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Mitwirkung der Stände gebunden werden 7). Auch durften (W. S. A. Art. 58) die vereinten souverainen Fürsten durch keine landständische Verfassung,,in der Erfüllung ihrer bundesmässigen Verpflichtungen beschränkt werden" 8). Die Bundesversammlung hielt jederzeit daran fest, dass ihre Beschlüsse nicht erst von der Genehmigung der Landstände in den einzelnen Staaten abhängig seien 9).

III. Ueber die confessionellen Verhältnisse war in der Bundesacte Art. 16 nichts weiter bestimmt, als dass ,,die Verschiedenheit der christlichen Religionsparteien" in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der „,bürgerlichen und politischen Rechte" begründen könne 10). Den Bekennern des jüdischen Glaubens war aber nur die Erhaltung der ihnen von einzelnen Bundesgliedern bereits eingeräumten Rechte zugesichert 11).

IV. Den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten waren in der Bundesacte Art. 18 einige Rechte gleichsam als Ausflüsse eines Bundesindigenates zugesichert, nämlich in Bezug auf die Erwerbung von Grundeigenthum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, in Bezug auf die Auswanderung in einen anderen Bundesstaat und den Eintritt in dessen Civil- und Militärdienste, und Freiheit von Nachsteuer bei Uebergang des Vermögens in einen anderen Bundesstaat. Als Gegenstände der künftigen Bundesgesetzgebung wurden dabei (Art. 18) gleichförmige Verfügungen über die Pressfreiheit und die Sicherstellung der Schriftsteller und Verleger gegen Nachdruck, und (Art. 19) über Handel und Schifffahrt bezeichnet 12).

V. Besondere Begünstigungen hatten die 1806 und seitdem mediatisirten Häuser gefunden, deren Stellung den einzelnen Regierungen gegenüber während der Rheinbundszeit mehrfach eine sehr unsichere und bedrängte geworden war. Der Art. 14 der deutschen Bundesacte garantirte diesen Familien in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtsstand. Den damals reichsständischen fürstlichen und gräflichen, sog. standesherrlichen Häusern wurde zugesichert13), dass sie fortwährend zum hohen Adel in Deutschland gerechnet werden sollen und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit mit den souverainen Häusern verbleibt; ihre Häupter sind die ersten Standesherren, d. h. zu persönlicher Landstandschaft berechtigte Herren, in dem Staate, welchem sie angehören.

7) Ebendas. §. 334.

8) Ebendas. §. 335.

9) Bundesbeschlüsse v. 23. August 1851, Protok. §. 120. 121 bei G. v. Meyer, II. 560. 561. Ueber die betreffenden Bundesbeschlüsse vor dem J.

1848, s. meine Grundsätze des Staatsr. §. 338; vergl. §. 152. 339.

10) Meine Grundsätze des Staatsr. §. 532.

11) Ebendas. §. 301.

12) Ebendas. §. 288. 289.

13) Ebendas. §. 307–322.

zu

Anschliessend an die schon in der Rheinbundsacte gemachten Bewilligungen wurden ihnen in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugestanden, welche aus ihrem Eigenthume und dessen ungestörtem Genusse herrühren und nicht der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechten gehören; namentlich auch unbeschränkte Freiheit, ihren Aufenthalt in jedem zum Bunde gehörenden oder mit demselben im Frieden lebenden Staate zu nehmen, Aufrechthaltung ihrer noch bestehenden Familienverträge und die Befugniss, über ihre Güter- und Familienverhältnisse autonomische Verfügungen zu treffen, ein privilegirter Gerichtsstand und Freiheit von aller Militärpflichtigkeit, die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege und zwar, wo die Besitzung gross ist, auch in zweiter Instanz, Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze und unter Oberaufsicht der Regierungen und Unterwerfung unter die Militärverfassung. Als subsidiäre Rechtsquelle wurde dabei die k. bayerische Declaration vom J. 1807 bezeichnet. Dem übrigen ehemaligen Reichsadel wurden ebenfalls einige dieser Rechte, jedoch zum Theile nur in geringerem Umfange eingeräumt 14).

