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4. Unter gemeinnützigen Anordnungen verstand man Bestimmungen über Gegenstände von allgemeiner Nützlichkeit, welche am zweckmässigsten nach gemeinsamen Grundsätzen zu behandeln wären, ohne dass jedoch dazu eine Verpflichtung in den Bundesgrundgesetzen ausgesprochen war 5). Selbstverständlich gehörte auch zu anderen gemeinsamen Verabredungen, z. B. von Unterstützungen, Nachdrucksprivilegien, Erfindungspatenten u. dergl., Stimmen-Einhelligkeit").

III. Ueber die Competenz der B.-V. bestand eine provisorische Competenzbestimmung vom 12. Juli 1817. Besser zusammengefasst waren die Grundsätze hierüber in der Wiener Schlussacte vom 15. Mai 18207). Hiernach betrachtete sich die B.-V. als die höchste politische Autorität in Deutschland. Sie hatte die Bundesgesetze auszulegen und zu vollziehen. In die Regierung der einzelnen Staaten sollte sie sich nicht einmischen, hatte aber dafür zu sorgen, dass die Zusicherungen der Bundesgrundgesetze und die Bundesbeschlüsse überall durchgeführt würden 8).

IV. Zu den Unterthanen der einzelnen Staaten und zu den Gerichten stand die B.-V. in gar keiner Beziehung. Für die Unterthanen und Gerichte hatten die B.-B. erst verbindliche Kraft, wenn sie die betreffenden Landes-Regierungen als Gesetze im Lande verkündigten 9).

§. 79d.

4) Die Gesetzgebung des deutschen Bundes über den Land-
frieden.

I. Wie das ehemalige deutsche Reich, so war auch der deutsche Bund hauptsächlich nur ein Organismus zur Erhaltung des Landfriedens; er stand somit von Haus aus im Wesentlichen auf derselben beschränkten und einseitigen, für die Entwickelung einer grossen Nation ungenügenden Grundlage, wie das aufgelöste deutsche Reich. In den Bundesgesetzen findet sich übrigens das Wort „Landfrieden“ nicht; aber die Sache war vorhanden, indem als Bundeszweck die Unabhängig

sita, welche auf Privileg oder anderen besonderen Rechtstiteln beruhten,
wie z. B. das Taxis'sche Postrecht, unter den deutschen Bundesgliedern gar
nicht vorkamen.

5) Ebendas. §. 145. Solche gemeinnützige Anordnungen scheiterten re-
gelmässig an dem Erforderniss der Stimmeneinhelligkeit; seit 1848 vorzugsweise
an dem Widerspruche von Preussen.

6) Ebendas. §. 145a.

7) Ebendas. §. 146-150.

8) W. S. A. Art. 53.

9) Meine Grundsätze des Staatsr. §. 151.

keit und Unverletzbarkeit der im Bunde begriffenen Staaten und die innere und äussere Sicherheit Deutschlands aufgestellt worden war 1).

II. Die deutsche Bundesacte und die Wiener Schlussacte enthielten :

1. Grundsätze über die Erhaltung des Landfriedens unter den Bundesgliedern selbst 2). Nach Art. 11 Absatz 4 der Bundesacte verzichteten alle Bundesglieder auf den Gebrauch der Selbsthülfe gegen einander ; sie versprachen namentlich „einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen", sondern sie bei der Bundesversammlung zur Erledigung durch ein austrä galgerichtliches Verfahren anzubringen 3). Die Bundesversammlung sollte (W. S. A. Art. 18) alles Erforderliche vorkehren, wenn der Friede in irgend einer Weise bedroht sei. Namentlich sollte (W. S. A. Art. 19) der Bund schleunige Massregeln ergreifen, um jeder Friedensstörung vorzubeugen, und vor Allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen. War der jüngste Besitzstand zweifelhaft, so sollte (W. S. A. Art. 20) derselbe durch ein schleuniges gerichtliches Verfahren festgestellt werden.

2. In Bezug auf Landfriedensstörungen in den einzelnen Bundes-Staaten, wie Aufruhr u. dergl., war es nach der Wiener Schlussacte Art. 25-29 zunächst Sache der betreffenden Regierungen, die Ordnung im Lande selbst aufrecht zu halten. Die Bundesversammlung leistete ihre Hülfe regelmässig nur auf Verlangen der Regierungen, und nur in Nothfällen unaufgefordert 4).

§. 79e.

5) Das Bundes-Austrä galverfahren *).

I. Das austrägalgerichtliche Verfahren, welches auf Grundlage des Art. 11 der deutschen Bundesacte zur Erledigung von Streitigkeiten einzuleiten war und sich in vielfacher Anwendung bewährt hat, beruhte hauptsächlich auf der Wiener Schlussacte Art. 21 bis 24 und auf der vorläufigen Austrägalordnung vom 16. Juni 1817, woran sich einige ergänzende Bundesbeschlüsse anreihten.

