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Ländern zu führen berechtigt sei, als es davon 1582 geführt habe; doch war dies, wenn auch im Allgemeinen, nicht durchaus richtig.

VI. Von den 100 Stimmen des Fürstenrathes waren 55 entschieden katholisch): die Stimme von Osnabrück aber bald katholisch, bald protestantisch, da dieses Fürstenthum abwechselnd einen katholischen und einen protestantischen Bischof zum Landesherrn hatte 12).

VII. Durch den Frieden von Lüneville (1801) wurde in dem Reichsfürstenrathe eine grosse Veränderung bewirkt, indem alle geistlichen Stimmen bis auf Regensburg secularisirt wurden und 18 Stimmen des linken Rheinufers ganz hinwegfielen. Hierdurch sank die Zahl der entschieden katholischen Stimmen auf 28 herab. Eine neue Eintheilung und Vermehrung der Stimmen im Fürstenrathe, welche im Plane lag, kam bis zur Auflösung des deutschen Reichs nicht mehr zur Ausführung 18).

§. 68.

Das Collegium der Reichsstädte*).

I. Bis zum Jahre 1803 hatten 51 Städte auf dem Reichstage Sitz und Stimme und hiessen eben daher Reichsstädte1).

II. Die Reichsstandschaft wurde ebenso wie die Landeshoheit der städtischen Corporation (der universitas civium) beigelegt, und nur in deren Namen von dem Magistrate ausgeübt 2). Die Reichsstädte waren

11) Hinsichtlich der Religionseigenschaft der Grafenbänke sah man auf die Mehrzahl der Mitglieder: die schwäbische Bank galt für katholisch, die wetterauische und fränkische für protestantisch, die westphälische für gemischt, daher ihre Stimme von Materie zu Materie abwechselnd, von einem protestantischen und einem katholischen Gesandten geführt wurde. Gönner, Staatsr. §. 159.

12) I. P. O. Art. XIII. §. 1: ;,. . . Caesarae Majestas . . . permittit, ut ejusmodi alternativa successio in dicto Episcopatu Osnabrucensi deinceps inter Catholicos et Augustanae confessionis episcopos, ex familia tamen Ducum Brunsvicensium, quamdiu ea duraverit, postulandos, locum habere debeat." Ein protestanti scher Bischof (princeps postulatus in episcopum) von Osnabrück hatte einen Sitz auf einer Querbank in der Mitte zwischen den geistlichen und weltlichen Fürsten. I. P. O. Art. V. §. 22.

13) Ueber die betreffenden Verhandlungen auf dem Reichstage siehe L. K. Aegidi, der Fürstenrath nach dem Lüneviller Frieden, Berlin 1853.

*) Ausser der oben §. 55 Note 14 angeführten Literatur, siehe J. J. Moser, von den deutschen Reichsständen S. 1041, ders. v. d. reichsstädtischen Regimentsverfassung, 1772 (neues Staatsr. XVIII.); ders. reichsstädtisches Handbuch, worinnen Urkk. etc. 2 Thle. Tübingen 1732. 1733. Pütter, inst. §. 104 fig. Gönner, Staatsr. §. 161 fig. Staatsr. §. 139.

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Leist, Staatsr. §. 79. Schmid,

1) Siehe die Aufzählung bei Pütter, inst. §. 104.

-

2) Reichshofrathsconclusum v. 1746 bei Moser, v. d. reichsstädtischen Regimentsverfassung (N. Staatsr. XVIII.) S. 64: Kais. Majestät befehlen dem Stadtmagistrat zu F. in seinen Grenzen zu bleiben, und sich denen Ständen des Reichs nicht gleich zu achten, sondern wie er in der That nichts anders ist,

als

wahre Reichsstände, aber eben deshalb so wenig souveraine Republiken, als die übrigen Reichsstände souveraine Fürsten 3).

III. In den älteren Zeiten war es streitig gewesen, ob die Reichsstädte eine entscheidende Stimme auf dem Reichstage hätten: sie wurde ihnen aber endlich in dem westphälischen Frieden ausdrücklich zugestanden 4). Nur bei gewissen Sachen hatten sie überhaupt kein Stimmrecht, nämlich a) bei Aufnahme von Reichsständen in den Fürstenrath); b) bei Wiederverleihung solcher heimfallenden Reichslehen, welche die Reichsstädte nicht berührten 6), und c) seit 1803 bei Reichskriegen, wogegen ihnen eine längst gewünschte Neutralität beigelegt wurde 7).

