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allen bürgerlichen Verkehr zu setzen. Uebrigens bediente sich die Kirche ihres Bannes nicht nur zur Unterstützung der weltlichen Macht, sondern auch oft gegen diese selbst, wenn sie sich von ihr beeinträchtigt glaubte 21). In solchen Fällen wurde die Excommunication nicht blos über die einzelnen Bedränger der Kirche verhängt, sondern auch mitunter in der Form eines Interdictes, d. h. über ganze Territorien in der Art ausgesprochen, dass alle öffentliche kirchliche Religionsübung eingestellt werden musste; ein Mittel, welches da, wo die Geistlichkeit dem päpstlichen Befehle Gehorsam leistete, jederzeit das Land in eine sehr beklagenswerthe Lage versetzte 22).

IX. Für die Mitglieder des geistlichen Standes wurde, wie früher, ein privilegirter Gerichtsstand in Anspruch genommen 23); ebenso fuhr man fort, vor die bischöflichen geistlichen Gerichte alle jene Sachen zu ziehen, in Bezug auf welche irgend ein kirchliches Interesse in Frage kommen konnte 24). Ueberhaupt beanspruchte die Kirche nunmehr eine concurrirende Gerichtsbarkeit mit den weltlichen Gerichten 25), besonders in Betreff jener Handlungen, an welchen sich irgend ein sündlicher Charakter erfinden liess, welcher eine Rüge oder Anklage im Interesse der Religion (denunciatio ecclesiastica) nothwendig zu machen schien. Ebenso wie der Kaiser eine concurrirende Gerichtsbarkeit mit den weltlichen Landesgerichtshöfen behauptete, that dies auch der Papst in Bezug auf die geistlichen Gerichte, und zog nach seinem Ermessen die an den

21) So bedroht z. B. Honor. III. a. 1224 (cap. 49 X. de sentent. excomm. 5, 39) mit der Excommunication alle potestates, consules, rectores, consiliarios locorum, statutores et scriptores statutorum, welche Statute gegen die Freiheiten der Kirche machen, sowie die Richter, welche nach solchen Statuten oder Gewohnheiten urtheilen, u. s. w.

22) Noch unter K. Ludwig d. Bayern belegte Papst Johann XXII. die Länder, welche ihn als König anerkennen würden, mit dem Interdicte. Den Bischöfen war jedoch schon durch Innocenz IV. a. 1245 die allgemeine Excommunicatiou ganzer Collegien und Gemeinden untersagt worden. Sexto, de sent. excomm. (5, 12).

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Cap. 5 in

23) Schwabensp. c. 95: swa der man reht vordret. daz sol er ouch nemen, ane geistliche lute, die clagent wol vor weltlichem gerihte, und muz man sie beclagen vor geistlichem gerihte . . . der leige beclaget den geistlichen man wol vor geistlichem gerihte, und der richter sol im rihten mit rehte. uber den geistlichen man aber nüt wan umbe gülte."

24) Vergl. Bd. I. §. 28 Note 2.

25) Die Kirche stützte sich auf L. 1 Cod. Theodos. Lib. 16 Tit. de episcopali judicio, welche Stelle sich schon im Decretum Gratiani Causa XI. Qu. 1 can. 35 aufgenommen findet, und worauf auch in Cap. 13. X. de Judiciis (2, 1) von Innocentius III. a. 1200 ausdrücklich und zugleich mit Beziehung auf die Bestätigung dieses Grundsatzes durch Karl d. Gr. verwiesen wird: „,Quicunque litem habens, sive possessor sive petitor fuerit vel in initio litis, vel decursis temporum curriaculis, sive cum negotium peroratur, sive cum jam coeperit promi sententia, judicium elegerit sanctae sedis Antistitis, illico sine aliqua dubitatione, etiamsi alia pars refragatur ad Episcoporum judicium, cum sermone litigantium dirigatur."

selben anhängigen Sachen an sich, oder übertrug die Entscheidung besonders beauftragten geistlichen Personen (judices delegati); auch nahm er Berufungen mit Uebergehung der Mittelstellen an 26).

