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lateinischen Uebersetzung durch „firma fidelitas" in der Urkunde des K. Heinrich IV. a. 1081, welche eine vollständige Schwurformel enthält *), und aus dem allgemeinen und dem provinziellen Landfriedensgesetze dieses Kaisers v. J. 1103, wobei ausser dem Beschwören auch eine eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde (manu firmare) durch den Kaiser, die Erzbischöfe und Bischöfe erwähnt wird 5). Als ein mit einem körperlichen Eide oder mit Handschlag oder Handschrift (mit Hand und Mund) angelobter Frieden war also jeder solche alte allgemeine oder provinzielle Landfrieden auch ein Handfrieden, pax manualis, eben sowohl wie ein Frieden, welcher bei der Beilegung einer einzelnen Fehde von den betreffenden Parteien geschworen werden musste 5a).

III. Die wichtigsten Landfrieden oder Friedebriefe 5 b) aus dem XII. und XIII. Jahrhundert sind: der Landfrieden (constitutio pacis) von K. Friedrich I., verkündet zu Regensburg a. 11566); sodann der Landfrieden desselben Kaisers, verkündet zu Nürnberg 11877), und der Landfrieden des K. Friedrich II., errichtet zu Mainz 1235 8), welcher Letztere den Landfrieden der folgenden Kaiser bis auf K. Maximilian, namentlich auch den zahlreichen Landfrieden Rudolph's von Habsburg, jedoch mit Ausnahme von dessen zu Regensburg im J. 1281 errichtetem Landfrieden, hauptsächlich zum Vorbilde diente").

IV. Um das Wesen und den Geist der alten Landfrieden richtig zu fassen, muss man in Betracht ziehen, dass nach der ältesten deutschen Rechtsverfassung jene Handlungen, welche den Charakter einer Verge

4) Praeceptum et firma fidelitas (triuwa, treuwa, treuga) Henrici IV. a. 1081, contra depraedatores et scachatores regni, bei Pertz, Legg. II. 53. Charakteristisch für den Rechtszustand im XI. Jahrhundert ist der Inhalt dieser Schwurformel. Siehe unten Note 18.

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5) Henrici IV. Curia Mogunt. a. 1103, Constitutio pacis generalis (Pertz, Legg. II. 60); Constitutio pacis provincialis, ibid. p. 61.

5a) Hantfrid: K. Rudolph's I. Regensb. Landfrieden a. 1281 c. 30. 32. 35. (Pertz, Legg. II. 428. 429.) Synonym: Henrici regis sent. de violata treuga, a. 1234; ibid. II. 301: ,,manuali fide interposita;" Rudolphi I. sent. a. 1290 de periculo duellionis, ibid. II. 456:,,sacramento manualiter exhibit."

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5b) Friedebrief: s. oben Bd. I. Quellengesch. §. 26 Note 4. Die Urkunde heisst mitunter auch „,pax imperialis;" Frid. I. Privileg. für Worms, a. 1156 (Schannat, histor. Worm. Cod. Prob. LXXXIV. p. 76): 99... pacem imperialem eis tradidimus et tali eam conditione observari praecipimus" etc. 6) Bei Pertz, Legg. II. 101.

7) Ebendas. II. 183.

) Ebendas. II. 313; die alten deutschen Uebersetzungen dieses Landfriedens s. ebendas. p. 571. (Vergl. oben Bd. I. Quellengeschichte, §. 26 Note 3.) 9) Der regensburger Landfrieden von 1281 ist nämlich nur eine Ueberarbeitung der alten herzoglich-bayerischen Landfrieden von 1244 u. 1255; siehe oben Bd. I. Quellengesch. §. 26 Note 10 u. 11, und die Erläuterung dieser bayerischen Landfrieden in meinen Alterthümern. Bd. II. 302 flg.

Zoepfl, deutsche Rechtsgesch. II. 4te Aufi.

