Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

genannt wurde 1) und seiner Idee nach insbesondere zur richterlichen Erledigung der Streitigkeiten unter den Reichsständen als Landfriedensgericht dienen sollte, da denselben durch den ewigen Landfrieden das Recht der gegenseitigen Befehdung entzogen worden war, so dass die Errichtung eines ständigen Reichsgerichtshofes als eine wesentliche Bedingung der Handhabung des Landfriedens selbst erschien 1a).

II. Das Reichskammergericht war nicht nur ein kaiserliches, sondern ein von dem Kaiser und den Reichsständen gemeinschaftlich besetztes Collegialgericht. Durch die Anstellung ständiger Urtheiler neben dem Vorsitzenden (Richter) unterschied sich die Einrichtung des Reichskammergerichts wesentlich von der Anordnung, welche K. Friedrich II. in dem Mainzer Landfrieden von 1235 bezüglich des damaligen Reichshofgerichtes getroffen hatte 1). Der Präsident (Kammerrichter) sollte mindestens ein Graf oder Freiherr sein, und die Zahl der Urtheiler (sog. Assessoren, Beisitzer), welche ursprünglich auf sechszehn bestimmt war, zur Hälfte aus Doctoren des Rechts, zur Hälfte aus dem Adel genommen werden 1c). Das Reichskammergericht wurde von K. Maximi

1) Der Name des Gerichts erklärt sich daraus, dass die von demselben zu erkennenden Geldstrafen in den Reichsfiscus (des Reiches Kammer) fliessen sollten.

[ocr errors]

v. Fahnenberg, Literatur des K. J. J. Moser, von der Justizverf. des Malblank, Anl. z. Kennt. d. Verf. Nürnb. u. Altdorf 1791-95. - V. Harp

1a) Landfrieden v. 1495 §. 1. R.-Kammergerichts. Wetzlar 1792. deut. R. 1744. (Neues Staatsr. VIII.) des K. u. R. K. Gerichts etc. IV. Th. precht, Staatsarchiv des R. K. G. Ulm 1757-69; dessen Gesch. d. R. K. G. in d. J. 1548-58. Ulm 1785. Reuss, Beitr. z. neuesten Gesch. d. reichsgerichtl. Verf. u. Praxis. Ulm 1785-92. Hoscher, Jahrbb. d. R. K. G. Lemgo 1789-91. Brainl, Lehrsätze über die Praktik der beiden höchsten R.-Gerichte. Wien 1776. Pütter, Instit. jur. publ. §. 263 seq. Gönner, Staatsr. . 311. Leist, Staatsr. §. 125. Schmid, Staatsr. §. 146. 148. Ueber das Verfahren am R. K. G. u. Reichshofrath, s. Pütter, Nova epitome processus imperii amborum tribunalium supremorum. Edit. IV. Götting. 1786. Danz, Grds. d. Reichsgerichtsprozesses. Stuttgart 1795. v. Berg, Grdr. d. reichsger. Verf. u. Praxis. Göttingen 1797. (Vergl. auch die unten Note 10 angef. Literatur.)

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

1b) Siehe oben §. 47 Note 23. Pütter; Entwickel. der Staatsverf. I. 310. 1c) K. G. O. v. 1495 §. 1:,,Zum ersten das Camer-Gericht zu besetzen mit eynem Richter, der ein Geistlich oder Weltlich Fürst, oder ein Graf oder Freiherr sei, und sechzehn Vrtailern, die all wir mit Rat und Willen der Samblung (Versammlung) yetzt hie kiesen werden, auss dem Reich deutscher Nacion, dye redlichs, erbers Wesens, Wissens, Ubung und je der halb tail der Vrteiler der Recht gelert und gewirdigt, und der ander halb tail auf das geringest aus der Ritterschaft geboren sein sollen, und was die sechtzehn Vrtheiler oder der merer tail in Sachen erkennen, und ob sy spennig vnd auf yeglichem Tail gleich wären, welchem dann der Richter einen Zufall thut, dabei sol es bleiben." Später wurde die Zahl der Beisitzer vemehrt, nach dem westphälischen Frieden sogar bis auf 50; allein diese Zahl war wegen des unregelmässigen Eingehens der ständischen Beiträge zur Erhaltung des Reichskammergerichts, der

[ocr errors]

lian I. am 31. October 1495 in Person zu Frankfurt a. M. eröffnet, und hatte nach mehrfachen Verlegungen zuletzt seinen Sitz zu Wetzlar 2).