X. Ein besonderes Interesse hatte die Kirche an der Unterdrückung der Ketzerei, unter welches Verbrechen aber nach dem unbestimmten und weiten Begriffe, welchen man hiervon in der damaligen Zeit aufstellte, fast jedes andere Verbrechen gezogen werden konnte 27). Seit Innocenz III. liess die Kirche mit grosser Strenge gegen die Ketzer eine Verfolgung von Amtswegen (inquisitio) eintreten. Bald wütheten die zu diesem Geschäfte ernannten Commissionen, welche seit Gregor IX. meistens aus dem Dominikaner-Orden genommen wurden, in Italien und Frankreich 28). Auch in Deutschland war ein Ketzermeister, der Mönch Konrad von Marburg (a. 1232) aufgestellt worden. Die Gräuel, die er verübte, und mit welchen er sogar den hohen Adel nicht verschonte, brachten aber eine solche Entrüstung in Deutschland hervor, dass sich Niemand fand, um seine Stelle zu übernehmen, als er 1240 bei Marburg mit seinen Gehülfen erschlagen worden war 29).

XI. Allmählig usurpirte der Papst eine grosse Gewalt in Bezug auf die Besetzung erledigter geistlicher Aemter und Benefizien, theils mit Berufung auf das Recht der obersten Aufsicht und Vorsorge (jus devolutionis et providentiae), theils aus dem singulären Grunde, dass dem bisherigen Besitzer einer Pfründe von dem päpstlichen Stuhle ein mit derselben unverträgliches Amt (beneficium incompatibile) übertragen worden sei 30), oder dass der bisherige Inhaber des Benefiziums in Rom oder auf der Hin- oder

26) Vergl. Tit. Decretal. Gregor. IX. de rescriptis (1, 3); und ibid. de officio et potestate judicis delegati (1, 29).

27) Man darf nur einen Blick in die Geschichte der in dieser Periode genannten Secten der Ketzer werfen, um sich zu überzeugen, dass das Verbrechen, welches man ihnen zur Last legte, wenigstens bei mehreren dieser Secten, wie z. B. den Arnoldisten, Waldensern u. s. w. politischer Natur war, und in Nichtanerkennung der Regierungsgewalt des Kaisers oder Papstes bestand. Vergl. die Constitutio III. Frid. II. a. 1232, bei Pertz, II. p. 287. Wurden doch um

dieselbe Zeit auch die tapferen Stedinger in Friesland als Ketzer erklärt, weil sie ihre Freiheit gegen den Oldenburger Adel und den Bischof von Bremen mit den Waffen vertheidigten. Schlosser, Weltgeschichte, 3. Bd. 2. Th. 2. Abthl. p. 127 flg.

28) Die Inquisition war nur für die damals vorhandenen Ketzersecten speciell angeordnet. In Spanien wurde das permanente Inquisitionstribunal erst zweihundert Jahre später errichtet.

29) Die Strafe der Ketzerei, welche auch Konrad von Marburg in Deutsch land vollziehen liess, war das Verbrennen. Ueber diesen Konrad von Marburg vergl. Annal. Dominic. Colmar. bei Urstis. II. p. 6. Alberici Chron. bei Leibnitz, accession. hist. T. II. p. 544. Besonders Chron. Erfordiens. bei Schannat, Vindem. liter. p. 92.

30) Cap. unic.,,Execrabilis“, Extravagantes Joannis XXII. a. 1317, Tit. III. de praebendis. (Auch in Extravag. commun. lib. III. tit. II. c. 4.)

Herreise innerhalb der Entfernung von zwei Tagereisen von der Stadt Rom gestorben sei (in consolationem ecclesiae de obitu defuncti) 31).