IV. Die Reichsstädte verhandelten in zwei Bänken, der rheinischen und der schwäbischen Städtebank. Die Erstere bildeten 14, die Letztere 37 Städte 8). Davon wurden 13 als katholisch, 33 als protestantisch und 5 als gemischt betrachtet. Jede Stadt führte auf der betreffenden Bank eine Virilstimme.

V. Durch den Reichsdeputations hauptschluss von 1803 wurden 45 Städte mediatisirt, so dass das reichsstädtische Collegium nur noch von sechs Städten, Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg, gebildet wurde 9).

VI. Das Directorium in dem reichsstädtischen Collegium führte früher die Stadt, in welcher der Reichstag gehalten wurde, also seit 1663 Regensburg. Unter dem 4. Mai 1803 hatten die übrig gebliebenen sechs

ein Collegium solcher Männer, die autoritate caesarea von der Bürgerschaft erwählet worden, nicht jure proprio zu regieren, sondern als bestellte Administratores dem gemeinen Wesen vorzustehen.“ Von der eigentlichen Bürgerschaft in den Reichsstädten waren aber deren Schutzgenossen oder Schutzbürger, sowie die Landbewohner auf den reichsstädtischen Gebieten wohl zu unterscheiden, welche zu der Bürgerschaft in dem Verhältnisse von Unterthanen standen, und an dem Stadtregiment keinen Antheil oder doch nur beschränkte politische Rechte hatten. Ueberreste dieses Verhältnisses hatten sich z. B. in Frankfurt bis auf die neueste Zeit erhalten.

3) Gönner, Staatsr. §. 161. III. Mit Unrecht tadelt aber derselbe die Bezeichnung der Reichsstädte als kaiserliche freie Städte. Siehe oben §. 55 und meine Alterthümer des deutschen Reichs und Rechts, Bd. III. (1861), S. 75 flg.

4) I. P. O. Art. VIII. §. 4:,,Tam in universalibus vero, quam particularibus diaetis liberis Imperii civitatibus, non minus quam caeteris Statibus Imperii, competat votum decisivum."

5) W.-K. Art. I. §. 5 (s. oben §. 67h Note 5 und §. 67k Note 11).

6) W.-K. Art. XI. §. 10.

7) R. D. H. S. v. 25. Febr. 1803 §. 27, siehe oben §. 66.

8) Siehe die Eintheilung in diese beiden Bänke bei Pütter, inst. §. 104. 9) R. D. H. S. Art. 27, siehe oben §. 66.

Städte einen Vertrag errichtet, wonach das Directorium unter ihnen von zwei zu zwei Jahren wechseln sollte 10).

§. 69.

Verhandlungsweise auf dem Reichstage. Reichsgutachten. Reichsschlüsse. Reichsabschiede*).

I. Die Versammlung der Reichsstände unter den Auspicien des Kaisers, d. h. auf Berufung durch denselben und unter dessen hoheitlicher Gewalt, zur Verhandlung und Erledigung von Reichsangelegenheiten hiess: allgemeine Reichsversammlung oder Reichstag (comitia imperii universalia, dieta imperii). Nur der Kaiser hatte das Recht, den Reichstag zu berufen und seine Beschlüsse zu sanctioniren (sog. Ratificationsrecht)'). Der Kaiser war nach der Wahlkapitulation Art. XIII. (§. 62) verpflichtet, mindestens alle zehn Jahre, und ausserdem so oft es des Reiches Nothdurft erforderte, einen Reichstag zu halten und hatte sich deshalb jedesmal vorher mit den Kurfürsten zu verständigen 2). Als Versammlungsort wurde eine Reichsstadt gewählt. Seit 1663 war aber der Reichstag permanent geworden und hatte bis zur Auflösung des Reichs seinen Sitz zu Regensburg.

