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Partei in den Kämpfen des Kaisers mit Gegenkaisern, z. B. unter Heinrich IV., und in den Fehden der Landesherren unter einander, wodurch sie sich oft eine Erweiterung ihrer Privilegien erwarben.

V. Ueber die Disciplin, welche im Heere gehalten wurde, gibt eine Verordnung K. Friedrich's I. v. J. 1158 Aufschluss 12).

VI. Ausdrücklich erwähnt es der Schwabenspiegel als ein uraltes Recht der Schwaben, ihrer erprobten Tapferkeit wegen des Reiches erstes Treffen (Vordertreffen) zu bilden; auch führten sie wirklich damals des Reiches Banner, oder die Sturmfahne des Reiches 18). Dieses Recht wurde später mitunter als eine besondere Auszeichnung unter dem Namen forstritt (Vorstreit) zu Lehen verliehen, z. B. von K. Ludwig dem Bayern dem Grafen Gottfried von Arnsberg für die Reichskriege zwischen dem Rhein und der Weser 14).

§. 50.

Finanzwesen des Reiches.

I. Die Finanzverfassung des Reiches war sehr einfach und wenig entwickelt, da es keine ständigen Ausgaben zu bestreiten hatte, wie solche der besoldete Beamtenstand und die stehenden Heere in den heutigen Staaten veranlassen. Das Einkommen des Königs bestand theils aus den Einkünften seiner Familienbesitzungen und der Territorien, in welchen er als Landesherr regierte, theils in dem Ertrage des Reichsgutes, welches jedoch nicht nur durch Verleihungen und Verpfändungen an die Fürsten fortwährend vermindert wurde, sondern auch wegen der lehenweisen Verleihung an die Reichsdienstmannen und des davon zu bestreitenden Unterhaltes der Reichsvögte nur geringe Renten abwerfen konnte.

II. Hierzu kam zwar der Theorie nach der Ertrag der Zölle 1), der

12) Frid. I. conv. Brixiensis a. 1158 (Pertz, II. p. 107).

13) Schwabensp. c. 32: ,,vnd mit der swaben helfe gewan der kunec Karle Rome.. vnd er verlech och den swaben. swa man vmbe des riches not striten solte.' da sulen die swabe vor allen sprachen striten." Dasselbe Vorrecht der Schwaben erwähnt Lamberti Schaffnab. Chron. ad a. 1075, bei Pistorius t. I. Vergl. Stälin, Würtemb. Gesch. II. 483. 643.

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14) Lünig, Corp. Jur. Feud. I. 398 Nr. XI.

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Frankf. a. M.

1) Das Zollwesen in Deutschland geschichtlich beleuchtet. 1832. Einen Zolltarif für Brücken- und Wasserzoll enthält Sachsensp. II. 27 §. 1. 3; Schwabensp. c. 193. Die wissentliche Unterlassung der Zollzahlung wird mit dem vierfachen Betrage gebüsst. Zollfrei sind Pfaffen und Ritter und deren Gefolge, sowie jeder, welcher die Zollstrasse oder Brücke nicht benützt, sondern einen andern Weg macht. (Ebendas.) Wo sich der König aufhält, gebührt ihm Zoll und Münze. Sachsensp. III. 60 §. 2; Schwabensp. c. 133. Zölle, sowie Münzen konnte nur der König verleihen. Schwabensp. c. 364. Die Constitutio Pacis K. Friedrich's II. a. 1235 §. 6 (Pertz, Legg. II. 315) gebietet das Aufhören aller eigenmächtig angelegten Zölle, und legt dem, der den Zoll bezieht, die Pflicht auf, Wege und Brücken zu

Münzen 2), des Judenschutzes ") und etwa des Bergregals, so weit ein solches schon in dieser Zeit bestand 4); übrigens befanden sich diese nutzbaren Rechte schon grösstentheils lehen- oder pfandweise in den Händen der Stände. Namentlich wurden die Juden, bez. das Recht, deren Schutzunterhalten und den Reisenden Geleit zu geben, unter Androhung des Verlustes der Zollberechtigung, wenn dreimal eine Unterlassung dieser Obliegenheit zur Anzeige gekommen ist.