VI. Besondere Zusicherungen erhielten in Art. 15 der Bundesacte die rentenberechtigten Pensionäre und Gläubiger, welche durch den Reichsdeputations hauptschluss vom 25. Februar 1803 auf den Rheinschifffahrtsoctroi angewiesen worden waren. Gleiche Zusicherungen erhielten die Mitglieder der ehemaligen Dom- und Reichsstifter und die Mitglieder des deutschen Ordens wegen ihrer Pensionen 15). Dem fürstlichen Hause Thurn und Taxis wurde in Art. 17 der Bundesacte der Besitz und Genuss der ihm durch den gedachten Reichsdeputations hauptschluss oder spätere Verträge bestätigten Posten gewährleistet 16).

§. 79i.

9) Die Bedeutung und die Mängel der deutschen Bundes-
verfassung).

I. Die deutsche Bundesverfassung war berechnet auf die Selbsterkenntniss Oesterreichs und Preussens bezüglich ihres deutschen Berufes, d. h. auf ihre Ueberzeugung von der Nothwendigkeit ihres Zusammen

14) Ebendas. §. 323.

15) Hierüber; sowie über spätere ähnliche Zusicherungen für die Mitglieder des Johanniter-Ordens und die Angehörigen der Reichskammergerichte, s. ebendas. §. 302.

16) Ebendas. §. 303-303b.

Durch die Abtretung der Taxis'schen Postrechte an Preussen (1867) ist der Art. 17 der B.-A. gegenstandslos geworden.

*) Meine Grundsätze des Staatsrechts §. 175-180.

haltens für die Sicherheit von ganz Deutschland und den europäischen Frieden (das sog. europäische Gleichgewicht), wovon sie sich in den Kriegen von 1814 und 1815 überzeugt hatten. Sie gewährte daneben den deutschen Mittel- und Kleinstaaten eine Garantie ihrer Existenz und formal ausserordentliche Rechte in der Bundesversammlung, nämlich ein ungemein grosses Stimmgewicht im Verhältniss zu ihrer Seelenzahl; hierbei war aber auf die Selbsterkenntniss dieser Staaten gerechnet, dass formelle Mehrheitsbeschlüsse gegen den Willen von Oesterreich und Preussen doch immer praktisch bedeutungslos sein würden. Zugleich war in der Bundesverfassung eine Form geboten, wonach das ganze Deutschland als eine vereinigte imposante Militärmacht von rein defensivem Charakter erschien, welche von ganz Europa als Niemand bedrohend anerkannt war, wobei aber auf der anderen Seite ebenso die allgemeine Ueberzeugung feststand, dass diese vereinigte Masse von keiner europäischen Macht mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden könne. In dieser Beziehung war das Bestehen des deutschen Bundes eine Garantie des Weltfriedens, und hat wirklich einen nahezu fünfzigjährigen Frieden für Deutschland zur Folge gehabt, während dessen es sich auf eine vorher nie erreichte Stufe des Wohlstandes erhob und, zum Theile unbewusst, jene Fülle von geistiger und materieller Kraft ansammelte, welche ihm bei den Ereignissen in den Jahren 1870 und 1871 eine Machtentfaltung möglich machte, wie sie in der Geschichte ohne Beispiel ist.

