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§. 55.

Das Städtewesen im Mittelalter*).

I. Zur Zeit des Tacitus gab es in Deutschland wohl schon grosse volkreiche Ortschaften und Burgen (castella) des Adels, aber keine Städte im römischen Sinne 1). Solche Städte entstanden erst in Folge der römischen Eroberung, so dass die Römerstädte am Rhein und an der Donau als die ältesten Städte in Deutschland erscheinen 2).

II. Bald aber wurde die Zahl der Städte aus anderen Ursachen vermehrt 2a). Besonders einflussreich war in dieser Beziehung zunächst die Errichtung vieler bischöflichen Sitze. Dies ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, als wenn bei der Gründung von

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*) Heinecc. Antiq. Jur. Germ. II. 1. p. 290. K. F. Eichhorn, über den Ursprung der städt. Verf. in der Zeitschr. f. gesch. R.-W. Bd. 1 u. 2. E. Th. Gaupp, über deutsche Städtegründung, Städteverfassung und Weichbild. Jena 1824. K. D. Hüllmann, Städtewesen des Mittelalters. 4 Th. Bonn 1826. C. W. v. Lancizolle, Grundzüge der Gesch. d. deut. Städtewesens. Berlin 1829. A. Beucker-Andreae, disquisitio de origine juris municipalis Frisici. Utrecht 1820. F. Löher, Fürsten und Städte zur Zeit der Hohenstaufen, dargestellt in den Reichsgesetzen K. Friedrich's II. Halle 1846. K. Hegel, im Anhang zum Bd. II. der Geschichte der Städteverfassung von Italien. Leipzig 1847. W. A. Arnold, Verfassungsgeschichte der deutschen Freistädte im Anschluss an die Verf.-Gesch. der Stadt Worms. Hamb. u. Gotha 1854. II. Bde. C. Höfler, Betrachtungen über das deutsche Städtewesen im XV. u. XVI. Jahrhundert, im Bd. XI. des Archivs f. Kunde österreich. Geschichtsquellen. Nietsch, Vorarbeiten zur stauf. Geschichte. Ministerialität u. Bürgerthum im XI. u. XII. Jahrh. Leipzig 1859. L. H. Euler, Beitr. z. Verf.-Gesch. d. deut. Städte; im Frankfurter Archiv f. Gesch. u. Kunst, 1855. 1860. Meine Alterthümer, Bd. III. (auch u. d. Titel: die Rulandssäule); Leipz. u. Heidelb. 1861. E. M. Lambert, die Entwickelung der deut. Städteverf. im M.-A. 2 Bde. Halle 1865. G. L. v. Maurer, Gesch. d. Städteverfassung in Deutschland. IV. Bde. Erlangen 1869-1871.

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1) Tacit. Germ. c. 16:,,Nullas Germanorum populis urbes habitari satis notum est: ne pati quidem inter se junctas sedes . . . Vicos locant, non in nostrum morem, connexis et cohaerentibus aedificis: suam quisque domum spatio circumdat." Annal. I. 56: incenso Mattio, id genti caput." Annal. II. 62: ,,Catualda . . . irrumpit regiam, castellumque juxta situm." Strabo VII. 1.

3.

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v. Bethmann-Hollweg, die Germanen vor der Völkerwanderung, p. 84. 2) Ueber die römische Städteverfassung vergl. E. Kuhn, Beiträge zur Verfassung des röm. Reichs, mit besonderer Rücksicht auf die Periode von Constantin bis Justinian. Leipzig 1849. Siehe unten Note 12.

2a) Stadt (stat) bezeichnet grammatisch ursprünglich nichts weiter als eine Stätte (vergl. Hofstatt) locus, villa, Flecken überhaupt. Auf die Entwickelung der eigentlichen Städte (urbes, civitates, oppida) aus solchen Stätten (villae) deutet noch die franz. Bezeichnung der Städte als ",,villes." Ueber Weichbild s. oben Bd. I. Quellengesch. §. 43 Note 4. Meine Alterthümer, Bd. III. 116 flg. 147 flg. 344 flg.