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waltigung an sich trugen, wie Todschlag und Raub (scach, spolium) und dergl., sog. Vehtaten 9a), sowie auch grössere Diebstähle, den Thäter ohne weiteres ipso facto zum faidosus machten, d. h. der faida, Fehde, inimicitia, im Sinne unbegrenzter Privatrache, blossstellten 10), insbesondere wenn und so lange derselbe sich dem Vergewaltigten oder seinen Bluträchern zu Gericht zu stellen (justitiam facere), oder mit denselben zu vergleichen weigerte 1). Dieses Recht der Privatrache (faida, Fehde) erkennen die ältesten Landfrieden noch unbedingt an 12), und machen es sogar dem Volke in der Nachbarschaft, und wo dies nicht ausreicht, dem Herzog oder Grafen des Landes zur Pflicht, dem Vergewaltigten hierzu ihre kräftigste Unterstützung zu leisten 18): dass dabei wie in einem Kriege Tödtungen, Wegbrennen von Gebäuden, Bemächtigung und Zerstörung des Eigenthums gegen den Friedebrecher und seine Genossen verübt werden konnten, galt als selbstverständlich und folglich als erlaubt 14). Insoweit war also die Fehde wirklich ein deutsches Rechtsinstitut, dessen plötzliche und gänzliche Beseitigung selbst die Kaiser bei dem Festhalten des gesammten Adels und Ritterstandes an ihrem Fehderechte noch im XIII. und XIV. Jahrhundert nicht versuchen konnten 14 14a).

9) Ueber Vehtat (Vehthat) s. meine Alterthümer, I. 292. Ueber die Wortbedeutung von Veh, Vehde oder Fehde, ebendas. III. 351.

10) Die Erklärung von faida als inimicitia findet sich übereinstimmend in Gloss. Cavens. u. Matrit. Mit grosser Vollständigkeit ist die faida und das ,,faidosus oder fehitus esse" im lombardischen Rechte behandelt. Als synonym erscheint oft ultio, auch duritia. Meine Alterthümer II. 222 fg. 335 fig. 396.

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1) Vergl. Schwabensp. c. 307 §. 1; II. Feud. 22 §. 1. Texte oben §. 54 Note 20.)

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12) Ausdrücklich behält z. B. die in Note 4 erwähnte Eidesformel in der Constitutio Henr. IV. a. 1081 die Selbsthülfe vor gegen den Landfriedensbrecher : ,,qui hoc (praeceptum) jurare noluerit aut factum violaverit." In der Constit. pacis generalis Henrici IV. a. 1103 (Pertz, Legg. II. 60) heisst es sogar: ,,Si in via tibi occurrerit tibi inimicus tuus, si possis illi nocere, noceas; si fugerit in domum vel in curtem alicujus, illesus maneat." (D. h. es schützt das Asyl, oben §. 41 I.) —,,Laedere in persona et (nec non) in rebus," erlaubt Treuga Henr. reg. a. 1230 c. 3, oben §. 56 Note 19. Ueber das nocere 8. meine Alterthümer, II. 323.

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13) Henrici IV. Const. pac. provincial. a. 1103:,,Si corruptor pacis (der Friedebrecher) se in aliqua municione absconderit, ille in quo pax fuit corrupta, faciat apud populum proclamationem (der Nothruf: o weh! o wappen; alias:,,clamor more patriae") et persequatur reum per unum diem et per noctem et cum populo municionem obsideat per tres dies et per tres noctes: et si municio expugnari non potest infra tres dies, dux vel comes cum majoribus ad destruendum castellum advocetur."

14) Siehe Note 12. Ausdrücklich erwähnt hier als erlaubt das „,depraedare" II. Feud. 22 §. 1; incendia, spolia, rapinas die Gold. Bulle K. Karl's IV. c. 17. (Siehe unten Note 20 u. s. w.)

