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päpstlichen Legaten, ohne jedoch zu einem Abschlusse zu gelangen. Es wurde daher auf Betrieb des Aeneas Sylvius in den Aschaffenburger Reichsabschied die Bestimmung aufgenommen, dass auf dem nächsten, nach Nürnberg angesetzten Reichstag über die dem päpstlichen Stuhle zu machenden Zugeständnisse beschlossen werden solle, wenn nicht mittlerweile das Concordat mit dem päpstlichen Legaten abgeschlossen werden würde").

V. Schon im folgenden Jahre (1448) gelang es dem Papste Nicolaus V. durch seinen Legaten Johann Carvajal mit dem K. Friedrich III., den meisten Kurfürsten und einigen anderen Fürsten zu Wien am 17. Febr. 1448 ein neues, sog. Wiener Concordat zu schliessen, welches der Kaiser in Folge der im Aschaffenburger Reichsabschiede enthaltenen Ermächtigung als für das gesammte Reich verbindlich geschlossen erklärte 8). In diesem Wiener Concordate wurden die Fürstenconcordate und somit die Baseler Decrete, zwar nicht aufgehoben, vielmehr sogar ausdrücklich bestätigt), jedoch sehr modificirt. Durch dieses Concordat wurde das dem Papste nach dem canonischen Rechte und namentlich auch nach den Bullen Execrabilis und Ad regimen in den daselbst ausgedrückten (reservirten) Fällen beigelegte Provisionsrecht in Bezug auf geistliche Benefizien wieder hergestellt 10): ausserdem wurde dem Papste in Bezug auf sämmtliche Präbenden (mit Ausnahme der vornehmsten Würden und Ehrenstellen) ein nach Monaten abwechselndes Besetzungsrecht mit dem ordinarius collator, d. h. demjenigen, welchem das regelmässige Besetzungsrecht zustand, eingeräumt 11). In Bezug auf die höheren Kirchenämter und Würden, wie Bischöfe, Prälaten und Aebte, wurde dem Papst ein Bestätigungsrecht der Wahl zugestanden, und end

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7) Recess. Imp. Aschaffenburg. 1447: Item concludetur ibi (nämlich in Nürnberg) provisio Sanctissimo Domino nostro et sedi apostolicae facienda, si medio tempore cum legato non fuerit concordatum.“

) Siehe das Concordat der deutschen Nation mit Nicolaus V. a. 1448 in Schmauss, Corp. Jur. Nr. 8; vergl. Neue Samml. der R.-A. I. 179. Da die Zustimmung des Reichstages als zu Aschaffenburg gegeben betrachtet wurde, so nannte man früher das Wiener Concordat auch häufig das Aschaffenburger Concordat. Vergl. Pütter, Entwicklung d. deut. Staatsverf. I. 289,

III. 179.

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9) Wiener Concordat §. 8.

10) Als reservirte Fälle galten demnach wieder: 1) alle am römischen Stuhle, sowie die innerhalb zweier Tagreisen von demselben auf der Hin- oder Herreise durch den Tod erledigten Stellen; 2) alle durch Absetzung, Translation, Vernichtung der Wahl oder Postulation, oder Annahme der Renunciation vorkommenden Erledigungen; 3) die durch den Tod erledigten Cardinalstellen und alle anderen päpstlichen Beamtenstellen. Die Wahlkap. Art. XIV. §. 1 setzt aber dabei fest, dass die Präbende nur an geborene Deutsche, welche die erforderliche Qualification besitzen, gegeben werden dürfen.

ii) Die sog. sechs päpstlichen Monate sind: Januar, März, Mai, Juli, Septémber und November (also vier mit 31 und zwei mit 30 Tagen): Wiener Concordat §. 5.

lich auch das Recht, Annaten zu beziehen, wieder eingeräumt, jedoch mit einiger Ermässigung.

VI. Mehrere deutsche Stifter und Hochkirchen hatten schon von Anfang an die Wiener Concordate nicht angenommen oder sich Befreiungen (Indulte) von ihrer Beobachtung erwirkt 12). Durch die Reformation verloren die Wiener Concordate schon vielfach ihre praktische Bedeutung: nach der Auflösung des deutschen Reiches war von ihrer Anwendung überhaupt nicht mehr die Rede; dagegen wurden mit Berücksichtigung der veränderten Umstände von mehreren einzelnen Staaten besondere Concordate mit dem römischen Stuhle geschlossen oder die kirchlichen Verhältnisse in denselben durch einzelne päpstliche Bullen nach Vereinbarung mit der Landesregierung geordnet 18).