III. In der ersten Zeit seines Bestehens kam das Reichskammergericht zu keiner grossen Thätigkeit 2a): auch fehlte es anfänglich an einer geordneten Execution, bis endlich eine Executionsordnung auf dem Reichstage zu Augsburg 1555 beschlossen wurde 3). Aber auch diese litt an vielen Mängeln, so dass selbst nachher die Execution der reichskammergerichtlichen Urtheile in vielen Fällen sehr lässig betrieben wurde, da das Reichskammergericht über keine executive Macht unmittelbar verfügen konnte, sondern die siegende Partei die Execution bei dem Kaiser nachsuchen musste, welcher sodann einen oder mehrere Reichsstände damit beauftragte.

IV.

Das Reichskammergericht war im Allgemeinen angewiesen, nach den Reichsgesetzen und den gemeinen geschriebenen Rechten zu verfahren und zu erkennen sa). Die Reichskammergerichtsordnung v. J. 1495 war mehr eine Gerichts-, als eine Prozessordnung. Sie wurde mehrmals revidirt und verbessert, besonders 1548, zuletzt im J. 1555 4).

Sie

sog. Kammerziele, niemals voll und wurde deshalb 1729 wieder auf 25 herabgesetzt; selbst diese Zahl wurde erst v. J. 1782 an vollständig angestellt. Seit 1550 wurden dem Kammerrichter zwei Präsidenten beigegeben; diese drei, sowie ein Assessor, wurden von dem Kaiser ernannt, die übrigen von den Reichsständen, und zwar sollten nach dem westphälischen Frieden die Hälfte der Beisitzer katholisch, die Hälfte Protestanten sein. (Factisch waren ein Präsident und 12 Assessoren protestantisch: die übrigen 13 Assessoren, der Kammerrichter und ein Präsident katholisch.) Die Mitglieder des Kammergerichtes mussten sich vor ihrer wirklichen Annahme einer strengen Prüfung am Kammergerichte selbst unterwerfen sie waren durch ihre Stellung reichs unmittelbar und unabsetzbar, ausser durch rechtliches Urtheil des Kammergerichts oder einer Visitation. Ein Absetzungsgrund war in dem Concept der R. K. G. O. v. 1613 Th. I. Tit. III. §. 3 besonders benannt, wenn sie nämlich sich nicht, der alten Religion oder der Augsburger Confession gemäss halten, sondern sich besonderen Secten anhängig machen. · Vergl. ebendas. Th. I. Tit. VI. - Es waren am Kammergerichte 12 Advocaten und 30 Procuratoren, welche das Gericht selbst anstellte: den Fiscal-Procurator u. den Fiscaladvocaten präsentirte der Kaiser; die Kanzleidiener und Boten bestellte und besoldete der Kurfürst von Mainz.

2) Von Frankfurt kam das Reichskammergericht alsbald nach Worms; von da 1500 nach Nürnberg, 1503 nach Regensburg, 1504 nach Augsburg, 1509 wieder nach Worms, 1520 wieder nach Nürnberg, 1524 nach Esslingen, 1526 nach Speier, 1689 nach Wetzlar, wo es bis zur Auflösung des Reiches blieb.

2 a) Siehe unten Bd. III. §. 134 I.

3) Neue Samml. d. R.-A. III. 20. Im J. 1673 wurde ein Project einer neuen Executionsordnung ausgearbeitet (ebendas. IV. 94), welches aber niemals als Reichsgesetz verkündet wurde.

3a) K. G. O. v. 1495 §. 3; v. 1555 Th. I. §. 57.

v. 1613 Th. I. Tit. 71.