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Bisthümern erst die Anfänge zu den Ortschaften gemacht worden wären, welche den Bischof aufnehmen sollten, sondern die Errichtung der Bisthümer wirkte auf die Städtebildung nur mittelbar. Die Kirche hielt nämlich von jeher darauf, dass die Bischofssitze nur in grosse volkreiche Ortschaften verlegt werden sollten ").. Da überdies die Bischöfe nicht unter einem weltlichen Herrn stehen wollten 4), so musste der Ort, welcher einen Bischof aufnehmen sollte, vorerst von dem gemeinen Landgerichte befreit, und als eine (Reichs-) Immunität erklärt werden, welche sodann die bischöfliche Kirche als eine zweite (geistliche) Immunität in sich aufnehmen und gleichsam gegen die weltlichen Landesherren decken konnte »). III. Viele Städte entstanden aber auch dadurch, dass Ortschaften, die für den Handel und Verkehr günstig gelegen waren, sich schnell so sehr vergrösserten und hoben, dass es im Interesse der Kaiser oder der Landesherren lag, sie als Städte zu erklären 6).

IV. Endlich wurde auch die Zahl der Städte aus militärischen Gründen vermehrt, namentlich unter K. Heinrich I. in Sachsen und Thüringen, da man sich im Mittelalter keine Stadt anders, als wie einen befestigten Ort denken konnte 7).

༥.

Lagen nun aber auch in diesen historischen Verhältnissen die äusseren Veranlassungen für die Umwandlung von Ortschaften in Städte, so konnten sie doch an sich keinen noch so volkreichen und bedeutenden Ort zur Stadt im rechtlichen Sinne machen, sondern hierzu gab es nur einen einzigen Weg, nämlich die Verleihung eines kaiserlichen (später auch landesherrlichen) Privilegiums, wodurch der Ort als Stadt er

3) Can. 3. Dist. 80 (Anacletus):,,Episcopi non in castellis aut modicis civitatibus debent constitui." Can. 5 (Leo): „Non debere in vicis et villis Episcopos ordinari." Cap. Karol. M. Aquisgran. (I.) a. 789 c. 19:,,Item in eodem Concilio (Laodicensi) nec non et in Sardicensi, quod non oporteat in villulis vel in agris episcopos constituere." Dies wiederholt auch Cap. Frankofurt. a. 794 c. 20. Epistola P. Zachariae ad S. Bonifacium a. 742 (Würdtwein, Nr. 52):,,ut minime in villulas vel in modicas civitates episcopos ordinemus.“ 4) Vergl. oben §. 51 Note 1.

5) Dies zeigt die Geschichte der Gründung der bischöflichen Kirche in Bamberg sehr deutlich. Schuberth, histor. Versuch p. 43; vergl. das ibid. p. 27 mitgetheilte Diplom des Kaisers Konrad II. und seines Sohnes Heinrich III. a. 1034:,,Nulla sit infestatio tyrannorum: nulla potestas ibi per violentiam irruat" etc. Ueber die hohe Bedeutung der Bischöfe für die Entwickelung der Städteverfassung s. meine Alterthümer Bd. III. (1861) S. 69. 88.

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6) So z. B. Lübeck unter Heinrich dem Löwen: Arnold. Lubec. c. 35.

7) Widukind I. c. 35: „Et primum quidem (Henricus I.) ex agrariis militibus nonum quemque eligens in urbibus habitare fecit, ut ceteris confamiliaribus suis octo habitacula extrueret, frugum omnium tertiam partem exciperet servaretque; ceteri vero octo seminarent et meterent, frugesque colligerent nono et suis eas locis reconderent. Concilia atque omnes conventus atque convivia in urbibus voluit celebrari, in quibus exstruendis die noctuque operam dabant. Vilia aut nulla extra urbes fuere moenia."

