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wenn das Land, worauf sie haftete, an einen neuen Erwerber veräussert wurde, den Fall unter V. ausgenommen 18).

§. 68.

Die Verhältnisse der Kurfürsten seit dem XIV. Jahrhundert *).

I. Erst durch die goldene Bulle (1356) wurde die Zahl der Kurfürsten grundgesetzlich auf sieben bestimmt, und dabei im Verhältnisse zu der Theorie des Schwabenspiegels (§. 45) die Veränderung gemacht, dass Bayern ganz ausgeschlossen, Böhmen aber als der siebente Kurfürst anerkannt wurde 1). Somit waren als Kurfürsten anerkannt drei geistliche Fürsten (Mainz, Trier und Köln) und vier weltliche Fürsten (Böhmen, Rheinpfalz, Kursachsen und Brandenburg). Mainz war als Erzkanzler in Germanien in der goldenen Bulle ausdrücklich genannt 1a), Köln wurde als Erzkanzler in Italien, Trier für Gallien und Arelat betrachtet. Böhmen war Erzschenk und hatte als gekrönter König den ersten Sitz unter den weltlichen Kurfürsten 1b), Pfalz war Erztruchsess, Kursachsen Erzmarschall, Brandenburg Erzkämmerer. Hierbei blieb es bis zum dreissigjährigen Kriege; nur übte Böhmen seit Kaiser Wenzel sein Wahlrecht nicht mehr aus und wurde erst im Jahre 1708 in seinen kurfürstlichen Gerechtsamen wieder hergestellt 2).

II. Im dreissigjährigen Kriege (1623) verlor das pfälzische Haus (Kurfürst Friedrich V.) sein Kur- und Erzamt, und beides wurde auf Bayern übertragen. Der westphälische Friede (1648) verordnete die Restitution der Pfalz 3), welche in der Weise bewirkt wurde, dass man für sie eine achte Kur, mit dem Titel eines Erzschatzmeisteramtes errichtete, nachdem der Versuch, ein Erzbannerherrnamt zu errichten, an dem Widerspruche von Württemberg gescheitert war1).

18) In der Regel gelang es aber einem solchen neuen Erwerber leicht, die Prorogation der Reichsstandschaft auf sich zu erwirken.

*) Moser, Staatsr. Bd. XXXII. XXXIII.

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Derselbe, von den deutsch. Gönner, Staatsr. §. 142 flg. Schmid, Staatsr. §. 137. (Pütter, Lit. III. Faber, von dem Ursprung etc. der Kurfürsten

würde u. der k. W.-K. Tübingen 1803.

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1b) G. B. c. IV. §. 1:

Rex Bohemiae, cum sit princeps coronatus et unctus, primum, et post eum continuo Comes Palatinus Rheni secundum sedendi loca debeant obtinere."

2) Vergl. das Reichsgutachten vom 30. Juni 1708 bei Schmauss, corp. jur. publ. Nr. 87.

3) I. P. O. Art. IV. §. 3. 5. 9. (Siehe oben §. 67k Note 8.)

4) Das Erzschatzmeisteramt wurde 1649, Nov. 1. in Vorschlag gebracht, von dem Kurfürsten von der Pfalz aber erst 1651, Dec. 22. angenommen.

III. Es war im westphälischen Frieden bestimmt worden, dass mit dem Erlöschen von Bayern das Erztruchsessenamt und die erste weltliche Kurstimme an Pfalz zurückfallen solleta). Dieser Fall trat wirklich am 30. December 1777 ein, wo das Haus Bayern mit Maximilian Joseph ausstarb, das Herzogthum durch Erbschaft an Pfalz (Karl Theodor) fiel, und somit die achte, in der Zwischenzeit von Pfalz geführte Kurstimme wieder erlosch.

IV. Im J. 1692 hatte aber der Kaiser für das BraunschweigLüneburgische Haus Hannover eine neue, damals die neunte Kur errichtet. Diese wurde von dem Reiche aber erst im Jahre 1708 in demselben Reichsschlusse anerkannt, welcher die böhmische Kurstimme wiederherstellte3). Nach dem Erlöschen der bayerischen Kurstimme und dem Rückfall des Erztruchsessenamtes an das pfälzische Haus wurde das Erzschatzmeisteramt dem Kurhause Braunschweig (Hannover) beigelegt 5a).

