non potest

« ZurückWeiter »