Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

VI. Schon der Schwabenspiegel kennt das Fürstenthum in diesem neueren Sinne er bezeichnet es aber noch als ein Amt (Fürsten amt), ganz entsprechend seiner Darstellung der Grafschaften und Herzogthümer als Aemter 20). Das Fürstenthum in diesem neueren Sinne unterschied sich von dem alten Herzogthume wesentlich dadurch, dass der Fürst in dessen ganzem Umfange die Grafschaft (Landesobrigkeit) hatte, so dass die in seinem Fürstenthume etwa sitzenden Grafen ihre Grafschaft nicht mehr unmittelbar vom Kaiser, sondern nur aus der Hand des Fürsten haben konnten, was in dem alten Herzogthume nicht stattfand; daher gab auch das Fürstenthum das Prädicat „von" ebenso wie die Grafschaft oder freie Herrschaft. Aber auch die alten Herzogshäuser strebten darnach, in dem ganzen Umfange ihrer Herzogthümer die Grafschaft, d. h. Gerichtsbarkeit oder Landesobrigkeit zu erwerben, und eben dadurch ihr Herzogthum, ohne Veränderung des Namens, dem Wesen nach in ein Fürstenthum im neueren Sinne umzuwandeln und dies war in den meisten Herzogthümern schon im XIV. Jahrhundert durchgeführt worden.

VII. Nach den Spiegeln sind alle Fürsten der Gerichtsbarkeit des Kaisers unmittelbar unterworfen 21): kein Fürstenthum, keine Grafschaft oder Vogtei darf getheilt werden 22); auch soll kein Fürst Vasall eines anderen weltlichen Herrn sein, als nur des Kaisers 23); jedoch wurden diese Grundsätze schon im XIII. Jahrhundert nicht mehr beachtet. Landestheilungen waren damals in den fürstlichen und gräflichen Häusern bereits allgemein üblich und wurden sogar oft von den Kaisern selbst gestattet und bestätigt 24); ebenso nahmen mitunter selbst Fürsten Lehen von geringeren weltlichen Herren an 25). Dass Fürsten und Grafen Va

20) Schwabensp. (Lassb.) c. 139: „Ist es ein herzoge oder ander leigen furste. vnd sitzent bischofe in sinem fürstenampte", etc.

21) Vergl. oben §. 47 Note 14.

22) Frid. I. const. pac. a. 1158 (Pertz, II. 113. 114): „Preterea ducatus, marchia, comitatus, de cetero non dividantur.“ Schwabensp. c. 121 §. b: ,,Wen (man) mag dehein fürstenamt mit rehte zwein mannen nivt gelihen. ir dewedere (d. h. keiner von beiden, vergl. Bamb. Stadt-R. c. 296) mag mit rehte nivt davon ein fürste gesin. noch ein furste geheizen: also mag man marcgraveschaft noch graveschaft. Swer diu teilend, so hant si ir namen verlorn." Sachsensp. III. 53 §. 3. Ebendas. III. 64 §. 5. (Siehe diese beiden

Stellen §. 53 Note 2.)

23) Sachsensp. III. 58 §. 1: ,,Des rikes vorsten ne solen nenen leien to herren hebben wen den koning." Der Schwabensp. c. 130 a. E. fügt bei: ,,So (d. h. sonst, ausserdem) mugen si niht fursten gesin."

24) So z. B. in Bayern: vergl. Urk. K. Rudolph's I. a. 1281, Aug. 1. für die Söhne des Herzogs Ludwig; Quellen zur bayer. u. deut. Gesch. V. 351 Nr. 143. Sogar nachdem im Wittelsbachischen Hause durch den Vertrag von Pavia a. 1329 die Unveräusserlichkeit der Besitzungen eingeführt war, finden sich noch Theilungen, z. B. a. 1353, ebendas. VI. 425 Nr. 331; a. 1392, VI. 551 Nr. 372.

25) Meine Alterthümer I. 120.

sallen von Bichöfen oder anderen Prälaten sein konnten, wurde ohnehin nie beanstandet 26). Es erklärt sich dies daraus, dass die weltlichen Herren theils hierin ein Mittel sahen, ihre Besitzungen zu vermehren, theils sich zu Lehensauftragungen an die Bischöfe durch Geldbedürfniss veranlasst fanden, theils der Schutz der Kirchen am besten dadurch gesichert erschien, wenn hohe weltliche Herren mit der Vogtei beliehen waren 27).

§. 53.

Die Landesherrlichkeit und die Grundherrlichkeit *).