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2) Sachsensp. II. 26 §. 4 (Schwabensp. c. 192):,,Nieman ne mut market noch montere halden one des richteres willen, binnen des gerichte it leget. Ok sal die konig durch recht sinen handschu darto senden, to bewiesene, daz it sin wille si." Das Münzwesen war stets in grosser Unordnung; mitunter wurden wohl von den Landesherren absichtlich falsche oder geringhaltige Münzen geschlagen, und dieselben von ihnen selbst wieder verrufen, nachdem sie in Umlauf gesetzt waren. Sachsensp. II. 26 §. 1: „Pennige sal man vernien (d. h. erneuern, umschlagen) alse nie (neue) herren kommet." Schwabensp. c. 192.

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Vergl. aber Ueber die Ausübung des Regals durch die unter einem Münzmeister stehende Genossenschaft der Münzer oder Hausgenossen, s. Eichhorn, in der Zeitschr. für gesch. Rw. Bd. II. S. 218.

3) Sachsensp. III. 7:,,Sleit ok die kerstene man (ein Christ) einen joden (dot), man richtet over ine durch des koninges vrede (Friede) den he an ime gebroken hevet . . . dissen vrede erwarf (erwarb) en josephus weder den koning vespasianum, do he sinen sone titus gesunt mackede von der iecht (Gicht).“ -Einfacher ist hier der Schwabensp. c. 255. (Vergl. Capit. Carol. M. a. 805 c. 20.) Wegen ihrer Abgabenpflicht hiessen sie auch kaiserliche Kammerknechte. Pfeffinger, Vitr. illustr. III. p. 1300. Ueber die Rechtsverhältnisse der Juden s. ausser den angeführten Stellen der beiden Spiegel die sächs. Judenverordnung von 1235 in Horn, Cod. diplom. n. 32. Charakteristisch für die damalige Behandlung der Juden ist die Notiz im Weineggischen Urbar (Tyrol) a. 1398 (Math. Koch, Innsbruck. Nat.-Kal. 1848) Nr. 89:,,Zoll in Fragenstein:,,ein Ochs, eine Kuh und ein Jud zahlen einen Vierer." Es erinnert dies an die ähnliche Zusammenstellung der servi mit Thieren in der Lex Frisionum. (Siehe oben §. 26 Note 1.)

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4) Sachsensp. I. 35:,,Al schat (Schatz) under der erde begraven, deper den ein pluch (Pflug) ga, die horet to der konigliken gewalt. Silver (Silber) ne mut och niemant breken up enes anderen mannes gude, ane des wilen, des die stat is. Gift he's aver orlob, die vogedie is sin dar over." Die Glosse des Sachsensp. bemerkt hierzu:,,dat alle schat horet in dat rike, dat is war, war (wofern) man schat nimt vor ercze." Ob die Glosse hier recht thut, wenn sie den ,,schat" als Bergwerksschatz erklärt, ist sehr zu bezweifeln. Da im Sachsensp. I. 35 sogar das Silberbrechen nur als ein Recht des Grundeigenthümers aufgefasst, und also keine Regalität der Silbergruben anerkannt wird, so ist es hiermit vielmehr im Einklang, wenn man bei Schatz hier an thesaurus denkt. (Siehe Note 5.) Die spätere Praxis ist jedoch meistens der Auslegung der Glosse gefolgt. Vergl. Jung, jus. salinar. p. 125 fl. Auch in vielen Urkunden aus dieser Zeit werden die Bergwerke noch als Pertinenzen der Grundstücke behandelt, während in anderen die Könige die Regalität der Bergwerke und zwar im XIII. Jahrhundert schon mit Ausdehnung auf alle Metalle und Salinen (Salzgruben im Gegensatz von Salzquellen) behaupten; die Regalität der Bergwerke auf anderen als den königlichen oder Reichsgütern war daher sicher noch keine allgemeine Rechtsansicht. Vergl. Eichhorn, R.-G. §. 297 Note k. - Hüllmann, Gesch. des Ursprunges der Regalien in Deutschland. Frankf. a. O. 1805.