§. 65.

8) Der westphälische Frieden*).

I. Von höchster Bedeutung für die Entwickelung der staatsrechtlichen Verhältnisse in Deutschland war der westphälische Frieden, welcher nach langen vorbereitenden Verhandlungen den dreissigjährigen Krieg beendigte, den Protestanten die Anerkennung einer vollen rechtlichen Gleichheit mit den Katholiken und überdies den deutschen Reichsständen insgemein eine politische Stellung verschaffte, welche von einer vollen Souverainetät wenig mehr verschieden war.

II. Die Friedensunterhandlungen waren nach ihrer Eröffnung (1645, April 10.) gleichzeitig zwischen Kaiser Ferdinand III. und Schweden zu Osnabrück, und zwischen ersterem und Frankreich zu Münster gepflogen worden 1). Die deutschen Reichsstände hatten nicht unmittelbar und förmlich an den Verhandlungen Antheil genommen, obgleich ihre Gesandten gegenwärtig waren, sondern die kaiserliche Gesandtschaft handelte im Namen der Katholiken, die schwedische im Namen der Protestanten; jedoch wurde der Friedensschluss von den Gesandten aller unterzeichnet.

12) So z. B. Bamberg, Würzburg, Mainz, Speier, Trier, Augsburg und Strassburg. Häberlin, Handbuch I. p. 386.

13) Siehe die Aufzählung in meinen Grundsätzen des Staatsrechts (5. Aufl.) §. 529.

Dessen:

*) Pütter, hist. Entwickl. d. deutsch. Staatsverfassung II. 48 flg. Geist des westphäl. Friedens. Göttingen 1795. Moser, Erläut. des westphäl. Friedens aus reichshofräthlichen Handlungen. II Thle. Erlangen, 1775/76. v. Senckenberg, Gesch. des westphäl. Friedens. Frkf. 1805. v. Woltmann, Gesch. des westphäl. Friedens. 1808.

1) Die Verhandlungen finden sich in W. Gärtner, westphäl. Friedenskanzlei. XI Thle. Leipz. 1731-37 (bis 31. Mai 1646); am vollständigsten bei J. G. v. Meiern, acta pacis Westphal. publ. Hannov. 1734 flg. 6 Tom. und hierzu das Register von J. L. Walter. Göttingen 1740.

Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufl.

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III. Der Friedensschluss selbst besteht aus zwei Instrumenten: dem Osnabrückischen Instrumente, von dem Kaiser und Schweden schon am 8. August 1648 vereinbart, und dem Münsterischen Instrumente, von dem Kaiser mit Frankreich am 17. September 1648 errichtet; beide Instrumente wurden aber gleichzeitig, am 24. October 1648, unterzeichnet 2).

IV. Der Inhalt des westphälischen Friedens bezieht sich:

A. Auf Länderabtretungen und Entschädigungen. An Frankreich kam die Hoheit (supremum dominium, omnimoda jurisdictio, jura superioritatis) über Metz, Tull, Verdun, Pignerol, die österreichischen Besitzungen in Elsass, Breisgau und Suntgau, welche mithin ganz vom deutschen Reiche getrennt wurden, und das Besatzungsrecht zu Philippsburg "). Schweden erhielt Pommern, Rügen, Wismar, Bremen und Verden, nebst fünf Millionen Thalern; jedoch ohne Losreissung jener Länder vom Reiche, daher Schweden deshalb Sitz und Stimme auf dem Reichstage erhielt1). Den deutschen Reichsständen, welche hierdurch verloren, wie Brandenburg, Mecklenburg und Braunschweig, wurden zu ihrer Entschädigung verschiedene deutsche Bisthümer und Stifter überwiesen, und ebenso dem Hause Hessen-Kassel solche Zuweisungen zur Belohnung seiner Bundesgenossenschaft mit Frankreich gemacht 5). Auch wurde die völlige Unabhängigkeit der Schweiz vom deutschen Reiche ausdrücklich anerkannt ").