XII. Da die deutsche hohe Geistlichkeit häufig eine grosse Selbstständigkeit gegen den römischen Stuhl behauptete, so begünstigte dieser die Orden der Bettelmönche 82), welche unmittelbar unter seiner Leitung blieben, und suchte auch die Macht der Bischöfe durch die Exemtion grösserer Stifter von ihrer Amtsgewalt zu vermindern; auch wurden mitunter Bischöfe von der Unterordnung unter einen Erzbischof eximirt, und unmittelbar unter den römischen Stuhl gestellt **).

XIII. Was die deutschen Hochstifter oder bischöflichen Kirchen anbetrifft, so waren dieselben im Laufe dieser Periode fast sämmtlich von den Bischöfen durch den Erwerb der Regalien und der Vogtei in ihren Residenzstädten, sowie vieler Güter, Herrschaften und Grafschaften zu Landesherrschaften, mitunter sogar zu eigentlichen Fürstenthümern umgewandelt worden 33). Wenn die Kaiser die Huldigung von den Baronen, Dienstmannen und Bürgern eines Hochstiftes einnahmen, sicherten sie dem Bischofe zu, dass dadurch seinen Rechten kein Eintrag geschehen solle 33b), und fanden nicht selten Veranlassung, den Reichsbeamten, wie Reichsschultheissen, Eingriffe in die Jurisdiction der Bischöfe als Landesherren und Beschwerung ihrer Unterthanen zu untersagen 38c). Das früher von den Kaisern behauptete Recht, das Einkommen der Kirchengüter bis zur Wiederbesetzung des bischöflichen Stuhles zu beziehen (sog. jus regaliae), und das sog. Spolienrecht hatten allmählig aufgehört 4). Dagegen übte der Kaiser das Recht der ersten Bitte, d. h. das Recht, in jedem unmittelbaren Reichsstifte auf die erste nach seiner Thronbesteigung erledigt werdende Pfründe einen Bewerber (Precisten) zu präsentiren 35).

XIV. Die vita canonica der Capitularen (§. 43) war an den bischöf

31) Cap. 13,,ad regimen"; Extravag. commun. lib. II. tit. III. (Benedictus XII. a. 1335.)

32) Der Orden der Franziskaner (Minoriten, fratres minores) seit 1210; der Dominikaner (praedicatores) seit 1216 bestätigt.

33) So z. B. erwirkte K. Heinrich II. dies als eine besondere Auszeichnung für den Bischof von Bamberg a. 1019. Vergl. Schuberth, histor. Versuch, p. 21.

33a) Siehe oben §. 51, II; §. 53, VI. thümern Bd. II. S. 1-126.

Ausführliches s. in meinen Alter

93b) Z. B. Urk. K. Heinrich's a. 1234, 4. Nov., Böhmer, Reg. Stauf. p. 252.

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33c) Siehe die merkwürdige Urk. K. Heinrich's a. 1234, 21. Nov., ebendas. S. 252. Siehe auch Urk. K. Heinrich's II. a. 1017, in meinen Alterthümern, II. p. 68. 69.

34) Siehe oben §. 50 III.

35) Die sogenannte Constit. Rudolphi I. de primis precibus (bei Goldast III. p. 406), deren Aechtheit freilich nicht unbezweifelt sein möchte, nennt dieses Recht,,antiqua et approbata a divis imperatoribus et regibus ad nos perducta consuetudo."

lichen Kirchen wieder abgeschafft worden. In den meisten derselben wurden nur noch Ritterbürtige als zur Erlangung der Domherrenstellen befähigt betrachtet 86), weshalb die Erhaltung und Vermehrung der bischöflichen Territorien in dem Interesse des gesammten deutschen Adels lag. In dieser Zeit gelangten die Domcapitel zu einer corporativen Selbstständigkeit gegenüber dem Bischofe und setzten eine Theilung der Güter zwischen dem Capitel und dem Bischofe durch, so dass dieser auf den Genuss seiner sog. Tischgüter (bona mensalia) oder bischöflichen Domänen beschränkt wurde 7). Die Domcapitel nahmen zum Theile auch eine ähnliche Stellung wie Landstände ein; sie streckten dem Bischofe Geld vor und liessen sich dafür die Einkünfte des Bisthums verpfänden und versprechen, dass keine Güter des Hochstiftes an weltliche Herren verpfändet werden sollten 38); auch wurden förmliche Wahlkapitulationen bei den Bischofswahlen üblich 89).