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geld (styra Judaeorum) zu erheben, bei Geldbedürfniss häufig von den Kaisern an Bischöfe oder andere Darleiher verpfändet + ;4 a) Auch der Schatz (thesaurus) wurde wohl meistens für den Fiscus in Anspruch genommen 5).

III. In Bezug auf die Bischöfe behaupteten die Kaiser in den älteren Zeiten das Recht, sich die Hinterlassenschaft derselben anzueignen (spottweise sog. Spolienrecht, jus exuviarum, Rips-Rapsrecht): allein schon in der Hohenstaufischen Zeit wurde von den Kaisern mehrfach hierauf ausdrücklich verzichtet 5a), und nachdem K. Friedrich II. überdies (a. 1220) den Bischöfen das Recht zugestanden hatte, letztwillig über ihre Hinterlassenschaft zu verfügen, wurde mit Recht das sog. Spolienrecht des Kaisers für völlig unpraktisch erachtet 6). Dasselbe gilt von dem sog. jus regaliae, d. h. von dem ebenfalls schon in derselben Zeit von den Kaisern aufgegebenen Rechte, die Einkünfte der einem Bischofe verliehenen Regalien nach dessen Tode ein Jahr lang, oder doch bis zur Wiederbesetzung des bischöflichen Stuhles (sede vacante) in den Fiscus zu ziehen 6a).

IV. In Italien gelang es dem Kaiser Friedrich I., sich eine Zeit lang in den Besitz reichlich fliessender nutzbarer Regalien zu setzen 7); doch gingen diese durch den Constanzer Frieden (a. 1183) grösstentheils wieder verloren.

V. Heinrich V. hatte zwar den Plan gefasst, allgemeine bleibende Reichssteuern nach dem Vorbilde von England einzuführen; er konnte jedoch bei dem allgemeinen Widerwillen der Reichsstände gegen eine

4a) So z. B. verpfändete K. Konrad IV. die Juden zu Rotenburg; Hansselmann, Landeshoheit von Hohenlohe, Cod. dipl. Nr. XL. p. 409; K. Adolph von Nassau gibt an Kurmainz a. 1292:,,Judaeos civitatis Moguntinae in feudum ;" a. 1297,,Judaeos titulo pignoris obligamus;" Mainzer Regalienbuch, mscpt. Der Erzbischof bezog hiernach die ,,styra Judaeorum" u. s. w.

5) Sachsensp. I. 35. (Siehe Note 4.) Schwabensp. c. 347:,,vindet ein man gut uff der vrien strazze, vnder der erde, daz ist des riches und Idem vinder sol das vierteil werden." Auch in England wurde der Schatz (,,thesaurus inventus") vom k. Fiscus in Anspruch genommen. Legg. Henrici I. c. 10.

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5a) Siehe z. B. Urk. K. Otto's IV. a. 1209, bei Pertz, Legg. II. 217; Urk. K. Friedrich's II. a. 1216; ebendas. II. 226. 227.

6) Frid. I. Confoederatio cum princ. eccles. a. 1220 (Pertz, II. 236) c.1: ,,Primo promittentes quod nunquam deinceps in morte cujusdam principis ecclesiastici reliquias suas fisco vendicabimus . . . sed cedant successori, si antecessor intestatus decesserit. Cujus testamentum quod si inde fecerit, volumus esse ratum."

6a) Siehe die in Note 5 a) angef. Urkunden. Ueber den juristischen Charakter des sog. jus spolii und des jus regaliae, s. meine Alterthümer, Bd. II. 43 flg.

