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kaiserliche Regierungsgewalt als oberste Gerichtsbarkeit (jurisdictio) aufzufassen sei, man verstand aber hierunter die obrigkeitliche oder Regierungsgewalt, insbesondere die Rechtshandhabung, die Sorge für die Erhaltung des Landfriedens, überhaupt also das, was man jetzt die vollziehende Gewalt zu nennen pflegt. Daher galt der Kaiser stets als die Quelle aller Gerichtsbarkeit und wurde in diesem Sinne fortwährend, ebenso wie im Mittelalter 3), als der oberste Richter in Deutschland betrachtet 4). Der Kaiser hatte jedoch in eigentlichen streitigen Justizsachen regelmässig kein Selbstentscheidungsrecht "), sondern musste reichsconstitutionsmässig seine Gerichtsbarkeit durch die Reichsgerichte ") und die landesherrlichen Gerichte ausüben 7). Bei dem Reichskammergerichte war dem Kaiser reichsconstitutionsmässig jede Einmischung in die Rechtspflege ohne Ausnahme untersagt): nur der

3) Sachsen sp. III. 52 §. 2; s. oben §. 47 Note 11.

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4) v. Berg, Grundriss der reichsgerichtl. Verf. u. Praxis, 1797. §. 4:,,Das Reichsoberhaupt war und blieb höchster Richter im Reich und Quelle aller untergeordneten Staatsgerichtsbarkeit." Vergl. Senckenberg, von der kaiserl. höchsten Gerichtsbarkeit. Frkft. 1760. Tomascheck, die höchste Gerichtsbarkeit des deut. Kaisers im XV. Jahrh. (a. d. Sitzungsb. d. Acad.). Wien 1865, und die übrige oben §. 61 Note 1a u. Note 10 angeführte Literatur, das R. K. G. u. den R.-Hofrath betr.

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5) Schon nach dem älteren Reichsrechte hatte der Kaiser als oberster Richter nur das Recht, Gerichte anzuordnen und darin den Vorsitz zu führen, die eigentliche Rechtsprechung war Sache der Schöffen oder Standesgleichen (pares). Schwabensp. (Lassb.) c. 138: s. oben §. 47 Note 14.

6) W.-K. Art. XVI. §. 3: ,,Wir sollen und wollen auch kein altes Reichsgericht verändern, noch ein neues aufrichten" §. 4.,,Wir wollen die Justiz nach Inhalt des Instrumenti Pacis beim Kammergericht und Reichshofrathe unpartheilich administriren lassen“ . . §. 7.,,Dem Processe dieser Reichsgerichte seinen starken Lauf, auch keinem von dem andern eingreifen, oder Processe vociren, viel weniger über die sententias und judicata camerae 'von unserem Reichshofrathe, unter was für Prätext es sei, cognosciren lassen, dem Kammergerichte durch keine absonderlichen kaiserlichen Rescripte die Hände binden . . . überhaupt dem Reichshofrath und Kammergerichte keinen Einhalt thun."

7) Die reichsconstitutionsmässige Zusicherung, dass in die landesherrliche Gerichtsbarkeit nicht eingegriffen werden solle, enthält die W.-K. Art. I. §. 8.

8) W.-K. Art. XVI. §. 7 (s. Note 6); W.-K. Art. XVI. §. 8. ,,Insonderheit wollen Wir an das Reichskammergericht für Uns allein keine Instructionen und Inhibitionen, ebensowenig auch in particulari an Unsern und des Reiches Kammerrichter in Justizsachen keine Verfügung, noch auch Rescripte auf Einsendung der protocollorum pleni et senatuum erlassen." In der W.-K. Art. XVI. §. 17 versprach der Kaiser noch insbesondere die an dem Reichskammergerichte anhängigen Sachen nicht an den Reichshofrath zu fordern. Ueber einen Fall (den gräfl. Sulz'schen Successions-Streit zwischen der Erbtochter und Regredient-Erbin, wo K. Karl VI. in die Jurisdiction des Reichskammergerichts eingriff und dessen Urtheil durch Rescript v. 16. Nov. 1701 cassirte), siehe Moser, Familienstaatsrecht, I. 904. 905; v. Neurath, von der Regredienterbschaft. 1807. S. 163; Falk, Eranien. I. S. 79. 87.