1) B.-A. Art. 2. sätze des Staatsr. §. 153.

W. S. A. Art. 1; s. oben §. 79a. III. Meine Grund

2) Ebendas. §. 154.

3) In demselben Art. 11 der Bundesacte Abs. 3 war den Bundesgliedern ,,zwar das Recht der Bündnisse aller Art vorbehalten"; sie verpflichteten sich aber zugleich,,,keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären." Vergl. die ähnliche Bestimmung im westphälischen Frieden, I. P. O. Art. VIII. §. 2, oben §. 65 Note 20.

4) Meine Grundsätze des Staatsr. §. 155.
*) Meine Grundsätze des Staatsr. §. 159-165.

II. Als Austragal-Instanz für die Rechtsstreitigkeiten unter den Bundesgliedern betrachtete sich die Bundesversammlung selbst, gleichsam als judicium parium. Es waren daher diese Streitigkeiten bei der Bundesversammlung anzubringen. Diese entschied selbst über die Vorfrage, ob das Austrägalverfahren statthaft sei oder nicht. Wurde die Sache überhaupt für geeignet zum Austrägalverfahren erkannt, so musste die Bundesversammlung zunächst einen Vermittelungsversuch machen. Misslang der Vermittelungsversuch, so musste der Beklagte dem Kläger drei oberste Gerichtshöfe vorschlagen, aus denen Letzterer einen zu wählen hatte. Sodann ertheilte die Bundesversammlung dem gewählten Gerichtshofe den förmlichen Auftrag, die Sache in ihrem Namen zu verhandeln und zu entscheiden. Der gewählte Gerichtshof hiess für den einzelnen Fall „Austrä galgericht". Er musste in Pleno, oder in einem Senate von 13 Mitgliedern verhandeln, und hatte darüber zu wachen, dass die Parteien nichts einmengten, was über den Auftrag der B.-V. hinaus ging. Das Gericht hatte nach seiner eigenen Process-Ordnung zu verfahren; die Entscheidung aber musste laut der Wiener Schlussacte Art. 23 nach den gemeinen Reichsrechten gegeben werden, so weit sie noch anwendbar waren und nicht besondere Entscheidungsquellen vorlagen. Das Urtheil war mit der Publikation rechtskräftig. Es gab dagegen keine ordentlichen Rechtsmittel, keine Appellation u. dergl., auch keine querela nullitatis insanablis, sondern nur allein zulässig war nach Umständen eine restitutio in integrum ex capite novorum, d. h. wegen neu aufgefundener Urkunden.

§. 791.

6) Das Bundesschiedsgericht").

I. Da sich das austrägalgerichtliche Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten unter den Bundesgliedern vielfach bewährt hatte, beschloss die Bundesversammlung am 30. October 1834 noch eine andere ähnliche Einrichtung unter dem Namen „,Bundesschiedsgericht", zunächst zu dem Zwecke, Streitigkeiten einer Regierung mit ihren Landständen zu entscheiden, namentlich über Auslegung einer anerkannt gültigen Verfassung, Umfang der Mitwirkung der Landstände bei der Regierung und Verweigerung der zu einer ordentlichen Regierung erforderlichen Mittel.

II. Das Bundesschiedsgericht bestand aus 34 Personen, indem jede der 17 Stimmen des engeren Rathes je 2 Mitglieder ernannte, einen Juristen und einen Administrativbeamten. Aus diesen 34 Spruchmännern sollten die Parteien im einzelnen Falle die Urtheiler wählen, in gleicher Zahl, je 2, 3 oder 4. Die Gewählten sollten dann aus den Uebrigen einen Obmann wählen. Jede Partei durfte nur eine einzige Deduction ein

*) Meine Grundsätze des Staatsr. §. 167-169.

reichen.

Die Schiedsrichter sollten nach ihrem Gewissen und nach eigener Einsicht entscheiden.

III. Es stand den Regierungen frei, auch ihre Streitigkeiten unter einander bei dem Bundesschiedsgericht anstatt bei der Bundes-Austrägalinstanz anzubringen. Auch konnte der Bund die Entscheidung über Beschwerden der Mediatisirten wegen Verletzung ihrer bundesgrundgesetzlichen Rechte durch eine Landesgesetzgebung nach einem Bundesbeschlusse vom 15. September 1842 an das Bundesschiedsgericht verweisen. Das Bundesschiedsgericht kam aber nie zur Thätigkeit.

§. 798.

7) Die Executionsordnung des deutschen Bundes*).