V. Im Jahre 1801 hörten in Folge des Lüneviller Friedens durch die Länderabtretungen an Frankreich die Kuren von Köln und Trier auf der Stuhl von Mainz und seine Kur wurden auf Regensburg übertragen und daraus und aus den Aschaffenburger Landen ein Territorium für den nun einzigen geistlichen Kurfürsten, den Erzkanzler, errichtet 6). Gleichzeitig wurden Württemberg, Baden und HessenKassel und der Erzherzog-Grossherzog von Toscana (letzterer wegen des ihm zugewiesenen, in ein weltliches Territorium umgewandelten Bisthums Salzburg) zu Kurfürsten erhoben 7), so dass zur Zeit der Auflösung des deutschen Reichs zehn Kurfürsten vorhanden waren, von denen aber die vier neuen ihre Wahlstimmen nie gebraucht haben.

VI. Die Rechte der Kurfürsten waren: 1) das Recht den Kaiser zu wählen und mit ihm die Wahlkapitulation zu vereinbaren 8). 2) Jeder Kurfürst hatte ein Recht auf ein mit seiner Kurwürde verbundenes Erzamt des Reiches). Hinsichtlich der im Reichsdeputations hauptschluss vom 25. Februar 1803 neu geschaffenen Kurfürsten kam es aber im Betreff der ihnen beizulegenden Erzämter und entsprechenden Wappenzeichen zu keiner endlichen Verständigung 10). Jeder der älteren weltlichen

4a) 1. P. O. Art. IV. §. 3—5. 9.

5) Kaiserl. Commissionsdecret v. 21. Juli 1706 und das Reichsgutachten v. 30. Juni 1708; (s. oben Note 2).

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6) R. D. H. S. v. 25. Februar 1803, §. 25; siehe oben §. 66. «

7) R. D. H. S. v. 25. Februar 1803, §. 31; siehe oben §. 66.

8) Siehe hierüber und über das jus adcapitulandi der Kurfürsten, sowie über die passus contradicti oben §. 62 III.

9) Siehe hier oben I.

10) Württemberg beanspruchte ein Erzbannerherrnamt.

Vergl. Klü

ber, über Einführung, Rang, Erzämter, Titel, Wappenzeichen und Wartschilde der neuen Kurfürsten. Erlangen, 1803.

Kurfürsten hatte eine altadelige Familie zur Stellvertretung bei der Ausübung seines Erzamtes. Die Aemter dieser stellvertretenden Familien wurden Erbämter (im Gegensatze der Erzämter) genannt 11). Erbmarschall waren die Grafen v. Pappenheim, Erbschenk die Grafen von Althan, Erbtruchsess die Grafen von Truchsess-Waldburg, Erbkämmerer die Fürsten von Hohenzollern, Erbschatzmeister die Grafen von Sinzendorf12). 3) Die Kurfürsten waren die ersten Stände des Reichs und hatten königliche Ehren 13), doch führte nur der König von Böhmen den Königstitel 1a). 4) Ein an der Person der Kurfürsten begangenes Verbrechen war unter gleichen Voraussetzungen, wie an der Person des Kaisers, crimen majestatis, indem man sie als die innersten (höchsten geheimen) Räthe des Kaisers betrachtete 1+). 5) Die Kurfürsten bildeten nach dem Herkommen ein eigenes Collegium auf dem Reichstage und bei der ordentlichen Reichsdeputation unter dem Vorsitze (Directorium) von Kurmainz als Reichserzkanzler15). 6) Sie durften auf dem Reichstage selbst Gesetzesvorschläge machen und sollten von dem Kaiser in allen wichtigen Sachen befragt oder um ihre schriftliche Einwilligung (Willbriefe) angegangen werden 16). 7) In einigen Fällen genügte die Zustimmung der Kurfürsten zu den kaiserlichen Regierungshandlungen ohne Mitwirkung der übrigen Reichsstände, z. B. bei Verleihung der Münz- und Zollprivilegien 17). 8) Sie hatten das Recht der Selbstversammlung zu sog. Kurfürstentagen auch ohne Vorwissen oder Genehmigung des Kaisers 18). Sie hatten für ihre Länder ein unbeschränktes

11) Siehe oben §. 67b. I. 3.