I. Im Anschlusse an die mittelalterliche Grundansicht, dass der deutsche König allgemeiner Richter über alle Personen und Sachen im Reiche ist, aber nicht überall zugleich sein und nicht alles persönlich richten könne und daher die Gerichtsbarkeit an andere Personen verleihen müsse 1), tritt in den Spiegeln der Grundsatz hervor, dass der König die Verleihung der Gerichtsbarkeit (den Bann) demjenigen Herrn nicht verweigern könne, welchem das Gericht gelegen ist2).

II. Diese Ansicht musste sich um so mehr feststellen, je mehr Immunitäten entstanden, sei es als freie (allodiale) erbliche Herrschaftsbezirke weltlicher Grossen oder als geistliche Territorien, und je mehr die Lehensverfassung die Grundlage der Reichsverfassung und die Erblichkeit der Herzogthümer, Fürstenthümer und Grafschaften als feudaler Landesbezirke zum Herkommen wurde; hiernach war es nämlich möglich, die Gerichtsbezirke oder Territorien als ein entweder allodiales oder feudales Besitzthum von der Regierungsbefugniss in denselben zu unterscheiden und die Ausübung dieser letzteren von einer besonderen Verleihung durch den König abhängig zu machen 3).

26) Schwaben sp. (Lassb.) c. 123: edel genug, um zum König gewählt zu werden, sind die freien Herren, die Niemands Mann sind, als „der phaffenfursten".

27) Vergl. meine Alterthümer I. 119 flg. 146. 336 flg.

[ocr errors]

*) Ueber den Ursprung der Landesherrlichkeit s. D. G. Struben, Nebenstunden, Bd. IV. Abh. XXII. Meine Alterthümer I. 89 flg. Jos. Berchtold, die Entwickelung der Landeshoheit in Deutschland, in der Periode von Friedrich II. einschlüssig bis zum Tode Rudolph's von Habsburg, staatsrechtlich erörtert. I. Th. München 1863.

1) Sachsensp. III. 52 §. 2.

Siehe oben §. 47 Note 16.

2) Sachsensp. III. 64 §. 5: „Die koning ne mach mit rechte nicht weigeren den ban to liene, deme it gerichte gelegen is." Ebendas. III. 53 §. 3: ,,Man ne mut ok nen gerichte delen, noch ganz lien, noch del, de dem it dar gelegen is, so dat dar volge an si, unde it die lantlüde liden sollen." Rechtstitel des Erwerbes einer Herrschaft oder eines anderen Territoriums erschien später nicht selten der Kauf vom bisherigen Herrn oder eine Pfandschaft u. dergl.

3) Itter, de feudis imp. 1756; Struv, de allod. imp. 1734.

Als

III.

Hiermit übereinstimmend und folgerichtig erklären daher die Spiegel, dass der Bann ohne Mannschaft (ohne Lehenseid) geliehen wird ), d. h. dadurch allein, dass der berechtigte Besitzer des Landes den Bann, wenngleich in der Form eines Lehens, vom König zu nehmen hatte, wurde das Land (Territorium) selbst noch nicht feudal. Es ergibt sich hieraus auch zugleich, dass die Verleihung des Bannes schon im XIII. Jahrhundert im Wesen nichts anderes mehr war, als eine oberhoheitliche Bestätigung und förmliche Anerkennung eines dem berechtigten Besitzer des Landes aus einem allodialen oder feudalen Rechtstitel zustehenden Regierungsrechtes.

IV. Schon im VIII. Jahrhundert findet man die Inhaber eigener Herrschaften und der Gerichtsbarkeit überhaupt als „,,seniores patriae s. terrae" bezeichnet 5). Aehnlich werden im XIII. Jahrhundert die Inhaber der Gerichtsbarkeit (des Bannes) in den einzelnen Territorien, welche nicht, wie die Reichsvögte, nur als Beamte die unmittelbare kaiserliche Gerichtsbarkeit in den reichsfreien Gebieten ausübten, sondern die wegen ihres allodialen oder feudalen Rechtes an dem Lande von dem Kaiser als berechtigt zur Landesregierung (zum Empfange des Bannes) betrachtet wurden, als domini terrae bezeichnet. Hiernach kann nicht bezweifelt werden, dass das Wort Landherr oder Landesherr schon in sehr früher Zeit im Gebrauche war. Urkundlich erscheint der Ausdruck „dominus terrae" bereits in den Urkunden K. Friedrich's II. 6), das Wort,,lantherr" in dem bayerischen (regensburger) Landfrieden K. Rudolph's I., und gleichzeitig „des landes herre" im Schwabenspiegel 7). Als Bezeichnung für den Inbegriff der dem Landesherrn zustehenden Rechte erscheint im XIV. Jahrhundert urkundlich, dem dominus terrae entsprechend,,,dominium", was ein deutsches Wort Landesherrschaft oder Landesherrlichkeit voraussetzt 8): im XIII. Jahrhun

[ocr errors]

4) Sachsen sp. III. 64 §. 5: Ban liet man ane manscap." Ueber,,manscap" s. oben §. 14 Note 40.