14 a) Ueber die Versuche, die Selbsthülfe, auxilium manuale, das Fehde

V. Hieraus erklärt sich, warum die Kaiser schon im XI. Jahrhundert und bevor noch der Gedanke des Gottesfriedens in Frankreich aufgetaucht war, den Weg einschlugen, die Landfrieden gleichsam als vertragsmässige Friedensvereinigungen zu errichten, und sie nur für eine benannte Reihe von Jahren und regelmässig nur in einzelnen Ländern, selten im gesammten Reiche, zu verkünden und beschwören zu lassen 15); denn es handelte sich hierbei nicht allein um die Verpflichtung zum Unterlassen landfriedensbrecherischer Handlungen 16), sondern auch um das Eingehen einer positiven Verbindlichkeit zu gemeinsamem Handeln gegen die Friedebrecher 17), sowie auch um ein (wenigstens theilweises) Aufgeben eines bisher gesetzlich zuständigen Rechtes, das seine Wurzel in dem noch ungebrochenen kriegerischen Geiste der Nation selbst hatte 18). VI. Daraus, dass man im Mittelalter der Fehde den Charakter eines Rechtsinstitutes beilegte, erklärt sich auch, weshalb selbst die Gottesfrieden nicht so weit gehen konnten, die Fehde unbedingt zu untersagen, sondern sich begnügten, deren Ausübung auf drei Tage in der Woche zu beschränken 19). Hieran anschliessend wurde von der Reichsgesetzgebung im XIII. und XIV. Jahrhundert vorgeschrieben, dass auch die nach den damaligen Begriffen rechtlich zulässige Fehde drei Tage vor ihrem Beginne in gewissen Formen (Fehde-, Absage-, Widersage- oder Feindsbriefe) angekündigt werden musste (sog. absagen, widersagen, verwarnen, diffidare), wenn sie zur Entschuldigung der darin verübten Greuelthaten dienen sollte, und der Befehder wurde mit der Strafe der Infamie belegt, wenn er diese Förmlichkeit unterlassen hatte 20). Es war

recht oder sog. Faustrecht, welches neben der Minne (Vergleich in Güte), gelik (lik, glich, gleich) und recht (d. h. Billigkeit und Recht, schiedsrichterlichem und gerichtlichem Erkenntniss) als dritter eventueller Weg der Rechtsverfolgung anerkannt war, durch Verträge einzuschränken, und über die Bedeutung der Formel:,,der Minne, des Rechts (eines Andern) mächtig oder nicht mächtig sein," s. Homeyer, zwei akadem. Abhandlungen. Berlin 1867. Nr. 2.

15) Eidesformel in der „,firma fidelitas" Henrici IV. a. 1081:,,Haec omnia per decem annos observabo." Meistens wurden die Landfrieden nur auf viel kürzere Zeit, wie vier Jahre u. dergl. beschworen.

16) Die eidliche Verpflichtung darauf, selbst keinen Landfriedensbruch zu begehen, fehlt in keinem Landfrieden.

17) Vergl. die,,firma fidelitas" Henrici IV. a. 1081:,,Hos vero homines, qui hoc juramentum facere noluerint aut factum violaverint fidem adjuvabo devastare."

...

per rectam

18) Ganz naiv gelobt z. B. der Schwörende nach der Formel der ,,firma fidelitas" Henrici IV. a. 1081:,,Furtum, schacum vel rapinam aut praedam, me sciente vel mea sponte non faciam ultra sex solidos in anno. Incendium vel saltum ad castella et ad domos non faciam. Si forte evenerit ut faciam, infra unum mensem idipsum si potero reddam; si vero idipsum reddere non potero, secundum hoc quod valuerit, restituam" etc.