Reichshofrath musste in gewissen genau bestimmten Fällen dem Kaiser ein Gutachten (votum ad imperatorem) erstatten 9), worauf der Kaiser die Entscheidung nach seinem persönlichen Ermessen geben konnte 10).

III. Der Kaiser hatte für die Vollziehung der Reichsschlüsse insbesondere für die Vollstreckung der reichsgerichtlichen Urtheile und für die Erhaltung des Landfriedens zu sorgen und gegen Verletzungen desselben oder der Reichsgrundgesetze einzuschreiten 11). Doch lag die

9) R. H. R. O. von 1654, Tit. V. §. 18 u. 20 (Schmauss, S. 935). Die bestimmten Fälle waren hiernach: 1) wenn im Reichshofrathe die Stimmen zwar ungleich, aber ,,in ziemlicher Anzahl vertheilt" waren, und der Präsident dafür hielt,,,dass beider Theile Meinung mit stattlichen grundvesten Ursachen bestärkt wäre;" oder 2) wenn sich in einer Sache die Reichshofräthe ,,nicht vergleichen" konnten, z. B. wenn der Referent und der Correferent sich in facto micht ver inigen konnten, oder wenn überhaupt Stimmengleichheit eintrat und der Präsident Bedenken trug, von der ihm für diesen Fall zustehenden entscheidenden Stimme Gebrauch zu machen, daher" also wegen ,,Hochwichtigkeit" der Sache deren Erledigung durch den Kaiser selbst nöthig wurde. Leist, Staatsr. §. 139 Note 12. - v. Berg, Grundriss d. reichsgerichtl. Verf. §. 148 S. 203. Danz, Grds. d. Reichsgerichts - Proz. S. 470.

471.

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Vergl. meine Schrift: Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit. (1853) §. 55. 56. Ausserdem wurden 3) nach der Praxis die Straferkenntnisse, welche der Reichshofrath gegen Reichs unmittelbare aussprach, in der Form eines solchen Votum dem Kaiser zur Bestätigung vorgelegt. Leist, Staatsr. §. 165. Gönner, Staatsr. §. 350. II. Endlich war 4) dem Kaiser das Entscheidungsrecht in Streitigkeiten über Fürstenthümer, Grafschaften u. dgl., die unmittelbare Reichslehen waren, ausdrücklich reichsgesetzlich vorbehalten. Siehe unten §. 73 a. Note 3.

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Schmalz, Staatsr. §. 176.

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10) R. H. R. O. von 1654. Tit. V. §. 21: „Und was Wir Uns darauf jedesmahls entschliessen" etc. Gönner, Staatsr. §. 306. Leist, Staatsr. §. 139. Die Befürchtung, dass

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Moser, von kais. Machtsprüchen, 1750. §. 15. hierdurch die kaiserliche Willkühr die mühsam gebauten Grundpfeiler der Reichsjustiz endlich erschüttern würde, veranlasste die Reichsstände, besonders die protestantischen, auf die gänzliche Beseitigung der vota ad imperatorem, als eines Missbrauches, hinzuarbeiten. Malblank, Anl. z. Verf. des kais. R. K. G. u. R. H. R. III. S. 245 flg. Es kam aber nur zu einer Bestimmung in der W.-K. Art. XVI. §. 15 (mit einem Zusatze vermehrt 1790), wodurch das Verfahren bei Erstattung der Gutachten genauer bestimmt wurde: Wo auch im Reichshofrath in wichtigen Justizsachen ein Votum oder Gutachten abgefasset und Uns referiret werden sollte, wollen wir solches anders nicht, als in Anwesen des Reichshofrathspräsidenten und Reichsvicekanzlers mit Zuziehung der Re- und Correferenten und anderer Reichshofräthe beider Religionen vortragen lassen, mit denselben darüber berathschlagen, in keinem anderen Rathe resolviren" etc. Vergl. W.-K. Art. XVI. §. 12 (Verbot der Einmischung anderer kaiserlicher Räthe und Minister in die vor den Reichshofrath gehörigen Sachen).