12) Vergl. über die Ernennung dieser Familien, Weber, Handbuch des Lehnrechts II. 306. Es gab auch einige Erbämter des Reiches ohne correspondirende Erzämter, wie z. B. das Reichserbjägermeisteramt des Grafen von Urach, später der Herzoge von Württemberg (s. Klüber, in der Note 10 angef. Schrift §. 12); das Reichsthürhüteramt der Grafen von Werthern (Pütter instit. §. 67); das Reichserbvorschneideramt der Herzoge von Mecklen burg (Weber, Handbuch des Lehnrechts, II. 526). Auch die Herzoge von Kärnthen behaupteten ein Reichsjägermeisteramt. S. den St. Gallen. Cod. des Schwabenspiegels, bei v. Lassberg, Note 217 zu cap. 308.

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18) W.-K. Art. III. §. 19; vergl. G. B. c. III. §. 1. Ibid. c. XII. §. 1 hiessen die Kurfürsten: ,,solidae bases imperii et columnae immo biles".

13a) G. B. c. IV. §. 1; s. hier oben Note 1b.

14) G. B. c. XXIV. erklärt die Kurfürsten als Theilnehmer an der Majestät des Kaisers. Die Worte:,,nam et hi pars corporis nostri sunt" sind aus L. 5 Cod. ad Leg. Jul. Majestatis (9, 8) ausgeschrieben.

15) Siehe oben §. 67h. V. Ihr ,,Herkommen und Brauch, dass sie einen sondern Rath haben", bestätigt bereits der R.-A. v. 1544 §. 25, sodann auch die W.-K. Art. III. §. 13.

16) W.-K. Art. III. §. 3.

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Die Willbriefe traten an die Stelle der projectirten jährlichen Versammlungen der Kurfürsten; s. oben §. 59.

17) Siehe oben §. 67d. VII.

18) Gold. Bulle c. XII. §. 1. 2. W.-K. Art. III. §. 12. 13.

privilegium de non appellando und de non evocando, d. h. vollständige Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte über ihre Unterthanen 19): auch waren ihnen mehrere ausgezeichnete nutzbringende Regalien reichsconstitutionsmässig verliehen20). 10) Jeder Kurfürst konnte selbstständig einen Assessor zum Reichskammergerichte präsentiren2'), und 11) Reichslande ohne specielle Zustimmung des Kaisers erwerben 22). 12) Zur Erhaltung und zum Schutze ihrer Rechte hatten die Kurfürsten schon im J. 1338 einen besonderen Verein zu Rense am Rhein errichtet (sog. Kurverein; unio electorum Rhensensis), welcher später mehrmal erneuert wurde 28).

§. 68a.
Der Fürstenrath.

I. Das zweite Collegium bildeten auf dem Reichstage die reichsständischen Fürsten, Grafen, freien Herren und Prälaten, welche man häufig insgesammt unter der Bezeichnung reichsständischer Fürstenstand im weiteren Sinne begriff, daher ihr Collegium auch Fürstenrath genannt wurde. Im engeren Sinne hiessen Reichsfürsten diejenigen, welche den Fürstentitel oder einen diesem gleichgeachteten Titel führten, wie Erzherzoge, Herzoge, Pfalzgrafen, Markgrafen und Landgrafen. Uebrigens gab der Fürstentitel an sich noch kein Recht auf die Führung einer Virilstimme auf dem Reichstage, sondern dieses gab nur der Besitz eines Fürstenthumes, auf welchem eine Virilstimme ruhte. Besass ein Fürst neben einem solchen Fürstenthume auch noch reichsständische Grafschaften oder Herrschaften, so führte er wegen dieser die darauf haftenden Curiat-Stimmen auf den betreffenden Grafenbänken fort1).

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19) Gold. Bulle c. XI. (de immunitate principum electorum). Vergl. c. VIII. Ueber den Begriff von privilegium de non appellando und de non evocando s. oben §. 67. Note 26. 27. Ausgenommen waren nur (G. B. c. XI. §. 3 und 4) die Beschwerden wegen Justizverweigerung (justitia denegata, defectus justitiae) an die kaiserlichen Gerichte. Ueber die Appellationsprivilegien der Kurfürsten s. Schmid, Staatsr. §. 146 Note †††).

20) Die G. B. c. IX. bestätigt den Kurfürsten das Bergwerksregal in Bezug auf alle Arten von Metallen und Salz, das Judenschutzrecht und ihre hergebrachten Zölle.