II. Da der Reichstag nur unter den Auspicien des Kaisers handeln konnte, so musste dieser fortwährend auf dem Reichstage gegenwärtig sein, entweder in Person, was aber schon seit dem XVII. Jahrhundert ausser Gebrauch gekommen war, oder durch einen Commissarius mit Repräsentativ - Charakter. Dieser hiess ,,kaiserlicher Principalcommissär" und wurde nach der Praxis nur aus dem Fürstenstande des Reichs genommen "). Auch dieser trat nur bei der feierlichen Eröffnung und am Schlusse des Reichstags persönlich auf: im Uebrigen handelte er mit dem Reichstage schriftlich durch sog. Commissions. decrete. Dem Kaiser war jedoch unbenommen, schriftliche Erlasse auch unmittelbar dem Reichstage zugehen zu lassen: solche hiessen Hofdecrete. Dem kaiserlichen Principalcommissär war noch ein sog. Con

10) Leist, Staatsr. §. 79.

*) Moser, v. d. Reichstagsgeschäften 1768; v. d. deutschen Reichstagen, II Thle. 1774. (N. Staatsr. V.). Pütter, inst. §. 139 flg. Gönner,

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Leist, Staatsr. §. 80 fig.

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Staatsr. §. 168. J. M. v. Bülow, Gesch. u. Verf. des gegenwärtigen Reichstags. Regensburg 1792.

1) Siehe oben §. 67c. I. Im Jahre 1495 war bei Gelegenheit der Errichtung des ewigen Landfriedens beschlossen worden, es solle jährlich ein Reichstag stattfinden, dies kam aber nicht zur Ausführung; siehe §. 70. I.

2) W.-K. Art. XIII. §. 1.

3) Man wollte hierfür auch eine gesetzliche Grundlage in dem R.-A. v. 1548 §. 17 finden (N. S. der R.-A. Th. II. S. 486): „kais. Majestät verordneten Commissarien, so Fürsten des Reichs sein sollen."

commissarius beigegeben, d. h. ein Staatsmann ohne Repräsentativcharakter, welcher mit der eigentlichen Geschäftsführung betraut war.

III. Auch die Reichsstände erschienen seit dem XVII. Jahrhundert auf dem Reichstage regelmässig nur noch durch Gesandte (sog. Reichstagsgesandte). Ihre Mitwirkung war seit dem westphälischen Frieden bei allen wichtigen Reichsangelegenheiten erforderlich, von welchen eine grosse Anzahl in dem Osnabrücker Instrumente Art. VIII. §. 2 namentlich aufgeführt war 4). Diese Mitwirkung hatte die Eigenschaft einer wahren Zustimmung (consensus), nicht blos eines Beirathes"). Regelmässig wurde die Ansicht der Reichsstände in der Form eines Comitialbeschlusses, d. h. als ein Beschluss des Reichstags ausgesprochen"); es konnte dies aber auch in forma deputationis, d. h. durch die ordentliche Reichsdeputation geschehen, welche in der Zwischenzeit zwischen den Reichstagen die Stelle eines solchen vertrat 7). Regelmässig genügte Stimmenmehrheit zur Beschlussfassung in einem jeden der drei reichsständischen Collegien 8); nur in drei bereits erwähnten, im westphälischen Frieden namentlich ausgezeichneten Fällen konnte ein Beschluss allein durch freundliche Verständigung (amicabilis compositio), d. h. mit Einwilligung der Betheiligten zu Stande kommen9). Die Zustimmung des Reichstags sollte vor der Vornahme der ihrer bedürftigen Regierungshandlung eingeholt werden 10); doch war auch nachträgliche Zustimmung nicht ausgeschlossen 11).

IV. Das allgemeine reichstägliche oder Reichsdirectorium führte Mainz als Reichserzkanzler 12) durch den von ihm ernannten

4) I. P. O. Art. VIII. §. 2. Siehe diese Stelle oben §. 65 Note 21. Vergl. auch W.-K. Art. II. §. 3; IV. §. 1. 9. 11; V. §. 1.

5) Ausdrücklich erfordert I. P. O. VIII. §. 2: „liberum suffragium et consensum" der Reichsstände; s. oben §. 65 Note 21. Wahlkap. Art. IV. §. 1:,,In allen Berathschlagungen über die Reichsgeschäfte, insbesondere diejenige, welche mit dem Instrumento Pacis namentlich exprimirt und dergleichen, sollen und wollen Wir die Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches ihres Juris suffragii sich gebrauchen lassen, und ohne derselbigen reichstägige freie Beistimmung in selbigen Dingen nichts fürnehmen noch gestatten."