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11) W.-K. Art. XVII. §. 1. einem jedweden ohne Ansehen der Personen schleunig zu seinen erstrittenen Rechten verhelfen." Insbesondere verspricht der Kaiser, W.-K. Art. XVII. §. 16:,,Res judicatas imperii gegen alle Gewalt kräftig zu schützen und zu manuteniren" etc. Vergl. W.-K. Art. I. §. 8. 9; Art. II. §. 2; Art. XVI. §. 1. 9-11; Art. XX. §. 9.

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Ausführung hauptsächlich in der Hand der Reichskreise und war der Kaiser regelmässig darauf beschränkt, einen oder mehrere derselben zur Vollziehung aufzufordern 12).

IV. Die Vertretung (Repräsentation) des Reiches dem Auslande gegenüber stand dem Kaiser allein zu 18); jedoch war er hinsichtlich der Ausübung des Bündniss-, Kriegs- und Friedensrechtes mehrfach durch die Reichsverfassung beschränkt 14).

V. Ebenso stand dem Kaiser die Vertretung des Reiches bezüglich der Reichslehen, d. h. die Ausübung der Lehensherrlichkeit des Reiches als prodominus zu 15).

VI. Er hatte ferner das Recht, gewisse Reichsämter zu besetzen 16) und

VII. Das (sehr geringfügige) Reichseinkommen zu beziehen 17) und beliebig zu verwenden, ohne dass er dem Reiche Rechenschaft zu geben hatte 18). Reichsgüter, Reichsstädte und Reichseinkünfte, wie Zölle, durfte aber der Kaiser seit der Einführung der Wahlkapitulation nicht mehr ohne Zustimmung der Reichsstände verpfänden 19).

VIII. Der Kaiser hatte die Schirmvogtei (advocatia) über die christliche und insbesondere römische Kirche und den römischen Stuhl 2o), womit neben dem frühzeitig schon ausser Uebung gekommenen Spolienrechte oder jus exuviarum und jus regaliae 21), auch das Recht der

12) Vergl. die Executionsordnung von 1255 (Schmauss, S. 165 flg.). 13) Schon der Sachsensp. Landr. III. 54 §. 2 verlangt vom Kaiser, dass er ,,it rike vorsta an sime rechte, als he künne und möge." Siehe oben §. 46

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Note 12.

14) W.-K. Art. IV. §. 2; Art. VI. §. 1. 2. 3.

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15) Die nicht reichsgrundgesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der kaiserlichen Lehensherrlichkeit enthält die W.-K. Art. XI; vergl. auch Art. X. §. 6. 10. 11.

16) So z. B. ernannte der Kaiser den gesammten Reichshofrath, den Reichskammerrichter, die beiden Präsidenten und zwei Assessoren (zuletzt einen katholischen Assessor) des Reichskammergerichts etc. Siehe oben §. 61 Note 10. Schmalz, Staatsrecht, §. 171.

17) Man schlug dies in der letzten Zeit nicht viel höher als auf 13,000 Thlr. jährlich an. Schmalz, Staatsr. §. 182. Haeberlin, Handb. II. S. 248.

18) Haeberlin, Handb. II. S. 243.