B. Es wurde eine allgemeine Amnestie ausgesprochen, in Folge deren jeder, der wegen seiner Theilnahme am Kriege unbewegliche Güter und Rechte verloren hatte, in dieselben wieder eingesetzt werden sollte, was freilich bei mehreren fürstlichen Häusern besondere Bestimmungen nothwendig machte, wie z. B. bei dem Kurfürsten von der Pfalz,

2) Beide Instrumente sind u. A. abgedruckt in J. G. de Meiern, Instrumenta Pacis Caes.-Suec. et Caes.-Gall. Göttingen 1783; in der Neuen Sammlung der R.-A. III. 574; auch bei Schmauss, corp. jur. publ. Nr. 53. 54; bei Oertel, Staatsgrundgesetze (1841) S. 260. Siehe auch: Die Urkunden der Friedensschlüsse von Osnabrück und Münster nach authent. Quellen, nebst darauf bezüglichen Actenstücken, histor. Uebersicht, Bücherkunde und Anmerkungen. Zürich 1848. Beide Instrumente enthalten XVII grösstentheils, soweit nämlich die Vereinbarungen sich nicht auf die speciellen Bewilligungen an Frankreich, Schweden und gewisse Reichsstände beziehen, gleichlautende Artikel, haben aber eine abweichende Paragrapheneintheilung, welche bei dem Münsterischen Instrumente in einer Reihenfolge durchlaufend ist. Für die deutschen Reichsangelegenheiten ist vorzugsweise das Osnabrückische Instrument zu benützen.

3) Instrum. Pacis Monast. §. 70-75.

4) Instr. Pac. Osnabr. Art. X. §. 1–16; Art. XVI. §. 8—12.

5) I. P. O. Art. XI. XII. XIII. XIV. XV. XVI.

6) I. P. O. Art. VI.; siehe oben §. 57 Note 4. Gleiche Anerkennung der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit erlangten die vereinigten Niederlande durch einen kurz vorher (30. Januar 1648) ebenfalls zu Münster mit der Krone Spanien geschlossenen Frieden. Londorp VI. p. 331.

dessen bisherige Kur den Herzogen von Bayern verblieb, wogegen für ihn eine achte Kur errichtet wurde, welche nach dem etwaigen Aussterben des bayerischen Hauses wieder aufhören und dafür die bayerische Kur an Pfalz zurückfallen sollte 7). Nur die Unterthanen der kaiserlichen Erblande, deren dort belegene Güter schon vor ihrem Eintritte in schwedische oder französische Dienste confiscirt worden waren, wurden von der Restitution ausgenommen 8).

C. Hinsichtlich der kirchlichen Beschwerden (gravamina ecclesiastica), welche als die Hauptursache des Krieges erschienen, wurde bestimmt: 1) dass der Passauer Vertrag von 1552 und der Religionsfrieden von 1555 durchaus bestätigt Sa), und auch die Reformirten, hinsichtlich der den Augsburger Confessionsverwandten darin gemachten Zugeständnisse, als unter denselben mitbegriffen betrachtet werden sollten 9). Demnach galten reichsstaatsrechtlich die Reformirten nicht als dritter Religionstheil, sondern bildeten mit den Lutheranern zusammen einen Religionstheil, so dass also in staatsrechtlicher Beziehung nur zwei Religionstheile (Katholiken und Protestanten) als vorhanden zu betrachten waren 9a). Von Aufstellung des Grundsatzes allgemeiner Religionsfreiheit war somit keine Rede; diese zu gewähren lag ebenso wenig in der Absicht der protestantischen, als der katholischen Reichsstände; daher wurde sogar ausdrücklich bestimmt, dass ausser den vorgenannten keine anderen Confessionen im Reiche aufgenommen oder geduldet werden sollten 9b). 2) Den anerkannten beiden Religionstheilen, Katholiken und Protestanten, wurde volle Rechtsgleichheit in Bezug auf alle reichsstaatsrechtlichen Verhältnisse eingeräumt 9c); mithin sollten fortan die Reichsdeputationen und Commissionen aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern beider Religionstheile zusammengesetzt, auch bei den höchsten Reichsgerichten die Beisitzer in gleicher Anzahl aus beiden Confessionen angeordnet werden 10).

7) I. P. O. Art. II. III. IV. V. §. 12; Art. XV. §. 13—15.

8) I. P. O. Art. IV. §. 53.

8a) I. P. O. Art. V. §. 1.

9) I. P. O. Art. VII. §. 1.

9a),,Protestantes" ist reichsgesetzlich (I. P. O. Art. VII. §. 1) die gemeinsame Bezeichnung für Lutheraner und Reformirte.

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9b) I. P. O. Art. VII. §. 2: sed praeter Religiones supra nominatas nulla alia in Sacro Romano Imperio recipiatur vel toleretur." Daher wurde auch in dem Concepte der K. G. O. von 1613 Th. I. Tit. III. §. 3 namentlich als ein Absetzungsgrund der K. G. Assessoren bezeichnet, wenn sie sich nicht,,der alten Religion oder der Augsburgischen Confession gemäss halten, sondern sich besonderen Secten anhängig machen“.