5) Seniores patriae, hat zuerst Pippin. cap. a. 768 c. 12 (Pertz, Legg. I. 15). Seniores terrae; Gregor. Tur. Contin. XI. 78:,,Vascones omnes seniores terrae cum Ainando duce." (Siehe oben §. 9 Note 28. 54.)

6) Const. Friderici II. de jurib. princip. secular. in Curia Sibidati (Utini) a. 1232 (Pertz, Legg. II. 292): Unusquisque principum libertatibus, jurisdictionibus, comitatibus, centis sive liberis sive infeodatis, utatur quiete secundum terre sue consuetudinem approbatam. Centumgravii recipiant centas a domino terre, vel ab eo, qui per dominum terre fuerit infeodatus. Locum cente nemo mutabit sine consensu domini terra e. Nullam novam monetam in terra alicujus principis cudi faciemus, per quam moneta ejus principis deterioretur" etc.

7) Rudolph I. (regensburger Landfrieden) a. 1281 (Pertz, Legg. II. 428) c. 16:,,es sol nieman dehein geleit geben denne der lantherre oder dem er ez wevilhet" (befiehlt, commendat). Schwabensp. (v. Lassb.) c. 156 b (siehe diese Stelle oben §. 14 Note 26). Meine Alterthümer Bd. I. 70 flg.

[ocr errors]

8) Aurea Bulla Karoli IV. a. 1356 c. 25 §. 3:,,Primogenitus filius succedat in eis (territoriis), sibique soli jus et dominium competat."

dert sprach man aber noch, wie es scheint, ohne solche Collectivbezeichnung, von den Rechten und Freiheiten, und namentlich von der Gerichtsbarkeit (jurisdictio) der domini terrae, mit namentlicher Aufführung ihrer beiden Hauptarten, comitatus, die gräfliche oder hohe Gerichtsbarkeit, und centae, die niedere oder Zent-Gerichtsbarkeit 9).

V. Als die ersten urkundlichen Anerkennungen der Landesherrlichkeit der Fürsten von Seite der deutschen Könige und Kaiser erscheinen zwei Urkunden K. Friedrich's II.: nämlich dessen Constitutio Francofurtensis de juribus principum ecclesiasticorum vom J. 1220, und dessen Constitutio Utinensis (Curia Sibidati) de juribus principum secularium vom J. 1232, welche man zu den Grundgesetzen des deutschen Reiches zu rechnen pflegte 9a). Aus der Constitution des K. Friedrich II. vom J. 1232 erhellt insbesondere, dass das Wesen der Landes herrlichkeit oder Landesherrschaft (wofür im XVII. Jahrhundert auch das Wort Landeshoheit aufkam) in der Gerichtsbarkeit, d. h. in der Zuständigkeit von Zwing und Bann bestand, namentlich in dem Rechte, die Zentgerichtsbarkeit auszuüben und hierzu die Zentgrafen zu ernennen 10). Die ersten Anfänge der Landesherrlichkeit sind daher in den Immunitäten und freien Herrschaften zu suchen; hier musste der Natur der Sache nach der Grundherr, dessen Gerichtsbarkeit mindestens die gleiche, wie die eines centenarius war 11), am frühesten als Landesherr erscheinen, und hier entsprang also die Landesherrlichkeit offenbar aus einer bleibenden Verbindung der Gerichtsbarkeit mit dem Grundeigenthume in Folge einer königlichen Verleihung oder Vergünstigung la).

!

VI. Die nächste Erweiterung und Fortbildung fand die Landesherrlichkeit durch die Entstehung grösserer geistlicher Territorien, indem die Grafschaften, aus welchen dieselben gebildet wurden, und also auch die höhere Gerichtsbarkeit, wie sie im Begriffe des Grafendinges als höchsten Gerichtes in dem Gaue lag, d. h. die Gerichtsbarkeit über causas majores, als in dem bleibenden Eigenthume der Kirche befindlich betrachtet wurden 12).

9) Siehe die in Note 6 angef. Constit. Frid. II. a. 1232.

9a) Abdrücke dieser Urkunden s. in Pertz, Legg. II. 236. 291. hierüber meine Alterthümer I. 98 flg.

10) Siehe Note 6.

11) Siehe oben §. 36 Note 28 und §. 41. II.

[ocr errors][merged small]

11a) Ueber den Ursprung und die Entwickelung der Landeshoheit: Struben, Nebenstunden, Bd. IV. Abh. XXII; meine Alterthümer Bd. I. 70-106; II. 8-57.

