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und die Reichslehensherrlichkeit nicht auf sein Haus zu übertragen 7); er musste demnach seine eigenen Reichslehen durch einen Stellvertreter von sich selbst als Reichsoberhaupt empfangen), von seinen Erblanden die betreffenden Beiträge zu den Reichsbedürfnissen leisten 9) und angeloben, heimfallende Reichslehen,,,die etwas Merkliches eintragen", zum Unterhalte des Reiches einzuziehen 1o).

III. So hoch aber der Kaiser als Herrscher über Fürsten und andere regierende Herren gestellt zu sein schien, so war er doch bezüglich seiner Regierungsgewalt der beschränkteste Monarch der Christenheit 11). Daher erklärt es sich, dass in den letzten Zeiten des Reiches die Publicisten meistens das Reich, den Reichsstaat, selbst als das Subject betrachteten, welchem die Reichsregierungsgewalt eigentlich zustehe 12). Die königliche Gewalt bestand demnach in dem Rechte des Kaisers, die Rechte des Reiches in verfassungsmässiger Weise auszuüben, und demgemäss bezeichnete die Wahlkapitulation Art. I. §. 1 die Regierungsgewalt des Kaisers als dessen ,,königliche Gewalt, Amt und Regierung". Es hatte sich also eine etwas unklare Lehre von einer Art von Staatssouverainetät gebildet, welche in der Eigenschaft des Reiches als Wahlreich und dem Dasein einer mächtigen reichsständischen Körperschaft wurzelte, ohne im Wesentlichen irgend etwas anderes auszudrücken, als dass der Kaiser die Reichsregierung habe 13), da man allgemein darüber einverstanden war, dass der Kaiser weder als ein Mandatar, noch als ein Beamter des Reiches zu betrachten sei, sondern als wahres und allein souveraines Reichsoberhaupt in Deutschland 14).

dasselbe auf Uns, Unsere Erben und Nachkommen oder auf jemanden anders zu wenden".

7) W.-K. Art. XI. §. 2.

8) W.-K. Art. X. §. 11.

9) W.-K. Art. V. §. 6.

10) W.-K. Art. X. §. 10. 11.

11) Ausdrücklich sagte dies schon Gönner, Staatsr. §. 94. VIII.

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I. P. O. Art. VIII. §. 2, die Rechte der Reichsstände betr.; oben §. 65 Note 21. Somit hatte der Kaiser der Sache nach nur die Stellung des Präsidenten einer mächtigen Aristokratie.

12) Das Wort „Reich" bezeichnete bald das gesammte Reichsland, bald den Reichsstaat, bald die vereinigte Reichsgewalt, d. h. Kaiser und Reichsstände zusammen, bald die Gesammtheit der Reichsstände im Gegensatze zum Kaiser, mitunter sogar den Kaiser allein. Siehe über letztere Bedeutung oben §. 47 Note 20a.

13) Pütter, Instit. §. 129: „Immo pro indole monarchiae electitiae proprietas jurium, quae a solo Caesare exercentur, penes imperium est." Es schliesst sich diese Ansicht übrigens an die mittelalterliche Vorstellung von „,des rikes gewalt" an, welche der Kaiser habe (Sachsensp. III. 52 §. 1) und seiner Pflicht (ibid. III. 54 §. 2):,,dat he it rike vor sta na sime rechte;" siehe oben §. 46 Note 12.

14) Gönner, Staatsr. §. 93. 95.

IV. Aus der Maxime der Reichseinheit leitete man ausser der Befugniss des Kaisers zur Regierung des Reichsstaates in seiner Gesammtheit ab: 1) das Oberaufsichtsrecht der Reichsgewalt über die Territorialregierungen überhaupt; 2) das Recht der Reichsgewalt, gegen alle unmittelbaren und mittelbaren Reichsangehörigen fiscalisch wegen Verletzung ihrer Pflichten gegen das Reich einzuschreiten, wie z. B. wegen Landfriedensbruchs; 3) die Unstatthaftigkeit aller gewaltthätigen Selbsthülfe unter den Reichsständen 15); 4) den Grundsatz, dass absolut gebietenden oder verbietenden Reichsgesetzen in keinem Territorium durch die Landesgesetzgebung derogirt werden könne 16).