D. Vom XIV. Jahrhundert bis zur Auflösung des deutschen Reiches.

1616-1623.

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Literatur.

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Pütter, Lit. des deutsch. Staatsr. III. Th. 1776-1783; (als Fortsetzung) J. L. Klüber, neue Lit. des deutsch. Staatsr. 1791. Erste Schriften mit der Tendenz praktischer Erörterung der Quellen: Dominicus Arumaeus (geb. 1579, † 1637, der erste Lehrer des Staatsrechts zu Jena), Discursus academici de jure publ. 5 Bde. Limnaeus, de jure publ., lib. IX. 4 Bde. 1629-1645. Vergl. hierüber Pütter, Lit. I. S. 165 flg., 194 filg. - 'Oldenburger, Phil. Andreas, Pandectae jur. publ. s. Limnaeus enucleatus. Genev. 1670. fol. Erste Anfänge theils einer geschichtlichen Begründung, theils einer politischen Kritik der gegebenen Zustände: Herm. Conring (geb. 1606, † 1681 zu Helmstädt) in seinen publicistischen Dissertationen seit 1635 (Pütter, Lit. I. S. 203 flg.). Hyppolitus a Lapide (Ph. v. Chemnitz), de ratione status imperii Rom. 1640. Severinus de Monzambano (S. Pufendorf), de statu imp. Germ. ad Laelium fratrem liber 1667. Caesarinus Fürstenerius (v. Leibnitz), de jure suprematus ac legationum principum Germ. 1677.

36) Vergl. hierüber Eichhorn, R.-G. II. §. 333. In späterer Zeit konnten an einigen der bedeutendsten Hochkirchen zu gewissen Canonicaten (sog. praebendae nobiles) sogar nur Herren aus reichsständischen Häusern (sog. canonici illustres, Edelherren) und auch diese nur bei Nachweis von 16 Ahnen zugelassen werden; z. B. nach dem Statut des Kölner Domcapitels vom 16. Febr. 1656.

37) Die Anfänge der Capitularverfassung gehen wohl bis auf das X. Jahrhundert zurück. Die Vertretung des Capitels gegenüber dem Bischof lag dem Domprobst ob. Ein solcher wird zu Würzburg schon um 960 erwähnt. Oegg, Korographie p. 290.

38) Z. B. Urk. Otto's, B. von Würzburg, a. 1216. Reg. Boica II. 75. 39) Als die älteste Wahlkapitulation betrachtet man die des B. Hermann von Würzburg, a. 1225. Der Bischof verspricht darin:,,Feudum quod regale s. regis dicitur (d. h. das Herzogthum Franken) nullatenus ab ecclesia alienabit." Jäger, Gesch. des Frankenlandes, III. Beil. XVIII. p. 144 flg.