19) W.-K. Art. X. §. 1. Den Reichsständen war aber im westphälischen Frieden (I. P. O. Art. 5 §. 26) und in der W.-K. Art. X. §. 4 die Zusicherung ertheilt worden, dass sie ,,bei den ihnen verschriebenen und innehabenden Reichspfandschaften ohne Wiederlösung und Widerrufung zu schützen, und ruhig dabei, bis auf weitere Vergleichung zwischen den römischen Kaisern und Reichsständen bleiben" sollten.

20) W.-K. Art. I. §. 1 (siehe oben §. 67 a Note 5).

21) Siehe oben §. 50. 56, und besonders meine Alterthümer des deutschen Reichs und Rechts, Bd. II. (1860), S. 44 flg.

ersten Bitte (jus precum primariarum) 22) und das Recht Pa nisbriefe zu ertheilen 23), zusammenhingen.

IX. Der Kaiser galt auch als die Quelle aller Gnaden 24); er hatte nicht nur das Begnadigungsrecht in Strafsachen, sondern auch das Recht, Privilegien aller Art, insbesondere auch sog. Justizprivilegien, d. h. Exemtionen von der Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte zu ertheilen 25), wie z. B. das jus de non appellando 26) und das jus de non evocando 27), und überhaupt von der Beobachtung der Vorschriften des gemeinen Reichsrechtes, z. B. bei der Errichtung von Familienstatuten, zu dispensiren und die Einführung singulärer Rechtsgrundsätze zu gestatten 28).

§. 67 d.

c) Die kaiserliche Machtvollkommenheit und die kaiser.

lichen Reservatrechte.

I. In Folge einer unklaren Ansicht über die Verbindung der alten römischen Kaiserkrone mit dem deutschen Königthume (§. 47, VII.) sprach man im XIV. Jahrhundert von einer kaiserlichen Machtvoll

22) Siehe oben §. 56 Note 35 u. §. 65 Note 15 a. Der Precist musste die zur Pfründe erforderliche Befähigung haben, und die k. Preces innerhalb eines Monats bei dem Stifte präsentiren. Verschieden hiervon war das Recht der Präsentation zu den sog. Königspfründen, d. h. jenen Pfründen, bezüglich deren dem Kaiser das Patronatsrecht zustand. Haeberlin, Handbuch, III. 393.

23) Panis briefe waren Anweisungen an geistliche Stifter, weltlichen Personen Unterhalt zu gewähren. Gönner, Staatsr. §. 414. Die damit Begnadigten hiessen Panisten. Seit 1790 versprach der Kaiser in der Wahlkapitulation, keine Panisbriefe mehr zu ertheilen, ausser wo er dieses Reservatrecht rechtlich hergebracht habe. Der R. D. H. Schluss vom 25. Febr. 1803 §. 8 sorgte auch für die Precisten und Panisten der aufgehobenen Stifter und Klöster.

24) Die Gnadensachen wurden sämmtlich am Reichshofrathe behandelt. 25) Eine freilich in der Praxis wenig beachtete Beschränkung des Kaisers enthält W.-K. Art. X. §. 2; siehe oben §. 67 Note 17.

26) Hierunter verstand man die Bewilligung, dass von den landesherrlichen Gerichten nicht an die Reichsgerichte appellirt werden durfte. Man unterschied privilegia de non appellando illimitata und limitata, je nachdem gar nicht oder nur bei dem Vorhandensein einer erhöhten Appellationssumme an die Reichsgerichte appellirt werden durfte.

27) Dies bestand in der Zusicherung, dass an den landesherrlichen Gerichten anhängige Rechtssachen nicht von diesen abgerufen und an die Reichsgerichte zur Entscheidung gewiesen werden sollten. Es hing dies mit der mittelalterlichen Ansicht zusammen, dass die Reichsgerichte eine concurrirende Jurisdiction mit allen landesherrlichen Gerichten hätten. Vergl. oben §. 47 Note 15; §. 59 Note 15; unten §. 73. V.