V. Das Prinzip der Reichseinheit hatte aber sehr durch die steigende Bedeutung des Particularismus gelitten, welchen die Kaiser selbst von Alters her durch Verleihung von exorbitanten Privilegien und Exemtionen von den Reichsgerichten stärkten 17). Da der westphälische Frieden überdies den Reichsständen die Landeshoheit in einem fast einer souverainen Staatsgewalt gleichen Umfange und das Bündnissrecht sogar mit auswärtigen Staaten eingeräumt hatte 18), war das Reich eigentlich nur noch eine Art von Conföderation, und wurde im Pressburger Frieden (1805, Dec. 26, Art. 7) ausdrücklich schon als,,Confédération germanique“ bezeichnet; doch blieb die Form der Verbindung bis zur Auflösung des Reiches fortwährend der Lehensverband.

VI. Die Maxime der Staatentrennung äusserte sich hauptsächlich darin, dass dem Kaiser reichs constitutionsmässig untersagt war, in die Landeshoheit der Reichsstände einzugreifen, so lange der Landesherr verfassungsmässig regierte 19).

15) Ausdrücklich sagt dies I. P. O. Art. XVII. §. 7; s. oben §. 65 Note 28a. Nur zur Erwehrung gegen den Missbrauch einer Zollgerechtigkeit und gegen einseitige kaiserliche, ohne Einwilligung der Kurfürsten geschehene Verleihung von Zöllen gestattete die W.-K. Art. VIII. §. 16 u. 20 den Reichsständen und der freien Reichsritterschaft die Selbsthülfe; ebenso war auch denselben die,,Selbstmanutenenz“ bei der Landeshoheit gestattet; W.-K. Art. XV. §. 8.

16) Pütter, instit. §. 225.

17) In der W.-K. Art. X. §. 32 versprachen zwar die Kaiser: ,,(Wollen) Uns auch alles dessen, was etwa zu Exemtion und Abreissung vom Reich Ursach geben könnte, insbesondere der exorbitanten Privilegien und Immunitäten enthalten." Dessenungeachtet wurde mit solchen Verleihungen fortgefahren; die bereits ertheilten Exemtionen von der Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte wurden sogar in der W.-K. Art. XVIII. bestätigt.

18) I. P. O. Art. VIII. §. 1 u. 2; siehe oben §. 65 Note 19 u. 20.

19) I. P. O. Art. VIII. §. 1; siehe oben §. 65 Note 19. W.-K. Art. I. §. 2: „(Wie wir) dann auch die Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und Stände (die unmittelbare freie Reichsritterschaft mitbegriffen) bei ihren Hoheiten, geistund weltlichen Würden, Gerechtigkeiten, Macht und Gewalt, sonst auch einen jeden bei seinem Stand und Wesen lassen." W.-K. Art. I. §. 8: ',,Der Landeshoheit und Pactis nicht einzugreifen. Wir wollen auch weder den Reichsgerichten

§. 678.

Der Kaiser. Dessen persönliche Befähigung*).

I. Ueber die persönlichen Eigenschaften, welche die Fähigkeit, zum Kaiser gewählt zu werden, bedingten, enthält die goldene Bulle Karl's IV. nur die Vorschrift, dass der zu Wählende ein unbescholtener regierungstüchtiger Mann sein müsse 1). Es verstand sich von selbst, dass er von hohem Geschlechte sein müsse, wie dies schon im Schwabenspiegel gesagt ist 2); hieran hielt die Praxis unverbrüchlich und ausnahmslos fest. Ebenso galt es als selbstverständlich, dass der Kaiser von weltlichem Stande sein müsse, obschon dies kein Reichsgesetz ausdrücklich sagte 3). Deutsche Geburt war nicht erforderlich 4).

II. Es war in keinem Reichsgesetze vorgeschrieben, dass der Kaiser Katholik sein müsse; es kann daher nicht bezweifelt werden, dass auch ein protestantischer Fürst hätte zum Kaiser gewählt werden können. Doch ist es Thatsache, dass nie ein protestantischer Fürst zum Kaiser gewählt worden ist und dass die Reichsgesetze, da wo es sich einerseits um den Schutz der katholischen Kirche und des Papstes, andererseits um die Sicherstellung der Rechte der Protestanten handelte, immer von der Voraussetzung ausgingen, dass der Kaiser katholisch sei"). Es erklärt sich dies daraus, dass in den letzten dreihundert Jahren die Kaiser fast ohne

noch sonst jemand, wer der auch seie, gestatten, in ihre Landeshoheits- und Regierungssachen, besonders in Religions-, Politischen-; Justiz-, Cameral- und Criminalsachen sub quocunque praetextu wider die Reichsgesetze, den Friedensschluss oder aufgerichtete und verbindliche Pacta vor- oder eingegriffen werde." *) Pütter, instit. §. 56. Leist, Staatsr. (2. Aufl.) §. 62. Gönner, Staatsr. §. 108. J. J. Moser, von dem römischen Kaiser und den Reichsvicarien. 1764.