Concept der K. G. O.

4) Abgedruckt ist die R. K. G. O. v. 1495 in der neuen Sammlung d. R.-A.

II. 6; die von 1555 ebendas. III. 43.

erhielt auch mancherlei Zusätze durch einzelne Reichsschlüsse, insbesondere von 1720, 1775 und 1788, und durch die Abschiede der sog. Kammergerichtsvisitationen, d. h. die Beschlüsse der Deputationen, welche im Auftrage des Reichstages die Rechnungen des Reichskammergerichtes prüfen, die Anträge desselben auf Verbesserungen des Justizwesens entgegen nehmen und die eingewandten Revisionen entscheiden sollten 5). Ueberdies war dem Reichskammergericht durch die Kammergerichtsordnung v. J. 1555, Th. II. §. 36, die sehr wichtige und eigenthümliche Befugniss ertheilt worden, sich selbst verbindliche prozessualische Normen zu bilden, welche gemeine Bescheide, decreta communia, oder senatusconsulta cameralia genannt werden. Diese hatten provisorische Gesetzeskraft, bis sie durch einen Visitationsbeschluss aufgehoben werden würden, was niemals geschehen ist 6).

V. Aus der Masse dieser Nachträge wurde unter K. Rudolph II. im J. 1613 ein Project einer neuen Kammergerichtsordnung ausgearbeitet, welches K. Mathias dem Reichstage vorlegte 7). Dieses Project wurde formell nie zum Reichsgesetze erhoben, hatte aber dessenungeachtet materiell volle Gültigkeit, weil es nur aus gesetzlichen Bestandtheilen zusammengestellt war.

VI. Kaiser Maximilian I. hatte nur mit Widerstreben den Reichsständen das Mitbesetzungsrecht des Reichskammergerichtes eingeräumt, indem er befürchtete, durch dieses Zugeständniss die Rechte des Kaisers zu seinem und seiner Nachfolger am Reiche Nachtheile ungebührlich zu beschränken; daher beharrte er darauf, dass dem Kaiser das Recht verbleiben müsse, nach dem alten Herkommen ein kaiserliches Hofgericht um seine Person zu haben, dessen Besetzung nur von ihm allein auszugehen hätte 8). Dieses Gericht errichtete er auch wirklich in der Weise,

5) Die ordentlichen (jährlichen) Visitationen des Reichskammergerichts hörten schon seit 1588 auf: ausserordentliche kamen selten zu Stande. Die letzte dauerte von 1767 bis 1776 und ging ohne Beendigung ihres Geschäftes auseinander.

6) K. G. O. a. 1555 Th. II. §. 36: ,,Item ob dieser Ordnung des Process halben des Cammergerichts Zweiffel einfallen, oder weiter Ordnung und Fürsehung zu thun vonnöthen seyn würde, wollen wir Cammerrichter und Beisitzer befohlen haben, jederzeit, wann es Nothdurfft erfordert, des Process halben, diese Ordnung ihres besten Verständniss zu declariren, zu besseren, auch weitere nothwendige Fürsehung und Ordnung fürzunehmen und zu machen, und dieselbig also bis zu der jährlichen Visitation des kaiserl. Cammergerichts zu halten befehlen, und alsdann dieselbige sammt andern Mängeln den verordneten Commissarien und Visitatoren fürzubringen, die dann dieselbig approbiren oder sonst derhalb gebührliche Einsehns thun sollen." Ueber die Sammlungen der gemeinen Bescheide des R. K. G. und der Visitationsschlüsse s. Leist, Staatsr. §. 125. 7) Abgedruckt in Schmauss, Corp. Jur. Nr. 47. Gerstlacher, Handbuch d. deut. R.-Gesetze II. 24; dessen Corp. Jur. I. 240. v. Zwierlein, Concept der K. G. O. mit Anmerk. 1744. (3. Ausg. 1783.)