Zur Vollstreckung der Bundesbeschlüsse und der austrägalgerichtlichen und bundesschiedsgerichtlichen Urtheile bestand eine ExecutionsOrdnung vom 3. August 1820, die als organisches Gesetz betrachtet wurde. Die Bundesversammlung hatte eine beständige Executions-Commission zur Berichterstattung über die Nothwendigkeit einer BundesExecution. Beschloss die B.-V. eine Execution, so beauftragte sie damit eine oder mehrere Regierungen, welche nach vergeblicher Aufforderung an die betreffende Regierung militärisch unter der Leitung eines Civilcommissärs einschreiten sollten.

§. 79 h.

8) Die bundesgesetzlichen Zusicherungen in Bezug auf den Rechtszustand in den Bundesstaaten.

I. In Bezug auf die Rechtspflege in den einzelnen Bundesstaaten und die Sicherung der Rechtsgeltendmachung überhaupt waren zunächst die Zusicherungen von Bedeutung, welche die Bundesacte unter der Bezeichnung,,besondere Bestimmungen" aufgenommen hat, woran sich sodann mehrfach spätere bundesgesetzliche Normen anschliessen. Hierher gehören:

1. Art. 12 der Bundesacte, dessen Sinn ist, dass für jeden deutschen Staat ein Gericht dritter Instanz bestehen soll; dass daher die kleineren Staaten sich zu gemeinschaftlichen Ober-Appellationsgerichten zu vereinigen haben und bei solchen gemeinschaftlichen O. A. Ger. auf Verlangen und Kosten einer Partei auch eine Versendung der Acten an Juristenfacultäten oder Schöffenstühle zugelassen werden soll 1).

2. In der Wiener Schlussacte Art. 29 war eine besondere Zusiche

*) Meine Grundsätze des Staatsr. §. 170-174.

1) Meine Grundsätze des Staatsr. §. 156,

rung der Abhülfe durch die Bundesversammlung gegeben, wenn eine Justiz-Verweigerung oder Verzögerung bei ihr zur Anzeige kam 2).

3. In Art. 30 der Wiener Schlussacte war eine wohlgemeinte Vorschrift darüber gegeben, wie zu verfahren sei, wenn Privatpersonen Forderungen gegen mehrere Staats-Regierungen hätten (z. B. aus Anlehen, Pensionsansprüche, etc.) und keine der Regierungen der rechte Beklagte sein wollte. In diesem Falle sollten die mehreren Regierungen durch ein Austrägalverfahren unter sich entscheiden lassen, wer die Rolle des Beklagten zu übernehmen habe. Hierauf war erst der Process vor dem betreffenden Landesgerichte einzuleiten, und konnten dann noch von der beklagten Regierung alle denkbaren Einreden gegen die Klage vorgebracht werden. In der Praxis hatte sich dies zuletzt so umgestaltet, dass sich die betreffenden Regierungen dahin vereinigten, vorerst vor einem von ihnen gewählten Gerichtshofe die Prinzipalfrage entscheiden zu lassen, ob die Schuld überhaupt begründet sei").

4. Forderungen von Privatpersonen gegen den deutschen Bund selbst konnten ursprünglich aus Mangel einer Instanz nicht klagbar gemacht werden. Seit 1854 bezeichnete die Bundesversammlung in solchen Fällen irgend ein Appellations-Gericht eines deutschen Staates als das Gericht, vor welchem sie als einziger Instanz zu Recht stehen wolle 4).

II. Hinsichtlich der Landstände hatte sich die deutsche Bundesacte Art. 13 auf die Zusicherung beschränkt, dass in allen Bundesstaaten eine landständische Verfassung stattfinden werde; nach der Wiener Schlussacte sollte die Bundesversammlung darüber wachen,,,dass diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe". Im Uebrigen blieb (W. S. A. Art. 55) den souverainen deutschen Fürsten überlassen,,,diese inneren Landesangelegenheiten mit Berücksichtigung sowohl der früher gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen"; daher auch die seitdem errichteten Grund- und Verfassungsgesetze in den einzelnen Bundesstaaten eine grosse Verschiedenheit zeigen 5). Die in,,anerkannter Wirksamkeit" bestehenden landständischen Verfassungen sollten (W. S. A. Art. 56) nur auf ,,verfassungsmässigem Wege" wieder abgeändert werden können 6). Uebrigens sollte (W. S. A. Art. 57),,die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben und daher der Souverain durch eine landständische Verfassung nur in Ansehung,,bestimmter Rechte" an die

2) Ebendas. §. 156a,

3) Ebendas. §. 157.

4) Ebendas. §. 157a.

5) Ebendas. §. 330-419.'

6) Ebendas. §. 333.

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