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hominem

1) Gold. Bulle c. II. §. 1 (Die Kurfürsten sollen wählen): bonum, justum et utilem." Diese Bestimmung schliesst sich an den Sachsensp. III. 54 §. 3 und Schwabensp. (Lassb.) c. 122 an; siehe oben §. 46 Note 2.

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2) Schwabensp. (Lassb.) c. 123: ,Wer ze kuninge edel genug ist"; siehe oben §. 46 Note 1.

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3) Angeblich soll sich K. Maximilian I. beworben haben, auch zum Papste gewählt zu werden. Zedler, allg. Chronik, 1735, Bd. VI. S. 213. Vergl. Lochner, Zeugnisse über das deutsche Mittelalter, Nürnberg 1850, Bd. II. Nr. XLVIII. S. 331.

4) So waren Alphons v. Castilien und Karl V. als Könige von Spanien Ausländer. Gleichzeitig mit Karl V. bewarb sich König Franz I. von Frankreich um die deutsche Kaiserkrone.

5) Z. B. W.-K. Art. I. §. 1: „Zum Ersten, dass wir. . . die Christenheit, den Stuhl zu Rom, Päpstliche Heiligkeit und christliche Kirche als desselben Advocat in gutem treulichen Schutz und Schirm halten wollen". Vergl. der Evangelischen Vorbehalt wegen der päpstlichen Advocatie, ebendas. Art. I. §. 10.

Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufl.

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Unterbrechung 6) aus dem österreichischen Hause genommen wurden, weil man einsah, dass unter den damaligen Umständen kaum ein anderes Haus die deutsche Krone mit dem erforderlichen Glanze, Macht und Würde hätte tragen können.

§. 67b.

Rechte des Kaisers.

a) Ehrenrechte. Titel. Reichs-Wappen und Farben.

I. Die Ehrenrechte des Kaisers waren 1) der Vorrang vor allen christlichen Monarchen in Folge der Ansicht, dass er Nachfolger der alten römischen Imperatoren sei1). 2) Der Kaiser führte im Titel die Prädicate ,,von Gottes Gnaden, römischer Kaiser", Imperator Romanorum, (seit Maximilian I. „erwählter römischer Kaiser")), König in Germanien (Rex Germaniae), zu allen Zeiten Mehrer des Reichs (semper Augustus)"). Es gab sonach die Reichszeit hindurch niemals einen deutschen Kaiser oder Kaiser von Deutschland im strengen Wortsinne, obschon im gemeinen Sprachgebrauche und auch in der Diplomatie diese Bezeichnung (empereur d'Allemagne) üblich geworden war. 3) Der Kaiser hatte einen Reichshofstaat und zwar a) einen ausserordentlichen, bestehend aus sog. Erzämtern (archiofficia, archiministeria) des Reiches, welche den weltlichen Kurfürsten reichsverfassungsmässig zustanden +), von diesen aber nur bei ausserordentlichen Feierlichkeiten, wie z. B. bei der Krönung, in Person oder durch erbliche adelige,

6) Die einzige Ausnahme bildete die Wahl Karl's VII. von Bayern (regierte von 1742-1745).

1) In den letzten Zeiten des Reiches erkannte der Kaiser den gleichen Rang der französischen Republik an (Frieden von Campoformio, 1797, Art. 23); schon früher im Passarowitzer Frieden von 1718 hatte er den gleichen Rang des Sultans anerkannt. Leist, deut. Staatsr. 2. Aufl. §. 16 Note 8.