21) v. Berg, Grundriss d. reichsgerichtl. Verf. u. Prax. §. 63.

22) Gold. Bulle c. X. §. 2. 3.

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23) Ueber den ersten Kurverein und dessen Erneuerungen s. oben §. 58 Note 1. Der rhein. Kurverein wurde auch in den Wahlkapitulationen von den Kaisern jederzeit bestätigt. W.-K. Art. III. §. 6.

*) Moser, v. d. deutschen Reichsständen, S. 519 flg. Pütter, instit. §. 90 flg. Leist, Staatsr. §. 75 flg. Gönner, Staatsr. §. 149 flg. Schmid, Staatsr. §. 138.

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1) Ueber die Unterscheidung von Viril- und Curiatstimmen, und die Haftung der Stimmen auf den Ländern, s. oben §. 67 und §. 67k,

II. In dem Fürstenrathe bestanden bis zum Lüneviller Frieden 100 Stimmen. Von diesen waren 94 fürstliche Virilstimmen2); die Grafen hatten vier Curiatstimmen, die schwäbische, wetterauische, fränkische und westphälische Grafenbank"); die Prälaten, die nicht als Reichsfürsten Virilstimmen führten, hatten zwei Curiatstimmen, die rheinische und schwäbische Prälatenbank1).

III. Sämmtliche 100 Stimmen wurden nach einer Abtheilung in zwei Bänke geführt, die geistliche und die weltliche Bank3), und zwar immer von der geistlichen Bank zur weltlichen abwechselnd®) und überdies mit mannigfachen Alternationen unter mehreren Stimmen nach feststehenden Ordnungen).

IV. Das Directorium im Fürstenrathe führten von Materie zu Materie abwechselnd Oesterreich und der Erzbischof von Salzburg 8).

V. Die Berechtigung, eine fürstliche Virilstimme zu führen, wurde hauptsächlich nach dem Besitzstande des hierfür als Normaljahr angenommenen Jahres 1582 (Zeit des Reichstages zu Augsburg) beurtheilt, soweit nicht durch den westphälischen Frieden und andere ausdrückliche Bewilligungen, und zuletzt durch den Reichsdeputations hauptschluss von 1805 Aenderungen bewirkt worden waren. Die Fürstenhäuser, welche damals schon eine Virilstimme hatten, wurden als altfürstliche Häuser, im Gegensatz der später in den Fürstenstand erhobenen (sog. neufürstlichen Häuser) bezeichnet); ein rechtlicher Unterschied war aber dadurch auf dem Reichstag nicht begründet 10). Hiernach stellte man als Grundsatz auf, dass jedes fürstliche Haus so viele Stimmen von seinen

2) Das Verzeichniss siehe in den Note 1 angeführten Schriften.

3) Den fränkischen Grafen wurde erst 1641, den westphälischen Grafen 1654 ihre Curiatstimmen eingeräumt. Siehe das Verzeichniss der Mitglieder der vier Grafencollegien bei Pütter, inst. §. 100.

§. 95.

4) Das Verzeichniss der Mitglieder beider Prälatenbänke s. bei Pütter inst.

5) Auf der geistlichen Bank sassen nicht blos geistliche Fürsten, sondern aus besonderen Gründen auch Oesterreich und Burgund. Pütter, inst. §. 91.

6) Siehe das Schema bei Gönner, Staatsr. §. 150. Leist, §. 76.

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7) Das Verzeichniss bei Gönner, §. 154. Sechs weltliche Fürstenhäuser, welche vorzugsweise die alternirenden Häuser hiessen (Pommern, Mecklenburg, Württemberg, Hessen, Baden und Holstein-Glückstadt) alternirten sogar nach zehn Ordnungen, sog. Strophen. Gönner, §. 154 a. E.

Jede Grafenbank hatte

8) Pütter, inst. §. 103. Leist, Staatsr. §. 78. überdies ihr specielles Directorium. Gönner, Staatsr. §. 157.

9) Das Jahr 1582 wurde zuerst von Moser (in Moserianis, 1739, Th. I. Nr. 1) angenommen. Vergl. Pütter, histor. Entwickel. Th. II. S. 11.

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Gönner, §. 135 Note t.

10) Leist, Staatsr. §. 75.

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