6) Siehe die vorstehende Note 5 und die folgende Note 7.

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...

7) W.-K. Art. II. §. 3: unter keinerlei Vorwand . . . ohne Kurfürsten, Fürsten und Ständen auf einem Reichs- oder ordinari Deputationstage vorgehende Bewilligung." Ueber die Zusammensetzung und das Wesen der ordentlichen Reichsdeputation s. unten §. 70. II.

8) Pütter, instit. §. 175; Leist, Staatsr. §. 84; Gönner, Staatsr. §. 166.

9) I. P. O. Art. V. §. 52; siehe diese Stelle nebst deren Erklärungen oben §. 65 Note 11. 11a und 11b.

10) W.-K. Art. II. §. 3:,,vorgehende Bewilligung" (s. oben Note 7).
11) Gönner, Staatsr. §. 98. VII.

12) W.-K. Art. XIII. §. 6.

Reichsdirectorialgesandten. An dasselbe gelangten alle kaiserlichen Erlasse, Zuschriften und Eingaben von Reichsständen oder anderen Personen und wurden von ihm zur Kenntniss des Reichstags gebracht. Die Vervielfältigung zum Behufe der Vertheilung an die Reichstagsgesandten geschah durch Dictatur: der dictirende Secretär hiess Reichsdictator. Das Reichsdirectorium hatte ausser der allgemeinen Leitung der Reichstagsverhandlungen auch die Reichsgutachten und Reichsabschiede zu entwerfen, und die Protokolle, sowie überhaupt das Reichstagsarchiv zu bewahren.

V. Die Veranlassung zu Berathungen des Reichstags gaben zunächst die kaiserlichen Propositionen, welche durch Hofdecrete oder Commissionsdecrete eingebracht wurden, oder ein vom Kurfürstencolleg ausgehender Gesetzesvorschlag (§. 68), oder ein Antrag einzelner Reichsstände oder anderer Personen. Das Reichsdirectorium bestimmte die Reihenfolge der Berathungsgegenstände und sollte dieselben längstens innerhalb zweier Monate nach dem Einlaufe zur Berathung bringen. Die Notification an die Reichstagsgesandten geschah durch Ansa gezettel, welche die Einladung zur Sitzung enthielten; dann folgte die Aufforderung zur Instructionseinholung und die Verlassnahme, d. h. die Uebereinkunft der Gesandten über einen Termin zur Eröffnung des Abstimmungsprotokolls 18),,,stando in circulo", d. h. ohne ordentliche collegienweise Sitzung und ohne förmlichen Aufruf zur Abstimmung. Am bestimmten Tage erfolgte sodann die Directorial - Proposition, d. h. der Vorschlag zur Beschlussfassung von Seiten des Reichsdirectoriums in circulo; hierüber wurde nunmehr in den einzelnen Collegien berathen, abgestimmt und jede einzelne Abstimmung zu Protokoll ge

nommen.

VI. Hierauf folgte sodann die Re- und Correlation, d. h. dasjenige der beiden ersten Collegien, welches mit seinem Beschlusse zuerst fertig war, theilte diesen dem anderen mit (sog. Relation): die nachfolgende Erklärung des anderen hiess sodann Correlation. Das Kurfürstencolleg und der Fürstenrath setzten in solcher Weise ihre gegenseitige Verhandlung fort, bis eine Vereinbarung erzielt oder Gewissheit erlangt war, dass sich diese beiden Collegien über den betreffenden Gegenstand nicht einigen würden. In letzterem Falle blieb die Sache beruhen; hatten sich aber diese beiden Collegien über einen Beschluss vereinigt, so ging die Sache nunmehr zu gleicher Correlation an das Collegium der Reichsstädte, sofern deren Zustimmung nöthig war 14).

13) W.-K. Art. XIII. §. 8:,,Darob besonders zu halten, dass die beim Reichsconvent einkommenden gravamina und desideria statuum . . . von dem Reichsdirectorium, nach vorgängiger herkömmlicher und gebührlicher Verlassnehmung, längstens innerhalb zwei Monaten, oder wo periculum in mora ist, noch eher, zur Proposition und Berathschlagung gebracht werden." Gewöhnlich bestimmte man sechs Wochen: mindestens aber zehn Tage.

14) Siehe oben §. 68b. III.

Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II, 4te Aufi,

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