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19) Siehe oben §. 56 Note 18. Vergl. auch Sachsensp. II. 66. 20) Goldene Bulle Karoli IV. a. 1356 cap. 17:

sancimus

...

dies allerdings ein Fortschritt, indem hiermit eine, wenngleich nur formelle Unterscheidung von gerechter und ungerechter Fehde aufgebracht worden war; jedoch konnte dies in der Praxis nur wenig fruchten, da die Beobachtung der Formen des Absagens nicht leicht selbst von dem ungerechten Angreifer unterlassen wurde, in den meisten Fällen aber zweifelhaft bleiben mochte, von welcher Seite die Rechtskränkung und das Unrecht ausgegangen sei.

VII. Es war daher von grösster Wichtigkeit und entscheidender Bedeutung, als es K. Maximilian I. auf dem Reichstage zu Worms im J. 1495 gelang, die Reichsstände zum Verzichte auf den ferneren Gebrauch der Waffen zur Entscheidung ihrer Streitigkeiten zu bewegen und einen allgemeinen ewigen Landfrieden zu errichten 21), in welchem alle Unterscheidung zwischen erlaubter und unerlaubter Fehde aufgehoben und aller fernere Gebrauch des Faustrechtes als Landfriedensbruch erklärt wurde 22). Dessenungeachtet hörte das Faustrecht nicht sofort auf 28), und

nec licere praetextu diffidationis cujuslibet quempiam invadi per incendia, spolia et rapinas, nisi diffidatio per tres dies naturales ipsi diffidando personaliter, vel in loco, quo habitare consuevit, publice fuerit intimata, possitque de intimatione hujusmodi per testes idoneos fieri plena fides. Quisquis secus quempiam diffidare et invadere modo praemisso praesumpserit, infamiam eo ipso incurrat, ac si nulla diffidatio facta esset; quem etiam, tanquam proditorem, per quoscunque Judices poenis legalibus statuimus castigari." Auf die richtige Beobachtung der Form der Absage gehen die gewöhnlichen Schlussworte der Fehdebriefe: ,,vnd will hiermit mein ere und gelimpe hebben mede beschermet." Vergl. Scheidt, vom Adel, mantissa p. 465. Ueber die Form der Fehdebriefe, s. v. Bechstein, im Organ für Autographensammler 1859. Nr. 4. Sogar die Kaiser übersandten den Fürsten, welche sich unfügsam bezeigten, förmliche Fehdebriefe, z. B. K. Karl IV. dem Pfalzgrafen Ruprecht a. 1349; Quellen z. bayer. u. deut. Gesch. Bd. VI. 406. Nr. 323; K. Sigismund dem Herzog Philipp v. Burgund a. 1434; Senckenberg, Selecta, VI. 473. Ein offenbar scherzhaftes Machwerk ist der Fehdebrief des Koches des Herrn von Müntenberg an einen Grafen Solms in Müller, Reichstagstheatrum, 1440-1493, Jena 1713, p. 96; ebenso ein Fehdebrief aus dem XV. Jahrhundert an den Bischof zu Bamberg, im Anzeiger f. Kunde d. deut. Vorzeit. 1860. Nr. col. 248.

21) Müller, Reichstagstheatrum Max. I. Vorst. II. p. 393 §. 4 berichtet: dass,,der Kaiser selbst zwei Tage, von Morgens acht bis Abends zu derselben Stunde darüber gesessen und darunter nur seine Mahlzeit genommen.“

22) Landfrieden von 1495 in d. Neuen Sammlung der R.-A. II. p. 1 flg. §. 2:,,Und darauf haben Wir alle offen Vehde und Verwarnung (d. h. diffidatio) durch das gantz Reych aufgehebt und abgetan, heben die auch hiemit auf und tun die ab von Römischer küniklicher Macht Vollkumenheit, in und mit Krafft diess Brieffs." §. 3: „(die Friedebrecher) sollen mit der That von Recht, zusampt andern Penen in unser und des hl. Reichs Acht gevallen sein . . also dass jr Leib und Gut allermannigklich erlaubt, und niemands daran freueln oder verhandeln sol oder mag." Somit blieb aber doch noch die Privatrache für diesen Fall, d. h. gegen einen Geächteten, statthaft.