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7) Vergl. Frid. I. const. de regalibus a. 1158; bei Pertz, Legg. II. p. 111; auch in II. Feud. 56. Radevicus, lib. I. c. 41. Vergl. Göttinger histor. Magazin. Bd. I. Th. IV. Man schätzte die dem Kaiser hiernach monatlich aus der Lombardei zufliessende Summe auf 30,000 Pfund Silber.

P. 147.

solche Einrichtung sein Vorhaben nicht zur Ausführung bringen 8); auch wurde dieser Plan von seinen Nachfolgern in diesem Zeitraume nicht mehr aufgenommen. Es bezog daher der Kaiser nur von den kleineren Abteien und Klöstern eine Steuer als Abfindung für die auf ihren Gütern haftenden Kriegsdienste ) und die Reluitionsgelder der Reichsvasallen, welche mit der Leistung der Lehendienste verschont wurden 10). Von den Juden wurde mitunter im Reiche eine allgemeine Steuer nach willkührlichem Ermessen des Kaisers und unter mancherlei Vorwänden eingetrieben 11).

II.

§. 51.

Territorialstaatsrecht. Auflösung der Gauverfassung. Bildung der
Territorien. Prinzip der Landesregierung *).

I. Die Gaueintheilung, welche in der karolingischen Zeit die Grundlage des Staatsorganismus gewesen war, hatte im Laufe dieses Zeitraumes sehr vieles von ihrer früheren politischen Bedeutung verloren. Der Grund hiervon liegt theils in der Vermehrung der Immunitäten, theils aber darin, dass vielfach mehrere Gaue, oder Stücke davon, zusammen demselben Landesherrn überlassen wurden, und sich nunmehr hieraus geistliche und weltliche Fürstenthümer im Gegensatze der Grafschaften und Herzogthümer bildeten.

II. Der Anfang dieser Umwandlung zeigt sich in der Bildung geistlicher Fürstenthümer. Schon seit dem XI. Jahrhundert wurde es grundsätzlich für ungeeignet erklärt, dass ein Bischof einem weltlichen Landesherrn unterworfen sein sollte 1). Allmählig gelang es den Bischöfen, nicht nur die Immunitäten ihrer Kirchen zu vermehren, sondern auch Grafschaften und mitunter sogar ein Herzogthum zu erwerben, und daraus

8) Otto Frising. Chron. IV. c. 16:,,Omnibus itaque bene compositis consilio generi sui regis Anglorum, totum regnum vectigale facere volens, multum in se optimatum odium contraxit."

9) Diese Steuer hiess: subsidium, servitium regale, Königssteuer. Vergl. Montag, Gesch. d. deut. staatsbürgerl. Freiheit. Bd. II. p. 472.

10) Vergl. §. 49 Note 5.

11) So z. B. forderte K. Sigismund a. 1418 von den Juden im Reiche eine allgemeine Steuer wegen Erwirkung der Bestätigung ihrer Privilegien durch den Papst, und wegen der grossen Kosten des Concils zu Constanz! Hansselmann, Landeshoheit von Hohenlohe. Bd. II. 86. Nr. XX.

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*) G. Landau, die Territorien, ihre Bildung etc. Hamb. u. Gotha 1854. H. Leo, die Territorien des deut. Reiches im M.-A. seit dem 13. Jahrh. Bd. I. (Bd. IV. der Vorlesungen über die Gesch. d. deut. Volks u. Reiches.) Halle 1865.