8) Maximilian I. hatte sich bei der Errichtung des R. K. G. ausdrücklich vorbehalten,,,dass er das Kammergericht möge an seinen Hof erfordern, oder

dass er schon im Jahre 1501 ein bleibendes Hofgericht (Hofraths-Collegium) für seine Erblande bestellte, welches er sofort nach der Sitte der früheren Kaiser als Reichsgericht benützte 9), weshalb dafür die Bezeichnung als Reichshofrath (judicium aulicum) üblich wurde 10). Im westphälischen Frieden wurde der von dem jedesmaligen Kaiser zu bestellende Reichshofrath als ein dem Reichskammergerichte gleichstehendes, also ebenfalls oberstes Reichsgericht förmlich anerkannt 11). Nach einer Verordnung K. Maximilian's v. 24. Mai 1518 sollte der Reichshofrath, einschliesslich des Präsidenten und Vicepräsidenten, mit 18 Reichshofräthen besetzt werden, deren fünf aus dem Reich, d. h. aus anderen deutschen Ländern als den österreichischen Erbstaaten, genommen werden sollten 12). Der Reichshofrath hatte im Allgemeinen die Reichskammergerichtsordnung zu befolgen 18): er bekam jedoch schon unter K. Ferdinand I. 1559 eine besondere Gerichtsordnung, sog. Reichshofrathsordnung, welche nach

dass er sich wenigstens seiner Obrigkeit hierin nicht begeben wolle." Die Errichtung des Reichshofrathes machte dieses Berufen des R. K. G. an den kaiserlichen Hof überflüssig.

9) Siehe oben §. 47 Note 22. 23.

[ocr errors]

[ocr errors]

10) Literatur: Siehe die oben Note 1 a angeführten Schriften, welche von den beiden obersten Reichsgerichten handeln, insbesondere Malblank, Anleitung. Bd. III. u. IV. J. Ch. ab Uffenbach, de concilio caesareo imperiali aulico. Vien. 1683. 1700. J. J. Moser, Pragmatische Geschichte und Erläuterungen der R. H. Ordnung. 2 Thle. 1751. u. dessen: deut. Justizverfassung. Th. II. J. C. Herchenhahn, Geschichte der Entstehung etc. des k. R. Hofraths, nebst der Behandlungsart der bei demselben vorkommenden Geschäfte. 3 Thle. Mannheim 1791-93. (Jos. J. v. Rieffl) Der Reichshofrath in Justiz-, Gnaden- und anderen Sachen. 4 Thle. Augsburg 1791-98. zely, Anleitung z. neuesten R. H. Praxis. Frkf. u. Leipz. 2 Bde. 1784. Dessen Grundlinien der heutigen Reichshofrathspraxis. Frkf. u. Leipz. 1785. J. F. W. de N. de W., Principia processus jud. imp. aul. hodierni cum differentiis proc. cam. nebst e. vollst. Formularbuch etc. 2. Aufl. Frkf. u. Leipz. 1754. B. F. Mohl, histor. polit. Vergleichung der beiden höchsten Reichsgerichte. Ulm 1789. - Pütter, Entwickelung. I. 316 flg. Dessen Institut. jur. publ. §. 275. Gönner, Staatsr. §. 313 flg.-Leist, Staatsr. §. 135 flg. Staatsr. §. 149.

11) Instr. Osnabr. Art. V. §. 54. 55.

[ocr errors]

Han

Schmid,

12) Diese Zahl der Reichshofräthe wurde nie überschritten. Sie wurden sämmtlich, sowie der Präsident und Vicepräsident, welche freiherrlichen Standes sein mussten, und der Reichshofrathsfiscal vom Kaiser ernannt. Auch hier wurde eine Herren- und Gelehrten-Bank unterschieden. Ein akademischer Grad war aber nicht erforderlich; wie die Assessoren des R. K. Gerichts, so sollte auch kein Reichshofrath seiner Stelle anders, als nach vorgängiger Cognition und darauf erfolgtem Spruche Rechtens entsetzt werden. W.-K. Art. XXIV. §. 10. Nach dem westphälischen Frieden sollte die Hälfte der Mitglieder des Reichshofraths Protestanten sein. Die 20-30 Anwälte (Reichshofrathsagenten) ernannte der Präsident.