klärt wurde). Das besondere Recht, welches den Inhalt des städtischen Privilegiums bildet, begriff aber nach mittelalterlicher Vorstellung nothwendig 1) die Befreiung von der Jurisdiction des gemeinen Landgerichtes und die Verleihung der Befugniss zu eigener Gerichtsbarkeit und Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, womit auch das Recht, selbst Statute (Willkühren u. dergl.) zu machen, zusammenhing 8a); 2) das Marktrecht (jus fori rerum venalium) 9), und das damit zusammenhängende Recht, Handel und andere zünftige Gewerbe zu betreiben 10),

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8) Sent. Henrici. VII. a. 1310; Pertz, Legg. II. 500:,,Quod nullus princeps aut dominus potest alicui oppido conferre vel concedere aliquas libertates vel etiam privilegiare easdem absque manu et expresso consilio regis." Sachsensp. II. 26 §. 4:,,Nieman ne mut market noch monte erheven ane des richteres willen, binnen des gerichte it leget. Ok sal die koning durch recht sinen hantscho dar to senden, to bewisene dat it sin wille si." Vergl. Sächs. Weich b. art. IX. (X.) oben Bd. I. Quellengesch. §. 43 Note 4 b. Siehe besonders meine Alterthümer, Bd. III. 1861. S. 29 flg. 85. Noch heut zu Tage kann keine Landgemeinde in Deutschland sich aus eigener Macht zur Stadt erklären. Selbst die Römerstädte am Rhein waren auf keine andere Weise als durch die Verleihung des römischen Municipalrechtes entstanden.

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8a) Mit der Befugniss; Gebote und Verbote zu erlassen, oder mit dem Rechte zu bannen, hängt die Bezeichnung als Bannstadt (panstat) zusammen; s. oben Bd. I. Quellengesch. §. 43 Note 4.

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9) Das Halten von Märkten war das, was den Deutschen zuerst in den Römerstädten in die Augen fallen musste. Daher geht auch der Ausdruck: civitatem libertate Romana donare, zunächst auf die Verleihung des Marktrechtes. Vergl. Eichhorn, in d. Zeitschr. f. gesch. R.-W. Bd. II. 217. Wilda, de libertate Romana, qua urbes Germaniae ab imperatoribus sunt exornatae. Hal. 1831. In gleichem Sinne steht in Urk. Konrad's III. a. 1151 einfach: „villae pacem et libertatem scangetire" (schenken). Meine Alterthümer. III. 69. — Ortschaften, welche nur das Marktrecht, nicht aber auch die übrigen Auszeichnungen der Städte erlangten, erscheinen demnach unter der Bezeichnung als Marktflecken. Man unterschied bald kleine wöchentliche Märkte, sog. Wochenmärkte, und grössere oder Jahr märkte, Messen, Dulten (indultum), welche in den eigentlichen Handelsstädten, wie Frankfurt, Leipzig u. s. w. bald zu hoher Bedeutung gelangten. Vergl. Heinr. Herm. Fries, vom wahren Ursprung der beiden Reichsmessen zu Frankfurt a. M., in dessen Abhandlung vom sog. Pfeiffergericht. Frankfurt a. M. 1752. Die Bezeichnung der Jahrmärkte als Messen hängt nicht mit der katholischen Messe (missa) zusammen, obschon die Jahrmärkte sich häufig (und noch jetzt) an grosse Kirchenfeste (z. B. die Ostermessen, Michaelismessen u. s. w.) anschliessen, sondern das Wort gehört zu messen (bestimmen, bannen); vergl. mitium als Bann oben §. 10 Note 25; §. 41 Note 11), weil die Dauer der Zeit, binnen welcher die fremden Kaufleute Waaren auslegen und verkaufen dürfen u. dergl. durch eine Verordnung bestimmt, bemessen wird; daher auch noch an vielen Orten Anfang und Ende der Messe (der Jahrmarktsbann) durch Glockengeläute verkündigt wird. (§. 42 Note 18.)