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2) Der Beisatz ,,erwählter" wurde seit Maximilian I. gebräuchlich, um auszudrücken, dass der deutsche König mit der Wahl sofort alle kaiserlichen Rechte und Würden habe, wenn auch die Krönung durch den Papst nicht stattfand; übrigens hatte dies schon die Const. Ludov. Bav. a. 1338 ausgesprochen (siehe oben §. 58). Ueber den älteren Gebrauch, dass der Gewählte vor der Krönung durch den Papst nur den römischen Königstitel führte, siehe oben §. 46 Note 4. Noch die Goldene Bulle, cap. II. §. 9 unterschied zwischen dem „regale nomen" (d. h. Prädicat römischer König), welches der Erwählte sofort führt und dem durch die päpstliche Krönung dazukommenden ,,imperialis titulus“. Daher bezeichnet auch die G. B. cap. II. §.1 den zu wählenden Kaiser als,,regem Romanorum futurumque Caesarem“.

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3) Ueber die schon im Schwabensp. (Lassb.) c. 122 erfindliche wunderliche Uebersetzung des ,,Semper Augustus" siehe oben §. 46 Note 12. Wie unpassend dieselbe war, zeigt z. B. schon die Klage Maximilian's I. im R.-A. von 1512 (Schmauss, S. 66):,,wie eine gute Zeit das heil. Reich in merklich abnehmen kommen."

4) Ueber die einzelnen Erzämter siehe oben §. 45 III, unten §. 68.

von den Kurfürsten mit der Stellvertretung belehnte Stellvertreter, die sog. Erbämter oder Erbbeamten des Reiches ausgeübt wurden 5). Ausserdem hatte der Kaiser b) einen ordentlichen Hofstaat, welcher den gewöhnlichen Dienst verrichtete und vom Kaiser aus Personen von Adel angestellt und besoldet wurde 6).

II. Auch die Kaiserin hatte einen entsprechenden Titel und einen besonderen Hofstaat. Die Kinder des Kaisers hatten aber als solche keine Auszeichnung, weil das Reich Wahlreich war 7).

III. Das kaiserliche oder Reichswappen war seit dem XIV. Jahrhundert (den Zeiten K. Sigismund's) ein zweiköpfiger schwarzer Adler im goldenen Felde, mit des jeweiligen Kaisers Hauswappen auf der Brust 8).

IV. Die kaiserlichen oder Reichsfarben waren Gold und Schwarz 9). Es gab zur Reichszeit keine deutsche Tricolore, sowie die alte Heraldik überhaupt nichts von Dreifarbigkeit weiss. Wohl aber wurde bei kaiserlichen Belehnungen mit dem Blutbanne eine besondere rothe Fahne, die Blutfahne, gebraucht 10).

§. 67 c.

b) Eigentliche kaiserliche Regierungsrechte.

Dem Kaiser stand die gesammte Reichsregierung zu, jedoch unter grundgesetzlicher Mitwirkung der Reichsstände 1). Der Kaiser hatte

demnach

I. Das Recht der Proposition, Sanction und Publication der Reichsgesetze und überhaupt das unbeschränkte Ratificationsrecht aller Reichsgeschäfte, mithin ein sog. absolutes Veto bezüglich aller Beschlüsse des Reichstages. Der Kaiser sollte nach der Wahlkapitulation Art. XIII. §.5 seine Resolution schleunigst" ertheilen und sich (W.K. Art. XXV. §. 4) dabei des Beirathes des Reichsvicekanzlers bedienen im Uebrigen war seine Entschliessung völlig frei 2).

II. Man hielt fest an der mittelalterlichen Vorstellung, dass die

5) Ueber die Erbämter s. unten §. 68. VI.

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6) Pütter, inst. §. 60 flg. Leist, Staatsr. §. 66. Gönner, Staatsr. §. 101. 102.

7) Gönner, Staatsr. §. 103.

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8) Pütter, instit. §. 59. Gönner, Staatsr. §. 100. Ueber den Reichsadler, insbesondere die Abänderung, wann der Adler golden und der Schild schwarz war, s. meine Alterthümer, Bd. III. (1861) S. 47. 48.

9) Gönner, Staatsr. §. 100. IV. (Römer-Büchner?) Zeichen, Fahnen und Farben des deut. Reichs, histor. erörtert. Frkf. a. M. 1848.

10) Meine Alterthümer, Bd. III. S. 63 flg. 107. 153.

1) I. P. O. Art. VIII. §. 2; s. oben §. 65 Note 21; §. 67. III.

2) Pütter, inst. §. 154. Leist, Staatsr. §. 84.

§. 188.

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Gönner, Staatsr.

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