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(Vergl. Pütter, Lit. I. S. 203. 207. 234. 249.) Erste Anleitung zur Regierungskunst eines deutschen Staates: Veit Ludwig v. Seckendorf, deutscher Fürstenstaat. 1655 (Pütter, Lit. I. S. 225). Erste compendiarische und andere systematische Schriften: Gabriel Schweder (Prof. in Tübingen), introductio in jus publ. imp. R. G. novissimum. 1681. Ph. Rich. Vitriarius, institutiones juris publ. (zuerst unter dem Namen Nic. Dankwerth). 1683. Hierzu J. E. Pfeffinger, Vitriarius illustratus, 1661; stark vermehrt, Gotha 1739, unter dem Titel: Corp. jur. publ. etc. (Dazu das Repertor. v. Riccius, 1741.) Aus dieser Zeit sind noch besonders zu erwähnen: Joh. Nic. Hert (geb. 1652), eine Uebersicht s. publicistischen Dissert., s. bei Pütter, I. S. 256; H. Cocceji, jur. publ. prudentia compendio exhibita (zuerst 1695); Joh. Ph. Datt, de pace imp. publ., 1698; J. Schilter, institutiones jur. publ., 1696; Gottl. Gerh. Titius, Specimen jur. publ. R. G. (zuerst 1698). Ueber die Verdienste der Hallischen Juristen vom Ausgang des 17. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, wie Christ. Thomasius (geb. 1655, † 1728); Samuel Stryck (geb. 1640, † 1710); Joh. Peter Ludewig (geb. 1668, † 1743); Nic. Hier. Gundling (geb. 1671, † 1729); Joh. Sam. Stryck (geb. 1668, † 1715); Just. Henning. Böhmer (geb. 1674, † 1748); Joh. Gottl. Heineccius (geb. 1680, † 1741) u. A. vergl. Pütter, Lit. I. S. 326 flg. B. G. Struv, Syntagma jur. publ., 1711; sodann vermehrt unter dem Titel: Corp. Jur. publ. imp., 1720. 1731. Ein Auszug daraus ist seine Juris publ. prudentia, 1712. 1730. 1740. Nach seinem Tode († 1738) erschien seine Jurisprudentia heroica, 7 Bde., 1743 bis 1753, edirt von J. A. Hellfeld. J. J. Mascov, princ. jur. publ. (zuerst 1729, V. Ausg. 1761). Am bedeutendsten sind unter den gleichzeitigen und nachfolgenden Publicisten: J. J. Moser (geb. 1701, † 1785), deutsches Staatsrecht, 50 Thle., 1737-1753, 2 Thle. Zusätze und 1 Register, 1754; dessen neues Staatsrecht, 21 Bde. u. 1 Bd. Register, 1766-1775, u. 3 Bde. Zusätze, 1781-1783. Von J. St. Pütter (geb. 1725, † 1807) sind hier anzuführen: Institutiones jur. publ. (zuerst 1770), 6. Aufl. 1802; dessen Beitr. z. deutsch. Staats- u. Fürstenr., 2 Thle., 1777. 1779; Erörterungen u. Beispiele des deut. Staats- u. Fürstenr., 2 Bde., 1793. 1794; historische Entwickelung der heut. Staatsverf. des deut. Reichs, 3 Bde. (zuerst 1786); desselben Geist des Westph. Friedens, 1795. (J. B. Fölsch) Erklärung des deut. Staatsr. nach Pütter; Wien 1793. C. F. Häberlin, Handb. des deut. Staatsr., 3 Bde., 1794—1797. (Bd. I. u. II. sind 1802 u. 1803 neu aufgelegt.) - J. L. Klüber, Einleitung zu einem neuen Lehrbegriffe des deut. Staatsr., 1803. J. C. Leist, Lehrb. des deut. Staatsr., 1803, 2. Aufl. 1805. - N. Th. Gönner, deut. Staatsr., 1804. T. Schmalz, Handb. des deut. Staatsr., 1805. Eine gedrängte Uebersicht der deut. Reichsverfassung gewährt auch K. E. Schmid, Lehrb. des gem. deut. Staatsr., Jena 1821, Cap. 3 S. 253 flg. Vergl. auch (Buder) Repert. reale pragm. jur. publ. et feud., 1751; umgearbeitet und vermehrt (aber nur von A-R ausgeführt) von H. G. Scheidemantel u. C. F. Häberlin, Repertorium des deut. Staats- u. Lehnrechts, 1782-1795, 4 Bde.

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§. 57.

Das Reichsgebiet *).

I. Das deutsche Reich umfasste im XIV. Jahrhundert nicht nur die von dem deutschen Volksstamme bewohnten, unter dem Namen Deutsch

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*) H. Conring, de finibus imp. germ. 1654 (1696). J. J. Moser, von Deutschland und dessen Staatsverfassung überhaupt. (Neues Staatsrecht I.) 1766.

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