10) Aus Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb der zünftigen Gewerbe forderte man für jede Stadt eine Bannmeile. Sachsensp. III. 66:,,Man ne mut nenen market buwen deme anderen ene mile na." Schwabensp. c. 143: ,,Man sol deheinen market naher dem andren legen danne uber zwo mile." Constit. Friderici II. a. 1232 (Utin.):,,Quod nova fora non possint antiqua

sowie auch 3) die Anerkennung der Bürger als freier Leute 11). nach erschien eine Stadt im rechtlichen Sinne als eine Gemeinde freier Leute in einem befestigten Orte, mit dem Rechte eigener Jurisdiction und Administration, dem Marktrechte und dem Rechte, Handel und andere zünftige Gewerbe zu betreiben. Man sieht deutlich, dass eben die Befugniss, kaufmännische Handelschaft zu betreiben, für die charakteristische Auszeichnung der Städtebürger angesehen wurde 11a); daher wurden diese auch oft geradezu als Kaufleute bezeichnet 11b), und namentlich war die Befugniss, Grosshandel und Kleinhandel zu betreiben, in dem Bürgerrechte begriffen 11c), wie dies heut zu Tage noch in manchen Städten mit dem sog. grossen Bürgerrechte der Fall ist. Als ein Sinnbild der städtischen Freiheiten erscheinen ausser Kreuz und Handschuh 11d) seit der Zeit der Ottonen auch die Rulandsbilder, sog. Rolandsbilder, hauptsächlich in den Ländern des sächsischen Rechtes und verbreiteten sich mit der Ausdehnung der deutschen Herrschaft und der Germanisirung der slavischen Länder weithin nach Osten und Norden 11e).

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aliquatenus impedire . . . In civitatibus nostris novis bannitum miliare deponatur." Bald wurden auch das Einlager-, Stapel-, Umschlags- und Krahnenrecht zum Vortheile der Städte damit verbunden.

11) Siehe oben §. 22.

11a) Auf dem Lande wurden keine Kaufleute geduldet. Es galt als ein besonderes Vorrecht der Edelleute, wenn sie vor ihren Schlössern einen Krämer halten durften, von dem sie Bedürfnisse ihres Haushaltes beziehen konnten. Justitia Ministerial. de Ilzstatt (Passau) a. 1256; Mon. Boic. Bd. 28 II. 511: „Mercatorem debet habere quilibet nobilis ante domum, qui potum et victum et vestes pro domo tantum sui domini comparabit . . . Item non debet aliquis esse mercator in dictis terminis, nisi in foro legitimo et civitate, his exceptis, qui fuerint ante domos ministerialium ut praediximus.“ Ueber die Entstehung der Landkrämer, s. meine Alterthümer. III. 384.

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11b) So z. B. im Sächsischen Weichbild, Art. IX. (X.); siehe Bd. I. §. 43 Note 4". So z. B. verleiht der Abt Ekkehard von Reichenau allen Bewohnern zu Allensbach kraft alter Ermächtigung K. Otto's III., das Recht, Handelschaft zu treiben, so dass sie und ihre Nachkommen Kaufleute sein mögen, mit Ausnahme derer, die Rebbau oder Ackerbau treiben; Urk. a. 1175; Dümgé, regest. baden. Nr. 60 S. 111.

11c) J. Vuy, les franchises de Chatel en Génevois a. 1307. §. 13. 14 (Genève 1866, p. 35): Vorrecht der Bürger ist,,minute et grosse" zu verkaufen.

11d) Siehe hier oben Note 8 und Bd. I. Quellengesch. §. 43 Note 4 h. Meine Alterthümer, Bd. III. 30 flg. 85.

11e) Ausführliches über die mehrfache Bedeutung der Rolandsbilder als Gerichts-Säule, Blutsäule (= Rothlands-Säule), Marktsäule, Wahrzeichen der Reichsunmittelbarkeit, der Immediatstellung unter einem Landesherrn, als Kaiserbild u. s. w. in meinen Alterthümern, Bd. III. 60 flg. Ebendaselbst die Nachweisungen über das Vorkommen von Rolandsbildern, S. 175-315; deren Beziehungen zum Heidenthum, S. 147. 355 u. s. w. · Worterklärung ebendas.