II. Dessenungeachtet fand sich die deutsche Nation schon seit dem zweiten Jahrzehnt des Bestandes des deutschen Bundes von demselben immer weniger befriedigt. Der Grund hiervon lag hauptsächlich in der engen Begrenzung des Bundeszweckes, in dem Ausschlusse aller Theilnahme der Nation an der Behandlung der allgemeinen Angelegenheiten, in der Schwierigkeit, gemeinnützige Anordnungen durch den Bund ins Leben zu rufen, und in der Aengstlichkeit, mit welcher die freiheitlichen Bestrebungen in den einzelnen Bundesstaaten von den meisten Regierungen, namentlich der beiden grössten Staaten betrachtet wurden. Da die Bundesversammlung hauptsächlich zur Darniederhaltung dieser Freiheitsbestrebungen benützt und auf die Rolle eines Polizeimeisters in Deutschland beschränkt wurde, musste sie immer mehr dem Volke entfremdet werden 1). Sonach wurde die Forderung einer Umgestaltung der deutschen

1) Hierüber hat die Bundesversammlung selbst sich keine Illusion gemacht. Vergl. den Commissionsbericht vom 8. März 1848, Protokoll §. 133 S. 228: ,,Die Beleuchtung der inneren Lage des deutschen Bundes muss der Ausschuss mit dem betrübenden Bekenntniss beginnen, dass der deutsche Bund und sein Organ, die Bundesversammlung, längst das allgemeine Vertrauen in ihre gedeihliche Wirksamkeit verloren hat. Ein solches Vertrauen ist aber die Grundbedingung des Fortbestandes einer jeden politischen Institution. . . . (S. 229) . . . Nur diejenigen Bundesbeschlüsse, welche der öffentlichen Meinung entgegentreten, und deren Verantwortlichkeit die Regierungen daher lieber dem Bund überliessen, wurden als Bundesge

...

Bundesverfassung immer lauter und allgemeiner, und diese musste um so hinfälliger werden, je entschiedener Preussen einen vorherrschenden Einfluss in Deutschland anzustreben und endlich auf den Ausschluss Oesterreichs hinzuarbeiten begann.

§. 79k.

10) Die Versuche der Umgestaltung des deutschen Bundes und die Wiederherstellung desselben (1848-1863)*).

I. Unter dem Eindrucke der Aufregung, welche in Deutschland durch die unerwartete Revolution in Frankreich (24. Februar 1848), sodann durch die Revolution in Wien (13. März) und die Revolution in Berlin (19. März) hervorgetreten war, gedrängt durch die in einigen deutschen Ständeversammlungen, durch die Presse und in Volks- und ParteiVersammlungen) ausgesprochene Forderung einer Umbildung des deutschen Bundes zu einem Bundesstaate oder Reiche beschloss die deutsche Bundesversammlung unter dem 30. März 1848 die Einberufung einer Nationalvertretung, „um das deutsche Verfassungswerk zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande zu bringen" 2). Diese sog. constituirende Nationalversammlung trat am 18. Mai 1848 in Frankfurt zusammen. Am 28. Juni beschloss dieselbe die Errichtung einer provisorischen Centralgewalt und wählte am 29. Juni den Erzherzog Johann als Reichsverweser. Am 12. Juli erklärte sich die Bundesversammlung für aufgelöst, nachdem sie vorher ihre Gewalt an den Reichsverweser übertragen hatte 3). Aus den Berathungen der Nationalversammlung gingen zunächst die Grundrechte des deutschen Volkes hervor und wurden am 21. December 1848 durch den Reichsverweser publicirt. Die Vollendung der deutschen Reichsverfassung verzögerte sich noch bis zum 28. März 1849; an diesem Tage beschloss

setze publicirt und auf deren Befolgung als solche gehalten. Wie konnte da das Volk Vertrauen zum Bunde und zu dessen Organ, der Bundesversammlung fassen" etc.

*) Siehe die ausführliche quellenmässige Darstellung dieses Zeitabschnittes bis zum J. 1863 in meinen Grundsätzen des Staatsrechts. 5. Aufl. §. 181-200.