12) Vergl. die Urkunden über die Landesherrschaft des Bischofs von Bamberg, oben §. 51 Note 3. So bezeichnet auch die Confoederatio Frid. II. cum principibus ecclesiasticis a. 1220 (Pertz, Legg. II. 237) c. 10 jeden Bischof als ,,princeps et dominus" seiner Stadt (civitas) und legt ihm ausdrücklich die jurisdictio in derselben bei.

VII. In jenen weltlichen Territorien, welche ursprünglich, im Gegensatze zu den Immunitäten und freien Herrschaften, wahre Amtsbezirke, d. h. Grafschaften waren, entstand die Landesherrlichkeit zugleich mit der Erblichkeit derselben. Hierdurch wurde nämlich auf die ursprüngliche Amtsbefugniss, d. h. auf die gräfliche Gerichtsbarkeit (comitatus), derselbe patrimoniale, d. h. eigenthumsähnliche Charakter übertragen, welchen die Gerichtsbarkeit der geistlichen und weltlichen Immunitäts-Herren in ihren befreiten Bezirken von jeher gehabt hatte es entstand also hier die Landesherrlichkeit aus der Gerichtsbarkeit, durch Verbindung derselben mit dem Charakter eines vererblichen Immobiliarrechtes. In diesen Ländern bildete fortan die gräfliche Gerichtsbarkeit (comitatus), welche die Zentgerichtsbarkeit jederzeit in sich begriff, ebenso wie in den grösseren geistlichen Territorien, den Kern und das Wesen der Landesherrlichkeit, und somit wurde es bald als Regel betrachtet, dass die Landesherrlichkeit eine höhere Gerichtsbarkeit, als die Zentgerichtsbarkeit enthalte 13), ohne dass jedoch dies jemals eine absolut wesentliche Voraussetzung für den Begriff der Landesherrlichkeit geworden wäre.

VIII. Mit der Gerichtsbarkeit (dem Zwing und Bann) als dem Hauptrechte im Begriffe der Landesherrlichkeit waren gewöhnlich aus besonderen historischen Rechtstiteln, wie kaiserliche Verleihung oder Herkommen, noch mehrere andere Regalien verbunden, so dass also diese Rechte nicht als logische Folgerungen aus dem Begriffe der Landesherrlichkeit selbst, sondern vielmehr nur als historische Zufälligkeiten betrachtet werden konnten 14). Mitunter waren die Regierungsrechte einzelner Landesherren durch kaiserliche Privilegien oder durch Herkommen schon im XIII. Jahrhundert so sehr erweitert, dass sie kaum mehr von einer vollen Souverainetät verschieden waren 15).

13) Vergl. über das Grafending (Gericht, mallus des Grafen) als das höchste Gericht in der Grafschaft, oben §. 38 Note 28 u. §. 41 Note 15.

14) Sixtinus, de regalibus. Mühlhausen 1602. Frkft. 1617. Jargow, von den Regalien. Rostock 1757. — Himmelstoss, Versuch einer Entwicklung des Begriffs u. der rechtl. Verhältnisse der Regalität in Deutschland. Landshut 1804. Hüllmann, Gesch. des Ursprungs der Regalien in Deutschland. Frkft. 1806. A. Gemeiner, Beitrag zu der Lehre von den Regalien. München 1842.. - Herm. Strauch, über Ursprung und Natur der Regalien. Erlang. 1865. Meine Alterthümer Bd. I. 113. 131; II. 12 flg. 24 flg. 43. 54. 73. 90. 95.

15) Vergl. z. B. das Privilegium K. Friedrich's I. a. 1156 für das Erzhaus Oesterreich, bei Pertz, Legg. II. 99. Ueber die Aechtheit dieses und anderer Privilegien des Erzhauses Oesterreich aus dem XII. und XIII. Jahrhundert ist zwar fortwährend grosser Streit. Vergl. Anzeiger f. Kunde der deut. Vorzeit, 1857, Nr. 6 p. 179. (Siehe Bd. I. §. 26 Note 8 und die Literatur hierüber bei F. Schuler von Libloy, deut. R.-Gesch., 2. Aufl. 1868 S. 30.) Vergl. auch J. Berchtold, die Landeshoheit Oesterreichs nach den echten und unechten Freiheitsbriefen. München 1862. Jedenfalls aber beweist diese Urkunde, selbst wenn sie gefälscht und erst dem XIII. oder XIV. Jahrhundert angehörig wäre, welche Rechte das Erzhaus Oesterreich schon damals in Anspruch nahm, und ist für die damaligen Zustände so charakteristisch, dass ein übersichtlicher Auszug

-

« ZurückWeiter »