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9c) I. P. O. Art. V. §. 1: In reliquis omnibus autem inter utriusque Religionis Electores, Principes, Status omnes et singulos sit aequalitas exacta mutuaque, quatenus formae Reipublicae, constitutionibus Imperii et praesenti Conventioni conformis est, ita ut quod uni parti justum est, alteri quoque sit justum."

10) I. P. O. Art. V. §. 51. 53. 54. 55.

konnte nur noch

3) Auf dem Reichstage selbst soll die Stimmenmehrheit nicht mehr entscheiden, wenn es sich um folgende Punkte handelt 1): a) Religionssachen, b) jura singulorum 11a), und c) wenn in Bezug auf irgend eine Sache ein Religionstheil (sog. Corpus catholicorum und Corpus Evangelicorum) erklärt, dass er sie als Parteisache betrachte. Diese Erklärung wurde itio in partes genannt. In allen diesen Fällen gütliche Vereinbarung zu einem Beschlusse führen 11b). 4) Was den Besitz, bez. die Restitution der geistlichen Stifter und Bisthümer, sowie auch den geistlichen Vorbehalt (§. 63 Note 7) anbetrifft, so wurde bestimmt, dass hinsichtlich der nicht in diesem Frieden selbst in weltliche Territorien umgewandelten (secularisirten) geistlichen Güter der hohen geistlichen Würden und der Canonicate der 1. Jan. 1624 als Normaltag und Normaljahr (dies et annus decretorius) entscheiden solle 12). 5) Sonach durfte das Reformationsrecht (jus reformandi) des Landesherrn, d. h. das Recht, die Ausübung einer bestehenden Confession zu untersagen und eine andere Kirche als die herrschende im Lande einzuführen und ihr das Kirchenvermögen zuzuweisen ein Recht, welches ausdrücklich als in der Landeshoheit liegend anerkannt wurde 18) nur noch nach Massgabe dieses Normaljahres ausgeübt werden. Dabei wurde aus

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11) I. P. O. Art. V. §. 52: „In causis religionis, omnibusque aliis negotiis, ubi status tanquam unum corpus considerari nequeunt, ut etiam Catholicis et Augustanae Confessionis statibus in duas partes euntibus, sola amicabilis compositio lites dirimat non attenta votorum pluralitate."

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11a) Der Ausdruck ,,jura singulorum" wurde von den Publicisten erfunden, um dadurch kurz die Fälle zu bezeichnen, in welchen wohlerworbene, d. h. auf besonderen Rechtstiteln beruhende Rechte einzelner Reichsstände in Frage kamen. Diese konnten zum Nachtheile des Berechtigten durch keine Majorität, sondern nur durch freie Zustimmung des Betheiligten beschränkt oder aufgehoben werden. Gönner, Staatsr. §. 167. 198. - Leist, Staatsr. §. 85. Es fehlte nicht an Anträgen, auch die Reichssteuersachen (materia collectandi) unter diesen Begriff zu ziehen und auch bei diesen die Stimmenmehrheit auszuschliessen; allein I. P. O. V. 52 verwies die Entscheidung hierüber auf den nächsten Reichstag, und da diese nicht erfolgte, blieb die Praxis in diesem Punkte bei der Beschlussfassung durch Stimmenmehrheit stehen. Gönner, Staatsr. §. 167 a. E. Pütter, instit. §. 176.

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11b) Ueber die Fälle, in welchen wirklich die itio in partes stattgefunden hat, vergl. Pütter, inst. jur. publ. Germ. §. 176 flg. Darüber, dass die itio in partes nicht etwa ebenfalls nur in Religionssachen, sondern vielmehr von jedem Religionstheile in jeder beliebigen Sache gebraucht werden konnte, und dass eben hierin ein grosses und für unentbehrlich geachtetes Sicherungsmittel eines jeden Religionstheils gegen Uebergriffe des andern liege, waren die ausgezeichnetsten katholischen und protestantischen Publicisten einverstanden. Gönner, Staatsr. §. 167. 198. 200. Leist, Staatsr. §. 85.

Literatur bei Schmid, Staatsr. §. 142 Note*).

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Vergl. die

12) I. P. O. Art. V. §. 2. 14. 15. 23. 25. 29. 31. 13) I. P. O. Art. V. §. 30: quum statibus immediate cum jure territorii et superioritatis ex communi per totum imperium usitata praxi, jus reformandi exercitium religionis competat." Vergl. Art. V. §. 30 a. E.

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