1) Von besonderer Bedeutung war eine Versammlung der Reformpartei am 5. März 1848 zu Heidelberg, welche die Einberufung eines sog. Vorparlaments beschloss. Dieses Vorparlament tagte zu Frankfurt a. M. vom 31. März bis 4. April 1848 und hinterliess einen Fünfziger Ausschuss als Treiber der Bundesversammlung (5. April bis 17. Mai 1848). Ebendas. §. 181-183.

den

2) Schon am 10. März 1848 hatte die Bundesversammlung sich von Regierungen die Beiordnung von „Männern des allgemeinen Vertrauens,“ je einen für jede der 17 Stimmen des engeren Rathes, erbeten. Dieselben übergaben der Bundesversammlung am 27. April einen von ihnen bearbeiteten Verfassungsentwurf, der sich aber als unpraktisch darstellte. Vergl. meine Grundsätze des Staatsr. §. 184.

3) Ebendas. §. 185. 186.

die Nationalversammlung zugleich die Uebertragung der erblichen Kaiserwürde an Preussen 4).

II.

Durch die Weigerung des Königs von Preussen, die deutsche Kaiserkrone aus der Hand der Nationalversammlung anzunehmen, kam eine Verwirrung in das Verfassungswerk, in deren Folge die Nationalversammlung, nachdem sie sich in sehr verminderter Zahl nach Stuttgart verlegt hatte, sich auflöste"), und die deutschen Regierungen wegen der auswärtigen Angelegenheiten und der militärischen Gesammtinteressen eine Bundescentralcommission, gebildet von österreichischen und preussischen Commissairen, als Interim einsetzten (30. Sept. 1849) und der Reichsverweser (20. Dec. 1849) zurücktrat 6).

III. Ein Versuch von Preussen, mit allen oder doch einigen deutschen Regierungen ausser Oesterreich die Frankfurter Reichsverfassung mit angemessen scheinenden Modificationen durchzuführen, oder auf ihrer Grundlage eine Union innerhalb des deutschen Bundes zu begründen *), scheiterte an der Macht der Verhältnisse 8), ungeachtet der Bereitwilligkeit eines zu diesem Behufe (1850) nach Erfurt berufenen sog. Unions parlamentes, auf die preussischen Vorschläge rückhaltslos einzugehen 9). Unter diesen Umständen erliess Oesterreich (26. April 1850) eine Einladung an die deutschen Regierungen zur Wiederbeschickung des Bundestages zu Frankfurt; am 7. August 1850 wurde die Bundesversammlung von den erschienenen zehn Regierungen für reactivirt erklärt 10). Nach und nach traten auch die übrigen Bundesstaaten (am 12. Mai 1851 auch Preussen) wieder in den Bundestag ein 11), da die unterdessen zu Dresden gepflogenen Ministerconferenzen zu keinem anderweitig befriedigenden Ergebnisse geführt hatten 12).

4) Ebendas. §. 186.

5) Ueber die einzelnen Vorgänge und das sog. Rumpfparlament zu Stuttgart (6.-18. Juni 1849): ebendas. §. 187-189.

6) Ebendas. §. 193.

7) Ebendas. §. 190-192.

8) Ein in München ausgearbeiteter Gegenentwurf (27, Febr. 1850), über welchen sich Bayern, K. Sachsen und Württemberg verständigt hatten, fand bei Preussen und den mit ihm verbündeten deutschen Regierungen keine Beachtung. Ebendas. §. 194. 195.

9) Ebendas. §. 196. Ein Fürstencongress, welchen Preussen in Berlin (8.-15. Mai 1850) versammelt hatte, um sich über die Erklärungen des Erfurter Parlaments und die Union schlüssig zu machen, ging ohne Ergebniss auseinander; ebendas. §. 197.

10) Ebendas. §. 198.

11) Ebendas. §. 200.

12) Die Dresdener Ministerconferenzen waren in der Olmützer Punctation (29. Nov. 1850) zwischen Oesterreich und Preussen verabredet worden, um wieder gemeinschaftlich mit allen deutschen Regierungen die deutsche Verfassungsfrage in Angriff zu nehmen. Ebendas. §. 198. Die Verhandlungen auf den Dresdener Ministerial conferenzen, s. ebendas. §. 199.

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