1) Thietmar v. Merseb. Chron. L. I.:,,Audivi tamen nonnullos (episcopos) sub ducum et quod plus doleo, sub comitum potestate magnam sustinere calumniam." Den Grundsatz:,,Episcopus non debet subesse principibus, sed praeesse" zeigt schon die Summa ad cap. 6 X. de majoritate et obedientia (1. 33). Innocent. III. a. 1198. Ueber die Bildung der geistl. Territorien,

8. meine Alterthümer, II. p. 6—126.

eigene selbstständige von der Herrschaft der weltlichen Grossen unabhängige Territorien zu bilden 2). In diesem Streben wurden die Bischöfe nicht nur durch den frommen Sinn einiger Kaiser, wie z. B. namentlich K.Heinrich's II., begünstigt 3), sondern auch durch die Politik der kräftigsten Kaiser, wie z. B. Heinrich's III:, gefördert, da diese in der Bildung geistlicher Territorien ein Mittel sahen, die Macht der weltlichen Fürsten zu brechen, und dem Kaiserhause ergebene Männer an die Spitze der Regierung grosser Landestheile zu bringen, besonders so lange, als die Ernennung der Bischöfe noch den Kaisern zustand 4).

III. Gerade so, wie die Bischöfe danach strebten, Grafschaften und Herrschaften zu einem Territorium verschmolzen, mit ihren Kirchen zu verbinden, strebten auch die weltlichen Grossen darnach, mit ihren freien und eigenen Herrschaften ebenfalls ihre Amtsbezirke, wie Grafschaften und Herzogthümer, zu einem Ganzen bleibend zu vereinigen, d. h. sie in ihrer Familie erblich zu machen. Noch in dem XIII. Jahrhundert wurde diese Erblichkeit der Amtsbezirke von den Kaisern nicht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, obschon sie wohl überall thatsächlich stattfand, wo eine gräfliche oder herzogliche Familie treu zu dem regierenden Kaiser hielt. Wo es aber einer Familie gelang, neben ihren eigenen Herrschaften auch Grafschaften und Herzogthümer erblich zu erwerben, war hiermit auch die Bildung eines weltlichen Territoriums in demselben Sinne ermöglicht, wie die geistlichen Territorien bestanden. Einzelne Beispiele der Entstehung solcher weltlichen Territorien lassen sich etwa schon im XII. Jahrhundert nachweisen 5); häufiger wurden dieselben aber doch erst in dem XIV. Jahrhundert 6).

2) Zuerst war es der Bischof von Würzburg, der sämmtliche Grafschaften und das Herzogthum in seiner Kirchenprovinz inne hatte. Adam Brem. lib. VI. c. 5:,,Solus erat Würzeburgensis episcopus, qui in episcopatu suo neminem dicitur habere consortem. Ipse enim cum teneat omnes comitatus suae parochiae, ducatum etiam provinciae gubernat." S. meine Alterthümer, II. p. 65 flg.

3) So z. B. wurden dem Bischofe von Bamberg bei der Gründung dieses Bisthumes ausser seinem Immunitätsbezirke in der Stadt vier Grafschaften, Ratenzgowe, Salegowi, Craphfeldt (Grabfeld) und Volchfeldt (Volkfeld) zugewiesen. Vergl. die Bestätigungs-Urkunde von K. Heinrich IV. a. 1068, bei Schuberth, histor. Versuch über die geistl. u. weltl. Gerichtsverfassung des Hochstiftes Bamberg, 1790, p. 30.

4) So z. B. schenkte K. Heinrich III. aus dieser Rücksicht dem Bischof Adalbert von Bremen drei Grafschaften in Friesland. Adam. Brem. Lib. IV. c. 8.

5) So z. B. wird in der angeblichen Constitutio ducatus Austriae von K. Friedrich I. a. 1156 (Pertz, Legg. II. 100) Oesterreich dem Herzog Heinrich, seiner Gemahlin und deren Kindern, und zwar auch als vererbend auf die Töchter in Ermangelung von Söhnen verliehen. Vergl. §. 53 Note 15.

6) Sehr belehrend ist hierüber der berühmte bayerische Hausvertrag, geschlossen von den Mitgliedern des Wittelsbachischen Hauses auf Betrieb ihres Hauptes, des K. Ludwig des Bayern, zu Pavia am 4. August 1329, wodurch alle Besitzungen des Hauses, sowohl Lehen, als Allod, bereits Erworbenes und zu

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