28) Formulare der am Reichshofrathe zu verhandelnden Gnadensachen siehe bei J. F. W. de N. de W. Princip. proc. jud. imp. aul. 2. Aufl. 1744. Th. V. S. 357 fg.

kommenheit (plenitudo potestatis), kraft deren sich die Kaiser das unbeschränkte Recht beilegten, alle Arten von Privilegien (sowohl favorabilia, als odiosa) zu ertheilen, oder wieder aufzuheben, oder die Anwendung der Reichsgesetze und des Reichsrechtes in einzelnen Fällen auszuschliessen 1).

II. Seitdem aber die Kaiser durch die Reichsgesetze, insbesondere durch den westphälischen Frieden und die Wahlkapitulation in diesem Rechte, sowie in allen Regierungsrechten vielfach beschränkt worden waren, konnte von einer Machtvollkommenheit in obigem Sinne überhaupt nicht mehr die Rede sein 2). Daher verstand man hierunter in der letzten Zeit nur noch dasjenige, was man gegenwärtig das Staats-No threcht (jus eminens) zu nennen pflegt3).

III. Dagegen bezeichnete man die einzelnen Befugnisse der ehemaligen Machtvollkommenheit, welche der Kaiser seit dem XVII. Jahrhundert noch auszuüben für befugt galt, als kaiserliche Reservatrechte, d. h. besonders vorbehaltene Rechte, und zwar theils im Gegensatze der Comitialrechte, d. h. der Rechte des Reichstages, theils der Landeshoheit der einzelnen Landesherren 1).

IV. In ersterer Beziehung hiessen Reservatrechte jene Rechte, welche der Kaiser ausübte, ohne an die Mitwirkung des Reichstages gebunden zu sein. War der Kaiser in ihrer Ausübung völlig unbeschränkt, so hiessen sie insbesondere jura reservata illimitata: war der Kaiser aber durch die Reichsverfassung hierbei wenigstens an die Zustimmung der Kurfürsten gebunden, so hiessen sie jura reservata limitata.

V. In zweiter Beziehung hiessen Reservatrechte erstlich diejenigen Rechte, welche nicht als im Begriffe der Landeshoheit liegend betrachtet wurden, die also ein Landesherr entweder gar nicht, oder doch nur in Folge einer besonderen kaiserlichen Verleihung ausüben durfte:

1) Officiell spricht die goldene Bulle von 1356, cap. 2 §. 8, cap. 13 §. 3 etc. von dieser plenitudo potestatis als einem unbezweifelt dem Kaiser zustehenden Rechte. Einen Fall, wo der Kaiser,,ex plenitudine potestatis" das Pflichttheilsrecht der Kinder (legitima) aufhob, siehe in meiner Schrift: Ueber Missheirathen in den reg. deutschen Fürstenhäusern. Stuttgart 1853, S.51; Pütter, Missheirathen, S. 110.

2) Schon im J. 1609 schrieben die Fürsten an K. Rudolf II: „Mit Jurisdiction und Rechten, wie sie die lateinischen Kaiser gehabt, sei dieses Orts sich nicht aufzuhalten, da es mit dem deutschen Reiche grosse Ungleichheit gegen die alten lateinischen Kaiser habe." Pütter, inst. §. 22; dessen: Erört. I. 299; Moser, von kaiserl. Machtsprüchen. 1750, §. 8 flg.

3) Häberlin, Handb. II. §. 260. Chr. Gottl. Biener, von d. kaiserl. Machtvollkommenheit in der Reichsregierung. Leipzig 1781.

4) Pütter, inst. §. 26. 116. 127. Häberlin, Handb. II. 116. 127. Leist, Staatsr. §. 16. IV. 17. II. 23. II.

Gönner, Staatsr. §. 105. Schmid, Staatsr. §. 133. v. Hörl, über den Rechtsgrund der kaiserl. Reservatrechte. Landshut 1803. Es konnte ein Reservatrecht sehr wohl in bei

den Beziehungen in Betracht kommen, z. B. das Recht der Standeserhöhung.

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