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VI. Bei Betrachtung des historischen Entwickelungsganges des deutschen Städtewesens ist unverkennbar, dass die Grundidee der städtischen Verfassung, d. h. der Charakter der Stadt als eine republikanische, sich selbst regierende freie Gemeinde, welche jedoch in den Reichskörper organisch eingefügt ist und unter monarchischer Protection steht, von den Römerstädten entlehnt und auf deutsche Ortschaften übertragen worden ist. Hiermit soll jedoch keineswegs behauptet werden, dass deshalb auch die Eigenthümlichkeiten der römischen Stadtverfassung auf die deutschen Ortschaften übertragen worden seien, oder auch nur in den ehemaligen Römerstädten in Deutschland selbst sich über die Zeiten der Völkerwanderung hinaus erhalten hätten 12).

VII. Wegen jener Grundidee der Erhebung eines Ortes zur selbstständigen, sich selbst regierenden Gemeinde wurde auch regelmässig in den Urkunden die Erhebung einer Ortschaft zur Stadt als urbem liberare vel libertare bezeichnet 18). Ursprünglich gaben nur die Kaiser solche Privilegien, und sonach erscheinen die ältesten Städte selbstverständlich als Reichsimmunitäten oder freie Reichsstädte (urbes liberae imperii s. regales) 14), in welchen die Kaiser die Gerichtsbarkeit (den Bann, Blutbann) durch eigene Vögte (advocati s. praefecti imperii, Reichsvögte, Reichsschultheissen) ausübten, daher sie auch häufig urbes praefectoriales genannt wurden 15). Dass ein Bischof in der Stadt seinen Sitz hatte, hob

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12) Ueber die Fortdauer der römischen Municipalverfassung in den lombardischen Städten vergl. Dönniges, Gesch. des deut. Kaiserthums im XIV. Jahrh. Berlin 1842, p. 648 fig. M. A. v. Bethmann-Hollweg, Ursprung der lombardischen Städtefreiheit. Bonn 1846. K. Hegel, Geschichte der Städteverfassung von Italien. 2 Bde. Leipzig 1847. Sehr vorzüglich ist: F. de Haulle

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ville, histoire des communes lombardes, depuis leur origine jusqu'à la fin du XIII. siècle. Paris 1857. Herm. Papst, de Ariberto Mediolanensi (episc.) primisque medii aevi motibus popularibus. Berolin. 1864.

13) Selbst die landesherrlichen Städte wurden daher als civitates liberae bezeichnet. Freiburg. Stadt-R. a. 1120:,,... Bertholdus Dux Zaringie in loco proprii fundi sui, Friburc videlicet, secundum jura Colonie liberam constituit fieri civitatem."

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14) Meine Alterthümer Bd. III. 68 flg. Landesherren, welche einer ihrer Ortschaften Stadtrecht beilegen wollten, ohne die Landesherrlichkeit über dieselben aufzugeben, mussten daher die kaiserliche Genehmigung nachsuchen. Ausdrücklich erwähnt dies: Freiburg. Stadt-R. a. 1120 §. 3:,,Cum autem juxta consensum ac decreta regis et principum ejusdem constitutio fori confirmata fuisset" etc. Ueber die Reichsstädte vergl. insbesondere Knipschild, de liberis imperii urbibus. 1687. Jo. Reinh. Wegelinus, Thesaurus diss. et comment. select. de liberis et immediatis S. R. J. civitatibus. Lindau 1700.

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15) Vergl. Gründlicher histor. Bericht von denen alten Reichsvogteien bei den Erb-, Frei- und Reichsstädten etc. Stuttgart 1655. Ueber die Bestellung der Blutvögte durch den Kaiser in den bischöflichen Städten s. meine Alterthümer, Bd. II. 13 fg. 28.

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