13) Instr. Osnabr. Art. V. §. 54:,,Quoad processum judiciarium Ordinatio Camerae Imperialis etiam in Judicio aulico servabitur per omnia.“

her mehrfache Zusätze erhielt 14). Die jüngste Reichshofrathsordnung verkündete K. Ferdinand III. am 16. März 1654 15). Da der Kaiser diese Ordnung, wie seine Vorgänger, ohne Mitwirkung der Reichsstände erlassen hatte, so erhoben dieselben dagegen Widerspruch: doch wurde endlich deren provisorische Verbindlichkeit in der Wahlkapitulation Karl's VII. 1742 anerkannt 16). Ausserdem dienten als Normen einige kaiserliche Decrete 16a) und die Conclusa Pleni des Reichshofrathes selbst, nach Analogie der gemeinen Bescheide des Reichskammergerichts 16 b). Das Visitationsrecht des Reichshofraths stand dem Kurfürsten von Mainz zu, wurde aber von demselben niemals ausgeübt 17).

§. 62.

5) Die kaiserliche Wahlkapitulation*).

I. Das erste geschichtliche Beispiel, dass von dem Kaiser bei der Wahl gewisse von den Fürsten gemachte Bedingungen eingegangen werden mussten, findet sich bei der Wahl Rudolph's von Rheinfelden, als Gegenkönig Heinrich's IV. '). Auch dem K. Rudolph von Habsburg wurden einige Bedingungen gestellt, bevor er gewählt wurde 2)

14) Siehe im Anhang bei Uffenbach, Note 10 cit.

15) Bei Schmauss, Corp. jur. publ. Nr. 61.

[ocr errors]

16) Wahlkap. a. 1742 Art. 24 §. 8: bis von Uns und dem gesammten Reich eine den heutigen Umständen gemäss eingerichtete vollständige R. H. Ordnung verfasst werden kann."

16 a) Die wichtigsten waren: Das Decret Karl's VI. v. 1714; die Decrete Joseph's II. v. 5. April 1766 u. 19. Oct. 1767; Schmauss, C. J. p. 1255; Faber, Neue Staatskanzlei, Th. XVII. c. 5. XVIII. c. 2; Häberlin, Repertor. IV. 493.

16b) Gerstlacher, Corp. Jur. Publ. IV. 205.

17) Kurmainz als Reichskanzler bestellte auch die Kanzlei und deren Vorstände, den Reichshofvicekanzler und zwei Reichshofreferendare.

*) Ueber die Ausgaben der älteren Wahlkapitulationen s. Pütter, Lit. Th. II. p. 392 fig. Dessen: hist. Entwickl. der deut. Reichsverf. I. 315. J. J. Moser, von der K. Wahlkap. (neu bearbeitet von Häberlin). Nürnberg 1772; desselben Betrachtungen über die Wahlkapit. Joseph's II. 2 Thle. 1777. 1778. - J. A. v. Riegger, harmonische Wahlkap. Joseph's II. Prag 1781. F. A. Schmelzer, die Wahlkap. Franz II., mit krit. Anmerk. Helmstadt 1792. K. F. Häberlin, Pragmat. Gesch. der neuesten kaiserl. W.-K. Leipzig 1792 (1793). Crome, die W.-K. Leopold's II. u. Franz II. mit Anmerk. Lemgo 1794; auch bei Oertel, S. 442. W.-K. Franz II. nach dem Kurmainzischen Originale. Mainz 1792.

[ocr errors]

1) Siehe oben §. 44 Note 8.

[ocr errors]

2) Alb. Arg. Chron. bei Urstis. II. p. 100: „Dux autem Bavariae (Ludwig d. Strenge), qui clarissimam uxorem suam ex patre Duce Brabantiae natam ob falsam adulterii suspicionem decollaverat, convocans Burggravium de Norimberg, ait illi: Si Rudolphus promoveretur in regem, quomodo essem ab ejus laesione

« ZurückWeiter »