23) Ein actenmässiges Zeugniss, wie es, des ewigen Landfriedens ungeachtet, im Reiche herging, gibt der Reichsabschied v. 1512, Th. I. Abschn. 4 §. 6 (N.

namentlich die Ritterschaft in Schwaben, Franken und am Rhein konnte sich noch längere Zeit nicht an den Gedanken gewöhnen, das Fehderecht und insbesondere ihre Kämpfe mit den Fürsten und Reichsstädten aufzugeben 24).

VIII. Das Fehdewesen endigte erst allmählig, nachdem sich die Landesherrlichkeit der grösseren Fürsten im XVI. Jahrhundert mehr entwickelt hatte und diese zusammenwirkten, um den ritterlichen Adel zur Ruhe zu bringen 25). Dagegen traten freilich bald eigentliche Kriege der grösseren Reichsstände gegen den Kaiser an die Stelle der alten kleinen Fehden.

IX. Der ewige Landfrieden wurde 1521 zu Worms erneuert, 1522 zu Nürnberg und 1548 zu Augsburg verbessert, erklärt und ergänzt und auch sonst noch wiederholt bestätigt.

§. 61.

4) Die Reichskammergerichtsordnung, die Executionsordnung und die Reichshofrathsordnungen.

I. Auf dem Reichstage zu Worms im J. 1495, Aug. 7., wurde auch die Errichtung eines obersten ständigen Reichsgerichtes beschlossen, welches kaiserliches und Reichskammergericht (camera imperii)

Sammlung d. R.-A. II. p. 142):,,(und nachdem) im hl. röm. Reich jetzo etwas hochbeschwerliche, unerliche und unerhörte That und Misshandlung einbrechen, alsso dass einer den andern heimlich fahet, verblendet, hinwegführet, zu Zeiten für sich selbst in seinem Gefängniss heimlich enthält, zu Zeiten andere verkauft etliche heimlich mordbrennen" etc.

24) Vgl. besonders die Lebensbeschreibung Herrn Götzen's von Berlichingen (von ihm selbst beschrieben), Nürnberg 1731; herausgeg. von Schönhut. Mergentheim 1858; am Besten von F. W. G. Graf von Berlichingen. Leipzig 1861. (Prachtwerk, bei Brockhaus.) Die Rechtfertigung seines Benehmens im Bauernkriege, nach ungedruckten Acten, s. in meiner akad. Rede: Die Hauptmannschaft des Götz v. Berlichingen. Heidelberg 1850; auch in der Ausgabe seiner Geschichte. Leipzig 1861.

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25) Eine der berüchtigtesten Fehden seit der Errichtung des ewigen Landfriedens war die des Herzogs Ulrich von Württemberg, der im Jahr 1519 die Stadt Reutlingen wegen der Ermordung eines Fussknechtes überfallen hatte und deshalb von dem Kaiser Karl V. in die Reichsacht gethan, und von dem schwäbischen Bunde aus seinem Lande getrieben wurde, das er nur mit Mühe später (1534) wieder erlangte. Vergl. L. F. Heyd, Ulrich, Herzog zu Württemb. 2 Bde. Tübingen 1841. Am bedrohlichsten für die Fürsten war die Bewegung des Adels, an deren Spitze Franz v. Sickingen stand. Dieser begann eine offene Fehde mit dem Erzbischof von Trier, wurde aber in die Acht erklärt und starb an einer bei der Belagerung seines Schlosses Nannstuhl erhaltenen Wunde. Die zum schwäbischen Bunde gehörigen Fürsten zerstörten hierauf noch 23 Burgen des ritterlichen Adels unter dem Vorwande der Bestrafung des Landfriedensbruches. (Vergl. über F. v. Sickingen, Ulrich v. Hutten u. A., und die Tendenzen ihrer Zeit K. Hagen, zur polit. Gesch. Deutschlands. 1842, p. 165.)

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